Richtlinie
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von kommunalen Hafenbaumaßnahmen in Schleswig-Holstein
GI. Nr. 6605.21
Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus vom 24. Oktober 2019 – VII 445 –
Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration wird folgende Richtlinie erlassen:
Präambel
Eine leistungsfähige Hafenlandschaft ist Voraussetzung für das Funktionieren des Schiffsverkehrs und damit für den ökonomisch und ökologisch sinnvollen Transport von Gütern und Personen. Dieser ist von nationaler Bedeutung für die Wirtschaft, für die Umsetzung der Energiewende an Land wie auf See, die weitere Erforschung und Erlebbarkeit des Naturerbes Wattenmeer und für die logistische wie touristische Versorgung der Insel- und Halligwelt.
Die Realisierung dieser gesamtpolitischen Zielsetzungen ist ohne Häfen nicht möglich. Für ein Bundesland wie Schleswig-Holstein, das sowohl die Schnittstellenverantwortlichkeit für die Verkehre nach Skandinavien und ins Baltikum als auch die besondere Herausforderung seiner geografischen Lage zwischen zwei Meeren hat, ist in die angemessene Entwicklung seiner Hafeninfrastruktur ein zentrales verkehrspolitisches Ziel.
Die Hafenförderung ermöglicht es, ressourcenschonende Transport- und Logistikleistungen anbieten zu können, ebenso wie sie die ökologisch verantwortungsvolle Entwicklung des Offshore-Marktes und der Insel- und Halligversorgung unterstützt. Die fortschreitende technische Entwicklung von LNG-Antrieben, schadstoffreduzierten Antriebskonzepten und Energieversorgungen unterstützt den ökologischen Vorteil des Verkehrsträgers und verstärkt im Sinne einer nachhaltigen Transportkette das Erfordernis angemessener Infrastrukturen.
Da Schleswig-Holstein auf Grund seiner geografischen Lage in Deutschland und in Europa eine besondere Bedeutung für die Schifffahrt als ressourcenschonendem Verkehrsträger und wirtschaftliche Entwicklung der maritimen Wirtschaft hat, ist dem Ausbau der Hafeninfrastruktur weiterhin besonders Rechnung zu tragen.
Die Förderung von kommunalen Hafenbaumaßnahmen erfolgt im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft (LPW). Das LPW als wirtschaftspolitisches Förderinstrument bildet den Rahmen für die Förderung aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (GRW) nach den jeweils geltenden Förderregeln der GRW. Diese Richtlinie konkretisiert die Vorgaben der Auswahl- und Fördergrundsätze von Projekten im Rahmen des LPW (AFG LPW). Das LPW hat eine Laufzeit bis Ende 2020 mit drei Auslaufjahren bis Ende 2023.
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe
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dieser Richtlinie,
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der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO),
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des jeweils geltenden Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (GRW),
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der AFG LPW
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der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung der EU-Kommission Nummer 651/2014 vom 17. Juni 2014, Amtsbl. EU L 187/1 vom 26. Juni 2014, in der jeweils geltenden Fassung),
Zuwendungen für Investitionen in kommunalen Häfen.
Hierzu zählen im Sinne dieser Richtlinie auch kommunale Anlege- und Umschlagstellen.
Mit der Förderung werden grundsätzlich die folgenden verkehrs-, umwelt-, struktur- und wirtschaftspolitischen Ziele verfolgt:
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die wirtschaftliche Nutzung der Häfen als Bestandteil der öffentlichen Infrastruktur und damit die Anbindung der gewerblichen Wirtschaft an die Wasserstraße sowie eines umweltfreundlichen Verkehrssystems zu verbessern,
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die Inanspruchnahme der Häfen durch den Güter- und Personenverkehr langfristig zu erhöhen,
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die Häfen in die Lage zu versetzen, ihre Leistungsfähigkeit im Wettbewerb zu erhalten und zu stärken sowie die zunehmenden Verkehre aufzunehmen und
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Häfen und Hafenanlagen als Bindeglied zu den auf See entstehenden Windparks für den Bau und den Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen zu errichten oder auszubauen.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde (siehe Ziffer 7) entscheidet nach Maßgabe des Auswahlverfahrens des LPW nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Nach dieser Richtlinie können die folgenden öffentlichen Infrastrukturen gefördert werden:
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Die Errichtung und die Modernisierung von Anlagen der öffentlichen Hafeninfrastruktur; hierzu zählen insbesondere öffentliche Kaianlagen, Anlegebrücken und -rampen einschließlich der jeweils erforderlichen Ausstattungen und Einrichtungen wie Dalben, Dalbenstege, Fender, Poller etc., Uferwände und -böschungen, Schutzmolen sowie Gleisanlagen.
