Richtlinie
Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein zur Förderung von Digitalisierungsmaßnahmen in kleinen Unternehmen (DKU)
Gl.Nr. 6602.19
Bekanntmachung des Ministeriums für Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus vom 20. April 2023 – (VII 321)
[zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus vom 14. Februar 2024 – VII 321]
Präambel
Die Landesregierung Schleswig-Holstein bündelt ihre wirtschaftspolitischen Fördermaßnahmen unter dem Dach des Landesprogramm Wirtschaft 2021–2027 (LPW 2021): Das Programm bildet den Rahmen für die Förderung aus:
- dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE),
- der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) und
- Mitteln des Landes.
Mit dem LPW 2021 setzt die Landesregierung auf Investitionen in Innovation, Digitalisierung und Dekarbonisierung, um die wirtschaftliche Entwicklung Schleswig-Holsteins weiter voranzubringen. Flankiert wird dies durch die Förderung einer leistungsfähigen und modernen Infrastruktur als Grundvoraussetzung für einen wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort.
Um der Bedeutung der Energiewende und des Klimaschutzes Rechnung zu tragen, hat die Landesregierung beschlossen, 50% der EFRE-Mittel für klimaschutz- und energiewenderelevante Vorhaben einzusetzen. Mit dieser Richtlinie wird zum einen dazu beigetragen, in dem die Digitalisierung von kleinen Unternehmen, die ihre Digitalisierungsprozesse dazu nutzen, Treibhausgase einzusparen, finanziell unterstützt wird. Zum anderen wird zu diesem Ziel auch beigetragen, indem mit den geförderten Digitalisierungsvorhaben die Einführung von umweltfreundlichen Produktionsverfahren und Ressourceneffizienz in kleinen Unternehmen unterstützt wird.
Schleswig-Holstein ist ein Innovationsland, das sich durch wegweisende Ideen und Denk- und Handlungsweisen auszeichnet. Mit dieser Richtlinie verfolgt das Land Schleswig-Holstein im Rahmen seines Digitalisierungsprogramms das Ziel, kleine Unternehmen besonders bei der Nutzung der wirtschaftlichen Chancen der Digitalisierung zu unterstützen. Mit der Förderung sollen Unternehmen unterstützt werden, ihre Produkte, Dienstleistungen und Prozesse digital zu transformieren und ihre IT-Sicherheit zu verbessern.
1. Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
1.1 Ziel der Förderung nach dieser Richtlinie ist die Stärkung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit durch die Anregung von Digitalisierungsaktivitäten in Kleinen Unternehmen.
1.2 Das Land Schleswig-Holstein gewährt Zuwendungen für niedrigschwellige Digitalisierungsmaßnahmen in kleinen Unternehmen insbesondere nach Maßgabe:
- dieser Richtlinie i.V.m. den Auswahl- und Fördergrundsätzen und Regeln für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Landesprogramm Wirtschaft 2021–2027 (AFG LPW 2021),
- der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO),
- der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), des Subventionsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landessubventionsgesetz – LsubvG), des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG)
- des Haushaltsgesetzes,
- der Regelungen der Europäischen Union für Förderungen aus dem EFRE,
- des EFRE-Programms 2021–2027 für Schleswig-Holstein,
- der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen,
- der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO –, Amtsblatt EU L 187/1 vom 26. Juni 2014), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (Amtsblatt EU L 167/1 vom 30. Juni 2023), insbesondere Art. 18 KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten für das Modul Beratung.
Maßgeblich sind die Regelungen in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (Ziff. 7.1) nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4 Bei nicht ausreichend verfügbaren Haushaltsmitteln entscheidet das Datum des Antragseingangs bei der Bewilligungsbehörde.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Modul Beratung
Gefördert werden Vorhaben, die darauf ausgerichtet sind, bestehende betriebliche Abläufe und Prozesse umfassend auf Innovationspotenziale durch Digitalisierung zu analysieren, dafür geeignete individuelle Lösungen und Handlungsempfehlungen zu entwickeln die
- der Verbesserung der IT-Sicherheit oder
- der Verbesserung digitaler Geschäftsmodelle oder
- der Digitalisierung von Prozessen oder
- der Digitalisierung von Produkten und Verfahren
dienen können.
