Richtlinie
Richtlinien zum Kommunalen Investitionsfonds (§ 19 FAG)
Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration vom 10. Dezember 2014 – IV 342 – 167.10 –
[zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
vom 30. Oktober 2023 – IV 342 – 167.10 –]
Auf Grund des § 19 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 364), in der derzeit geltenden Fassung, wird bestimmt:
1 Allgemeine Grundsätze
1.1 Aus dem Kommunalen Investitionsfonds werden kommunale Infrastrukturinvestitionen der Gemeinden, Kreise, Ämter, Anstalten des öffentlichen Rechts, Zweckverbände sowie Wasser- und Bodenverbände, soweit sie kommunale Aufgaben wahrnehmen und Gesellschaften, soweit sie Aufgaben im Bereich der Schwimmsportstätten wahrnehmen und an denen die Gemeinde mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, durch zinsgünstige Darlehen und nicht rückzahlbare Zuweisungen gefördert. Die Darlehen und Zuweisungen aus dem Kommunalen Investitionsfonds sollen diesen die Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglichen. Sie dienen zur Teilfinanzierung des kommunalen Eigenanteils und können auch zur Zwischenfinanzierung gewährt werden.
Zuweisungen können im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise für jährlich festzulegende Förderschwerpunkte über ein gesondertes Programm vergeben werden. Die Höhe der zur Verfügung gestellten Zuweisungen ist begrenzt auf den jährlichen Zuwachs des Nettovermögens des Fonds.
1.2 Eine Förderung aus dem Kommunalen Investitionsfonds setzt in der Regel voraus, dass die Maßnahmen im Investitionsprogramm nach § 83 Gemeindeordnung enthalten sind.
Bei allen Maßnahmen sind die entstehenden Folgekosten zu berücksichtigen.
1.3 Die Investitionsbank Schleswig-Holstein verwaltet den Kommunalen Investitionsfonds. Sie stellt daraus im eigenen Namen und für Rechnung des Kommunalen Investitionsfonds Darlehen und Zuweisungen bereit. Die Höhe des bereitgestellten Darlehensvolumens wird in Abhängigkeit von der finanziellen Situation des Kommunalen Investitionsfonds jährlich festgelegt. Zuweisungen werden maximal in Höhe des jährlichen Zuwachses des Nettovermögens des Kommunalen Investitionsfonds vergeben.
1.4 Die Darlehen und Zuweisungen aus dem Kommunalen Investitionsfonds sollen den Zuwendungsempfänger entlasten, nicht jedoch Dritte begünstigen. Bei der Gebührenermittlung sind deshalb als Kosten statt der Zinskonditionen für Darlehen nach den Richtlinien zum Kommunalen Investitionsfonds marktübliche Zinsen in die Kalkulation einzusetzen. Das gilt auch für Entgeltberechnungen; bei der Ermittlung von Grundstückspreisen kann davon abgewichen werden.
1.5 Auf Darlehen und Zuweisungen aus dem Kommunalen Investitionsfonds besteht kein Rechtsanspruch.
2 Förderungsfähige Maßnahmen
2.1 Die Gemeinden, Kreise, Ämter, Anstalten des öffentlichen Rechts, Zweckverbände sowie Wasser- und Bodenverbände, soweit sie kommunale Aufgaben wahrnehmen und Gesellschaften, soweit sie Aufgaben im Bereich der Schwimmsportstätten wahrnehmen und an denen die Gemeinde mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, erhalten aus dem Kommunalen Investitionsfonds Darlehen und Zuweisungen für kommunale Infrastrukturinvestitionen. Dazu zählt auch der kommunale Eigenanteil im Rahmen der Städtebauförderungsprogramme.
2.2 Konversionsbedingte Projekte und Projekte zur interkommunalen Zusammenarbeit sollen vorrangig berücksichtigt werden.
2.3 Die Realisierung von Maßnahmen im Rahmen alternativer Finanzierungsmodelle (z.B. PPP) ist grundsätzlich förderfähig. Voraussetzung ist jedoch, dass der Antragsteller Eigentümer der geförderten Investition ist bzw. bei Fertigstellung wird. Er hat nachzuweisen, dass das gewählte Finanzierungsmodell mindestens ebenso wirtschaftlich ist wie eine herkömmliche Finanzierung und das Vergaberecht eingehalten worden ist.
