Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von Ferien- und Freizeitmaßnahmen mit Kindern und Jugendlichen (Jugendferienwerksrichtlinie)
Gl.Nr. 6662.64
Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
vom 25. Oktober 2022 – VIII 326 –
1 Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, § 19 JuFöG, dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Ferien- und Freizeitmaßnahmen von freien und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe, für Kinder und Jugendliche (Jugendferienwerkskinder) aus finanziell leistungsschwachen Familien und für finanziell leistungsschwache oder kinderreiche Familien, die gemeinsam mit ihren Kindern einen Familienurlaub verbringen.
Familien im Sinne dieser Förderrichtlinie sind alle Erziehungsberechtigten mit einem oder mehr Kindern.
1.2 Zu den finanziell leistungsschwachen Familien gehören grundsätzlich Familien, die
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII bzw.
- Wohngeld,
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz oder
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
erhalten.
Finanziell leistungsschwache Familien im Sinne dieser Richtlinie sind weiterhin Familien, deren regelmäßiges Nettoeinkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze wird auf 180 Prozent der jeweils aktuellen Sozialhilferegelsätze festgesetzt.
Kinderreich sind Familien/Erziehungsberechtigte mit drei und mehr Kindern. Die Einkommensgrenze zu dieser Antragstellergruppe wird auf 230 Prozent der jeweils aktuellen Sozialhilferegelsätze festgesetzt.
1.3 Bei Bewilligung der Anträge der Familien für Ferien- und Freizeitmaßnahmen von Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe sollen unter Beachtung der Bedürftigkeit der Antragstellerinnen und Antragsteller die Geschlechter der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen zu gleichen Teilen berücksichtigt werden.
1.4 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Kinder und Jugendliche aus finanziell leistungsschwachen Familien sollen nicht benachteiligt werden. Sie sollen ebenso wie Kinder und Jugendliche aus finanziell gut aufgestellten Familien an Ferien- und Freizeitmaßnahmen teilnehmen können. Durch das Klima des Mit- und Füreinanders in den Ferienmaßnahmen wird ein Sozialisationsfeld gesellschaftlicher Teilhabe zur gleichberechtigten Entwicklung der Persönlichkeit geschaffen. Die Maßnahmen haben eine über den Erholungswert hinausgehende erzieherische, bildende Wirkung auf die jungen Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
2.2 Urlaube für geringverdienende oder kinderreiche Familien fördern das Miteinander. Besonders in belasteten Situationen können sich Familien erholen und gemeinsame Erlebnisse teilen. Die gemeinsamen Aktivitäten bringen die Familien näher zusammen.
Steht bei der geplanten Reise das gemeinsame Familienerlebnis ersichtlich nicht im Vordergrund oder ist die Reise nicht familiengerecht, soll keine Zuwendung gewährt werden.
3 Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können die Jugendämter der Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein, der Großen kreisangehörigen Stadt Norderstedt sowie der Landesjugendring Schleswig-Holstein e.V. erhalten.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
4.1.1 Die Jugendämter der Kreise und kreisfreien Städte sowie das der Großen kreisangehörigen Stadt Norderstedt und der Landesjugendring Schleswig-Holstein e.V. koordinieren die Teilnahme der Kinder und Jugendlichen. Sie können die Durchführung des Ferienwerkes auf andere kommunale oder freie Träger übertragen.
Familienurlaube werden eigenständig durch die Antragstellerinnen und Antragsteller organisiert. Die Antragstellung und die Abwicklung des gesamten Verfahrens erfolgt bei Familienurlauben analog zu den in dieser Richtlinie umfassten Ferienwerksmaßnahmen durch die Jugendämter der Kreise und kreisfreien Städte sowie der Großen kreisangehörigen Stadt Norderstedt.
Antragstellende Familien/Erziehungsberechtigte können Familienurlaube für das ganze Antragsjahr mit Frist bis zum 31. Oktober bei den Jugendämtern der Kreise und kreisfreien Städte sowie der Großen kreisangehörigen Stadt Norderstedt beantragen. Die jeweilige Familienurlaubsmaßnahme muss noch im Antragsjahr bis zum 31. Dezember begonnen worden sein.
4.1.2 Die Förderung durch das Land setzt eine angemessene finanzielle Beteiligung des örtlichen Trägers voraus. Zusätzlich können die jeweiligen Gemeinden oder der Träger der Ferienmaßnahme an der Finanzierung beteiligt werden. Die Landesmittel sollen die Mittel der Kreise, Städte, Gemeinden und freien Träger ergänzen, nicht aber ersetzen.
Dies gilt nicht für Familienurlaube.
4.1.3 Die Landesmittel stehen für Jugendferienwerkskinder und die berücksichtigungsfähige Anzahl von Betreuungskräften sowie im Falle eines Familienurlaubes für alle an dem Familienurlaub teilnehmenden Erziehungsberechtigten und deren Kinder zur Verfügung.
