Richtlinie
Landesprogramm Arbeit 2021 – 2027
Arbeitsmarktprogramm des Landes Schleswig-Holsteins
Förderperiode 2021 – 2027 des ESF Plus
Weiterbildungsbonus Schleswig-Holstein
– Ergänzende Förderkriterien –
vom 29.02.2024
Auf der Grundlage der Rahmenrichtlinie des Arbeitsmarktprogramms des Landes Schleswig-Holstein der Förderperiode 2021 – 2027 des ESF Plus vom 16.04.2021, zuletzt geändert am 29.03.2023, gelten nachfolgende, vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus festgelegte, ergänzende Förderkriterien.
1. Zuwendungszweck
Angesichts eines hohen Arbeits- und Fachkräftebedarfs in fast allen Branchen fördert das Land mit dem „Weiterbildungsbonus SH“ insbesondere Weiterbildungen von Erwerbstätigen in den Themenfeldern „Digitalisierung“, „Erneuerbare Energien“, „Pflege“ und „Handwerk“. Gerade für Erwerbstätige in kleinen und mittleren Unternehmen wird lebenslanges Lernen notwendig, um den Qualifikationsanforderungen, die durch den technologischen und digitalen Wandel steigen, gerecht zu werden. Hierdurch unterstützt das Land die Unternehmen auch bei der Fachkräftesicherung.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Seminarkosten der beruflichen Weiterbildung. Weiterbildung ist die Fortsetzung, Wiederaufnahme oder Ergänzung organisierten Lernens außerhalb der Bildungsgänge der allgemein bildenden Schulen und der beruflichen Erstausbildung (vgl. § 2 Abs. 3 Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein – WBG).
Die Maßnahme dient der Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten und deren Anpassung an sich wandelnde Anforderungen, dem beruflichen Aufstieg oder dem Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit (vgl. § 3 Abs. 6 WBG).
2.1. Inhalte von Weiterbildungen
Grundsätzlich können nur Weiterbildungen gefördert werden, die dem beruflichen Fortkommen bzw. der Weiterentwicklung des beruflichen Qualifikationsprofils dienen. Zudem sollte die Weiterbildung in Schleswig-Holstein stattfinden. Sofern keine entsprechende Weiterbildung in Schleswig-Holstein angeboten wird, ist eine Begründung im Antragsformular anzugeben.
Ausgeschlossen sind Weiterbildungen, die
- weniger als 16 Zeitstunden einschließlich pädagogisch begründeter Pausen umfassen;
- ein begleitendes Coaching bzw. Training beinhalten;
- dem Erlernen und/oder dem Erwerb von Sprachen dienen;
- dem Erwerb eines Führerscheins jeglicher Art dienen;
- bereits durch eine andere Stelle gefördert werden bzw. für deren Förderung bereits ein Antrag bei einer anderen Stelle gestellt wurde, z. B. Programme, die durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) bezuschusst werden. Diese Programme bzw. Mittel sind dann vorrangig in Anspruch zu nehmen;
- im Rahmen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) gefördert werden bzw. für die ein entsprechender Antrag gestellt wurde;
- bei Landwirtschaftskammern durchgeführt werden;
- dem Erwerb eines rechtlich vorgegebenen Befähigungs- und Fachkundenachweises dienen.
2.2. Anforderungen an Weiterbildungsträger/-innen
Die Weiterbildung muss bei einem Weiterbildungsträger/einer Weiterbildungsträgerin stattfinden, der/die nach DIN ISO 9001 und/oder AZAV zertifiziert ist. Bei Fernunterricht ist eine Akkreditierung durch die ZFU erforderlich.
3. Zuwendungsempfänger/-innen
Antragsberechtigt sind Erwerbstätige in einem Arbeitsverhältnis mit Arbeitsstelle in Schleswig-Holstein. Sie erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Folgende Personengruppen sind nicht antragsberechtigt:
- Arbeitslos gemeldete Personen;
- Auszubildende;
- Beamte/Beamtinnen und Beschäftigte in Anstalten des öffentlichen Rechts;
- Beamte/Beamtinnen und Beschäftigte in Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts und der Ämter;
- Erwerbstätige in einem Arbeitsverhältnis zu einem/einer Weiterbildungsträger/-in bzw. einer Weiterbildungseinrichtung für selbst durchgeführte Maßnahmen;
- Erwerbstätige in Religionsgemeinschaften – nicht betroffen von dieser Regelung sind Beschäftigte der Kirchen gemäß Art. 140 GG i. V. m. 137 Weimarer Reichsverfassung;
- Erwerbstätige in Transfergesellschaften;
- Erwerbstätige als Selbstständige.