2.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind Finanzierungen von Krankenhäusern, sonstigen kommunalen Einrichtungen des Gesundheitswesens und Pflegedienstes, des öffentlichen Personennahverkehrs, Kraftwerksanlagen zur Energie- und Wärmeversorgung sowie Ausstattung, Fahrzeuge und Maschinen.
3 Förderumfang
3.1 Die Darlehen und Zuweisungen können gewährt werden bis zu einer Höhe von 75 Prozent der Gesamtkosten; für den kommunalen Eigenanteil an Städtebauförderungsmaßnahmen bis zu einer Höhe von 70 Prozent.
Bei Maßnahmen, die eine hohe Priorität genießen, kann einer Kommune, die eine Fehlbedarfszuweisung erhält oder die nach den vorliegenden Jahresrechnungen (kamerale Buchführung) oder Ergebnisrechnungen (doppische Buchführung) nachweisen kann, dass sie in der Mehrzahl der vergangenen drei Jahre mit einem Fehlbetrag im Verwaltungshaushalt (kamerale Buchführung) oder einem Jahresfehlbetrag (doppische Buchführung) abgeschlossen hat, eine über die Höchstfördergrenze nach Satz 1 hinausgehende Förderung gewährt werden.
3.2 Für die Darlehen aus dem Kommunalen Investitionsfonds gelten die folgenden Bedingungen:
a) Für das Bewilligungsjahr 2024 beträgt der Zinssatz 2,25 Prozent.
b) Die Laufzeit der aus dem Kommunalen Investitionsfonds gewährten Darlehen rechnet jeweils vom 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr der Bewilligung folgt.
c) Die Darlehen sind nach zwei tilgungsfreien Jahren in 36 Halbjahresraten zum 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres zu tilgen. Eine vorzeitige Rückzahlung ist ausgeschlossen.
d) Die Darlehen sind von dem auf die Valutierung folgenden Tag an zu verzinsen.
3.3 Die Mittel werden grundsätzlich im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung bewilligt.
3.4 Anträge auf Förderung von Maßnahmen aus dem Kommunalen Investitionsfonds sollen nur vorgelegt werden, wenn das beantragte Darlehen im Einzelfall mindestens 80.000 EUR beträgt.
3.5 Anträge auf Gewährung von Zuweisungen sollen einen Förderbetrag in Höhe von mindestens 50.000 EUR nicht unterschreiten.
3.6 Bei Anträgen für die Sanierung kommunaler Sportstätten sind – soweit vorhanden – Sportstättenentwicklungspläne beizufügen.
3.7 Bei Darlehen für kommunale Deckenbaumaßnahmen gelten die folgenden Bedingungen:
a) Deckenbaumaßnahmen können durch das MWVATT eine Zuweisung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) oder § 2 Nr. 6 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes Schleswig-Holstein (GVFG-SH) erhalten. Nach der Entscheidung des MWVATT über die grundsätzliche Förderfähigkeit von Deckenbaumaßnahmen mit Gesamtkosten über 320.000 EUR können Kommunen für diese Projekte einen KIF-Darlehensantrag über 50 Prozent des bei der Kommune verbleibenden Eigenanteils stellen.
b) Einzelheiten zur Förderung sowie zum Antrags- und Bewilligungsverfahren kommunaler Deckenbaumaßnahmen sind in der Richtlinie über Zuwendungen aus Finanzhilfen für den kommunalen Straßenbau in Schleswig-Holstein vom 15. November 2013 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1050) geregelt. Mit dem Erhalt der Förderzusage für eine Deckenbaumaßnahme durch das MWAVT gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn als erteilt.
c) Ziffern 4.1 Satz 1, 4.4 und 4.5 der Richtlinien sind nicht anzuwenden. Ziffer 4.8 gilt nicht. Der Nachweis der zweckentsprechenden Darlehensverwendung wird mit einem Mehrabdruck des Nachweises der FAG/GVFG-SH-Mittel erbracht.
