Förderprogramm

Landesprogramm Wirtschaft (2021–2027) – Förderung von betrieblichen Innvoationen (BIF-Richtlinie)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Unternehmen innovative und umweltfreundliche Produkte oder Dienstleistungen entwickeln, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft 2021–2027 aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW)“ und des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) bei betrieblichen Innovationen, die zur Verringerung von Treibhausgasemissionen, zur Anpassung an den Klimawandel, zur Steigerung von Energie- und Ressourceneffizienz und/oder zur Kreislaufwirtschaft beitragen.

Sie bekommen die Förderung für ein einzelbetriebliches Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem der 3 folgenden Module:

  • Prozess- und Organisationsinnovationen (Modul 1):
    • Anwendung einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produktion oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich wesentlicher Änderungen in den Techniken, Ausrüstungen oder der Software oder
    • Anwendung neuer Organisationsmethoden in den Geschäftspraktiken, Arbeitsabläufen oder den Kunden- beziehungsweise Lieferantenbeziehungen.
  • Vorhaben der experimentellen Entwicklung (Modul 2):
    • Entwicklung oder Weiterentwicklung neuer oder verbesserter vermarktbarer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, die jeweils den unternehmensbezogenen Stand der Technik übersteigen (inklusive Konzeption, Planung und Dokumentation et cetera neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen),
    • Übernahme von Techniken in einen anderen Produktionsmaßstab zur Anpassung bestehender Erzeugnisse, Fertigungsverfahren oder eines Produkt- und Dienstleistungsdesigns auf einen anderen Anwendungsbereich oder
    • kommerziell nutzbare Prototypen und Pilotprojekte.
  • Komplexe Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Modul 3): Vorhaben der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung,
    • die technisch-wissenschaftliche Voraussetzungen für die Entwicklung neuer zukunftsorientierter Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren schaffen,
    • neue marktfähige Produkte und Dienstleistungen oder
    • neue zukunftsorientierte Verfahren oder Prozesse schaffen.

Neben einzelbetrieblichen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können auch Kooperationsprojekte zwischen Unternehmen gefördert werden.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • im Modul 1 für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten,
  • im Modul 2 für kleine Unternehmen bis zu 45 Prozent und für mittlere Unternehmen bis zu 35 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.

Die zuwendungsfähigen Kosten müssen in Modul 1 und 2 mindestens EUR 60.000 betragen, sind jedoch im Modul 2 auf höchstens EUR 200.000 begrenzt.

Im Modul 3 beträgt die Höhe der Förderung

  • für kleine Unternehmen bis zu 45 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für experimentelle Entwicklung und bis zu 70 Prozent für industrielle Forschung,
  • für mittlere Unternehmen bis zu 35 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für experimentelle Entwicklung und bis zu 60 Prozent für industrielle Forschung,
  • für große Unternehmen bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für experimentelle Entwicklung und bis zu 50 Prozent für industrielle Forschung.

Bei Kooperationsvorhaben im Modul 3 ist darüber hinaus eine Erhöhung der Förderung um 15 Prozent möglich, höchstens jedoch 80 Prozent, wenn mindestens ein KMU im Rahmen der Zusammenarbeit beteiligt ist.

Bei Vorhaben im Modul 3 erfolgt die Antragstellung zweistufig. In der 1. Stufe reichen Sie Ihren Projektvorschlag bitte per Mail oder Post bei der Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH (WTSH) ein. Nach positiver Prüfung fordert die WTSH Sie zur Antragstellung auf.

Stellen Sie Ihren Antrag für Vorhaben in den Modulen 1 und 2 bitte vor Beginn des Vorhabens und digital über das Service-Portal des Landes. Vor der Antragstellung ist eine kostenfreie Beratung durch die Expertinnen und Experten der WTSH empfohlen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein.

In den Modulen 1 und 2 sind ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU antragsberechtigt.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen die Auswahl- und Fördergrundsätze für das Landesprogramm Wirtschaft 2021–2027(AFG LPW 2021) berücksichtigen.
  • Ihr Vorhaben lässt sich ausschließlich einem Modul zuordnen.
  • Grundsätzlich können Sie mehrere Vorhaben in einem oder mehreren Modulen beantragen. Eine zeitlich überlappende Förderung von mehreren Vorhaben ist jedoch ausgeschlossen.
  • Ihr Vorhaben muss sich durch einen ausreichend hohen Innovationsgrad auszeichnen und muss für die weitere Entwicklung Ihres Unternehmens wirtschaftlich bedeutend sein.
  • Ihr Vorhaben muss den Zielen des EFRE-Programms in Hinblick auf die Anzahl der geplanten neuen Arbeitsplätze und das wirtschaftliche Potenzial durch die Umsatzsteigerung nach Projektende entsprechen.
  • Sie müssen das Vorhaben in Schleswig-Holstein durchführen. Die Verwertung der Ergebnisse muss im Land erfolgen.
  • Kooperationsvorhaben, die sich auf die in der Regionalen Innovationsstrategie des Landes Schleswig-Holstein (RIS3.SH) definierten Spezialisierungsfelder und deren korrespondierenden Schlüsseltechnologien konzentrieren, werden bevorzugt gefördert.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von betrieblichen Innovationen (BIF-Richtlinie)

Gl.Nr. 6601.60
Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
vom 1. Dezember 2023 – VII 31 –

Präambel

Die Landesregierung Schleswig-Holstein bündelt ihre wirtschaftspolitischen Fördermaßnahmen unter dem Dach des Landesprogramm Wirtschaft 2021–2027 (LPW 2021).