2.2 Modul Umsetzung
Gefördert werden Vorhaben, die darauf ausgerichtet sind, gefundene individuelle Lösungen im Unternehmen zu implementieren einschließlich der dazu notwendig werdenden Qualifizierung der eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Das Modul Umsetzung kann nur nach erfolgtem Durchlauf des Moduls Beratung (Ziff. 2.1) in Anspruch genommen werden. Alternativ kann es in Anspruch genommen werden, wenn das antragstellende Unternehmen innerhalb der letzten 18 Monate vor Antragstellung eine Förderung im Bundesprogramm go-digital für Beratungsleistungen erhalten hat und diese jetzt über das Modul 2.2. dieser Richtlinie umgesetzt werden soll.
3. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger (Begünstigte)
3.1 Begünstigte der Zuwendung sind kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gemäß der KMU-Definition1). Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die in der Fischerei oder der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates tätig sind; Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind; Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.
3.2 Die Begünstigten müssen ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Schleswig-Holstein haben. Die geförderten Investitionen in Hard- und Software müssen im Unternehmen in Schleswig-Holstein zum Einsatz kommen.
3.3 Als Unternehmen im Sinne von Ziff. 3.1 gilt jede rechtlich selbstständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig ist. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbstständige Einheiten.
3.4 Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 der AGVO darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Alle Vorschläge für Fördervorhaben und alle Förderanträge werden durch die Bewilligungsbehörde einer vorhabenspezifischen Bewertung unterzogen. Dabei werden folgende Auswahlkriterien herangezogen:
Für Förderungen nach Ziff. 2.1:
- Plausibilität des Angebots und der Anforderungen an das Beratungsunternehmen für die einzuholenden Beratungsleistungen im Sinne der unter 4.2 genannten Kriterien.
Für Förderungen nach Ziff. 2.2:
- Erreichung einer substantiell verbesserten digitalen Aufstellung des Unternehmens im Sinne der unter Ziff. 4.2 genannten Kriterien;
- Beitrag zu den Querschnittszielen des EFRE-Programms,
- Beitrag des Vorhabens zum Ziel der Landesregierung, 50 Prozent der EFRE-Mittel für klimaschutz- und energiewenderelevante Vorhaben einzusetzen.
- Nachweisliche Einsparung von Treibhausgasen durch die beantragten Digitalisierungsprozesse und/oder
- Unterstützung von umweltfreundlichen Produktionsverfahren und Ressourceneffizienz in kleinen Unternehmen.
4.2 Gefördert werden Vorhaben gem. Ziff. 2.1, die in einem schriftlichen Beratungsbericht individuelle Lösungen und Handlungsempfehlungen zur konkreten Umsetzung von Digitalisierungsprozessen einschließlich der hierfür erforderlichen Hard- und Software erarbeiten, die im Ergebnis zu neuen oder wesentlich verbesserten Methoden beziehungsweise Prozessen führen (insbesondere Reduzierung von Medienbrüchen, höherer Grad an Kundenorientierung, höherer Grad an Flexibilisierung, Einbezug von Zulieferern beziehungsweise Kunden in die digitale Wertschöpfungskette, Beschleunigung der Prozesse, Ergänzung Produktportfolio, Entwicklung neuer Geschäftsmodelle, verbesserter Ressourceneinsatz und Erhöhung der Energieeffizienz durch Digitalisierung, IT-Sicherheit.
4.3 Gefördert werden Vorhaben gem. Ziff. 2.2, die auf der Grundlage eines vorab erstellten Beratungsberichts (vgl. Ziff. 2.1) umgesetzt werden.
4.4 Die Förderung im Modul Umsetzung (Ziff. 2.2) erfolgt nach der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung). Danach darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000 Euro brutto nicht übersteigen. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat die in den letzten drei Jahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen mitzuteilen, sodass sichergestellt ist, dass der Höchstbetrag nicht überschritten wird. Dabei sind etwaig erhaltene De-minimis-Bescheinigungen im Sinne der Definition eines einzigen Unternehmens einzureichen. Der Antragsteller/die Antragstellerin erhält zusammen mit dem Zuwendungsbescheid eine De-minimis-Bescheinigung. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle vorzulegen. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die vergangenen De-minimis-Beihilfen vorzulegen.