4.1.4 Die Förderung durch das Land setzt eine angemessene finanzielle Beteiligung der Familien voraus. Die Kostenbeteiligung soll sich grundsätzlich an der häuslichen Ersparnis orientieren und ist so zu bemessen, dass die wirtschaftliche Belastung für die einzelne Familie zumutbar ist. Sie ist individuell vom örtlichen Träger festzulegen und soll 9,70 EUR pro Jugendferienwerkskind und Tag nicht übersteigen. Bei besonderen Ferien-/Freizeitmaßnahmen (z.B. Auslandsfahrten) kann ein höherer Betrag festgelegt werden; die Familie sollte jedoch nicht mit mehr als 12,00 EUR pro Kind und Tag belastet werden. Im Einzelfall entscheidet der örtliche Träger. Bei finanziell besonders leistungsschwachen Familien kann auf entsprechenden Antrag auf die Erhebung eines Teilnahmebeitrages ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die Belastung nicht zumutbar ist und die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist. Auf § 90 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 SGB VIII wird Bezug genommen.
Dies gilt nicht für Familienurlaube.
4.1.5 Mit der Landeszuwendung muss die Gesamtfinanzierung der Maßnahmen sichergestellt sein. Die Landeszuwendung darf höchstens 1/3 der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.
Satz 2 gilt nicht für Familienurlaube.
4.1.6 Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die Fördermittel sachgerecht und wirtschaftlich einzusetzen.
4.1.7 Auf die Förderung durch das Land Schleswig-Holstein ist bei den bewilligten Maßnahmen in geeigneter Weise hinzuweisen.
Dies gilt nicht für Familienurlaube.
4.2 Zusätzliche Zuwendungsvoraussetzungen
4.2.1 Die Ferien- und Freizeitmaßnahmen mit Kindern und Jugendlichen sollen mindestens sieben Tage (fünf Tage zuzüglich An- und Abreisetag), höchstens einundzwanzig Tage inklusive An- und Abreisetag, dauern. In besonders zu begründeten Einzelfällen kann die Mindestdauer auf fünf Tage (drei Tage zuzüglich An- und Abreisetag) unterschritten werden. Familienurlaube können für die Dauer von mindestens fünf Tagen inklusive An- und Abreisetag und maximal vierzehn Tage inklusive An- und Abreisetag mit Landesmitteln bezuschusst werden. Ein Unterschreiten der Mindestdauer ist auch in Einzelfällen nicht möglich.
Die maximale Dauer von vierzehn Tagen pro Jahr kann höchstens auf zwei Urlaube pro Familie aufgeteilt werden.
4.2.2 Die Landesmittel dürfen nur für Familien, Kinder und Jugendliche mit Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein verwendet werden.
Bei Kindern und Jugendlichen, die Hilfe zur Erziehung nach § 32 bis 35 SGB VIII erhalten, müssen vorrangig die Leistungen zum Unterhalt gemäß § 39 Abs. 3 SGB VIII in Anspruch genommen werden.
4.2.3 Die Kinder und Jugendlichen sollen grundsätzlich nur an Ferien- und Freizeitmaßnahmen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII, von Trägern der freien Jugendhilfe, die die Voraussetzungen nach § 74 SGB VIII erfüllen, oder von kommunalen Trägern aus Schleswig-Holstein teilnehmen.
Dies gilt nicht für Familienurlaube.
4.2.4 Je nach Größe der Gruppe kann folgende Anzahl von Betreuungskräften in die Förderung einbezogen werden, und zwar bei
- ein bis acht Ferienwerkskindern
= eine Betreuungskraft, - neun bis sechzehn Ferienwerkskindern
= zwei Betreuungskräfte, - siebzehn bis vierundzwanzig Ferienwerkskindern
= drei Betreuungskräfte, - usw.
Nehmen an einer Maßnahme Ferienwerkskinder teil, die z.B. aufgrund einer Behinderung einen erhöhten Betreuungsbedarf haben, kann zusätzlich eine weitere Betreuungskraft bei der Förderung berücksichtigt werden.
Dies gilt nur für Ferien- und Freizeitmaßnahmen.
Entsprechend qualifizierte Betreuungspersonen, die den Familien im Urlaub für die Betreuung ihrer Kinder mit Handikap zugestellt sind, können keine Förderung erhalten.
4.2.5 Die Veranstalter haben eine Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung für die Ferienwerkskinder und Betreuungskräfte abzuschließen. Dies gilt nicht für Familienurlaube.