Das Programm hat eine Laufzeit bis Ende 2027 mit zwei Auslaufjahren bis Ende 2029. Entsprechend den gewährten Fördermitteln bestimmen sich die zum Tragen kommenden Rechtsgrundlagen in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Das Programm bildet den Rahmen für die Förderung aus

  • dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE),
  • der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW)“ und
  • Mitteln des Landes.

Mit dem LPW 2021 setzt die Landesregierung auf Investitionen in Innovation, Digitalisierung und Dekarbonisierung, um die wirtschaftliche Entwicklung Schleswig-Holsteins weiter voranzubringen. Flankiert wird dies durch die Förderung einer leistungsfähigen und modernen Infrastruktur als Grundvoraussetzung für einen wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort. Um der Bedeutung der Energiewende und des Klimaschutzes Rechnung zu tragen, hat die Landesregierung beschlossen, 50% der EFRE-Mittel für klimaschutz- und energiewenderelevante Vorhaben einzusetzen. Mit dieser Richtlinie werden Unternehmen dazu angeregt, ökonomische und ökologische Herausforderungen gemeinsam anzugehen durch Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu umweltverträglichen Produkten und Verfahren. Die Förderung unterstützt neue und innovative Lösungen, die einen Beitrag leisten zur Verringerung von Treibhausgasemissionen, zur Anpassung an den Klimawandel, zur Steigerung von Energie- und Ressourceneffizienz und/oder zur Kreislaufwirtschaft.

1 Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

Eine Förderung nach dieser Richtlinie soll vorrangig folgende Ziele adressieren:

  • Stärkung der Leistungs-, Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit sowie das nachhaltige wirtschaftliche Wachstum von Unternehmen in Schleswig-Holstein,
  • Anregung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten sowie Prozess- und Organisationsinnovationen,
  • Anpassungen an den Klimawandel, Verringerung der Treibhausgasemissionen, Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz und Anregung von Forschungs- und Innovationsprozessen mit Schwerpunkt auf Kreislaufwirtschaft,
  • Schaffung und Sicherung von zukunftsorientierten Arbeitsplätzen insbesondere im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation,
  • Verminderung der mit dem Innovationsvorhaben einhergehenden technischen, finanziellen und personellen Risiken in den Unternehmen.

Die Förderung erfolgt dabei mit Mitteln des EFRE, der GRW und Landesmitteln.

1.1 Das Land Schleswig-Holstein gewährt Zuwendungen für betriebliche Innovationen insbesondere nach Maßgabe

  • dieser Richtlinie i.V.m. den Auswahl- und Fördergrundsätzen und Regeln für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft 2021–2027 (AFG LPW 2021),
  • der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO),
  • der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), des Subventionsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landessubventionsgesetz – LSubvG), des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG),
  • des Haushaltsgesetzes,
  • der Regelungen der Europäischen Union für Förderungen aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE),
  • des jeweils geltenden Koordinierungsrahmens der GRW,
  • des EFRE-Programm 2021–2027 für Schleswig-Holstein,
  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO –, Amtsblatt EU L 187/1 vom 26. Juni 2014), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (Amtsblatt EU L 167/1 vom 30. Juni 2023), grundsätzlich Artikel 25 „Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“, Artikel 28 „Innovationsbeihilfen für KMU“ und Artikel 29 „Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen“.

Maßgeblich sind die Regelungen in der jeweils geltenden Fassung.

1.2 Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Bei nicht ausreichend verfügbaren Haushaltsmitteln wird die Bewilligungsbehörde mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium eine Auswahl der Vorhaben nach pflichtgemäßem Ermessen durchführen. Dabei werden nachfolgende Auswahlkriterien gleichgewichtet herangezogen:

  • Innovationsgrad des Vorhabens sowie
  • Beitrag des Vorhabens zum Ziel der Landesregierung, 50% der EFRE-Mittel für klimaschutz- und energiewenderelevante Vorhaben einzusetzen.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind:

1. Prozess- und Organisationsinnovationen (Modul 1);

2. Entwicklungsvorhaben (Modul 2);

3. komplexe Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Modul 3).

Ein Vorhaben ist ausschließlich einem Modul zuzuordnen.

