Förderprogramm

Innovationsfonds SH

Förderart:
Beteiligung
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung, Unternehmensfinanzierung, Forschung & Innovation (themenoffen)
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in, Unternehmen
Ansprechpunkt:

Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)

Zur Helling 5–6

24143 Kiel

Weiterführende Links:
Innovationsfonds SH Beteiligungskapital für Unternehmen in der Seed-/Start-up-Phase (Innovationsfonds SH)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie ein innovatives Unternehmen gegründet haben oder die Gründung eines solchen Unternehmens planen oder Innovationen in Ihrem Betrieb umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Beteiligungskapital aus dem Innovationsfonds SH bekommen.

Volltext

Der Innovationsfonds SH unterstützt Sie als Start-up, junges und/oder innovatives kleines oder mittleres Unternehmen (KMU), Existenzgründerin und Existenzgründer, Handwerksbetrieb oder Unternehmensnachfolgerin und -nachfolger während der Seed-Phase, Start-up-Phase oder Wachstumsphase mit Beteiligungskapital bei Vorhaben im Bereich Innovationen, um Ihre Eigenkapitalbasis zu stärken.

Der Innovationsfonds SH finanziert

  • Ausgründungen aus Hochschulen, Forschungseinrichtungen und aus forschungs-, entwicklungs- oder wissenschaftsbasierten Unternehmen,
  • Existenzgründungen,
  • innovative Start-ups,
  • innovative Wachstumsfinanzierungen,
  • nachhaltige Investitionen, Produktentwicklungen und Prozessinnovationen,
  • Unternehmensnachfolgen/-übernahmen,
  • wirtschaftliche Stabilisierungen von innovativen etablierten Unternehmen.

Sie bekommen die Förderung als stille oder offene Beteiligung.

Die Höhe der Beteiligung beträgt für

  • Unternehmen in der Seed-Phase bei der Erstfinanzierung mindestens EUR 50.000, jedoch höchstens EUR 200.000, und kann in begründeten Ausnahmefällen oder durch Folgefinanzierung auf bis zu EUR 500.000 erhöht werden,
  • Unternehmen in der Start-up-Phase bei der Erstfinanzierung mindestens EUR 50.000, jedoch höchstens EUR 500.000, und kann in begründeten Ausnahmefällen oder durch Folgefinanzierung auf bis zu EUR 750.000 erhöht werden,
  • etablierte Unternehmen und Start-ups in der Wachstumsphase bei der Erstfinanzierung mindestens EUR 50.000, jedoch höchstens EUR 750.000, und kann in begründeten Ausnahmefällen oder durch Folgefinanzierung auf bis zu EUR 1 Million erhöht werden.

Bei der (Erst-)Finanzierung von Unternehmen in der Seed- und in der Start-up-Phase ist ein angemessener Einsatz von Gesellschaftermitteln in Höhe von mindestens EUR 25.000 verpflichtend.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH), die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Schleswig-Holstein mbH (MBG) oder bei geplanter Ausgründung an die Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH (WTSH). Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit Ihrem jeweiligen Ansprechpartner wird empfohlen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der KMU-Definition der EU mit Geschäftssitz und/oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben erfüllt die Anforderungen der Nachhaltigkeitsleitlinie der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH).

Von der Förderung ausgeschlossen sind Sanierungen und die Ablösung vorhandener Bankverbindlichkeiten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Grundsätze für die Übernahme von Beteiligungen im Rahmen des „Innovationsfonds SH“

[Vom 16. Juni 2023]

[…]

1. Präambel

Die Europäische Kommission (EU-KOM) setzt für den Einsatz ihrer Mittel im Rahmen der Kohäsionspolitik 2021 bis 2027 für Deutschland den Fokus u.a. beim Politischen Ziel 1 (PZ 1) „Ein intelligenteres Europa – innovativer und intelligenter wirtschaftlicher Wandel“. Innerhalb des PZ 1 unterstützt die EU-KOM das spezifische Ziel 1.3 „Steigerung des nachhaltigen Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit von KMU sowie Schaffung von Arbeitsplätzen in KMU, unter anderem durch produktive Investitionen“ im Hinblick auf Innovationen gemäß dem Oslo-Handbuch der OECD.

Das Land Schleswig-Holstein hat als sogenanntes innovatives Finanzinstrument den Innovationsfonds SH als Maßnahme in das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) unterstützte Programm „EFRE 2021–2027 für Schleswig-Holstein“ aufgenommen. Die Errichtung des Innovationsfonds SH basiert auf der Erstellung einer von der EU-KOM vorgegebenen Ex-ante-Bewertung.

Gemäß der Ex-ante-Bewertung der Prognos AG vom 02.11.2021 wurde eine Marktschwäche von Aktivitäten privater Marktakteure in Schleswig-Holstein für Beteiligungskapital festgestellt. Mit der Errichtung des Innovationsfonds SH kann die festgestellte Marktschwäche in wirksamer und sichtbarer Weise reduziert werden. Der Begleitausschuss des EFRE-Programms 2021–2027 für Schleswig-Holstein hat am 18.05.2022 die Ex-ante Bewertung des Finanzinstruments Innovationsfonds SH geprüft und zur Kenntnis genommen.