4.5 Eine vollständige Antragstellung mit zugehörigen Antragsanlagen inklusive der erforderlichen Projektbeschreibung ist Voraussetzung für die Prüfung auf Förderfähigkeit und Entscheidung über eine Förderung des geplanten Projektes. Für Förderungen nach Ziff. 2.1 müssen die kalkulierten Beraterkosten mindestens 2.500 Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer) betragen, für Förderungen nach Ziff. 2.2 müssen zudem die mit dem Antrag kalkulierten Kosten für Investitionen in Hard- und Software sowie für die zugehörigen Dienstleistungen für das Digitalisierungsvorhaben mindestens 10.000 Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer) betragen.
4.6 Die geförderte Maßnahme sollte bei Förderungen nach Ziff. 2.1 binnen acht Monaten nach Antragstellung, bei Förderungen nach Ziff. 2.2. binnen 18 Monaten beendet sein.
4.7 Ein Zuschuss aus diesem Förderprogramm kann jeder Zuwendungsempfängerin bzw. jedem Zuwendungsempfänger während der Laufzeit der Richtlinie aus jedem Modul jeweils nur einmal gewährt werden.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind Ausgaben, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen. Es sind die Regelungen hinsichtlich der Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben in Anhang I der AFG LPW 2021 zu beachten.
5.2.1 Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben für Vorhaben nach Ziff. 2.1 zählen: Ausgaben für externe Beratungsdienstleistungen durch Unternehmen oder durch Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.
Bei den betreffenden Dienstleistungen darf es sich nicht um Dienstleistungen handeln, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören wie laufende Steuerberatung, regelmäßige Rechtsberatung oder Werbung. Beauftragte Beratungsunternehmen müssen für eine go-digital-Beratung des Bundes lizenziert sein.
Ausgeschlossen werden hierbei:
- eine Beratung durch Angehörige,
- eine Beratung durch Inhaberinnen oder Inhaber, Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des beratenen Unternehmens sowie eines mit dem beratenen Unternehmen verbundenen Unternehmens,
- Beraterinnen oder Berater, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder Berater, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde,
- eine Beratung durch gemeinnützige Unternehmen, die nicht über einen wirtschaftlich organisierten Teilbetrieb verfügen.
5.2.2 Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben für Vorhaben nach Ziff. 2.2 zählen:
1. Kosten für Hardware
Dazu zählen zum Beispiel:
- die Anschaffung von Servern, PCs, Speicher- und Peripheriegeräten.
2. Kosten für Software
Dazu zählen zum Beispiel:
- die Anschaffung von Software,
- der einmalige Erwerb einer Nutzungslizenz für eine Software innerhalb des Bewilligungszeitraumes (diese Kosten werden für eine Nutzungsdauer von maximal bis zu 36 Monaten anerkannt),
- „Software as a Service“ (SaaS) (diese Kosten sind nur für die Dauer des Bewilligungszeitraumes förderfähig, längstens jedoch für zwölf volle Kalendermonate),
- die Miete von Cloud-Speicher-Lösungen (diese Kosten sind nur für die Dauer des Bewilligungszeitraumes förderfähig, längstens jedoch für sechs volle Kalendermonate).
Beispiele für förderfähige Softwarelösungen sind:
- BI-Tools (Business Intelligence-Tools),
- CRM (Customer Relationship Management),
- DMS (Dokumenten-Management-System),
- ECM (Enterprise Content Management),
- ERP (Enterprise Ressource Management).
3. Kosten für Dienstleistungen
Die externen Dienstleistungen müssen im Zusammenhang mit den Anschaffungen von Hard- und/oder Software stehen.
Dazu zählen zum Beispiel:
Installationen, um die Funktionsfähigkeit der beschafften Hardware herzustellen (z.B. kleine Ein- und Umbauten wie Kabelverlegung, Serveraufstellung etc.),
- die Installation und Anpassung von Softwarekomponenten auf die digitalen Systeme,
- die Migration bisheriger Daten,
- wiederkehrende monatliche Kosten für Hosting und Service (diese Kosten sind nur für die Dauer des Bewilligungszeitraumes förderfähig, längstens jedoch für sechs volle Kalendermonate),
- Kosten für die Herstellung und Erlangung digitaler Barrierefreiheit.
4. Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen
Ausgaben für notwendige externe Schulungsdienstleistungen zur Schulung eigener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Umsetzung von Digitalisierungsmaßnahmen.
Bei Vorhaben nach Ziff. 2.2 werden Kosten, die für eigenes Personal anfallen als Pauschalsatz von 20% der direkten Kosten des Vorhabens abzüglich der direkten Personalkosten gewährt.
Nicht gefördert werden insbesondere:
1. Standard-Hard- und Software für eine gebräuchliche Büroausstattung
2. Hard- und Software, die selbst erstellt wurde;
3. reine Ersatzbeschaffungen;
4. gebrauchte Geräte und Ausstattung;
5. Wartung.
Ein Katalog an förderfähigen und nicht förderfähigen Gegenständen wird auf der Homepage der WTSH veröffentlicht.
Bei Begünstigten, die allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt sind, sind nur die Nettoausgaben ohne Mehrwertsteuer förderfähig.
5.3 Höhe der Förderung
5.3.1 Für Projekte nach 2.1 (Modul Beratung)
Die Zuwendung beträgt maximal 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen maximal 20.000 Euro.
5.3.2 Für Projekte nach 2.2 (Modul Umsetzung)
Die Zuwendung beträgt maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen maximal 200.000 Euro.
Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Subventionserhebliche Tatsachen
Die im Antrag und in den sonstigen einzureichenden Unterlagen als subventionserheblich benannten Angaben sind subventionserheblich im Sinne der Strafvorschriften zum Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und des § 1 Landessubventionsgesetzes. Zudem ist eine Erklärung über die Kenntnis dieser subventionserheblichen Tatsachen abzugeben. Ändern sich subventionserhebliche Tatsachen, ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben muss mit einer Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs gerechnet werden.
6.2 Zweckbindung und Dauerhaftigkeit des Vorhabens
Die Begünstigten sind an die Erfüllung der mit der Förderung verbundenen Voraussetzungen und des Zuwendungszwecks für einen bestimmten Zeitraum gebunden (Zweckbindung). Für die Zuwendung gemäß Ziff. 2.2 wird zur Sicherheit der Dauerhaftigkeit des mit EFRE-Mitteln kofinanzierten Vorhabens eine Zweckbindungsfrist von drei Jahren im Zuwendungsbescheid festgelegt.
Die Zuwendung ist zu erstatten, wenn das Unternehmen bzw. die schleswigholsteinische Betriebsstätte innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Vorhabens aufgegeben oder aus Schleswig-Holstein herausverlagert wird (Standortbindung).
6.3 Evaluierung
Im Hinblick auf die Förderung aus dem EFRE unterliegen die geförderten Vorhaben einer ständigen Begleitung und Bewertung anhand finanzieller und materieller Indikatoren. Die Abwicklung und Prüfung der Vorhaben machen die Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen sowie im Zusammenhang mit der Förderung stehenden Daten des Antragstellenden erforderlich. Diese wird gestützt auf die Art. 69, 72-77 der VO (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c) der VO (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung). Details sind dem Informationsblatt zur Datenverarbeitung im LPW 2021 zu entnehmen. Mit der Durchführung von Evaluierungen und Erfolgsmessungen kann das für Wirtschaft zuständige Ministerium wissenschaftliche Einrichtungen beauftragen. Der Zuwendungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, an Evaluierungen teilzunehmen. Die Auswertungsergebnisse enthalten lediglich anonymisierte oder öffentlich (über die Liste der Vorhaben) zugängliche Daten. Auch Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein, des Bundes oder der Europäischen Union können anonymisierte Daten für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms auswerten und die Ergebnisse veröffentlichen.
6.4 Informations- und Kommunikationsverpflichtung
Die Begünstigten verpflichten sich mit der Annahme der Zuwendung, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen gemäß Art. 50 VO (EU) Nr. 2021/1060 durchzuführen. Mit der Annahme der Zuwendung nehmen die Begünstigten gleichzeitig die Aufnahme der Daten in die öffentliche Liste der Vorhaben gemäß Art. 49 Abs. 5 VO (EU) Nr. 2021/1060 sowie bei Einzelbeihilfen von über 100.000 Euro in die Beihilfentransparenzdatenbank der EU gem. Art. 9 Abs. 1 AGVO zur Kenntnis. Einzelheiten zu Kommunikationsverpflichtungen und der Aufnahme von Daten in den beiden vorstehend genannten Fällen sind den AFG LPW 2021 zu entnehmen.