Grundsätzlich kann ein Unternehmen mehrere Vorhaben in einem oder mehreren Modulen nach dieser Förderrichtlinie beantragen. Jedoch ist eine zeitlich überlappende Förderung von mehreren Vorhaben ausgeschlossen.

2.1 Prozess- und Organisationsinnovationen (Modul 1)

Gefördert werden Vorhaben, die durch tiefgreifende Veränderungen in den Prozess- oder Organisationsstrukturen gekennzeichnet sind, und welche

  • die Anwendung einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produktion oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich wesentlicher Änderungen in den Techniken, Ausrüstungen oder der Software beinhalten, oder
  • die Anwendung neuer Organisationsmethoden in den Geschäftspraktiken, Arbeitsabläufen oder den Kunden- bzw. Lieferantenbeziehungen bewirken.

Die Prozess- und Organisationsinnovation kann durch die Anschaffung erforderlicher Instrumente und Ausrüstung (z.B. Hardware) oder Lizenzen für prozessunterstützende IT-Lösungen unterstützt werden.

Für die Prozess- und Organisationsinnovation kann das Unternehmen sowohl geeignete Innovationsberatungsdienste als auch innovationsunterstützende Leistungen durch qualifizierte externe Dienstleistungsunternehmen in Anspruch nehmen.

Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für das Personal können Bestandteil des Vorhabens sein, soweit sie für die Prozess- und Organisationsinnovation erforderlich sind.

2.2 Entwicklungsvorhaben (Modul 2)

Gefördert werden Vorhaben der experimentellen Entwicklung (Definition siehe Anhang). Hierzu zählen Entwicklungstätigkeiten

  • mit dem Ziel, neue oder verbesserte vermarktbare Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder weiterzuentwickeln, die jeweils den unternehmensbezogenen Stand der Technik übersteigen (inklusive Konzeption, Planung und Dokumentation etc., neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen), oder
  • für die Übernahme von Techniken in einen anderen Produktionsmaßstab, zur Anpassung bestehender Erzeugnisse, Fertigungsverfahren oder eines Produkt- und Dienstleistungsdesigns auf einen anderen Anwendungsbereich, oder
  • für kommerziell nutzbare Prototypen und Pilotprojekte, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre.

Nicht gefördert werden routinemäßige oder regelmäßige Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.

2.3 Komplexe Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Modul 3)

Gefördert werden Vorhaben der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung (Definition siehe Anhang). Hierzu zählen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, die

  • technisch-wissenschaftliche Voraussetzungen für die Entwicklung neuer zukunftsorientierter Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren schaffen,
  • neue marktfähige Produkte und Dienstleistungen oder
  • neue zukunftsorientierte Verfahren oder Prozesse schaffen.

Bevorzugt gefördert werden Vorhaben, die

  • auf die Erlangung der Markt- oder Technologieführerschaft durch international wettbewerbsfähige Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen abzielen,
  • mit neuartigen Produkten, Prozessen oder Verfahren eine sprunghafte Leistungssteigerung im Unternehmen bewirken,
  • einen Beitrag zum Klimaschutz bzw. Anpassung an den Klimawandel nach sich ziehen (Ressourcen-, Material- und Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft und CO2-Reduzierung) und/oder
  • die Schaffung neuer qualifizierter Arbeitsplätze erwarten lassen.

Neben einzelbetrieblichen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können auch Kooperationsprojekte zwischen Unternehmen gefördert werden. Kooperationsprojekte sind Vorhaben, bei denen eine wirksame Zusammenarbeit (Definition siehe Anhang) zwischen mindestens zwei Unternehmen, davon mindestens ein KMU, stattfindet.

Die Förderung von Kooperationsvorhaben konzentriert sich vorrangig auf die in der Regionalen Innovationsstrategie des Landes Schleswig-Holstein (RIS3.SH) definierten Spezialisierungsfelder und deren korrespondierenden Schlüsseltechnologien. Sie befördert Cross-Innovationen der Spezialisierungsfelder untereinander bzw. mit den Schlüsseltechnologien.

3 Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger (Begünstigte)

3.1 Begünstigte der Zuwendung sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein, vorrangig kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Definition nach Anhang I der AGVO (siehe Anlage).

3.2 Zuwendungen in den Modulen 1 und 2 werden ausschließlich kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gemäß Ziffer 3.1 gewährt.

