Richtlinie
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für die Arbeit von „Kooperationen im Naturschutz“ (Lokale Aktionen u.a.) in Schleswig-Holstein
Gl.Nr. 6612.48
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur vom 15.09.2023
Az.: V 5510-6556/2023
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1. Das Land Schleswig-Holstein hat es sich zum Ziel gesetzt, für die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der biologischen Vielfalt einzutreten. Kooperationen im Naturschutz sollen als vor Ort tätige und kontinuierlich ansprechbare Vertretungen eine Richtschnur insbesondere für die Umsetzung des Europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 setzen. Die unterschiedlichen Interessensvertreter vor Ort können das Angebot nach gemeinsamer Umsetzung von Zielen des Naturschutzes annehmen und in ein kooperatives Miteinander übertragen. Unter diesen Voraussetzungen kann landesweit, insbesondere aber in konfliktreicheren Gebieten mit einer Vielzahl unterschiedlicher Interessen ein deutlicher Mehrwert für die Umsetzung der Ziele erreicht werden, die aufgrund der EU-, Bundes- und der Landesbiodiversitätsstrategie („Kurs Natur 2030“) sowie durch Natura 2000 bestehen.
1.2. Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung Zuwendungen zur Deckung von personellen und sächlichen Verwaltungsausgaben an Einrichtungen, die die Trägerschaft von Kooperationsverbindungen zwischen verschiedenen Akteuren aus den Bereichen Naturschutz, Landwirtschaft, dem kommunalen Bereich u.a. übernommen haben.
1.3. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1. Mit der Zuwendung werden Aufwendungen unterstützt
- für Organisation, Koordinierung, Maßnahmeninitiierung und -begleitung im Rahmen des Gebietsmanagements sowie der Umsetzung der EU-, Bundes- und der Landesbiodiversitätsstrategie („Kurs Natur 2030“). Damit sind insbesondere folgende Aufgaben verbunden:
- gebietsspezifische Erarbeitung von Konzepten zur Umsetzung von NATURA 2000, gegebenenfalls in Verbindung mit den sich aus der Wasserrahmenrichtlinie ergebenden Erfordernissen auf der Grundlage der fachlichen Landesvorgaben über die gebietsspezifischen Erhaltungsziele (s. Amtsblätter Nr. 24/25, Nr. 36 aus 2006, Nr. 18 aus 2007, Nr. 51 aus 2008 sowie Amtsblatt Nr. 47 aus 2016)
- Abstimmung bzw. Kooperation der Projektumsetzung mit allen relevanten Fachbehörden/-einrichtungen und Interessensgruppen
- Umsetzung und Koordinierung der im Konzept erarbeiteten Maßnahmen (Flächensicherung/Entwicklungs- und Begleitmaßnahmen)
- Umsetzung von Vorhaben im Rahmen der entwickelten Konzepte, Flächenmanagement
- Information, Beratung und Aktivierung der Bevölkerung
- begleitende Öffentlichkeitsarbeit sowie Umweltbildung.
- für Beratungen zu nachhaltigen Landnutzungsformen, speziell ausgerichtet auf die Belange des Schutzes von Lebensräumen, Arten, und der biologischen Vielfalt insgesamt, auch als konkrete Einzelfallberatung und fachliche Begleitung bei der Umsetzung. Ziel ist u.a. die Initiierung und Umsetzung von Artenschutzmaßnahmen und Maßnahmen der EU-, Bundes- und der Landesbiodiversitätsstrategie („Kurs Natur 2030“).
2.2. Zuwendungsfähig in diesem Sinne sind nachweisbare Ausgaben für:
- Personalkosten der hauptamtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation (z.B. abgeschlossenes Studium der Landespflege, Biologie, Geologie, Agrarwissenschaften oder vergleichbarer Fachrichtungen)
- Personalkosten für angestellte Assistenzkräfte für fachliche Unterstützungstätigkeiten.
Darüber hinaus können Ausgaben für
- Miete, Mietnebenkosten, inkl. Heizung der Geschäftsstelle
- den Bürobetrieb und die Geschäftsstelle
- Fahrtkosten
- Fortbildungskosten
- mit der Maßnahme in direktem Zusammenhang stehende Kosten für Datenerfassung und -auswertung
- die Evaluation der Projekte bzw. Teilprojekte und einzelner Maßnahmen
in Höhe von bis zu 10 v.H. der tatsächlich anfallenden förderfähigen direkten Personalkosten geltend gemacht werden. Die Pauschale als vereinfachte Kostenoption kann nur in Summe in Anspruch genommen werden. Eine Herausrechnung von einzelnen Ausgaben zwecks gesonderter Förderung als Sachausgaben ist nicht möglich.
3. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger
Als Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger kommen juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts in Betracht, die den Vorsitz in einem regionalen Zusammenschluss bzw. in einer regionalen Kooperation im Naturschutz übernommen haben oder landesweit entsprechende Kooperationsaufgaben übernehmen und damit Projektträger sind. Als Kooperationspartner kommen insbesondere Institutionen, Verbände, Vereine oder Interessensgruppen der lokalen und regionalen, im Einzelfall auch landesweiten Ebene aus den Bereichen Naturschutz, Gewässerschutz, Landwirtschaft, Tourismus sowie kommunale Körperschaften und Kirchen in Betracht.
4. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Außer den Voraussetzungen nach § 44 der Landeshaushaltsordnung und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften müssen folgende Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sein:
- In der Kooperation müssen mind. zwei Einrichtungen (vgl. Ziff. 3) zusammenarbeiten.
- Bei der Zuwendungsempfängerin, oder dem Zuwendungsempfänger muss die Bereitschaft zur Übernahme der Aufgaben einer Lokalen Aktion vorhanden sein. Zu den Aufgaben gehört die Organisation, Koordinierung, Maßnahmeninitiierung, Beratung oder Umsetzungsbegleitung im Rahmen des Gebietsmanagements, sowie bei Förderung der Geschäftsführung einer Lokalen Aktion die Ausübung des Vorsitzes für die Lokale Aktion.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1. Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Vollfinanzierung oder im Rahmen einer Teilfinanzierung als Anteilfinanzierung mit Höchstbetrag bereitgestellt. Sie wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt.
Der Zuwendungsbetrag und der Anteil an den Gesamtausgaben wird von der Bewilligungsbehörde im Einzelfall festgelegt. Dabei wird insbesondere das Landesinteresse an den beantragten Ausgaben und Vorhaben berücksichtigt, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers kann berücksichtigt werden. Die Förderung kann für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren beantragt werden; Folgeanträge nach Abschluss dieses Zeitraumes sind möglich.
5.2. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Anlegung eines strengen Maßstabs für eine sparsame und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszweckes nach Abzug von Leistungen Dritter im Bewilligungszeitraum entstehen.
5.3. Sofern Personalkosten bewilligt werden, darf der Zuwendungsempfänger sich oder seine Beschäftigten in dem Projekt unmittelbar beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht besser stellen als vergleichbare Landesbedienstete. Höhere Entgelte als nach den für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträgen (TV-L oder TVöD) sowie sonstige über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1. Die Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des Gebietsmanagements ist mit bereits vorhandenen oder beabsichtigten Strukturen abzustimmen und zu koordinieren. Eine Vernetzung und Koordinierung mit vorhandenen Institutionen ist sicher zu stellen. Der Abstimmungsprozess ist zu dokumentieren.
6.2. Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte durch die Zuwendungsempfängerin bzw. den Zuwendungsempfänger ist nicht zulässig.
6.3. Zuwendungen werden nur solchen Empfängerinnen und Empfängern bewilligt, die – unabhängig von weitergehenden datenschutzrechtlichen Regelungen – in der Weitergabe von Unterlagen (z.B. Wirtschaftsplänen, Geschäftsberichten) sowie von persönlichen Daten (z.B. Name, Zuwendungshöhe, Auflagen) an Landtagsausschüsse oder an einzelne Landtagsabgeordnete keine verletzungsschutzwürdigen Interessen im Sinne des Art. 23 Landesverfassung sehen.
7. Verfahren
7.1. Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein bewilligt Maßnahmen nur auf schriftlichen Antrag. Es ist grundsätzlich der von der Bewilligungsbehörde bereitgestellte Antragsvordruck zu verwenden.
Der Antrag ist mit folgenden Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen:
- Nachweis, dass die Zuwendungsempfängerin, oder der Zuwendungsempfänger die Umsetzung des Naturschutzes (Ökologie) in der Satzung, oder vergleichbaren Statuten verankert hat.
- Konzeption, in der die Zweckmäßigkeit der geplanten Maßnahmen für die Umsetzung der in Ziffer 2.1 genannten Maßnahmen und Ziele nachvollziehbar dargestellt wird (dabei gilt die Erstellung der Konzeption nicht als Maßnahmenbeginn gemäß Nr. 1.3 der VV zu § 44 LHO),
- Konzeption hinsichtlich des geplanten fachlichen Personaleinsatzes,
- Kosten- und Finanzierungsplan sowie Zeitplan,
- Erklärung zur Förderung durch andere Stellen,
- Erklärung, ob allgemein oder für das betreffende Vorhaben ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG besteht,
7.2. Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag im Einzelfall die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Maßnahme nach der Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO erteilen. Damit bleibt eine danach begonnene Maßnahme förderungsfähig.
7.3. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117 und 117a LVwG), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.
7.4. Im Falle einer Kofinanzierung mit Mitteln der Europäischen Union aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) sind im Einzelfall Abweichungen im Verfahrensablauf erforderlich. Insbesondere kann die Zuwendung nur auf Nachweis der getätigten Ausgaben ausgezahlt werden. Näheres wird im Zuwendungsbescheid geregelt.
7.5. Ergibt sich bei der Anwendung dieser Richtlinie eine im Einzelfall unbeabsichtigte Härte oder liegen besondere landespolitische Interessen vor, kann das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur als oberste Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen.
8. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.11.2023 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2028. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für die Arbeit „Lokaler Aktionen“ zur Umsetzung von NATURA 2000 in Schleswig-Holstein vom 26.06.2018 (Amtsbl. Schl.-H. v. 02.07.2018, S. 579 ff.) außer Kraft.
9. Nachhaltigkeit
Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf ‘Nachhaltiges Wirtschaften und Ressourcenschutz’ und ‘Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen’.
Das Vorhaben führt in der Treibhausgasbilanz in Schleswig-Holstein zu sinkenden Treibhausgasemissionen.