Bei Familienurlauben sollen die antragstellenden Familien/Erziehungsberechtigten eine ausreichende Reiserücktrittversicherung abschließen, so dass ausbezahlte Landeszuschüsse für die Familien/Erziehungsberechtigten im Fall des Nicht-Antritts der Reise kostenneutral zurückerstattet werden können. Die Reiserücktrittsversicherung ist Bestandteil der zuwendungsfähigen Gesamtkosten der Reise.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als pauschalierte Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.2 Die Verteilung der Landesmittel erfolgt auf der Grundlage der Anträge und nach folgendem Schlüssel:
2023–2025
Kreis Dithmarschen bis zu 25.870,00 EUR
Kreis Herzogtum Lauenburg bis zu 22.380,00 EUR
Kreis Nordfriesland bis zu 24.850,00 EUR
Kreis Ostholstein bis zu 30.510,00 EUR
Kreis Pinneberg bis zu 35.630,00 EUR
Kreis Plön bis zu 16.060,00 EUR
Kreis Rendsburg-Eckernförde bis zu 28.190,00 EUR
Kreis Segeberg bis zu 19.310,00 EUR
Kreis Schleswig-Flensburg bis zu 37.320,00 EUR
Kreis Steinburg bis zu 23.710,00 EUR
Kreis Stormarn bis zu 27.980,00 EUR
Stadt Flensburg bis zu 22.140,00 EUR
Landeshauptstadt Kiel bis zu 40.850,00 EUR
Hansestadt Lübeck bis zu 49.180,00 EUR
Stadt Neumünster bis zu 31.670,00 EUR
Große kreisangehörige Stadt Norderstedt bis zu 8.350,00 EUR
Landesjugendring bis zu 6.000,00 EUR
Summen: 450.000,00 EUR
Der Verteilungsschlüssel gilt für die Laufzeit dieser Richtlinie und wird bei Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Richtlinie überprüft.
5.3 Bei Ferienwerksmaßnahmen gilt, dass pro Tag und teilnehmendem Jugendferienwerkskind und berücksichtigungsfähiger Betreuungskraft bis zu 12,00 EUR der Landesmittel verwendet werden können. Damit sind die nachweisbaren und angemessenen Ausgaben für Honorare für Betreuungskräfte, Reiseaufwendungen, Unterkunft, Verpflegung und andere Sachkosten, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Durchführung der Maßnahme entstehen, zu finanzieren.
Bei Familienurlauben können pro Familienmitglied und Reisetag bis zu 18,00 EUR der Landesmittel verwendet werden. Mit der Landeszuwendung muss die Gesamtfinanzierung der Maßnahmen sichergestellt sein. Die Landeszuwendung darf höchstens 65 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Familienurlaubes betragen.
5.4 Die Landesmittel dürfen nicht verwendet werden für Gebrauchsmittel von nicht unerheblichem Wert, die für einen längeren, über die Dauer der Maßnahme hinausgehenden Zeitraum dem Träger zur Benutzung zur Verfügung stehen. Ein Gebrauchsgegenstand von nicht unerheblichem Wert liegt in der Regel bei Gegenständen vor, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410,00 EUR übersteigt und die damit der Inventarisierungspflicht unterliegen.
5.5 Der Ankauf von Plätzen bei einem Veranstalter nach Nummer 3.2.3 ist keine Weitergabe von Zuwendungen im Sinne von Nummer 12 VV/12 VV-K zu § 44 LHO.
6 Verfahren
6.1 Anträge auf Bewilligung der Zuwendung sind bis zum 31. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres bei der für die Jugendhilfe zuständigen Obersten Landesjugendbehörde zu stellen.
6.2 Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können einen Monat nach Eingang des Antrages bei der Bewilligungsbehörde mit den Maßnahmen beginnen, wenn die Bewilligungsbehörde nicht innerhalb eines Monats dem vorzeitigen Maßnahmebeginn widerspricht. Aus dem Umstand, dass die Bewilligungsbehörde dem Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn nicht widersprochen hat, können keine Ansprüche gegen die Bewilligungsbehörde abgeleitet werden.
6.3 Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt in Abweichung von Nummer 7.2 VV zu § 44 LHO, ANBest-K Nr. 1/ANBest-P Nr. 1, in drei Raten, und zwar 25 Prozent zum 15. März, 50 Prozent zum 1. Juni und 25 Prozent zum 15. Oktober eines jeden Jahres, ohne dass es darauf ankommt, ob die Zuwendung innerhalb von drei Monaten für fällige Zahlungen benötigt wird.
6.4 Zuwendungsempfängerinnen, Zuwendungsempfänger und Zuwendungsgeber tragen gemeinsam die Sorge dafür, dass die Qualität in der Kinder- und Jugendhilfe erhalten und weiterentwickelt wird. Die Zuwendungsempfängerinnen und die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, über die mit den Fördermitteln des Landes erzielten Ergebnisse zu berichten. Dies gilt nicht für Familienurlaube.
6.5 Der Verwendungsnachweis ist bis zum 30. März des Folgejahres vorzulegen.
6.5.1 Nicht verbrauchte Landesmittel werden nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes mit der Zuwendung im Folgejahr verrechnet.
6.6 Für das Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Formularmuster der Anlage 1 (nicht veröffentlicht) zu verwenden.
6.7 Für Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit Abweichungen nicht in dieser Richtlinie zugelassen sind.
7 Geltungsdauer
Die Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2025.