3.8 Darlehen für den Grunderwerb und die Erschließung von Wohnbau- und Gewerbeflächen werden mit einer Laufzeit von wahlweise drei, vier oder fünf Jahren mit halbjährlicher Ratentilgung bereitgestellt. Vorzeitige Tilgungen sind nicht möglich; entgegen Ziffer 3.2 c sind die ersten zwei Jahre nicht tilgungsfrei.
4 Verfahren
4.1 Anträge sind bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres für im folgenden Jahr geplante Maßnahmen nach dem Muster der Anlage 1 beim Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport einzureichen. In besonderen Ausnahmefällen können nach vorrangiger Berücksichtigung der rechtzeitig eingegangenen Anträge auch Maßnahmen gefördert werden, die nach dem 31. Dezember beantragt wurden.
4.2 Anträge von kreisangehörigen Gemeinden, Ämtern, Zweckverbänden und gemeinsamen Kommunalunternehmen sind über die Landrätin/den Landrat zu leiten.
Die Landrätin/Der Landrat soll zum Antrag Stellung nehmen und insbesondere auf Bedenken gegen die Maßnahme oder die vorgesehene Finanzierung eingehen.
In der Stellungnahme zu Anträgen von kreisangehörigen Gemeinden, Ämtern, Zweckverbänden und gemeinsamen Kommunalunternehmen soll die Landrätin/der Landrat gegebenenfalls auch auf die Finanzkraft und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers eingehen.
Anträge von Anstalten des öffentlichen Rechts (einfache Kommunalunternehmen) und Gesellschaften gemäß Ziffer 1.1 sind über die Trägerkommune zu leiten.
Auf die Einhaltung der Ziffer 1.2 der Richtlinien ist zu achten
4.3 Im Finanzierungsplan des Antrags ist anzugeben, ob und in welcher Höhe bei sonstigen Mittelgebern (hierzu zählt auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau – KfW –) weitere öffentliche Mittel beantragt werden sollen oder bereits beantragt und gegebenenfalls bewilligt wurden.
Bei Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Kalenderjahr erstreckt, soll angegeben werden, in welchem Verhältnis sich die Investitionskosten auf die folgenden Jahre voraussichtlich verteilen werden.
4.4 Vorhaben der Antragsteller dürfen erst nach Antragseingang beim Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport begonnen werden. Die Finanzierung von Maßnahmen, die vor diesem Zeitpunkt begonnen wurden, ist ausgeschlossen.
4.5 Für die beantragte Förderung aus dem Kommunalen Investitionsfonds ist im Regelfall eine fachtechnische Prüfung nicht erforderlich.
4.6 Das bewilligte Darlehen kann der Darlehensnehmer nach Abschluss des Darlehensvertrages und Beginn der Maßnahme in einer Summe oder in Teilbeträgen bei der Investitionsbank abrufen.
4.7 Zuweisungen werden ausgezahlt, sobald der Zuwendungsempfänger Zahlungen für den geförderten Zweck zu leisten hat. Voraussetzung ist, dass die Ausgaben sich auf den eigentlichen Verwendungszweck beziehen und die Ausgaben zum Zeitpunkt des Abrufs mindestens 20 Prozent der für das gesamte Jahr erwarteten Ausgaben erreicht haben. Die Entstehung von Nebenkosten (z.B. für Bauvorbereitung, Planung usw.) berechtigt noch nicht zur Inanspruchnahme der Zuweisung.
4.8 Die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel für das in der Bewilligung benannte Vorhaben ist mit einem vereinfachten Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 3 nach Abschluss des Vorhabens nachzuweisen. Hierbei sind die entstandenen Gesamtkosten der Investition und ihre Finanzierung unter Berücksichtigung entstandener Einnahmen anzugeben. Eine fachtechnische Prüfung dieses Verwendungsnachweises erfolgt im Regelfall nicht.
4.9 Ergänzend zu diesen Regelungen finden die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an kommunale Körperschaften (VV-K zu § 44 LHO) vom 26. Januar 1984 (Amtsbl. Schl.-H. S. 113) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K zu § 44 LHO) vom 26. Januar 1984 (Amtsbl. Schl.-H. S. 113) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
5 Inkrafttreten
Die Änderung der Richtlinien zum Kommunalen Investitionsfonds tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Richtlinien sind befristet bis zum 31. Dezember 2024.