Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für das Jugendaufbauwerk Schleswig-Holstein
Gl.Nr. 6662.57
Vom 6. Januar 2021 – VII 533 –
[zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 07.02.2023 – III 39 –]
1 Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck
Das Jugendaufbauwerk Schleswig-Holstein (JAW) ist mit Inkrafttreten des Gesetzes über das Jugendaufbauwerk – JAW-Gesetz (GVOBl. Schl.-H. 1950 S. 11) am 13. Dezember 1949 errichtet worden. Das JAW bietet Jugendlichen und jungen Erwachsenen ganzheitliche Unterstützung auf ihrem beruflichen Bildungsweg. Die einzelnen JAW Einrichtungen setzen diesen Auftrag in der jeweiligen Region um.
2 Grundlagen der Förderung
Das Land Schleswig-Holstein gewährt aufgrund von § 4 JAW-Gesetz, nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für:
2.1 Bau- und Ausstattungsmaßnahmen, die:
- der Errichtung (Bau und Ausstattung),
- dem Ausbau (Erweiterungsbau und Ausstattung),
- der Modernisierung (energetische Maßnahmen, Umbau, Substanzverbesserung durch Anpassung der Ausstattung an gesetzliche Vorgaben und den technischen Standard),
- der Ausstattung (Beschaffung von Einrichtungsgegenständen, beweglichem Inventar inkl. Fahrzeugen) von JAW-Einrichtungen in Schleswig-Holstein dienen.
Ziel der Förderung ist, für Jugendliche und junge Erwachsene in den JAW-Einrichtungen ein qualitativ hochwertiges und bedarfsgerechtes Platzangebot zur Verfügung zu stellen und zu erhalten. Maßnahmen zur Ausstattung bedürfen des unmittelbaren Bezugs zum teilnehmenden jungen Menschen. Ausstattungen, die nur von Mitarbeitenden des Jugendaufbauwerkes genutzt werden, können nicht als förderfähig anerkannt werden.
2.2 Bildungsmaßnahmen zur Unterstützung benachteiligter Jugendlicher.
Diese umfassen:
a) Maßnahmen in Kooperation mit mindestens einem Bildungsträger in der jeweiligen Region einer JAW-Einrichtung mit dem Ziel, jungen Menschen eine berufliche Erstqualifikation zu ermöglichen oder zu dieser hinzuführen.
b) Maßnahmen, die der Integration junger Menschen mit Fluchthintergrund dienen und durch die sie in Zusammenarbeit mit den Beruflichen Schulen und Unternehmen niedrigschwellig auf den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt vorbereitet werden sollen. Eine die jeweilige Maßnahme begleitende Kinderbeaufsichtigung – insbesondere bei Projekten, die sich ausschließlich an Frauen richten – ist ausdrücklich erwünscht und förderfähig.
c) Maßnahmen, die der Verbesserung des Übergangs von der Schule in den Beruf dienen und in denen eine Finanzierung des von JAW-Einrichtungen zu erbringende Eigenanteils bei Förderprogrammen des Bundes oder der EU erforderlich ist,
d) Maßnahmen zur Förderung der digitalen Kompetenzen von jungen Menschen im Übergang Schule - Beruf, um sie auf die Anforderungen der digitalen Arbeitswelt 4.0 vorzubereiten,
e) Maßnahmen für junge Menschen zur Vorbereitung auf den Übergang von der Schule in den Beruf mit inhaltlichen Schwerpunkten Ressourcenschonung, Nachhaltigkeit, Klimaschutz, Energiegewinnung
Die Vorhaben sollen sich in die regionalen Übergangsstrukturen einbetten und mit den relevanten Akteuren abgestimmt sein. Ein besonderes Augenmerk sollte auch auf zukünftige Herausforderungen z.B. Nachhaltigkeit und Digitalisierung gelegt werden.
2.3 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über Anträge auf Zuwendungen nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3 Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger können alle Stellen außerhalb der Landesverwaltung sein, die Träger der Arbeit im Sinne des § 6 Absatz 2 JAW-Gesetz sind.
4 Art, Umfang, Dauer und Höhe der Bewilligung
4.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilsfinanzierung gewährt.
