Richtlinie
Richtlinie zur Förderung der Kutter- und Küstenfischerei sowie der Binnenfischerei in Schleswig-Holstein
Gl.Nr. 6625.26
Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz
vom 25. Januar 2023 – IX 343-2380/2023
[geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz
vom 29. August 2023 – IX 343-126294/2023]
[…]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen, Förderziele
1.1 Zur Förderung einer sozial, ökonomisch und ökologisch nachhaltigen, innovativen und wissensbasierten Fischerei gewährt das Land Schleswig-Holstein Unternehmen der Kutter- und Küstenfischerei sowie der Binnenfischerei Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie. Dies geschieht auf der Grundlage folgender Rechtsvorschriften und Anweisungen:
- den einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen zur Förderung des Fischereisektors in der Förderperiode 2021 bis 2027, insbesondere
- der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Verordnung),
- der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF-Verordnung),
- den einschlägigen von der Europäischen Kommission erlassenen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen;
- dem Deutschen Programm für den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds 2021 bis 2027 (CCI-Nr. 2021DE14MFPR001) sowie den einschlägigen vom EMFAF-Begleitausschuss beschlossenen Projektauswahlkriterien;
- der Partnerschaftsvereinbarung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Kommission für die Umsetzung der Strukturfonds gemäß Dachverordnung (EU) 2021/1060 für die Förderperiode 2021–2027 (CCI-Nr. 2021DE16FFPA001);
- den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO).
1.2 Ein Anspruch auf eine Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Ziele der im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Förderung sind insbesondere:
- die Unterstützung der Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik,
- die Verbesserung von Arbeitsbedingungen, Sicherheit, Hygiene und Energieeffizienz im Fischereisektor,
- der Erhalt und die Entwicklung wettbewerbsfähiger und rentabler Betriebe der Erwerbsfischerei in Schleswig-Holstein,
- die Erhöhung der Wertschöpfung aus regionalen Fischereierzeugnissen,
- die Verbesserung der wirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen,
- die Verringerung der Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen der europäischen Wasser-, Meeres- und Naturschutzrichtlinien.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Kutter- und Küstenfischerei ist die mit Fischereifahrzeugen bis zu 500 BRZ ausgeübte Fischerei auf der Hohen See und in den Küstengewässern gemäß § 2 Absatz 2 des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein.
2.2 Ein Fischereifahrzeug ist jedes Schiff, das entsprechend ausgerüstet ist, um lebende aquatische Ressourcen kommerziell zu nutzen.
2.3 Kleine Küstenfischerei ist eine Fischerei, die mit Fischereifahrzeugen der Meeres- oder der Binnenfischerei mit einer Länge über alles (LüA) von weniger als 12 m und ohne Schleppgeräte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 ausgeübt wird.
2.4 Fangkapazität ist die Tonnage eines Schiffes in BRZ und seine Maschinenleistung in kW gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/1130.
2.5 Binnenfischerei ist der kommerziell ausgeübte Fischfang in Binnengewässern gemäß § 2 Absatz 3 des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein, und zwar mit Schiffen, die nicht im Fischereiflottenregister der Europäischen Union erfasst sind.
2.6 Ein Fischereiunternehmen ist ein Unternehmen, das Tätigkeiten in der Kutter- und Küstenfischerei und/oder Binnenfischerei ausübt.
2.7 Unter Direktvermarktung im Sinne dieser Richtlinie ist die Vermarktung selbst gefangener Fische und/oder daraus hergestellter Fischereierzeugnisse an den Endverbraucher zu verstehen. Zukäufe von fremden Erzeugnissen zur Erweiterung bzw. Abrundung des Angebots sind dabei unschädlich.
2.8 Förderfähige Ausgaben sind die durch Rechnungen oder andere Belege nachgewiesenen und von der Bewilligungsbehörde festgesetzten Gesamtausgaben eines Vorhabens nach Abzug von möglichen Rabatten, Skonti und Vorsteuerbeträgen gemäß § 15 des Umsatzsteuergesetzes. Zu den förderfähigen Ausgaben im Sinne dieser Richtlinien zählen auch Ausgaben für Vorplanungen und Machbarkeitsstudien sowie die Kosten einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
2.9 Der Subventionswert ist der Gegenwartswert aller öffentlichen Zuwendungen, die im Rahmen einer Fördermaßnahme gewährt werden. Er wird von der Bewilligungsbehörde ermittelt und festgelegt.