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Die Herrichtung und Befestigung öffentlicher Kai- und Umschlagsflächen zum Be- oder Entladen bzw. zur Zwischenlagerung einschließlich Beleuchtung.
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Die landseitige Anbindung an das öffentliche Straßen- und Schienennetz einschließlich der Sicherungstechnik und der Beleuchtung.
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Anlagen zur Ver- und Entsorgung der öffentlichen Hafeninfrastruktur (Strom- und Wasserversorgung, Oberflächen-, Schmutz- und Abwasserentsorgung usw.) und zur Erschließung der nichtöffentlichen Hafengewerbeflächen.
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Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, insbesondere auch zur landseitigen Stromversorgung der Schiffe.
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Anlagen zur Abwasserentsorgung der Schiffe, soweit sie dem Hafengebiet zuzuordnen sind.
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Vertiefungen der Hafensohle, Zufahrten und Liegeplätze in Verbindung mit einem Hafenausbau einschließlich Verbringung und Behandlung des Baggergutes.
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Hafensicherheitstechnische Anlagen.
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Ersatzinvestitionen in öffentlichen Häfen und von Anlege- und Umschlagstellen, die zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung bzw. für die bedarfsgerechte Erhaltung von Fährverbindungen zu den Inseln und Halligen funktionsfähig gehalten werden müssen und zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes der Hafeninfrastruktur führen.
Nicht förderfähig sind Kosten im Zusammenhang mit nicht verkehrsbezogenen Aktivitäten. Insbesondere nicht förderfähig sind industrielle Produktionsanlagen, Büros und Geschäfte sowie Aufbauten wie z.B. Lager- oder Terminalgebäude sowie Kräne.
3 Zuwendungsempfängerinnen/ Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt sind die Trägerinnen und Träger von Projekten bzw. Vorhaben, die in Schleswig-Holstein umgesetzt werden. Als Trägerinnen und Träger werden vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände gefördert. Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können mit kommunalen Trägern gleichbehandelt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung erfüllt sind und dies vom Finanzamt anerkannt ist. Trägerinnen oder Träger können auch natürliche und juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Zudem können juristische Personen mit Gewinnerzielungsabsicht förderfähig sein, wenn diese überwiegend im öffentlichen Auftrag handeln und eventuelle Gewinne aus der Investition für GRW-Zwecke einsetzen. Das Tätigkeitsgebiet muss sich dabei auf Fördergebiete der GRW beschränken. Sofern bei der Trägerin oder dem Träger Gewerbebetriebe beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen bzw. steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen. In diesem Fall ist eine Besicherung eventueller Haftungs- oder Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen. Bei der Auswahl der Gewerbebetriebe sind die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften zu wahren.
3.2 Die Trägerin oder der Träger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung des Infrastrukturprojektes sowie das Eigentum an dem Infrastrukturprojekt an natürliche oder juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, unter folgenden Voraussetzungen übertragen:
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Die Förderziele der GRW werden gewahrt.
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Die Interessen der Trägerin oder des Trägers werden gewahrt, indem diese oder dieser ausreichenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Projektes behält.
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Bei der Auswahl des Betreibers werden die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften gewahrt.
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Die wirtschaftliche Aktivität der Betreiberin oder des Betreibers hat sich auf den Betrieb bzw. die Vermarktung der Infrastruktureinrichtung zu beschränken. Sie oder er darf die Infrastruktureinrichtung nicht eigenwirtschaftlich nutzen.
3.3 Vor Bewilligung der Fördermittel sollte die Trägerin oder der Träger des Infrastrukturvorhabens prüfen, ob und inwieweit die Einbindung privater Unternehmen Kosten- und/oder Zeitersparnisse bei der Erbringung der öffentlichen Infrastrukturleistung ermöglicht. Diese Prüfung sollte auf der Grundlage eines Interessenbekundungsverfahrens erfolgen.