4.2 Der Landeszuschuss beträgt grundsätzlich bis zu 70 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben der Maßnahme. Mindestens 30 Prozent sind als Eigenanteil und/oder mit Drittmitteln einzubringen. Für Bildungsmaßnahmen zur Unterstützung benachteiligter Jugendlicher gemäß Ziffer 2.2. b, d und e können bei besonderem Landesinteresse bis zu 90 Prozent gewährt werden. Mindestens 10 Prozent sind als Eigenanteil und/oder mit Drittmitteln einzubringen.
4.3 Baumaßnahmen
Für Baumaßnahmen werden die zuwendungsfähigen Ausgaben nach baufachlicher Prüfung der Kostengruppen nach DIN 276 auf Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit ermittelt. Für Beschaffung von Inventar gelten als Bemessungsgrundlage die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabs für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen. Kostenvoranschläge sind mit einzureichen. Die Bestimmungen des Vergaberechtes sind einzuhalten.
4.4 Ausstattungsmaßnahmen
Ausstattungsmaßnahmen nach Punkt 2.1.d., die ausschließlich der Instandhaltung dienen (Wiederherstellung bzw. Erhaltung des funktionsfähigen Zustandes) sowie Maßnahmen, deren Antragsvolumen unter 5.000 Euro liegt, sind nicht förderungsfähig.
4.5 Ist im Rahmen einer Maßnahme die Beaufsichtigung der Kinder der Teilnehmenden vorgesehen, sind für die bedarfsgerechte Beaufsichtigung der ansonsten unbeaufsichtigten, nicht schulpflichtigen Kinder folgende Qualitätsanforderungen einzuhalten: Die Beaufsichtigung der Kinder findet nach Möglichkeit in demselben Gebäude statt wie die Maßnahme für die Teilnehmenden oder ist zumindest fußläufig erreichbar. Zur Beaufsichtigung der Kinder kommen Personen mit einschlägiger Qualifikation oder sozial erfahrene Kräfte zum Einsatz. Es liegt in der Verantwortung des Trägers, geeignetes Personal auszuwählen. Ein Personalschlüssel von 1:5 soll eingehalten werden. Die kindgerechte, barrierefreie Ausstattung des Raumes und die Zugänglichkeit der Sanitärräume für Kinder werden erwartet. Der Bedarf einer Kinderbeaufsichtigung ist plausibel nachzuweisen (z.B. Stellungnahme des zuständigen Jobcenters zu der geplanten Zuweisung von Teilnehmenden mit unbeaufsichtigten, nicht schulpflichtigen Kindern). Bei nachvollziehbarem Bedarf werden die Kosten für die gesamte Dauer der Maßnahme pauschal bezuschusst.
4.6 Fördermöglichkeiten der Europäischen Union, des Bundes und anderer Zuwendungsgeberinnen/Zuwendungsgeber sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Werden mögliche Zuschüsse anderer Zuwendungsstellen nicht beantragt, erfolgt eine fiktive Anrechnung. Der Gesamtbetrag aller Zuwendungen darf die tatsächlich entstandenen förderfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.
4.7 Die mit Hilfe von nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen errichteten Immobilien und Ausstattungsgegenstände sind ausschließlich für die Aufgaben und Tätigkeiten des JAW im Rahmen des Zuwendungszwecks dieser Richtlinie zu verwenden. Verpflichtungen oder Verfügungen, die die mit Hilfe von nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen errichteten Immobilien und beschafften Gegenstände betreffen (insbesondere Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Verleihung), bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde.
4.8 Die zeitliche Bindung beträgt nach Anschaffung oder Fertigstellung bei Gebäuden einschließlich der dazugehörigen technischen Anlagen fünfundzwanzig Jahre, für Inventar fünf Jahre. Bei IT-Ausstattungen beträgt die zeitliche Bindung drei Jahre.
4.9 Bildungsmaßnahmen zur Unterstützung benachteiligter Jugendlicher gemäß Ziffer 2.2. ae können mit einer maximalen Laufzeit von bis zu 12 Monaten mit einer erfolgsabhängigen einmaligen Option auf Verlängerung bis zu 24 Monaten gefördert werden. Zur Messung der Zielerreichung werden im Antrags- und Zuwendungsverfahren Erfolgsindikatoren vorgegeben.