3 Gegenstand der Förderung
3.1 Als Beitrag zur Umsetzung des spezifischen Ziels 1.1 des EMFAF können die angemessenen Aufwendungen für folgende Vorhaben gefördert werden:
3.1.1 der Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs durch eine natürliche Person unter den in Artikel 17 der EMFAF-Verordnung genannten Bedingungen [EMFAF-Maßnahmenart 1.1.6, EMFAF-Interventionskategorie 2];
3.1.2 Investitionen zur Diversifizierung der betrieblichen Tätigkeit sowie des Einkommens von Fischereiunternehmen durch die Entwicklung ergänzender Tätigkeiten, die entweder mit Hilfe von Fischereifahrzeugen erfolgen oder die anderweitig einen engen Bezug zur Fischereitätigkeit des Unternehmens aufweisen [EMFAF-Maßnahmenart 1.1.1, EMFAF-Interventionskategorie 2];
3.1.3 Investitionen zur Verbesserung der ökonomischen Nachhaltigkeit der Fischerei, etwa zur Verarbeitung von Fängen direkt an Bord von Fischereifahrzeugen, zum Schutz von Fängen vor Säugetieren und/oder Vögeln sowie zur Steigerung des Mehrwerts und der Qualität der Fänge [EMFAF-Maßnahmenart 1.1.1, EMFAF-Interventionskategorie 2];
3.1.4 Investitionen zur Verbesserung der sozialen Nachhaltigkeit der Fischerei, insbesondere zur Verbesserung von Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen sowie in Fischereihäfen und auf Fischereigrundstücken [EMFAF-Maßnahmenart 1.1.2, EMFAF-Interventionskategorie 2], dies kann eine Erhöhung der Bruttoraumzahl eines Fischereifahrzeuges unter den in Artikel 19 der EMFAF-Verordnung genannten Bedingungen einschließen [bei Erhöhung der Kapazität: EMFAF-Maßnahmenart 1.1.6, EMFAF-Interventionskategorie 2];
3.1.5 Investitionen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit der Fischerei, insbesondere durch den Einsatz nachhaltiger Fangtechniken und/oder selektiver Fanggeräte an Bord von Fischereifahrzeugen zur Reduzierung der Umweltauswirkungen fischereilicher Aktivitäten [EMFAF-Maßnahmenart 1.1.3, EMFAF-Interventionskategorie 1];
3.1.6 Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen, etwa im Bereich der Hydrodynamik und/oder des Antriebssystems [EMFAF-Maßnahmenart 1.1.3, EMFAF-Interventionskategorie 1]; dies kann eine Erhöhung der Bruttoraumzahl eines Fischereifahrzeuges unter den in Artikel 19 der EMFAF-Verordnung genannten Bedingungen einschließen [bei Erhöhung der Kapazität: EMFAF-Maßnahmenart 1.1.6, EMFAF-Interventionskategorie 2].
3.2 Als Beitrag zur Umsetzung des spezifischen Ziels 1.2 des EMFAF können die angemessenen Aufwendungen für Investitionen in den Austausch oder die Modernisierung von Motoren an Bord von Fischereifahrzeugen unter den in Artikel 18 der EMFAF-Verordnung i.V.m. der Verordnung (EU) 2022/46 genannten Bedingungen gefördert werden [EMFAF-Maßnahmenart 1.2.1, EMFAF-Interventionskategorie 3].
3.3 Als Beitrag zur Umsetzung des spezifischen Ziels 1.4 des EMFAF können die angemessenen Aufwendungen für Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen für Zwecke der Fischereikontrolle, etwa Verfolgungs-, Melde- und Fernüberwachungssysteme, gefördert werden [EMFAF-Maßnahmenart 1.4.1, EMFAF-Interventionskategorie 10].