3.3 Begünstigte nach Ziffer 3.1, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

3.4 Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 der AGVO darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Alle Vorschläge für Fördervorhaben und Förderanträge werden durch die Bewilligungsbehörde (Ziff. 7.2) einer vorhabenspezifischen Bewertung unterzogen. Ein ausreichend hoher Innovationsgrad ist unverzichtbare Voraussetzung für eine Förderung. Darüber hinaus werden folgende Auswahlkriterien herangezogen:

  • Beitrag des Vorhabens zu den für die spezifischen Ziele 1.1 und 1.3 im EFRE-Programm festgelegten Indikatoren:
    • Anzahl der geplanten neuen Arbeitsplätze (Indikator ID RCR01),
    • wirtschaftliches Potenzial durch Umsatzsteigerung nach Projektende (Indikator ID RCR19).
  • Beitrag zu den Querschnittszielen des EFRE-Programms.
  • Beitrag zum Klimaschutz bzw. Anpassung an den Klimawandel sowie Verbesserung der Kreislaufwirtschaft, zur Entwicklung umweltfreundlicher Produktionsverfahren und Steigerung der Ressourceneffizienz (Beitrag zum Ziel der Landesregierung, 50% der EFRE-Mittel für klimaschutz- und energiewenderelevante Vorhaben einzusetzen).

4.2 Das Vorhaben ist hinsichtlich der Zielsetzung, des innovativen Ansatzes sowie der wirtschaftlichen Bedeutung für die weitere Unternehmensentwicklung darzustellen. Ferner sind etwaige positive Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt darzulegen. Der Umfang, die Kostenplanung und die zeitliche Dauer des Vorhabens sind detailliert zu erläutern. Im Modul 3 sind die für das Vorhaben eingeplanten Personalkapazitäten in Bezug auf den Projektinhalt nachvollziehbar zu begründen.

4.3 Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. Die gesicherte Gesamtfinanzierung eines Vorhabens ist auf Nachfrage der Bewilligungsbehörde anhand geeigneter Unterlagen durch das antragstellende Unternehmen nachzuweisen.

4.4 Im Falle von Kooperationsvorhaben im Modul 3 ist die wirksame Zusammenarbeit (siehe Anhang) durch eine Vereinbarung zwischen den Kooperationspartnern in Form eines schriftlichen Kooperationsvertrages festzulegen. Die Partner sind verpflichtet, sich untereinander fachlich und terminlich abzustimmen.

4.5 Das Vorhaben ist in Schleswig-Holstein durchzuführen und einschließlich der gewonnenen Erkenntnisse dort zu verwerten.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

5.1 Zuwendungsfähig sind Ausgaben, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen. Es sind die Regelungen hinsichtlich der Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben in Anhang I der AFG LPW 2021 zu beachten.

Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben im Modul 1 zählen:

  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden, im Rahmen von AfA, Miete, Leasing oder sonstigen Nutzungsentgelten (z.B. Software as a Service). Hierzu zählen Kosten für prozessunterstützende IT-Lösungen (Hardware und Software) sowie prozessunterstützende technische Lösungen und Schnittstellen.
    Reine Updates bestehender Softwarelösungen sind nicht förderfähig.
    Der Wertverlust bereits vorhandener Instrumente und Ausrüstung ist nicht förderfähig. Darüber hinaus werden Standardausstattungen und einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen (u.a. PC, Bildschirm, Laptop, Tablet, Smartphone) nicht bezuschusst.
  • Kosten für Dienstleistungen für Auftragsforschung, Wissen und unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie für Innovationsberatungsdienste (Beratung, Unterstützung und Schulung in den Bereichen Wissenstransfer, Erwerb, Schutz und Verwertung immaterieller Vermögenswerte sowie Anwendung von Normen und Vorschriften, in denen diese verankert sind).
    Nicht gefördert werden übliche Dienstleistungen wie Steuerberatung, Rechtsberatung oder Werbung.
    Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen müssen in Bezug auf die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger eigenständig sein. Es darf sich nicht um Partner- oder verbundene Unternehmen im Sinne der KMU-Definition handeln.
    Für Kosten für Instrumente und Ausrüstungen sowie Dienstleistungen ist Ziffer 1.12 der AFG LPW 2021 zu beachten.
  • Kosten für Personal, soweit dieses bei der Zuwendungsempfängerin bzw. beim Zuwendungsempfänger angestellt ist. Die Höhe der förderfähigen Personalkosten wird pauschal mit 20% der förderfähigen direkten Kosten für Instrumente, Ausrüstung und Dienstleistungen festgesetzt.

Die zuwendungsfähigen Kosten sollen einen Betrag von 60.000 Euro nicht unterschreiten.

Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben in den Modulen 2 und 3 zählen:

  • Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese bei der Zuwendungsempfängerin bzw. beim Zuwendungsempfänger angestellt sind und für das Vorhaben eingesetzt werden.
  • Personalkosten werden grundsätzlich gemäß Anhang I Ziffer 1.4 der AFG LPW 2021 als Kosten je Einheit pauschal berechnet. Das geltend gemachte Mengengerüst (geleistete Arbeitsstunden) ist für ausschließlich oder zu einem festen Anteil ihrer Arbeitszeit im geförderten Vorhaben tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über ein vom Arbeitgeber ausgestelltes Dokument nachzuweisen, in dem der feste Prozentsatz der pro Monat für das Vorhaben geleisteten Arbeitszeit angegeben ist. Für zeitweise bzw. in schwankendem Umfang im geförderten Vorhaben tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Stundennachweise zu führen und zum Nachweis des geltend gemachten Mengengerüsts (geleistete Arbeitsstunden) vorzulegen. Pro Jahr können höchstens 1.720 Stunden pro Person anerkannt werden.Ein anteiliges Mitwirken einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers ist zuwendungsfähig, wird jedoch auf höchstens 860 Stunden pro Jahr begrenzt.
  • Die Restkosten eines Vorhabens, welche keine direkten Personalkosten sind, werden pauschal mit 40% der förderfähigen direkten Personalkosten festgesetzt. Hierzu gehören folgende Kosten:
    • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden; Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
    • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Die zuwendungsfähigen Kosten im Modul 2 sollen einen Betrag von 60.000 Euro nicht unterschreiten und sind auf maximal 200.000 Euro begrenzt.

Bei Begünstigten, die allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt sind, sind nur die Nettoausgaben zuwendungsfähig.

5.2 Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung im Modul 1 beträgt für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.

Die Höhe der Förderung im Modul 2 beträgt

  • für kleine Unternehmen bis zu 45 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten,
  • für mittlere Unternehmen bis zu 35 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.

Die Höhe der Förderung im Modul 3 beträgt

  • für kleine Unternehmen bis zu 45 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für experimentelle Entwicklung und bis zu 70 Prozent für industrielle Forschung,
  • für mittlere Unternehmen bis zu 35 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für experimentelle Entwicklung und bis zu 60 Prozent für industrielle Forschung,
  • für große Unternehmen bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für experimentelle Entwicklung und bis zu 50 Prozent für industrielle Forschung.

Bei Kooperationsvorhaben im Modul 3 ist darüber hinaus eine Erhöhung der Förderung um 15 Prozentpunkte möglich, höchstens jedoch 80%, wenn mindestens ein KMU im Rahmen der wirksamen Zusammenarbeit (siehe Anhang) beteiligt ist.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Begünstigte sind in vollem Umfang für die förderrechtskonforme Abwicklung des Vorhabens verantwortlich und haften dementsprechend gegenüber dem Zuwendungsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung.

6.2 Subventionserhebliche Tatsachen

Die im Antrag und in den sonstigen einzureichenden Unterlagen als subventionserheblich benannten Angaben sind subventionserheblich im Sinne der Strafvorschriften zum Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und des § 1 Landessubventionsgesetzes. Zudem ist eine Erklärung über die Kenntnis dieser subventionserheblichen Tatsachen abzugeben. Ändern sich subventionserhebliche Tatsachen, ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben muss mit einer Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs gerechnet werden.

6.3 Kumulierung

Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird (vergleiche Artikel 8 Ziffer 3 AGVO).

6.4 Zweckbindung

Die Begünstigten sind an die Erfüllung der mit der Förderung verbundenen Voraussetzungen und des Zuwendungszwecks für einen bestimmten Zeitraum gebunden (Zweckbindung). Die Zweckbindung beträgt je nach Art und Ausgestaltung des jeweiligen Vorhabens bis zu fünf Jahre und wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.

Die Zuwendung ist zu erstatten, wenn das Unternehmen bzw. die schleswig-holsteinische Betriebstätte innerhalb der Zweckbindungsfrist aufgegeben oder aus Schleswig-Holstein herausverlagert wird (Standortbindung).

6.5 Evaluierung

Im Hinblick auf die Förderung aus dem EFRE unterliegen die geförderten Vorhaben einer ständigen Begleitung und Bewertung anhand finanzieller und materieller Indikatoren.

Die Abwicklung und Prüfung der Vorhaben macht die Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen sowie im Zusammenhang mit der Förderung stehenden Daten des Antragstellenden erforderlich. Diese wird gestützt auf die Artikel 69, 72–77 der VO (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c der VO (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung). Details sind dem Informationsblatt zur Datenverarbeitung im LPW 2021 zu entnehmen.

Mit der Durchführung von Evaluierungen und Erfolgsmessungen kann das für Wirtschaft zuständige Ministerium wissenschaftliche Einrichtungen beauftragen. Der Zuwendungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, an Evaluierungen teilzunehmen. Die Auswertungsergebnisse enthalten lediglich anonymisierte oder öffentlich (über die Liste der Vorhaben) zugängliche Daten. Auch Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein, des Bundes oder der Europäischen Union können anonymisierte Daten für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms auswerten und die Ergebnisse veröffentlichen.

Für die Dauer von bis zu zwei vollen Kalenderjahren nach Abschluss des Vorhabens in den Modulen 1 und 2 sowie bis zu fünf vollen Kalenderjahren nach Abschluss des Vorhabens im Modul 3 ist der Bewilligungsbehörde Bericht über die Verwertung des Vorhabens sowie gegebenenfalls dessen Auswirkungen auf die Unternehmensentwicklung unter Angabe der Beschäftigungseffekte auf entsprechenden Formblättern zu erstatten (Verwertungsberichte). Der genaue Zeitraum wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.

