Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von Küstenschutzmaßnahmen in Schleswig-Holstein
GI.Nr. 6618.22
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
vom 19. Juli 2017 – V 4012 – 520.01 –
[geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur vom 20.12.2023 – V 434 89545/2023]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Ziel der Förderung ist die Erhöhung der Sicherheit an den Küsten, auf den Inseln und Halligen sowie an den fließenden oberirdischen Gewässern im Tidegebiet gegen Überflutungen und Landverluste durch Sturmfluten und Meeresangriff (Küstenschutz) unter Berücksichtigung des Klimawandels bzw. eines verstärkt ansteigenden Meeresspiegels.
1.2 Das Land Schleswig-Holstein gewährt Zuwendungen für Maßnahmen des Küstenschutzes nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO). Die Förderung erfolgt im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” (GAK-Gesetz – GAKG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231).
1.3 Ein Anspruch der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und der einschlägigen Bestimmungen der GAK und dieser Richtlinie.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Förderungsfähig sind
a) Neubau und Verstärkung von Hochwasserschutzwerken einschließlich notwendiger Wege (Deichverteidigungs- und Treibselräumwege),
b) Sperrwerke und sonstige Bauwerke in der Hochwasserschutzlinie,
c) Buhnen, Wellenbrecher und sonstige Einbauten in See,
d) Sandvorspülungen, soweit sie für den Küstenschutz erforderlich sind,
e) Uferschutzwerke,
f) Verstärkung der Warftkörper als zentraler Siedlungs- und Wirtschaftsraum in Kombination mit baulichen Hochwasserschutzmaßnahmen an Gebäuden.
Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstaben a bis f können ebenfalls gefördert werden. Auch die Ausgaben der infolge von Küstenschutzmaßnahmen durchzuführenden Maßnahmen des Naturschutzes und der Landespflege sind förderfähig.
Art, Höhe und Umfang der Zuwendung regeln sich nach Nummer 5 dieser Richtlinie.
2.2 Nicht förderungsfähig sind
a) der Bau von Verwaltungsgebäuden,
b) die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten,
c) die Unterhaltung von Küstenschutzanlagen,
d) der Bau von Schöpfwerken sowie von Be- und Entwässerungsanlagen als Einzelmaßnahme,
e) gewässerkundliche Daueraufgaben,
f) institutionelle Förderungen,
g) Maßnahmen, die über den für den Küstenschutz unabwendbaren Umfang hinausgehen. Maßnahmen, die bereits begonnen wurden, sind nicht förderungsfähig, es sei denn, der vorzeitige Beginn wurde in besonders begründeten Fällen im Einzelfall zugelassen.
3 Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger
Als Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger kommen in Betracht
- Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz, wenn die Mittel ausschließlich zum Zwecke des notwendigen Grunderwerbs für eine Küstenschutzmaßnahme eingesetzt werden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Zuwendungen werden gewährt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
- Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
- technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung veräußert oder nicht mehr dem Verwendungszweck entsprechend verwendet werden.
4.2 Bei der Planung und Durchführung von Küstenschutzmaßnahmen sind die Grundsätze des jeweils gültigen Generalplanes Küstenschutz des Landes Schleswig-Holstein einschließlich der dort enthaltenen Aussagen zur Klimaanpassung sowie die für bestimmte Teilbereiche des Küstenschutzes aufgestellten Fachpläne zu beachten.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuwendungen gewährt.
5.2 Die Gesamtförderung durch Zuschüsse soll für eine Maßnahme in der Regel 90 Prozent der förderungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen kann für ein Einzelvorhaben ein höherer Zuschussanteil gewährt werden, der jedoch 95 Prozent der förderungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen darf.
5.3 Die Höhe der förderungsfähigen Ausgaben bei Baumaßnahmen wird grundsätzlich vom Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein (LKN.SH) als fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung gemäß den „Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (ZBau) zu den VV zu § 44 LHO” ermittelt. Soweit die Maßnahme gleichzeitig auch anderen Interessen dient, sind die förderungsfähigen Ausgaben entsprechend zu reduzieren.
5.4 Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen.