6.5 Ausschluss der Förderung/Rückforderungsanordnung
Die Begünstigten verpflichten sich, der Bewilligungsbehörde mit der Antragstellung sowie vor jeder Auszahlung mitzuteilen, ob eine ggfls. zuvor erhaltene Zuwendung von der Europäischen Kommission für formell oder materiell rechtswidrig erklärt und eine diesbezügliche Rückforderungsentscheidung erlassen wurde. Eine Auszahlung der Zuwendung unterbleibt dann so lange, bis die erhaltene Zuwendung in Umsetzung der Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission vollständig und verzinst zum Referenzzins, der für die Berechnung des Subventionsäquivalents von Beihilfen verwendet wird, zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto eingezahlt wurde. Dies gilt bei tranchenweiser Auszahlung der Zuwendung auch für zukünftig ergehende Rückforderungsentscheidungen; diese sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
6.6 Umsetzung klima- und umweltpolitischer Vorgaben der Europäischen Kommission
Es dürfen gemäß Art. 9 Abs. 4 der VO (EU) 2021/1060 nur Vorhaben gefördert werden, die die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Europäischen Union beachten und die keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne von Art. 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (sog. Taxonomieverordnung EU 2020/852) verursachen. Die Prüfung, ob ein Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen verursachen kann, erfolgt im Rahmen der Bewertung des Querschnittsziels „Nachhaltige Entwicklung“.
7. Verfahren
7.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH (WTSH):
Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH
Lorentzendamm 24
24103 Kiel.
Anträge sind vor Beginn eines Vorhabens grundsätzlich formgebunden unter Beifügung prüffähiger, den Anforderungen der Förderrichtlinie entsprechenden Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung und die weitere Abwicklung erforderlichen Informationen, Formulare und den digitalen Zugang zur elektronischen Antragstellung auf ihrer Internetseite (https://wtsh.de/de/foerderprogramme) bereit.
Das Verfahren zur Bewertung von Zuwendungsfähigkeit und Förderwürdigkeit des Förderantrages sowie zur Bewilligung richtet sich nach den AFG LPW 2021 in der jeweils geltenden Fassung.
Neben dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
Für Anträge zum Modul Beratung (Ziff. 2.1)
1. Angebote bzw. Nachweise über eine Markt-/Preisrecherche und Anforderungen an das Beratungsunternehmen für die einzuholenden Beratungsleistungen,
2. Unternehmen: Handelsregisterauszug. Wenn keine Handelsregistereintragung vorliegt, ist eine Gewerbeanmeldung in Verbindung mit einer Kopie des Personalausweises der vertretungsberechtigten Person(en) einzureichen2).
Für Anträge zu dem Modul Umsetzung (Ziff. 2.2)
1. eine aussagekräftige Projektbeschreibung, die insbesondere die Ergebnisse der erfolgten Beratung umsetzt und das angestrebte Digitalisierungsziel erkennen lässt,
2. Angebote bzw. Nachweise über eine Markt-/Preisrecherche für die einzuholenden Umsetzungsleistungen,
3. Unternehmen: Handelsregisterauszug. Wenn keine Handelsregistereintragung vorliegt, ist eine Gewerbeanmeldung in Verbindung mit einer Kopie des Personalausweises der vertretungsberechtigten Person(en) einzureichen2),
4. Bei bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen: Die De-minimis Bescheinigungen der letzten drei Steuerjahre.
7.2 Vorzeitiger Maßnahmebeginn
Mit dem Vorhaben darf vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides bzw. einer Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn nicht begonnen werden. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begründet keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung.
7.3 Auszahlungsverfahren
Der Zuschuss oder Teile davon dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von den Begünstigten getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).