6.6 Informations- und Kommunikationsverpflichtung

Die Begünstigten verpflichten sich mit der Annahme der Zuwendung, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen gemäß Art. 50 VO (EU) Nr. 2021/1060 durchzuführen. Mit der Annahme der Zuwendung nehmen die Begünstigten gleichzeitig die Aufnahme der Daten in die öffentliche Liste der Vorhaben gemäß Art. 49 Abs. 5 VO (EU) Nr. 2021/1060 sowie bei Einzelbeihilfen von über 100.000 Euro in die Beihilfentransparenzdatenbank der EU gem. Art. 9 Abs. 1 AGVO zur Kenntnis.

Einzelheiten zu den Kommunikationsverpflichtungen und der Aufnahme von Daten in den beiden vorstehend genannten Fällen sind den AFG LPW 2021 zu entnehmen.

6.7 Ausschluss der Förderung/Rückforderungsanordnung

Die Begünstigten verpflichten sich, der Bewilligungsbehörde mit der Antragstellung sowie vor jeder Auszahlung mitzuteilen, ob eine ggfls. zuvor erhaltene Zuwendung von der Europäischen Kommission für formell oder materiell rechtswidrig erklärt und eine diesbezügliche Rückforderungsentscheidung erlassen wurde.

Eine Auszahlung der Zuwendung unterbleibt dann so lange, bis die erhaltene Zuwendung in Umsetzung der Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission vollständig und verzinst zum Referenzzins, der für die Berechnung des Subventionsäquivalents von Beihilfen verwendet wird, zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto eingezahlt wurde. Dies gilt bei tranchenweiser Auszahlung der Zuwendung auch für zukünftig ergehende Rückforderungsentscheidungen; diese sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

6.8 Das Einreichen eines Projektvorschlages oder eines Förderantrages befreit die Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH (WTSH) gegenüber Behörden, Kammern, Investitionsbank Schleswig-Holstein, MBG Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Schleswig-Holstein mbH, Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein GmbH sowie der finanzierenden Hausbank von ihrer Verschwiegenheitspflicht.

6.9 Im Rahmen von Nummer 5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu § 44 LHO besteht für die Zuwendungsempfängerin bzw. den Zuwendungsempfänger eine zusätzliche Mitteilungspflicht über Veränderungen gegenüber den Daten des Antrags, die z.B. die Eigentums- und Einflussverhältnisse und den Stand- bzw. Projektdurchführungsort betreffen. Sofern sich die Zuwendungsvoraussetzungen wesentlich geändert haben, kann dies eine Verringerung bzw. einen Widerruf der Zuwendung zur Folge haben.

6.10 Umsetzung klima- und umweltpolitischer Vorgaben der Europäischen Kommission

Es dürfen gem. Art. 9 Abs. 4 der VO (EU) 2021/1060 nur Vorhaben gefördert werden, die die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Europäischen Union beachten und die keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (sog. Taxonomieverordnung EU 2020/852) verursachen. Die Prüfung, ob ein Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen verursachen kann, erfolgt im Rahmen der Bewertung des Querschnittsziels „Nachhaltige Entwicklung“.

7 Verfahren

7.1 Vorzeitiger Maßnahmebeginn

Gemäß Ziffer 1.3 der VV zu § 44 LHO dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Hiervon abweichend darf mit dem Vorhaben vor der abschließenden Förderentscheidung nur dann begonnen werden (sogenannter vorzeitiger Maßnahmebeginn), wenn die bewilligende Stelle dies auf Antrag genehmigt. Das Finanzierungsrisiko tragen die Antragstellenden.

7.2 Antrags- und Bewilligungsverfahren

Antrags- und Bewilligungsbehörde ist die Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH (WTSH), Lorentzendamm 24, 24103 Kiel.

Das Verfahren zur Bewertung von Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit des Förderantrages sowie zur Bewilligung richtet sich nach den AFG LPW 2021 in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. den Auswahlkriterien dieser Richtlinie.

7.2.1 Antragsverfahren für Module 1 und 2

Anträge sind vor Beginn eines Vorhabens grundsätzlich formgebunden unter Beifügung prüffähiger, den Anforderungen der Förderrichtlinie entsprechenden Unterlagen bei der WTSH einzureichen. Die WTSH hat die für die Antragstellung und die weitere Abwicklung erforderlichen Informationen, Formulare und den digitalen Zugang zur elektronischen Antragstellung auf ihrer Internetseite (www.wtsh.de) bereitgestellt.

7.2.2 Antragsverfahren für Modul 3

Das Verfahren ist in zwei Stufen unterteilt:

Stufe 1 – Einreichung Projektvorschlag

Projektvorschläge können jederzeit per Mail oder per Post bei der WTSH eingereicht werden.