4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Der Zuschuss wird als Pauschalsatz in Höhe von 40 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 Euro pro Antragsteller/-in bzw. Zuwendungsempfänger/-in pro Kalenderjahr gewährt. Bei mehrjährigen Weiterbildungen wird der Förderhöchstbetrag einmalig pro Weiterbildung gewährt.
Der/die Arbeitgeber/-in muss sich mit 60 Prozent an der Finanzierung der förderfähigen Gesamtausgaben beteiligen.1)
5. Bewilligungszeitraum, Verfahren
5.1. Bewilligungszeitraum und jährliches Fördervolumen
Der Bewilligungszeitraum beginnt am 01.03.2024 und endet spätestens am 31.12.2028. Pro Jahr stehen 800.000 Euro als Fördersumme für diese Förderaktion insgesamt zur Verfügung. Ist das Fördervolumen für das Jahr vollständig bewilligt, werden keine weiteren Anträge mehr geprüft und bewilligt sowie an die Antragstellenden zur Entlastung der Investitionsbank Schleswig-Holstein zurückgesendet. Eine Antragstellung ist dann erst im Folgejahr wieder möglich.
5.2. Antragsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH), Zur Helling 5 – 6, 24143 Kiel.
Der Antrag ist online im Serviceportal des Landes Schleswig-Holstein spätestens vier Wochen vor Weiterbildungsbeginn zu stellen. Bei einem Beginn am Wochenende bzw. Feiertag verschiebt sich die Antragsfrist auf den vorangehenden Arbeitstag (Montag – Freitag).
Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der Antrag abschließend bearbeitet wurde und ein Zuwendungsbescheid vorliegt. Die Unterlagen des Verwendungsnachweises (siehe Punkt 5.4) müssen zudem in deutscher Sprache vorgelegt werden und die Rechnung muss die Pflichtangaben des deutschen Umsatzsteuergesetzes enthalten.
Eine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn, die keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung begründet, kann in Ausnahmefällen schriftlich bei der IB.SH beantragt werden und muss ebenfalls vor Beginn der Weiterbildung erteilt werden.
In Ausnahmefällen kann ein Papierantrag vor Ort bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein ausgefüllt werden. Die erforderlichen Anlagen für den Antrag stehen auf der Webseite der Investitionsbank Schleswig-Holstein zur Verfügung und sind bereits ausgefüllt sowie rechtsverbindlich unterschrieben mitzubringen. Zwecks Terminvereinbarung wenden Sie sich bitte an 0431 9905-2222 oder foerderprogramme@ib-sh.de.
5.3. Übergangsregelung
Online-Anträge mit einem Antragsdatum bis einschließlich 29.02.2024 werden nach den ergänzenden Förderkriterien vom 10.05.2023 bewilligt. Dies gilt auch für Papieranträge mit einem Antragsdatum bis einschließlich 29.02.2024, die bis zum 08.03.2024 bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein eingehen (maßgeblich ist der Eingangsstempel).
5.4. Verwendungsnachweis
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Dieser ist nach Ende der Weiterbildung online unter Verwendungsnachweis Weiterbildungsbonus SH einzureichen und mit folgenden Anlagen zu versehen:
- Teilnahmebescheinigung des Weiterbildungsträgers, die folgende Punkte beinhalten muss:
- Name und Inhalt der Weiterbildung;
- Beginn- und Enddatum der Weiterbildung;
- Umfang der Weiterbildung in Zeitstunden.
- Kopie der Rechnung über die Kosten der Weiterbildung.
In Ausnahmefällen kann ein Verwendungsnachweis mit den geforderten Anlagen papierhaft eingereicht werden. Das entsprechende Formular kann unter 0431 9905-2222 oder foerderprogramme@ib-sh.de angefordert werden.
6. Ansprechpartner/-in und weitere Informationen
Investitionsbank Schleswig-Holstein
Zur Helling 5–6
24143 Kiel
Tel.: 0431 9905-2222
Weitere Informationen rund um die Förderung durch den „Weiterbildungsbonus Schleswig-Holstein“ finden Sie in den FAQs auf der Webseite der Investitionsbank Schleswig-Holstein.
1) Dies bedeutet: Kostet die Weiterbildung maximal 3.750 Euro, erhalten Sie die volle 40-Prozent-Förderung auf diese Summe, also 1.500 Euro. Sind die Seminarkosten geringer als 3.750 Euro, reduziert sich der Förderbetrag entsprechend.
Kostet die Weiterbildung über 3.750 Euro, erhalten Sie auch 1.500 Euro Förderung. Aufgrund der höheren Kosten des Seminars reduziert sich hier der Fördersatz auf unter 40 Prozent. Die Differenz zwischen den geförderten 1.500,00 Euro zu den tatsächlichen Kosten des Seminars trägt Ihr Arbeitgeber / Ihre Arbeitgeberin.