3.4 Als Beitrag zur Umsetzung des spezifischen Ziels 2.2 des EMFAF können die angemessenen Aufwendungen für Vorhaben der Direktvermarktung von Fischereierzeugnissen gefördert werden, darunter insbesondere Investitionen, die die Möglichkeiten für die Vermarktung eigener Erzeugnisse eines Unternehmens verbessern [EMFAF-Maßnahmenart 2.2.1, EMFAF-Interventionskategorie 2].
3.5 Von der Förderung sind insbesondere ausgeschlossen:
3.5.1 in Artikel 13 der EMFAF-Verordnung genannte Vorhaben,
3.5.2 Vorhaben, die wegen nicht ausreichender Fangmöglichkeiten, wegen mangelnder Rentabilität, wegen zu hoher Verschuldung des Betriebes oder aus anderen Gründen eine hinreichende Wirtschaftlichkeit nicht erwarten lassen oder den Förderzielen dieser Richtlinie widersprechen;
3.5.3 Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist;
3.5.4 Rabatte und Skonti, auch wenn sie nicht in Anspruch genommen werden, Provisionen, Leasing-Ausgaben, Pacht- und Charterkosten, Unterbringungskosten sowie Bewirtungskosten, erstattungsfähige Mehrwert-/Umsatzsteuer;
3.5.5 kurzlebige Wirtschaftsgüter (Material, dessen Lebensdauer in der Regel ein Jahr nicht übersteigt), Reparaturen, Wartungs- und Überholungsarbeiten, Betriebskosten sowie Ersatzbeschaffungen; im Falle von Investitionen nach Ziffer 3.3 für Zwecke der Fischereikontrolle sind reine Ersatzbeschaffungen jedoch zulässig;
3.5.6 Bordeinrichtungen, die nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei stehen, soweit es sich nicht um zulässige Maßnahmen nach Ziffer 3.1.2 handelt;
3.5.7 die Anschaffung und der Einbau von gebrauchten Wirtschaftsgütern;
3.5.8 Eigenleistungen in Form von Arbeits- und Sachleistungen;
3.5.9 Finanzierungskosten, auch zur Zwischenfinanzierung der öffentlichen Zuwendungen.
4 Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger
4.1 Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden Fischereiunternehmen sowie Zusammenschlüssen von Fischereiunternehmen zu anerkannten Erzeugerorganisationen gemäß Verordnung (EU) Nummer 1379/2013 und Fischereigenossenschaften nach dem Genossenschaftsgesetz gewährt.
4.2 Die Zuwendungen werden nach folgenden Maßgaben gewährt:
4.2.1 Das geförderte Unternehmen unterhält eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Schleswig-Holstein.
4.2.2 Fahrzeuge der Kutter- und Küstenfischerei, die Gegenstand der Investition sind, sind in einem schleswig-holsteinischen Hafen registriert.
4.2.3 Die für die Betriebsführung verantwortliche Person muss zuverlässig im Sinne des § 35 Absatz 1 der Gewerbeordnung sein.
4.3 Für die Förderung von Vorhaben von Unternehmen der Binnenfischerei gelten folgende zusätzliche Vorgaben:
4.3.1 Der Betriebsinhaber bzw. die für die Betriebsführung verantwortliche Person muss die Abschlussprüfung im Beruf Fischwirt/Fischwirtin (Binnenfischerei/Teichwirtschaft) bestanden haben oder eine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen, die sie befähigt, ein Unternehmen der Binnenfischerei ordnungsgemäß zu führen. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
4.3.2 Der Betriebsinhaber ist Mitglied in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau oder der Knappschaft Bahn/See.
4.4 Für die Förderung von Vorhaben von Unternehmen in der Kutter- und Küstenfischerei gelten folgende zusätzliche Vorgaben:
4.4.1 Die für die Schiffsführung verantwortliche Person muss die nach der Verordnung über die Befähigung der Seeleute in der Seeschifffahrt (Seeleutebefähigungsverordnung) vorgeschriebenen Patente zum Führen des zu fördernden Fischereifahrzeuges besitzen.
4.4.2 Die für die Schiffsführung verantwortliche Person muss die Abschlussprüfung im Beruf Fischwirt/Fischwirtin bestanden haben oder eine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen, die sie befähigt, ein Fischereifahrzeug der Kutter- und Küstenfischerei ordnungsgemäß zu führen. In Härtefällen kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen zulassen.