Anhand des eingereichten Projektvorschlages und der projektbezogenen Unterlagen erfolgt zunächst eine technische und gegebenenfalls marktbezogene Einschätzung dahingehend, ob das geplante Projekt grundsätzlich förderfähig und förderwürdig ist. Das Prüfergebnis teilt die WTSH den Einreichenden schriftlich mit und empfiehlt bei einer positiven Einschätzung die Antragstellung.

Stufe 2 – Einreichung Förderantrag (Antragstellung)

In der zweiten Stufe ist auf Basis des Projektvorschlages ein formgebundener, vollständiger Förderantrag bei der WTSH zu stellen.

Die WTSH hat die für die Antragstellung und die weitere Abwicklung erforderlichen Informationen, Formulare und den digitalen Zugang zur elektronischen Antragstellung auf ihrer Internetseite (www.wtsh.de) bereitgestellt.

7.3 Auszahlungsverfahren

Der Zuschuss oder Teile davon dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von den Begünstigten getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Voraussetzung für die Auszahlung ist das Einreichen eines förmlichen Erstattungsantrags. Dem Erstattungsantrag sind die Rechnungsbelege der Ausgaben sowie die mit diesen Ausgaben gegebenenfalls in Zusammenhang stehenden weiteren Unterlagen als elektronische Kopie oder als gleichwertige Buchungsbelege (Modul 1) bzw. die Stundenaufzeichnungen und ggf. ergänzende Unterlagen (Modul 2 und Modul 3) beizufügen.

Sofern Kosten auf Basis vereinfachter Kostenoptionen (Pauschalen) abgerechnet werden, erfolgt die Auszahlung

  • bei Pauschalsätzen nach Vorlage eines Nachweises über die Bezugsgröße (förderfähige direkte Kosten für Instrumente, Ausrüstung und Dienstleistungen im Modul 1 bzw. direkte förderfähige Personalkosten in den Modulen 2 und 3), auf die der Pauschalsatz zur Ermittlung der Personalkosten (Modul 1) oder der Restkosten (Module 2 und 3) angewandt wird. In diesen Fällen sind dem einzureichenden Erstattungsantrag die Nachweise über die Ausgaben der Bezugsgröße beizufügen;
  • bei Standardeinheitskosten nach Vorlage eines Nachweises über die erbrachten Mengen (Stundennachweise bzw. Dokument, aus dem sich der feste Anteil der dem Projekt zugeordneten Stelle ergibt).

Der Erstattungsantrag kann gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission grundsätzlich nur elektronisch eingereicht werden. Die Bewilligungsbehörde hat die für die Einreichung erforderlichen Informationen und den digitalen Zugang zur elektronischen Einreichung auf ihrer Internetseite unter www.wtsh.de bereitgestellt. Auf schriftlichen Antrag (Post oder Mail) kann die Bewilligungsbehörde die Einreichung in Papierform ausnahmsweise zulassen.

Die mit den Erstattungsanträgen eingereichten Unterlagen werden als zahlenmäßige Zwischennachweise anerkannt. Sofern ein weiterführendes Berichtswesen (Fortschrittsberichte) festgelegt wurde, kann dieses die ansonsten erforderlichen jährlichen Sachberichte zum Zwischennachweis ersetzen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis nach Nummer 6 der ANBest-P besteht jeweils aus dem zahlenmäßigen Nachweis über die Einnahmen und -ausgaben des Vorhabens und dem Sachbericht, der von den Begünstigten zu erstellen ist. Dieser ist abweichend von Nummer 6 der ANBest-P der Bewilligungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes einzureichen.

Der Verwendungsnachweis kann gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission grundsätzlich nur elektronisch eingereicht werden. Die Bewilligungsbehörde hat die für die Einreichung erforderlichen Informationen und den digitalen Zugang zur elektronischen Einreichung auf ihrer Internetseite unter www.wtsh.de bereitgestellt. Auf schriftlichen Antrag (Post oder Mail) kann die Bewilligungsbehörde die Einreichung in Papierform ausnahmsweise zulassen.

7.5 Ausnahmen

Ergibt sich bei der Anwendung dieser Richtlinie eine im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte oder liegen besondere landespolitische Interessen vor, können gegebenenfalls vom für Wirtschaft zuständigen Ministerium Ausnahmen zugelassen werden. Bei Ausnahmen von den VV zu § 44 LHO ist zusätzlich das Einvernehmen des Finanzministeriums erforderlich.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind, sowie die Bestimmungen der Europäischen Kommission.

8 Nachhaltigkeitscheck

Ergebnis des Nachhaltigkeitschecks ist:

Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf „Soziale Gerechtigkeit“, „Infrastruktur und Klimaschutz“ und „Nachhaltiges Wirtschaften und Ressourcenschutz“.