5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Regelungen zum Vorsteuerabzug (insbesondere Nummer 6.4 ANBest-P zu § 44 LHO) sind einzuhalten.
6 Verfahren
6.1 Bewilligungsbehörde ist das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung (SHIBB), Sachgebiet 20, Sophienblatt 50a, 24114 Kiel.
6.2 Anträge können nach schriftlicher Aufforderung durch das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung (SHIBB) bei diesem gestellt werden. Die für das Antragsverfahren zu beachtenden Termine werden in der Aufforderung bekannt gegeben.
6.3 Der Antrag muss vollständig und im Original mit rechtsverbindlicher Unterschrift in einfacher Ausfertigung und eingescannt als pdf-Datei als Mail fristgerecht beim SHIBB, Sachgebiet 20, Sophienblatt 50a, 24114 Kiel eingereicht werden. Der Förderantrag muss vor Beginn des Projektes gestellt werden. Mit dem Projekt darf erst begonnen werden, wenn eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn oder ein entsprechender Zuwendungsbescheid erteilt wurde.
6.4 Die Bewilligung erfolgt per Zuwendungsbescheid durch das SHIBB.
6.5 Für Projekte, die bis zum 31.12.2022 abgeschlossen wurden und durch Zuwendungsbescheid der Investitionsbank Schleswig-Holstein bewilligt wurden, ist die Verwendung der bewilligten Mittel durch die jeweiligen Träger gegenüber der Investitionsbank Schleswig-Holstein in Form eines Sachberichtes und eines zahlenmäßigen Nachweises innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes fristgemäß nachzuweisen. Für Projekte mit einer später endenden Laufzeit, die durch Zuwendungsbescheid der Investitionsbank Schleswig-Holstein bewilligt wurden, ist der Verwendungsnachweis direkt beim SHIBB einzureichen. Bei Maßnahmen, die über mehrere Jahre laufen, muss spätestens zum 31.12. eines Jahres ein Zwischenverwendungsnachweis vorgelegt werden. Alle Belege der Einnahmen und Ausgaben sind vollständig vorzulegen.
6.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und für die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO sowie die entsprechenden Bestimmungen im Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (insbesondere §§ 116–117a), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.7 Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert und von ihnen oder in ihrem Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet, an den Schleswig-Holsteinischen Landtag und an Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden. Die Vorgaben der DSGVO werden hierbei eingehalten.
6.8 Der Landesrechnungshof Schleswig-Holstein und die Bewilligungsbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle sind berechtigt, die Durchführung der aus dieser Richtlinie geförderten Zuwendungen zu prüfen.
6.9 Ergibt sich bei der Anwendung dieser Richtlinie eine im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte oder liegen besondere landespolitische Interessen vor, können von der Bewilligungsbehörde und dem Finanzministerium Ausnahmen zugelassen werden.
7. Nachhaltigkeit
Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf „Good Governance und gesellschaftliche Teilhabe“, „Bildung“, „Soziale Gerechtigkeit“, „Infrastruktur und Klimaschutz“ und „Nachhaltiges Wirtschaften und Ressourcenschutz“.
Das Vorhaben hat keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen.
8 Inkrafttreten
Die Änderung der Richtlinie tritt rückwirkend zum 01. Januar 2023 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Sie ist in diesem Zeitraum einer Effizienz- und Effektivitätsprüfung zu unterziehen.
Die bisher geltende Richtlinie vom 28. Januar 2021 tritt mit dem Tag der Veröffentlichung der Änderung außer Kraft, hat jedoch weiter Bestand für die durch Zuwendungsbescheide der Investitionsbank Schleswig-Holstein bewilligten Förderfälle. Ausnahme bilden hierbei Verwendungsnachweise für Bildungsmaßnahmen mit Beginn 01.08.2022, deren Verwendungsnachweise entsprechend Punkt 6.5 dieser Richtlinie beim SHIBB einzureichen sind.