Förderprogramm

Einrichtung und Verstetigung von hauptamtlichen Stellen zur Koordinierung der ehrenamtlichen Flüchtlingshilfe

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Kommune, Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung
Ansprechpunkt:

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

Referat 44

Adolf-Westphal-Straße 4

24143 Kiel

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie ehrenamtliche Flüchtlingsarbeit in Schleswig-Holstein durch Koordinierungsstellen professionell begleiten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt das freiwillige ehrenamtliche Engagement von Bürgerinnen und Bürgern für Geflüchtete und für Schutzsuchende aus der Ukraine.

Sie erhalten die Förderung für das Angebot von lokalen Koordinierungsstellen zur professionellen Unterstützung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer im Bereich der Flüchtlingshilfe.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt jährlich höchstens EUR 63.000 je Vollzeitstelle. Zusätzlich können Sie einen Zuschuss – in angemessener Höhe – für Sachmittel bekommen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Freiwilligenagenturen, Vereine, Verbände, rechtsfähige Organisationen und Kommunen, die Koordinierungsarbeit für Ehrenamtliche in der Flüchtlingshilfe leisten und ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Koordinierungsstelle muss vor allem die folgenden Aufgaben wahrnehmen:
    • Koordinierungsarbeit im Rahmen des Engagements für Geflüchtete und mit Geflüchteten, Beratung und Unterstützung von ehrenamtlich Engagierten,
    • Gewinnung von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern sowie von Geflüchteten als ehrenamtlich Engagierte,
    • Netzwerkarbeit mit den lokalen Akteurinnen und Akteuren der ehrenamtlichen Flüchtlingsarbeit.
  • Sie dürfen keine anderweitige Förderung für das Projekt in Anspruch nehmen.
  • Die von Ihnen eingesetzten Fachkräfte müssen über eine geeignete Qualifikation verfügen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Vergabe von Fördermitteln für die Einrichtung und Verstetigung von hauptamtlichen Stellen zur Koordinierung der ehrenamtlichen Flüchtlingshilfe in Schleswig-Holstein

Gl.Nr. 6666.26
Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung vom 29.03.2023, VIII 444 – 442

1. Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Bürgerinnen und Bürger übernehmen im Rahmen des freiwilligen Engagements außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit und außerhalb des privaten Bereichs Verantwortung für die Integration von Geflüchteten in den Kommunen. Sie tragen durch ihr aktives Handeln erheblich zum Gemeinwohl bei. Ohne das ehrenamtliche Engagement der Bevölkerung wäre die Integration der aufzunehmenden Geflüchteten nicht möglich. Im Rahmen des ehrenamtlichen Engagements für und mit Geflüchteten ist die Koordinierung des Engagements von besonderem Interesse. Infolge des russischen Angriffskrieges sind in der ehrenamtlichen Geflüchtetenarbeit zusätzliche und neue Anforderungen durch die Schutzsuchenden aus der Ukraine entstanden. Daher gilt es, regional etablierte Strukturen zu stärken und auszubauen.

Ziel der Förderung ist die Einrichtung und Verstetigung von hauptamtlichen Stellen zur Koordinierung und Unterstützung der lokalen ehrenamtlichen Hilfe im Flüchtlingsbereich sowie die Schaffung von Möglichkeiten der Begegnung und des Austausches von Geflüchteten und Einheimischen.

1.2 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV/VV-K zu § 44 LHO) Zuwendungen für Projekte zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähig sind Personal- und Sachausgaben für das Angebot von lokalen Koordinierungsstellen zur professionellen Unterstützung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer.