4.4.3 Das Unternehmen weist eine besondere Zugehörigkeit zum schleswig-holsteinischen Wirtschaftskreis auf; diese Zugehörigkeit ist beim Nachweis von drei der folgenden Kriterien gegeben:
- Der Kapitän und alle übrigen Mitglieder der Schiffsbesatzung entrichten Beiträge zum Sozialversicherungssystem nach Maßgabe der deutschen Gesetze.
- Mindestens 50 v.H. der beschäftigten Besatzungsmitglieder haben ihren Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein und sind dort auch lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig.
- Der Firmensitz des Unternehmens ist innerhalb von Schleswig-Holstein, und an diesem Ort fallen auch die ertragsbezogenen Unternehmenssteuern an.
- Das Fischereifahrzeug operiert von einem schleswig-holsteinischen Hafen aus und wird von dort aus geleitet und überwacht.
- Die Lieferungen von Waren und Leistungen in Schleswig-Holstein an das Unternehmen machen - nach Abzug der Personalkosten - mindestens 50 v.H. der verbliebenen Gesamtbetriebskosten aus.
4.4.4 Personengesellschaften (GbR, KG, oHG) und Kapitalgesellschaften (auch GmbH & Co. KG) sind nur dann förderungswürdig, wenn mindestens eine Person, die die in dieser Richtlinie unter Ziffer 4.2.3 sowie 4.4.1 und 4.4.2 genannten Förderbedingungen erfüllt, als Mitgesellschafter die tatsächliche und rechtliche Herrschaft über das Unternehmen ausübt. Die Gesellschaftsanteile der förderungsfähigen Person müssen mindestens 51 v.H. betragen. Auch die Geschäftsführung muss in Händen förderungsfähiger Personen liegen, gegen deren Willen Beschlüsse über den Verkauf des Fischereifahrzeugs sowie über die Auflösung der Gesellschaft und die Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht gefasst werden können. Die Gesellschaftsverträge sowie Auszüge aus dem Handelsregister sind der Bewilligungsbehörde vorzulegen; Nebenabreden sind nicht zulässig.
4.4.5 Das geförderte Unternehmen muss einer anerkannten Erzeugerorganisation gemäß Verordnung (EU) Nummer 1379/2013 angehören. In begründeten Ausnahmefällen kann auf die Mitgliedschaft verzichtet werden, wenn es dem Unternehmen durch Umstände, die es selbst nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist, einer anerkannten Erzeugerorganisation beizutreten.
4.4.6 Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden ausschließlich an Unternehmen der Haupterwerbsfischerei gewährt. Eine Tätigkeit in der Haupterwerbsfischerei üben Unternehmen aus, die im Jahr der Antragstellung sowie im Vorjahr ununterbrochen bei der BG Verkehr und der oberen Fischereibehörde als Haupterwerbsunternehmen registriert sind. Kapitalgesellschaften müssen als Unternehmen bei der BG Verkehr und der oberen Fischereibehörde entsprechend registriert sein. Im Falle der Förderung der Existenzgründung nach Ziffer 3.1.1 ist die Registrierung bei Gründung des Unternehmens maßgebend.
4.5 Die unter Ziffer 4.1 bis 4.4 genannten Bedingungen müssen mindestens bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist der Zuschüsse (vgl. Ziffer 7.2) erfüllt sein.
5 Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Zuwendungen können nur für Vorhaben gewährt werden, die mit dem von der Europäischen Kommission genehmigten deutschen Programm für den EMFAF 2021 bis 2027 im Einklang stehen und nach den jeweils einschlägigen vom EMFAF-Begleitausschuss beschlossenen Auswahlkriterien ausgewählt wurden.