Sofern Kosten auf Basis vereinfachter Kostenoptionen (Pauschalen) abgerechnet werden, erfolgt die Auszahlung in Abhängigkeit von der Art der verwendeten Pauschalierung. Bei Pauschalsätzen nach Vorlage eines Nachweises über die Bezugsgröße (direkte förderfähige Personalkosten bzw. gesamte direkte förderfähige Kosten), auf die der Pauschalsatz zur Ermittlung der Gemeinkosten oder der Restkosten angewandt wird. In diesen Fällen sind dem einzureichenden Erstattungsantrag die vorstehenden Nachweise beizufügen.
Voraussetzung für die Auszahlung ist bei Projekten mit einer Projektlaufzeit von bis zu 12 Monaten das Einreichen eines Verwendungsnachweises. Bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten können förmliche Erstattungsanträge mit Zwischenverwendungsnachweis und Fortschrittsbericht eingereicht werden. Dem Erstattungsantrag sind die Rechnungsbelege der Ausgaben sowie die mit diesen Ausgaben gegebenenfalls in Zusammenhang stehenden weiteren Unterlagen als elektronische Kopie oder als gleichwertige Buchungsbelege beizufügen. Der Erstattungsantrag kann gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission grundsätzlich nur elektronisch eingereicht werden. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Einreichung erforderlichen Informationen und den digitalen Zugang zur elektronischen Einreichung auf ihrer Internetseite unter https://wtsh.de/de/foerderprogramme bereit. Auf schriftlichen Antrag (Post oder Mail) kann die Bewilligungsbehörde die Einreichung in Papierform ausnahmsweise zulassen.
Die mit den Erstattungsanträgen eingereichten Unterlagen werden als zahlenmäßige Zwischennachweise anerkannt.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
7.5 Der Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ANBest-P besteht jeweils aus dem zahlenmäßigen Nachweis über die Projekteinnahmen und -ausgaben und dem Sachbericht, der von der Zuwendungsempfängerin bzw. vom Zuwendungsempfänger zu erstellen ist. Der Verwendungsnachweis ist entsprechend Nummer 6 ANBest-P der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der geförderten Maßnahme vorzulegen.
Der Verwendungsnachweis kann gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission grundsätzlich nur elektronisch eingereicht werden. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Einreichung erforderlichen Informationen und den digitalen Zugang zur elektronischen Einreichung auf ihrer Internetseite unter https://wtsh.de/de/foerderprogramme bereit. Auf schriftlichen Antrag (Post oder Mail) kann die Bewilligungsbehörde die Einreichung in Papierform ausnahmsweise zulassen.
7.6 Ausnahmen
Ergibt sich bei der Anwendung dieser Richtlinie eine im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte oder liegen besondere landespolitische Interessen vor, kann das richtliniengebende Referat VII 32 im Einvernehmen mit dem LPW-Koordinierungsreferat im für Wirtschaft zuständigen Ministerium Ausnahmen zulassen. Bei Ausnahmen bzw. Abweichungen von den VV zu § 44 LHO ist zusätzlich das Einvernehmen des Finanzministeriums erforderlich.
7.7 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind, sowie die Bestimmungen der Europäischen Kommission.
8. Nachhaltigkeitscheck
Das Ergebnis des Nachhaltigkeitschecks ist: Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf ‘Nachhaltiges Wirtschaften und Ressourcenschutz’.
Das Vorhaben führt in der Treibhausgasbilanz in Schleswig-Holstein zu sinkenden Treibhausgasemissionen.
9. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.
1) Maßgeblich für die Feststellung der Unternehmensgröße ist die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) nach Anhang I der AGVO. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie gelten folgende Schwellenwerte: Kleine Unternehmen sind Unternehmen,
- die weniger als 50 Personen beschäftigen und
- dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. Euro nicht übersteigt
2) Für die erforderliche Identitätsprüfung werden die Daten „Name, Vorname, Anschrift und ausstellende Behörde” benötigt. Dem/Der Antragstellenden wird empfohlen, die übrigen Informationen aus dem Personalausweis unkenntlich zu machen (Foto, Ausweisnummer, Ausstellungs- und Gültigkeitsdatum). Für den Fall, dass der/die Antragersteller/in dies unterlässt, erklärt er/sie seine/ihre Einwilligung, dass die nicht unkenntlich gemachten Daten ggf. bis zur Löschung des gesamten Vorgangs gespeichert bleiben, aber nicht weiterverarbeitet werden.