2.2 Insbesondere hat das in der Koordinierungsstelle eingesetzte Personal folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • Koordinierungsarbeit im Rahmen des Engagements für und mit Geflüchteten, Beratung und Unterstützung von ehrenamtlich Engagierten,
  • Gewinnung von Engagierten und Verstetigung des ehrenamtlichen Engagements in der Flüchtlingshilfe,
  • Gewinnung von Geflüchteten als ehrenamtlich Engagierte,
  • Zusammenarbeit in Fragen der Fortbildung, Information und Vernetzung mit dem Personal der Beratungsstellen für ehrenamtliche Flüchtlingshilfe in den Kreisen und kreisfreien Städten,
  • den Aufbau und die Intensivierung der Netzwerkarbeit mit den lokalen Akteuren der ehrenamtlichen Flüchtlingsarbeit, die Koordination von Projekten, Veranstaltungen und Maßnahmen zur Verbesserung der Situation der Ehrenamtlichen in der Flüchtlingsarbeit.

3. Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Freiwilligenagenturen, Vereine/Verbände, rechtsfähige Organisationen und Kommunen, die Koordinierungsarbeit für Ehrenamtliche in der Flüchtlingshilfe leisten. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz grundsätzlich in Schleswig-Holstein haben.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Es können Projekte nur insoweit berücksichtigt werden, wie deren zuwendungsfähige Ausgaben nicht bereits an anderer Stelle abgerechnet werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Förderung erfolgt grundsätzlich im Wege der Vollfinanzierung mit Höchstbetrag.

5.2 Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben, die unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszweckes unmittelbar entstehen.

5.3 Die Koordinierungsstellen werden mit 0,25 bis max. 1 Personalstelle gefördert. In besonders begründeten Ausnahmefällen mit außergewöhnlich hohen Zahlen an zu koordinierenden Ehrenamtlichen können bis zu 2 Personalstellen gefördert werden. Die Zuwendung pro Vollzeitstelle wird auf 63.000 Euro pro Jahr begrenzt (Höchstbetrag). Zusätzlich können Sachmittel in angemessener Höhe beantragt werden.

5.4 Die Fachkräfte haben über eine für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Nr. 2.2 geeignete Qualifikation zu verfügen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Koordinierungsstellen nehmen grundsätzlich an den Fachveranstaltungen des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung teil.

6.2 Zum Zwecke der Erfolgskontrolle berichten die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger jährlich zum Stichtag 31.12. in einem vom Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung zur Verfügung gestellten Vordruck eines Tätigkeitsberichtes, der sich an den Aufgaben nach Nummer 2.2 orientiert, inwieweit die mit der Förderung angestrebte Zielsetzung erreicht wurde. Der Bericht muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Stichtag vorgelegt werden.

6.3 Der vorzeitige Maßnahmebeginn wird genehmigt. Es wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht. Der Antragsteller trägt das volle Risiko, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten.

7. Verfahren

7.1 Anträge sind dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein nach dem Muster der Anlage zur Prüfung vorzulegen. Dem Antrag sind eine Erläuterung der vorgesehenen Maßnahme sowie ein Finanzierungsplan beizufügen. Dabei sind die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Personal- und Sachausgaben im Einzelnen im Rahmen des Finanzierungsplanes auszuweisen. Außerdem ist jeweils eine ausdrückliche Erklärung darüber, dass die geförderten Personal- und Sachausgaben nicht an anderer Stelle abgerechnet werden, erforderlich.

7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht Abweichungen zugelassen worden sind.

Der einfache Verwendungsnachweis wird auch bei Zuwendungen außerhalb von kommunalen Körperschaften zugelassen. Bei Zuwendungen außerhalb von kommunalen Körperschaften gilt außerdem: Die bewilligte Zuwendung wird zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in Teilbeträgen zu bestimmten Zeitpunkten ausgezahlt, ohne dass es darauf ankommt, ob die Zuwendung innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen benötigt wird. Es wird auf die Auflage verzichtet, wonach im Rahmen der Bewilligung beschaffte Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410 Euro ohne Umsatzsteuer überschreitet, zu inventarisieren sind. Es genügt eine einfache schriftliche Aufzeichnung über den Verbleib der mit der Zuwendung beschafften Gegenstände.

8. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Sie ist befristet bis zum 31. Dezember 2027.

9. Nachhaltigkeit

Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf ‘Good Governance und gesellschaftliche Teilhabe’.

Das Vorhaben hat keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen.

 

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