5.2 Zuwendungen für Investitionen an Bord von Fahrzeugen der Kutter- und Küstenfischerei werden nur gewährt für Fischereifahrzeuge,
5.2.1 die in einem schleswig-holsteinischen Hafen registriert sind,
5.2.2 mit denen in den beiden Kalenderjahren vor Antragstellung an insgesamt mindestens 60 Tagen Fangtätigkeit auf See ausgeübt worden ist;
5.2.3 die für die Dauer der Zweckbindungsfrist gemäß Ziffer 7.2 zum vollen Zeitwert versichert sind;
5.2.4 für die die Fischereilogbuchvorschriften der Europäischen Union gelten; im Falle von Investitionen nach Ziffer 3.3 für Zwecke der Fischereikontrolle ist dies nicht zwingend erforderlich;
5.2.5 die die Bundesflagge nach § 1 oder § 2 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes führen oder führen werden;
5.2.6 die in einem Seeschiffsregister im Lande Schleswig-Holstein oder bei der oberen Fischereibehörde registriert sind oder sein werden;
5.2.7 die nach der Verordnung (EU) 2017/1130 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge vermessen und im Fischereiflottenregister der Europäischen Union registriert sind.
5.3 Zuwendungen für Fischereifahrzeuge der Binnenfischerei können nur gewährt werden, sofern mit diesen ausschließlich in den in Ziffer 2.5 bezeichneten Binnengewässern gefischt wird.
5.4 Antragsteller haben die Voraussetzungen nach Artikel 11 der EMFAF-Verordnung zu erfüllen. Sie geben hierzu im Rahmen der Antragstellung eine entsprechende Erklärung ab.
5.5 Das Vermögen des geförderten Unternehmens darf nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sein. Gegen das Unternehmen darf keine seinen Bestand gefährdende Zwangsvollstreckung betrieben werden. Der Bestand des geförderten Unternehmens muss mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist (vgl. Ziffer 7.2) als gesichert angesehen werden können.
5.6 Die förderfähigen Ausgaben betragen für jedes Vorhaben mindestens:
- für Investitionen zur Verbesserung der Größen- oder Artenselektivität von Fanggeräten sowie für Zwecke der Fischereikontrolle
2.000 Euro
für alle übrigen Investitionen nach dieser Richtlinie:
- für Unternehmen der Kutter- und Küstenfischerei mit Fischereifahrzeugen unter 12 m LüA sowie
für Unternehmen der Binnenfischerei
5.000 Euro - für Unternehmen der Kutter- und Küstenfischerei mit Fischereifahrzeugen ab 12 m LüA
15.000 Euro - für Erzeugerorganisationen und Genossenschaften
20.000 Euro
5.7 Für alle investiven Maßnahmen an Bord von Fischereifahrzeugen nach Ziffer 3.1 und 3.2 dieser Richtlinie gilt folgende Vorgabe: Jedes Fördervorhaben bedarf vor Beginn der fachtechnischen Stellungnahme und nach Durchführung der Abnahme durch die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein oder einer von der Bewilligungsbehörde bestimmten Stelle. Fachtechnische Stellungnahme und Abnahmebericht werden von der Bewilligungsbehörde angefordert. Die Kosten trägt das antragstellende Unternehmen, auch im Falle der Ablehnung des Antrages. Sie können von der Bewilligungsbehörde in die förderfähigen Kosten einbezogen werden.
6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
6.1 Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Sie werden stets auf volle Euro abgerundet.
6.2 Die Höhe der Zuwendung ist abhängig von der Art der Maßnahme sowie des Zuwendungsempfängers und wird auf Basis der förderfähigen Gesamtkosten eines Vorhabens berechnet. Sie richtet sich nach der folgenden Tabelle:
- Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs gem. Ziffer 3.1.1;
bis zu 40% - Investitionen an Bord gem. Ziffer 3.1.4 und 3.1.6, die mit einer Kapazitätserhöhung einhergehen;
bis zu 40% - Austausch oder Modernisierung von Motoren gem. Ziffer 3.2.
bis zu 40% - Investitionen zur Verbesserung der Größen- oder Artenselektivität von Fanggeräten im Rahmen von Ziffer 3.1.5
bis zu 90% - Investitionen für Zwecke der Fischereikontrolle gem. Ziffer 3.3
bis zu 85% - Investitionen zur Verbesserung der sozialen Nachhaltigkeit an Bord von Fischereifahrzeugen gem. Ziffer 3.1.4, die nicht mit einer Kapazitätserhöhung einhergehen, sowie Investitionen in innovative Fischereiverfahren oder -ausrüstung
bis zu 75%
alle übrigen Investitionen
- die von Fischereiunternehmen durchgeführt werden
bis zu 50% - die von Erzeugerorganisationen durchgeführt werden
bis zu 75% - die von Zusammenschlüssen von Fischereiunternehmen durchgeführt werden
bis zu 60%
6.3 Die förderfähigen öffentlichen Ausgaben an einem Vorhaben bestehen in allen Fällen zu 70 v.H. aus Mitteln der EU (Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds) und zu 30 v.H. aus nationalen öffentlichen Mitteln.