3.4 Betreiberin oder Betreiber und Nutzerin oder Nutzer der öffentlichen Hafenanlagen dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verflochten sein.
3.5 Der Träger dieser Maßnahmen ist in vollem Umfang für die bewilligungskonforme Durchführung des Vorhabens verantwortlich und haftet dementsprechend gegenüber dem Zuwendungsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung.
3.6 Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Trägerin bzw. der Träger hat die Notwendigkeit des Hafenbauvorhabens in Verbindung mit der verkehrlichen, strukturellen oder regionalen Bedeutung und den damit verbundenen Beschäftigungseffekten darzustellen.
4.2 Die Trägerin bzw. der Träger hat nachzuweisen, dass sie bzw. er den Eigenanteil sowie die Folgekosten der Investition tragen kann.
4.3 Das geförderte Vorhaben muss allen interessierten Nutzern zu gleichen und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung stehen. Die Förderung von Vorhaben, die nur einem Unternehmen zur Verfügung stehen oder nach den Maßgaben eines einzelnen Unternehmens errichtet werden, ist ausgeschlossen. Die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen für den Bau, die Modernisierung, den Betrieb oder die Anmietung einer durch eine Beihilfe geförderten Hafeninfrastruktur durch Dritte erfolgt zu wettbewerblichen, transparenten, diskriminierungsfreien und auflagenfreien Bedingungen.
4.4 Antragstellern, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Rückzahlung einer Beihilfe nicht Folge geleistet haben, kann erst eine Förderung gewährt werden, wenn der Rückforderungsbetrag zurückgezahlt worden ist.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.2 Zuwendungsfähig sind Ausgaben der Trägerinnen oder Träger, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, die zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören insbesondere
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die Kosten für die Baureifmachung des Grundstückes einschließlich dem Abbruch von Gebäuden und Anlagen und der Kampfmittelbeseitigung,
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die Kosten für die Ausbaggerung der Wasserflächen einschließlich Verbringung und gegebenenfalls Behandlung des Baggergutes,
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Baukosten,
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Baunebenkosten (Honorare für Architekten und Ingenieure nach der HOAI, soweit sie für die projektbezogene Planung, Entwurfsgenehmigung, Baubetreuung, Bauleitung etc. anfallen) *) [*) Die Entscheidung des EUGH vom 4. Juli 2019 (– C - 377/17 –) zu den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI ist zu berücksichtigen.],
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sonstige Nebenkosten (z.B. Projektmanagementkosten, Kosten für Gutachter und Sachverständige), soweit sie dem Vorhaben unmittelbar zuzuordnen sind,
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Auslagen und Gebühren für Genehmigungen und Planfeststellung, sofern für die Trägerinnen und Träger nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein keine Gebührenfreiheit besteht,
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Kosten für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften (ohne Grunderwerb),
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Kosten für die Beseitigung von Altlasten im Rahmen der Wiederherrichtung von brachliegendem Industrie- und Gewerbegelände, soweit sie behördlich vorgeschrieben sind und vom Verursacher nachweislich nicht getragen werden können.
5.3 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für
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Grunderwerb einschließlich Nebenkosten,
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Oberflächenbefestigung für Lagerflächen und -hallen,
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Eigenleistungen der kommunalen Maßnahmeträgerin und des kommunalen Maßnahmeträgers (z.B. Planungs- und Bauleitungsleistungen sowie sonstige Leistungen der kommunalen Verwaltung und Eigenbetriebe),
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Eigenleistungen von natürlichen oder juristischen Personen, sofern ihnen die Ausführung des Infrastrukturprojektes nach Ziffer 3.2 übertragen wurde,
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Beiträge/Gebühren für den Anschluss an das Energie-, Wasser- und Abwassernetz,
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Hafen- und Kaigebühren sowie sonstige Entgelte,
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Bauleitplanung,
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Finanzierungskosten,
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Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten,
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Abnahmen, Einweihungen u.ä.,
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Umsatzsteuer, die nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) als Vorsteuer abziehbar ist.
5.4 Projekte mit zuwendungsfähigen Ausgaben von weniger als 150.000 EUR werden grundsätzlich nicht gefördert.
5.5 Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden für kommunale Hafenbauvorhaben im Rahmen einer baufachlichen Prüfung gemäß den „Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen” (ZBau) ermittelt (Nummer 6 der VV, VV-K zu § 44 LHO). Ist nur ein Teil als öffentliche Hafeninfrastruktureinrichtung zu bewerten, werden auch nur die auf diesen Teil entfallenden Kosten als zuwendungsfähig anerkannt.