Zuwendungsfähig sind für die unter Nummer 2.1 aufgeführten Maßnahmen:
- die förderungsfähigen Bauausgaben der Vorhaben der Buchst. a bis f, die nach Abzug von Leistungen Dritter auf Grund besonderer Verpflichtungen und der übrigen nicht förderungsfähigen Ausgaben verbleiben;
- die Bauoberleitung und die Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen in Anlehnung an die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage der förderungsfähigen Ausgaben;
- notwendiger Grunderwerb für Küstenschutzmaßnahmen;
- die förderungsfähigen Ausgaben für Baumaßnahmen in unabwendbarem Umfang, die infolge von Küstenschutzmaßnahmen zwingend erforderlich sind. Dabei sind Vorteile Dritter durch Beiträge angemessen zu
berücksichtigen.
5.5 Förderungsfähig sind ausschließlich Maßnahmen, die im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sind und einer Verbesserung des Küstenschutzes vor dem Hintergrund eines verstärkt ansteigenden Meeresspiegels dienen.
5.6 Darüber hinaus gelten die Fördergrundsätze des jeweils geltenden Rahmenplanes zu den §§ 4 und 5 GAKG.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger dürfen die Zuschüsse nicht an natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts weitergeben oder ausleihen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch sichergestellt ist, dass ein Vorhaben wirtschaftlich günstiger durchgeführt werden kann.
6.2 Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger dürfen nicht geringer belastet werden, als ihnen unter Berücksichtigung aller Vorteile zugemutet werden kann. Dabei sollen die Vorteile der Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger durch Eigenleistungen in angemessener Höhe berücksichtigt werden. Eigenleistungen sind bare Eigenmittel und der Wert der unbaren Leistungen.
6.3 Bei der Umsetzung der Maßnahmen sind die Ziele der EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie zu berücksichtigen.
7 Verfahren
7.1 Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein. Für die Beantragung der Fördermittel ist der amtliche Vordruck (VV-K § 44 LHO – Anlage 2 zu Nummer 3.1 VV-K bzw. Anlage 5 zu VV Nummer 14.6) zu verwenden. Antrag und Antragsunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
Als Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:
- Erläuterungsbericht
- Übersicht-/Lage-/Detailpläne
- Massen- und Ausgabenberechnungen
7.2 Die Bewilligungsbehörde entscheidet ohne Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über den Antrag. Der Zuwendungsbescheid kann Nebenbestimmungen nach § 107 Landesverwaltungsgesetz enthalten. Dem Zuwendungsbescheid sind antragstellerbezogen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beizufügen und zum Bestandteil des Bescheides zu erklären.
7.3 Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist grundsätzlich der LKN.SH als fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen. 7.4 Die Bewilligungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag im Einzelfall die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Maßnahme nach Nummer 1.3 der VV oder nach Nummer 1.3.1 der VV-K zu § 44 LHO erteilen. Damit bleibt eine danach begonnene Maßnahme förderungsfähig. Die Anlage 5 zu VV-K Nummer 13 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
7.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in dieser Richtlinie oder im Zuwendungsbescheid abweichende Regelungen getroffen werden.
7.6 Die Auszahlung der bewilligten Zuschüsse erfolgt nach Vorlage von Zahlungsanforderungen bei entsprechenden getätigten Investitionen.
7.7 Der Verwendungsnachweis mit Sachbericht ist grundsätzlich in dreifacher Ausfertigung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks (VV-K § 44 LHO – Anlage 4 zu Nummer 10 VV-K) zusammen mit allen Einnahme- und Ausgabebelegen (vergleiche ANBest-K, ANBest-P) nach Abschluss der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Einnahme- und Ausgabebücher sind chronologisch zu führen und auf Datenträger einzureichen.
7.8 Ergibt sich bei der Anwendung der Richtlinie eine im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte oder liegen besondere landespolitische Interessen vor, können im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen von dieser Richtlinie zugelassen werden.
8. Nachhaltigkeitscheck
Das Ergebnis des Nachhaltigkeitschecks ist:
Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf 'Gesundes Leben', 'Infrastruktur und Klimaschutz' und 'Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen'.
Das Vorhaben hat keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen.
9 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt zum 1. Mai 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2028.