Das Vorhaben hat negative Auswirkungen auf „Globale Verantwortung“.

Das Vorhaben führt in der Treibhausgasbilanz in Schleswig-Holstein zu sinkenden Treibhausgasemissionen.

9 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Zugleich tritt die BIF-Richtlinie vom 18. November 2022 (Amtsbl. Schl-H S. 1722) außer Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.

 

Anhang – Begriffsbestimmungen

1. KMU-Definition

Maßgeblich für die Feststellung der Unternehmensgröße ist die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) nach Anhang I der AGVO:

Als Unternehmen gilt jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt – unabhängig von ihrer Rechtsform.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie gelten für KMU folgende Schwellenwerte:

Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die

  • weniger als 250 Personen beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.

Kleine Unternehmen sind Unternehmen,

  • die weniger als 50 Personen beschäftigen und
  • dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. Euro nicht übersteigt.

Für Unternehmen, an denen andere Unternehmen oder Institutionen beteiligt sind bzw. für Unternehmen, auf die andere Unternehmen oder Institutionen einen beherrschenden Einfluss ausüben (Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen), gelten gemäß Anhang I der AGVO besondere Regeln zur Feststellung des KMU-Status. Gleiches gilt auch für Unternehmen, die an anderen Unternehmen beteiligt sind oder beherrschenden Einfluss ausüben.

Große Unternehmen

Große Unternehmen sind sämtliche Unternehmen, die nicht unter den Begriff der kleinen und mittleren Unternehmen fallen.

2. Begriffsbestimmungen für Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation

Definition „Organisationsinnovation“1)

Anwendung neuer Organisationsmethoden auf Ebene des Unternehmens (auf Konzernebene in dem jeweiligen Wirtschaftszweig im EWR), im Bereich der Arbeitsabläufe oder der Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens, beispielsweise durch die Nutzung neuer oder innovativer digitaler Technologien. Nicht als Organisationsinnovation angesehen werden Änderungen, die auf bereits in dem Unternehmen angewandten Organisationsmethoden beruhen, Änderungen in der Managementstrategie, Fusionen und Übernahmen, die Einstellung der Anwendung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen resultierende Änderungen, neue Kundenausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale oder sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten.

Definition „Prozessinnovation“2)

Anwendung einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produktion oder die Erbringung von Leistungen einschließlich wesentlicher Änderungen in Bezug auf Technik, Ausrüstung oder Software auf Ebene des Unternehmens (auf Konzernebene in dem jeweiligen Wirtschaftszweig im EWR), beispielsweise durch die Nutzung neuer oder innovativer digitaler Technologien oder Lösungen. Nicht als Prozessinnovationen angesehen werden geringfügige Änderungen oder Verbesserungen, der Ausbau der Produktions- oder Dienstleistungskapazitäten durch zusätzliche Herstellungs- oder Logistiksysteme, die den bereits verwendeten sehr ähnlich sind, die Einstellung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen resultierende Änderungen, neue Kundenausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale und sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten.

Definition „Experimentelle Entwicklung“3)

Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen (u.a. digitale Branchen und Technologien wie Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchain-Technologien, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data und Cloud-Technologien) neue oder verbessert Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen einschließlich digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.

Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre.

Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.

Definition „Industrielle Forschung“4)

Planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen (u. a. digitale Branchen und Technologien wie Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchain-Technologien, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data und Cloud-Technologien) neue oder erheblich verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen einschließlich digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln.

Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen sowie von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.

Definition „Wirksame Zusammenarbeit“5)

Arbeitsteilige Zusammenarbeit von mindestens zwei unabhängigen Partnern mit Blick auf einen Wissens- oder Technologieaustausch oder auf ein gemeinsames Ziel, wobei die Partner den Gegenstand des Kooperationsprojekts gemeinsam festlegen, einen Beitrag zu seiner Durchführung leisten und seine Risiken und Ergebnisse teilen. Die Gesamtkosten des Vorhabens können von einem oder mehreren Partnern getragen werden, so dass andere Partner von den finanziellen Risiken des Vorhabens befreit sind. Auftragsforschung und die Erbringung von Forschungsleistungen gelten nicht als Formen der Zusammenarbeit. Unabhängige Partner sind Unternehmen, die nicht Partner- oder verbundene Unternehmen im Sinne der KMU-Definition sind.

                        

1) Kapitel 1 Artikel 2 Begriffsbestimmungen Nr. 96 AGVO

2) Kapitel 1 Artikel 2 Begriffsbestimmungen Nr. 97 AGVO

3) Kapitel 1 Artikel 2 Begriffsbestimmungen Nr. 86 AGVO

4) Kapitel 1 Artikel 2 Begriffsbestimmungen Nr. 85 AGVO

5) Kapitel 1 Artikel 2 Begriffsbestimmungen Nr. 90 AGVO

 

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