5.6 Die Dauer der Zweckbindung beträgt regelmäßig 15 Jahre.
5.7 Förderquote
Die Förderung aus Mitteln der GRW beträgt grundsätzlich bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten. Das Land kann mit bis zu 90 Prozent fördern, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) die geförderte Infrastrukturmaßnahme wird im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt oder
b) die geförderte Infrastrukturmaßnahme fügt sich in eine regionale Entwicklungsstrategie ein oder
c) Altstandorte (Industrie-, Gewerbe-, Konversions- oder Verkehrsbrachflächen) werden revitalisiert.
Der Förderhöchstbetrag wird durch die Differenz zwischen den förderfähigen Kosten und dem Betriebsgewinn (Wirtschaftlichkeitslücke) bestimmt. Dazu ist der Betriebsgewinn ex ante von den förderfähigen Kosten auf der Basis begründeter Vorausberechnungen oder über einen Rückforderungsmechanismus abzuziehen.
Für die Bestimmung des Förderhöchstsatzes gemäß Teil II B Ziffer 3.1.1 des GRW-Koordinierungsrahmens sind folgende zusätzliche Bestimmungen zu beachten, damit eine Freistellung von der Pflicht zur Anmeldung der Beihilfe gemäß Artikel 56b AGVO gegeben ist:
Die Beihilfeintensität darf nicht höher sein als
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90 Prozent der förderfähigen Kosten, wenn die gesamten beihilfefähigen Kosten des Vorhabens bis zu 20 Millionen EUR betragen;
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80 Prozent (in C-Fördergebieten 85 Prozent) der förderfähigen Kosten, wenn die gesamten beihilfefähigen Kosten des Vorhabens über 20 Millionen EUR und bis zu 50 Millionen EUR betragen;
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60 Prozent (in C-Fördergebieten 65 Prozent) der förderfähigen Kosten, wenn die gesamten beihilfefähigen Kosten des Vorhabens über 50 Millionen EUR und bis zu dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ee AGVO festgelegten Betrag betragen.
Bei Beihilfen in Höhe von nicht mehr als fünf Millionen EUR (bei Seehäfen) bzw. zwei Millionen EUR (bei Binnenhäfen) ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeitslücke nicht erforderlich, sofern der Gesamtbetrag aus öffentlichen Mitteln maximal 80 Prozent der förderfähigen Kosten beträgt.
Eine Fördergebietsübersicht der GRW findet sich in Anlage 111 der AFG SH.
Eine angemessene Eigenbeteiligung der Antragstellerin oder des Antragstellers von mindestens 10 Prozent ist – unabhängig von der Herkunft der Fördermittel – unabdingbar.
Eine Kumulierung der nach dieser Richtlinie gewährten Förderung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist zulässig, sofern die genannten Höchstbeträge für die Investitionsbeihilfen nicht überschritten werden (vergleiche Artikel 8 Ziffer 3 AGVO).
5.8 Sollten Träger, Betreiber und Eigentümer der Infrastrukturmaßnahme auseinanderfallen, ist eine Regelung zur Wertabschöpfung zu verankern, die sicherstellt, dass etwaige Gewinne oder Vorteile beim Träger und/oder Betreiber und/oder Eigentümer der Infrastruktur abgeschöpft werden und nach Abzug der Aufwendungen nach Ablauf der Bindungsfrist an den Zuwendungsgeber abgeführt werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Im Hinblick auf die Förderung aus dem LPW unterliegen die geförderten Projekte einer ständigen Begleitung und Bewertung anhand finanzieller und materieller Indikatoren.
Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert und von ihnen oder in ihrem Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen oder Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein, des Bundes oder der Europäischen Union für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden.