6.4 Im Falle der Kutter- und Küstenfischerei werden zur Kofinanzierung der EU-Mittel vorrangig Bundesmittel eingesetzt; in diesen Fällen sind die Vorgaben der einschlägigen Förderrichtlinie des Bundes zu beachten.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Gegen zu gewährende Zuwendungen können – soweit die rechtlichen Vorgaben und die Umstände des Einzelfalls dies zulassen – Forderungen des Landes, des Bundes und der EU aufgerechnet werden.
7.2 Die Zweckbindungsfrist für zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworbene und hergestellte Gegenstände beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Abschlusszahlung an den Begünstigten.
7.3 Bei einer Änderung der Gesellschaftsverträge während der Zweckbindungsfrist sind geförderte Unternehmen verpflichtet, die Änderungen unaufgefordert bei der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Die Bewilligungsbehörde kann für die Dauer der Bindungsfrist auch weitergehende Unterlagen wie Jahresabschlüsse und/oder betriebswirtschaftliche Auswertungen verlangen. Details sind im Zuwendungsbescheid festzulegen.
7.4 Auf Anforderung der Bewilligungsbehörde haben begünstigte Unternehmen der Kutter- und Küstenfischerei eine Buchführung einzurichten und fortzuführen, die dem BMEL-Jahresabschluss für das Testbetriebsnetz „Kleine Hochsee- und Küstenfischerei“ entspricht. Dieser Jahresabschluss ist der zuständigen Behörde auf deren Verlangen bis spätestens fünf Monate nach Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres vorzulegen.
7.5 Bei einer Veräußerung eines geförderten Fischereifahrzeugs vor Ablauf der Zweckbindungsfrist kann von einer Erstattung abgesehen werden, wenn die Erwerberin/der Erwerber die Fördervoraussetzungen nach dieser Richtlinie erfüllt und sich verpflichtet, in die Rechte und Pflichten der bisherigen Eigentümerin oder des bisherigen Eigentümers des Fischereifahrzeuges einzutreten. Der Subventionswert der übertragenen Zuwendungen wird auf eine mögliche neue Förderung angerechnet.
8 Verfahren
8.1 Bewilligungsbehörde ist die obere Fischereibehörde des Landes Schleswig-Holstein.
8.2 Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden nur aufgrund eines Zuwendungsantrags gewährt, der auf den bereitgestellten Antragsformularen bei der Bewilligungsbehörde – bei Anträgen für die Fahrzeuge der Kutter- und Küstenfischerei über die jeweils zuständige Nebenstelle – zu stellen ist. Dem Antrag sind die vorgegebenen bzw. im nachfolgenden beschriebenen Unterlagen und Nachweise beizufügen. Darüber hinaus kann die Bewilligungsbehörde mit dem Antrag oder zu einem späteren Zeitpunkt während des laufenden Zuwendungsverfahrens weitergehende Unterlagen anfordern. Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der Vorgaben dieser Richtlinie über den Antrag durch Zuwendungsbescheid.
8.3 Dem Antrag sind insbesondere die Bilanzen mit Gewinn-/Verlustrechnung der letzten drei Jahre beizufügen. Ferner ist bei Investitionskosten über 5.000 Euro eine Rentabilitätsvorschau oder eine betriebswirtschaftliche Analyse beizufügen. Etwaige Kosten trägt das antragstellende Unternehmen.
8.4 Juristische Personen haben bei Antragstellung zusätzlich Gesellschaftsverträge, Charterverträge, Handelsregisterauszüge und sonstige Unterlagen, aus denen die Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern hervorgehen, jeweils nach dem neuesten Stand vorzulegen.
