Richtlinie
Richtlinie zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung in Schleswig-Holstein
Gl.Nr. 6621.55
Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung
vom 7. Juni 2021 – IV 64 –
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Die Förderung der Integrierten ländlichen Entwicklung erfolgt gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nummer 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) in Verbindung mit den gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds über die Verordnung (EU) Nummer 1303/2013 vom 17. Dezember 2013, gemäß der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für die Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nummer 1305/2013, (EU) Nummer 1306/2013 und (EU) Nummer 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nummer 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 und gemäß dem jeweils geltenden GAK-Rahmenplan/Nationale Rahmenregelung (NRR).
Die Rahmenbedingungen der Förderung einschließlich der maßnahmenspezifischen Fördervoraussetzungen sind in dem von der Kommission genehmigten Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Landes Schleswig-Holstein für den Programmplanungszeitraum 2014 bis 2020 („Landesprogramm ländlicher Raum“ (LPLR)) einschließlich der Verlängerung des Programms gemäß oben genannter Übergangsverordnung bis zum 31. Dezember 2022 sowie im GAK-Rahmenplan Förderbereich 1/Integrierte ländliche Entwicklung in der jeweils geltenden Fassung beschrieben.
1.2 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für die Integrierte ländliche Entwicklung.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und der einschlägigen Bestimmungen der EU, der GAK und dieser Richtlinie.
2 Gegenstand der Förderung
Nach dieser Richtlinie kann gefördert werden:
2.1 Aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) gemäß Nationaler Rahmenregelung (NRR Code M 07) und/oder Mitteln der Europäischen Union (ELER)
Lokale Basisdienstleistungen in ländlichen Gebieten (ELER/LPLR Code 7.4/NRR Code M 07.0005):
Unterstützt werden Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung lokaler Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung, einschließlich Freizeit und Kultur, und die dazugehörige Infrastruktur.
Zuwendungsfähig sind bauliche Investitionen (Hoch- und Tiefbau) inklusiver fest verbundener Ausstattung zur Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung lokaler Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung (einschließlich Freizeit und Kultur bei multifunktionalen Angeboten), insbesondere Angebote zur Sicherung
a) der Bildung (z.B. multifunktionale Bildungshäuser) und
b) der Nahversorgung (z.B. multifunktionale Nahversorgungszentren)
in ländlichen Räumen.
2.2 Aus Mitteln des Landes und/oder Mitteln der Europäischen Union (ELER):
Maßnahmen zur Förderung der Integrierten ländlichen Entwicklung in Schleswig-Holstein:
2.2.1 Lokale Basisdienstleistungen in ländlichen Gebieten (ELER/LPLR Code 7.4)
Unterstützt werden Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung lokaler Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung, einschließlich Freizeit und Kultur und die dazugehörige Infrastruktur.
Zuwendungsfähig sind bauliche Investitionen (Hoch- und Tiefbau) inklusive fest verbundener Ausstattung zur Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung lokaler Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung (einschließlich Freizeit und Kultur bei multifunktionalen Angeboten), insbesondere Angebote
a) zur Sicherung der Bildung (z.B. multifunktionale Bildungshäuser) und
b) zur Sicherung der Nahversorgung (z.B. multifunktionale Nahversorgungszentren)
in ländlichen Räumen, inklusive Investitionen zur Flächenvorbereitung/-recycling im Zusammenhang mit baulichen Investitionen.
2.2.2 Ländlicher Tourismus (ELER/LPLR Code 7.5)
Unterstützt werden Investitionen zur öffentlichen Verwendung in Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation und kleine touristische Infrastrukturen zum Erhalt und zur touristischen Inwertsetzung des Naturerbes, für Natur- und Umweltbildung.
Zuwendungsfähig sind bauliche Investitionen (Hoch- und Tiefbau) inklusive fest verbundener Ausstattung für kleine Freizeit- und Tourismusinfrastrukturen:
a) kleine touristische Infrastrukturvorhaben, insbesondere in bildungsorientierte Einrichtungen zum Natur- und Umwelterlebnis, z.B. in einem Nationalpark, Biosphärenreservat oder Naturpark, NATURA 2000-Gebiet;
b) natur- und raumbezogene Infrastrukturen mit touristischem Bezug, insbesondere die Anlage, Beschilderung und Begleitinfrastruktur von Wanderwegen, Rad-, Kanu- und Reitrouten.
2.2.3 Erhaltung des kulturellen Erbes (ELER/LPLR Code 7.6.1)
Unterstützt werden Studien und Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen Erbes von Dörfern, einschließlich der dazugehörigen sozioökonomischen Aspekte.