Alle Förderungen aus dem Landesprogramm Wirtschaft (EFRE-, GRW-, Landesförderungen) werden in elektronischer Form u.a. auf der Internetseite des Landes unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/F/foerderprogramme/MWAVT/landesprogramm_Wirtschaft.html veröffentlicht. Die Liste der Vorhaben wird mindestens alle sechs Monate aktualisiert. Mit Annahme der Zuwendung erklärt der Begünstigte gleichzeitig das Einverständnis zur Aufnahme in die öffentliche Liste der Vorhaben des LPW. Förderungen über 500.000 EUR werden gemäß Artikel 9 und mit den im Anhang III der AGVO genannten Angaben in einem gesonderten Beihilfe-Verzeichnis in elektronischer Form veröffentlicht.
Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich mit der Annahme der Zuwendung, die Förderung aus dem LPW sowie die anteilige Kofinanzierung aus der GRW in geeigneter Weise zu kommunizieren. Auf Druckerzeugnissen, Internetseiten, Pressemeldungen etc., die über das geförderte Projekt unterrichten, ist auf die Förderung – soweit möglich getrennt nach Fördermitteln – unter Verwendung des LPW-Signets hinzuweisen. Für die Förderung von Infrastrukturprojekten aus der GRW gilt der Beschluss des GRW-Unterausschusses vom 24. Januar 2017. Weitere Informationen unter https://www.schleswig-holstein.de/lpw.
7 Verfahren
7.1 Soweit die Förderung aus Mitteln des Landesprogramms Wirtschaft erfolgen soll, ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) die zuständige Bewilligungsstelle. Nach der Bereitstellung durch die IB.SH sind die im Internet angebotenen Antragsformulare online auszufüllen und in unterschriebener Fassung dreifach bei der IB.SH einzureichen. Beizufügen sind prüffähige, den Anforderungen der Förderrichtlinie entsprechende Unterlagen nach Ziffer 4.1.1 AFG LPW.
Mit der Beratung vor Antragstellung, der Durchführung des Bewilligungsverfahrens und der Abwicklung der Projekte innerhalb des LPW ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) beauftragt.
Das Verfahren zur Bewertung von Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit des Förderantrages richtet sich nach den AFG LPW in der jeweils geltenden Fassung.
7.2 Die Angaben im Antrag, in den sonstigen einzureichenden Unterlagen sowie im Zuwendungsbescheid sind subventionserheblich im Sinne der Strafvorschriften zum Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und des Landessubventionsgesetzes. Ändern sich subventionserhebliche Tatsachen, ist dies der IB.SH oder dem MWVATT unverzüglich mitzuteilen.
7.3 Dem Antrag sind zusätzlich die zur Prüfung des Bauprogramms erforderlichen Unterlagen (insbesondere eine technische Vorplanung) entsprechend der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beizufügen.
An der technischen Vorplanung von Bauvorhaben ist das nach § 2 der Landesverordnung über die Errichtung des Landesamtes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz vom 21. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 633) zuständige Landesamt für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz (LKN) als fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung für die Aufgaben im Sinne der „Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen” zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Abs. 1 LHO (ZBau) rechtzeitig zu beteiligen.
Nach der Prüfung des Bauprogramms sind dem zuständigen LKN die Unterlagen nach Ziffer 5 ZBau mit einer Entwurfsplanung entsprechend der HOAI zur baufachlichen Prüfung vorzulegen.
Die Zuwendung erfolgt auf Grundlage der baufachlichen Stellungnahme nach Ziffer 6 ZBau.
7.4 Mit dem Vorhaben darf nicht vor Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn, die keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung begründet, kann in Ausnahmefällen unter Begründung des Erfordernisses bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) schriftlich beantragt werden. Das Finanzierungsrisiko trägt der Antragsteller. Beginn der Maßnahme ist entweder
a) der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder
b) der Beginn der Bauarbeiten für das Vorhaben oder
c) die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
d) eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar macht.
Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Maßnahme. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen einschließlich Planungs- und Beratungsleistungen nicht als Beginn der Maßnahme.
Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) Name und Größe des Unternehmens,
b) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c) Standort des Vorhabens,
d) die Kosten des Vorhabens,
e) Art der Beihilfe (z.B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
7.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind, sowie die Bestimmungen der Europäischen Kommission.
7.6 Ergibt sich bei der Anwendung dieser Richtlinie eine im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte oder liegen besondere landespolitische Interessen vor, können gegebenenfalls vom MWVATT im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen zugelassen werden.
8 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft. Die Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von kommunalen Hafenbaumaßnahmen vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. Schl.-H. S. 563) ist mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft getreten.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2023 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2023 in Kraft gesetzt werden.