8.5 Für wesentliche Umbauten von Fahrzeugen der Kutter- und Küstenfischerei muss die BG Verkehr vor Baubeginn die Genehmigung erteilen.
8.6 Die Begünstigten haben die sich aus der ESI- und der EMFAF-Verordnung ergebenden Publizitätsverpflichtungen einzuhalten; sie erhalten dazu mit dem Zuwendungsbescheid ein Merkblatt.
8.7 Im Rahmen der Informations- und Publizitätsmaßnahmen wird gemäß Artikel 49 Absatz 3 der ESI-Verordnung ein Verzeichnis in elektronischer Form veröffentlicht, in dem die Begünstigten unter Angabe ihres Namens, des Zwecks des Vorhabens, des Betrages der für das Vorhaben bereit gestellten öffentlichen Beteiligungen und weiterer Angaben zum Vorhaben aufgeführt sind. Mit der Stellung eines Förderantrags erklären die Begünstigten gleichzeitig ihr Einverständnis zur Aufnahme in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten.
8.8 Die bewilligten Zuwendungen werden auf Antrag grundsätzlich dann ausgezahlt, wenn das Vorhaben abgeschlossen ist und der Bewilligungsbehörde die erforderlichen Unterlagen, insbesondere Rechnungsbelege für Leistungen, für die das Datum der Auftragserteilung und Lieferung/Durchführung plausibel gemacht werden kann, und Zahlungsnachweise mit Datum vorliegen. Vorherige Teilzahlungen sind möglich; nähere Regelungen werden im Zuwendungsbescheid festgelegt.
8.9 Darüber hinaus haben die Begünstigten alle mit den entstandenen Kosten zusammenhängenden Unterlagen, insbesondere Original-Rechnungsbelege und Zahlungsnachweise für mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Abschlusszahlung übersichtlich aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen. Details werden im Zuwendungsbescheid festgelegt.
8.10 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu den VV Ziffer 5.1 zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides und diesem als Anlage beizufügen.
8.11 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggfs. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8.12 Die Tatsachen, die nach dem Förderungszweck, den Bestimmungen dieser Richtlinie und den danach möglichen Bewilligungsauflagen sowie den ANBestP/ANBest-K für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuschüsse erheblich sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB).
Ergeben sich aus den Angaben der Begünstigten, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Zuwendung mit den Zuwendungsvoraussetzungen im Einklang steht, so hat die Bewilligungsbehörde den Begünstigten die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheinen, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (§ 2 Absatz 2 Subventionsgesetz).
Begünstigte haben bei Antragstellung schriftlich zu versichern, dass ihnen die Bedeutung der subventionserheblichen Tatsachen für die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges bekannt ist.
8.13 Hinsichtlich der Zuwendung und der damit zusammenhängenden Unterlagen steht der Bewilligungsbehörde, der obersten Fischereibehörde des Landes Schleswig-Holstein, der EMFAF-Prüfbehörde, dem Landesrechnungshof, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Rechnungshof sowie deren Beauftragten ein uneingeschränktes Prüfrecht zu. Dieses Prüfrecht umfasst alle Dienst- und sonstigen Stellen, die mit der Bewilligung und Bewirtschaftung der Zuwendungen zu tun haben sowie die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern. Dieses Prüfungsrecht wird, soweit es sich aus den Artikeln 246 bis 248 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für die Prüfungseinrichtungen der Gemeinschaft und aus § 91 LHO für den Landesrechnungshof nicht unmittelbar ergibt, von den Begünstigten eingeräumt. Auf die unmittelbaren Prüfungsrechte der Prüfungseinrichtungen der Europäischen Union und des Landesrechnungshofes wird hingewiesen.
9 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft und ist befristet bis zum 31.12.2029.
10 Nachhaltigkeit
Das Ergebnis des Nachhaltigkeitschecks ist:
Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf ‘Infrastruktur und Klimaschutz’, ‘Nachhaltiges Wirtschaften und Ressourcenschutz’ und ‘Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen’.
Das Vorhaben führt in der Treibhausgasbilanz in Schleswig-Holstein zu sinkenden Treibhausgasemissionen.