Zuwendungsfähig sind
a) bauliche Investitionen (Hoch- und Tiefbau) inklusive fest verbundener Ausstattung im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen Erbes z.B. in den folgenden Bereichen:
- Museen und Gedenkstätten zur Darstellung des kulturellen Erbes
- kulturelle Merkmale der Dörfer wie sakrale Gebäude, historische Gutsanlagen, Baudenkmäler
- Ensembles/Plätze und Gebäude, die für die kulturelle Identität der Dörfer prägend sind;
b) Kosten für Studien zum Erhalt des Kulturerbes können auch ohne Bezug zu einem investiven Vorhaben gefördert werden, wie die Untersuchung zur Verknüpfung des Kulturerbes zu anderen Sektoren (z.B. zum Tourismus) oder Studien zur Stärkung immateriellen Kulturerbes (wie der Niederdeutschen Sprache).
3 Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger (Begünstigte)
3.1 Begünstigte für Vorhaben nach Nummer 2.1:
Gemeinden und Gemeindeverbände
3.2 Begünstigte für Vorhaben nach Nummer 2.2:
a) Gemeinden und Gemeindeverbände
b) juristische Personen des öffentlichen Rechts
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Fördergebiete: Als ländlicher Raum im Sinne dieser Richtlinie wird die gesamte Landesfläche angesehen. Ausgenommen sind die Oberzentren Flensburg, Kiel, Lübeck und Neumünster in ihren verwaltungsmäßigen Grenzen. Darüber hinaus sind vom ländlichen Raum Gemeinden mit mehr als 35.000 Einwohnern ausgenommen (bei Nummer 2.2). Im Förderbereich des GAK-Rahmenplans Förderbereich 1 Integrierte ländliche Entwicklung (Nummer 2.1) können nur Maßnahmen in Orten mit weniger als 10.000 Einwohnern gefördert werden.
4.2 Förderfähig sind Investitionen in „kleine Infrastrukturen“. Kleine Infrastrukturen sind definiert als Investitionen mit Gesamtkosten von bis zu fünf Mio. Euro.
4.3 Die Förderung darf einen Zuschuss in Höhe von 100.000 Euro bei Zuwendungen für Investitionen nicht unterschreiten (Bagatellgrenze).
4.3 Für investive Fördervorhaben ist ein Nachweis der wirtschaftlichen Tragfähigkeit inklusive Folgekosten vorzulegen.
4.4 Es können nur Vorhaben durchgeführt werden, die in Übereinstimmung mit vorhandenen Plänen für die Entwicklung der Gemeinden und Dörfer in ländlichen Gebieten und im Einklang mit der jeweiligen Integrierten Entwicklungsstrategie der LAG AktivRegion oder jeder anderen einschlägigen lokalen Entwicklungsstrategie stehen.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Bei der Förderung nach diesen Richtlinien handelt es sich um eine Anteilsfinanzierung im Rahmen von Projektförderungen nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO.
5.2 Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
5.3 Der maximale Fördersatz für Vorhaben nach Nummer 2.1 beträgt 65 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Bei Umsetzung der Ziele einer Integrierten Entwicklungsstrategie (IES) kann der Fördersatz um bis zu 10 Prozent erhöht werden.
5.4 Der maximale Fördersatz für Vorhaben nach Nummer 2.2 beträgt 53 Prozent der förderfähigen Kosten.
5.5 Der Eigenanteil des Begünstigten darf 25 Prozent der förderfähigen Ausgaben nicht unterschreiten.
5.6 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1 und 2.2.1 beträgt der maximale Zuschuss je Vorhaben 750.000 Euro.
5.7 Bei der Gewährung von Beihilfen ist die Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 (De-Minimis-Beihilfen) zu beachten. Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten De-Minimis-Beihilfen darf 200.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren nicht übersteigen.
In Ausnahmefällen können höhere Beihilfen gewährt werden, soweit diese nach der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV freigestellt sind.
5.8 Beim Einsatz von ELER-Mitteln für Vorhaben, die Nettoeinnahmen erwirtschaften, sind Artikel 61 und 65 der VO (EU) Nummer 1303/2013 zu beachten.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Es gelten insbesondere die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ bzw. die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)“, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Zuwendungsempfänger als öffentliche Auftraggeber haben die Vorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe einzuhalten. Öffentliche Auftraggeber sind in § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bzw. § 1 Abs. 1 Vergabegesetz Schleswig-Holstein (VGSH) definiert. Das Vergabeverfahren ist zu dokumentieren.
6.2 Die Zweckbindungsfrist für investive Vorhaben beträgt
- für Bauten, bauliche Anlagen und Grundstücke 12 Jahre ab dem auf die Schlusszahlung folgenden Jahresbeginn sowie
- für Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte fünf Jahre ab dem auf die Schlusszahlung folgenden Jahresbeginn.
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten baulichen Anlagen/Gegenstände innerhalb der o.a. Zweckbindungsfrist veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
6.3 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1 sind zudem die sonstigen Zuwendungsbestimmungen des jeweils geltenden GAK-Rahmenplans zu beachten.
6.4 Das für die Förderperiode 2014 bis 2020 (einschließlich ihrer Verlängerung bis 31. Dezember 2022) geltende EU-Recht verpflichtet die Mitgliedsstaaten, im Interesse einer verbesserten Transparenz über alle gewährten Zuwendungen mindestens einmal jährlich ein Verzeichnis zu veröffentlichen, das Auskunft gibt über die einzelnen Begünstigten, die geförderten Vorhaben bzw. die Maßnahmen, für die Zuwendungen gewährt wurden, sowie die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel. Diese Regelung gilt für alle Zuwendungen mit Beteiligung des ELER.
6.5 Zuwendungsfähig bei der Förderung von Investitionen sind folgende Ausgaben:
a) Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, inklusive Ankauf von bebauten Grundstücken durch Gemeinden und Gemeindeverbände mit bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens.
b) Kauf neuer Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Preis des Wirtschaftsgutes.
c) Allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen und Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Machbarkeitsstudien. Machbarkeitsstudien zählen selbst dann zu den zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß Buchstaben a und b getätigt werden.
d) Für folgende immaterielle Investitionen: Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Marken.
6.6 Nicht zuwendungsfähig sind
a) Sollzinsen, Gebühren für Finanzgeschäfte und sonstige reine Finanzierungskosten,
b) Bank- und Kontoführungsgebühren, Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten,
c) Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungskosten,
d) flächen- und tierbezogene Maßnahmen (z.B. Kurzumtriebsplantagen, Reitställe),
e) die Mehrwertsteuer bei vorsteuerabzugsberechtigten Begünstigten,
f) Sachleistungen und unbare Eigenleistungen,
g) Ausgaben, die von dem Begünstigten vor dem 1. Januar 2014 gezahlt wurden.
6.7 Sofern das zu bebauende Grundstück und/oder die zu fördernde bauliche Investition sich nicht im Eigentum des Begünstigten befinden, sind hinreichende Einwirkungsrechte bezüglich der Durchführung und späteren Nutzung vertraglich und in der Regel über eine Grundbucheintragung abzusichern.
7 Verfahren
7.1 Förderanträge nach dieser Richtlinie sind unter Verwendung des eingeführten Vordrucks (n.v.) an das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zu richten.
Das Projektauswahlverfahren für die ELER-Mittel beinhaltet bestimmte Stichtage und wird auf der Grundlage von Projektauswahlkriterien (Mindestpunktzahl und Ranking der Anträge) durchgeführt.
Alle bis zum jeweiligen Stichtag vorliegenden bewilligungsreifen Förderanträge werden anhand der Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet und in eine Rangfolge gebracht. Die Bewilligung erfolgt entsprechend dieser Rangfolge im Rahmen des verfügbaren Finanzmittelbudgets.
Förderanträge, die die Mindestpunktzahl nicht erreichen, sind von einer Förderung ausgeschlossen. Die Antragsteller erhalten einen Ablehnungsbescheid. Diese Anträge können nachgebessert werden und sich für eine neue Auswahlrunde bewerben.
Förderanträge, die zwar die Mindestpunktzahl erreicht haben, aber im Ranking mangels ausreichenden Budgets nicht berücksichtigt werden konnten, erhalten einen Ablehnungsbescheid und können in eine neue Auswahlrunde eingereicht werden.
Bei Punktgleichheit ergibt sich die Reihenfolge aus der Mehrzahl der höchstgewichteten Kriterien. Bei weiterer Gleichrangigkeit entscheidet das Eingangsdatum des bewilligungsreifen Antrags.
Nicht ausgeschöpfte Budgetmittel werden dem Budget des nächsten Projektauswahlverfahrens zugeschlagen.
Die Stichtage, das jeweils verfügbare Budget sowie die Projektauswahlkriterien werden auf der Internetseite des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung sowie auf der Internetseite des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung im Rahmen des Landesprogramms Ländlicher Raum (LPLR) bekannt gegeben.
7.2 Bei der Bewilligung und Durchführung ist die vom Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung eingeführte „Dienstanweisung zur Durchführung der Maßnahmen Flurbereinigung, ländlicher Wegebau, Integrierte ländliche Entwicklung und LEADER/AktivRegion im Rahmen des Landesprogramms ländlicher Raum (LPLR)“ zu beachten.
7.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. der entsprechenden Regelung des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 11a LVwG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie oder der Dienstanweisung abweichende Regelungen getroffen werden.
Im Falle einer Kofinanzierung mit Mitteln der Europäischen Union sind im Einzelfall Abweichungen im Verfahrensablauf erforderlich. Insbesondere kann die Zuwendung nur auf Nachweis der getätigten Ausgaben ausgezahlt werden. Näheres wird im Zuwendungsbescheid geregelt.
8 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung in Schleswig-Holstein vom 1. Oktober 2015 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1171)1) außer Kraft.
1) Gl.Nr. 6621.46