2. Zielsetzung und Innovationsdefinition

Ziel des Innovationsfonds SH ist es, Start-ups, junge und/oder innovative KMU, Existenzgründungen, Handwerksbetriebe und Unternehmensnachfolgen mit Beteiligungskapital zu unterstützen, um Finanzierungsmöglichkeiten im Bereich Innovation zu schaffen bzw. zu verbessern.

Gemäß EFRE-Programm 2021–2027 für Schleswig-Holstein umfassen Vorhaben auch nicht-technische Innovationen wie neuartige Produkt-, Dienstleistungs-, Prozess-, Organisations- und Marketingkonzepte sowie Geschäftsmodelle.

Unterstützt werden zudem:

  • wissensintensive Investitionen (FuE-Investitionen/Technologietransfer),
  • innovative Investitionen (Produkt- und Dienstleistungsentwicklung)
  • Sozialinnovationen und
  • Finanzierungen im Innovationskontext.

Die Umsetzung des Innovationsfonds SH mit einem Fondsvolumen von 50.000.000 Euro soll zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU, Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Stärkung der Eigenkapitalbasis der Unternehmen in SH durch die Förderung von Innovationen beitragen.

Mit dem Innovationsfonds SH sollen auch private Investoren angesprochen werden, sich verstärkt in Schleswig-Holstein im Bereich von innovativen Finanzierungen zu beteiligen.

Der Innovationsfonds SH fügt sich in die Regionale Innovationsstrategie Schleswig-Holstein RIS3.SH Fortschreibung 2021–2027 (RIS, aus Juni 2021) ein.

3. Indikatoren zur Zielerreichung und Querschnittsziele

3.1. Zielindikatoren

Gemäß Art. 58 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 (Dachverordnung) ist der erwartete Beitrag des Finanzinstruments zum Erreichen des spezifischen Ziels darzustellen. Der Innovationsfonds SH soll zum spezifischen Ziel 1.3 „Steigerung des Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit von KMU“ beitragen. Folgende Indikatoren sollen bis zum 31.12.2029 erreicht werden:

  • Code RCO01: Unterstützte Unternehmen (davon Kleinstunternehmen, kleine, mittlere und große Unternehmen): 167 (kumulierter Indikator, Soll-Vorgabe gemäß EFRE Programm 2021–2027 = 634, davon Innovationsfonds SH = 167)
  • Code RCO03: Durch Finanzierungsinstrumente unterstützte Unternehmen: 167
  • Code RCO05: Unterstützte neue Unternehmen: 83
  • Code RCR02: Private Investitionen in Ergänzung öffentlicher Unterstützung (davon: Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumente): 159.375.000 EUR
  • Code RCR17: Drei Jahre alte, auf dem Markt überlebende neue Unternehmen: 70

3.2. Querschnittsziele

Für die Verfahren des Innovationsfonds SH finden die Querschnittsziele aufgrund der Spezifika des Fördermodells (Herauslegung von Beteiligungskapital) keine unmittelbare Anwendung wie bei der Projektförderung. Sofern jedoch im Zuge der Antragstellung ein offensichtlicher Verstoß gegen die Querschnittsziele erkennbar sein sollte, wird das Fondsmanagement von einer Bewilligung der Beteiligung aus dem Fonds absehen. Aufgrund der besonderen Zielsetzung des Innovationsfonds SH Fonds und den Vorgaben der EU-KOM zu dessen Einrichtung (Marktschwäche) werden keine nennenswerten Beiträge aus dem Fonds selbst erwartet.

3.3. Nachhaltigkeit/Sustainable Development Goals (SDGs)

Der Innovationsfonds SH soll u.a. dazu beitragen, den Wandel zu einer innovativen, ressourcenschonenden und wettbewerbsfähigen Wirtschaft voranzutreiben (Handlungsfeld 6 des Nachhaltigkeitschecks SH).

Die jeweiligen Finanzierungsvorhaben oder Unternehmenszwecke der finanzierten Unternehmen werden hinsichtlich möglicher SDGs der Vereinten Nationen kategorisiert. Der Innovationsfonds SH wird voraussichtlich folgende SDGs bedienen können.

  • 2 (Ernährungssicherheit)
  • 3 (Gesundheit und Wohlergehen)
  • 7 (Bezahlbare und saubere Energie)
  • 9 (Industrie, Innovation und Infrastruktur)
  • 12 (Nachhaltiger Konsum und nachhaltige Produktion)
  • 13 (Maßnahmen zum Klimaschutz)

4. Antragsberechtigte Unternehmen

Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der KMU-Definition1) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Mit Mitteln aus dem Innovationsfonds SH dürfen nur Unternehmen unterstützt werden, die ihren Geschäftssitz und/oder eine Betriebsstätte in Schleswig-Holstein haben.

5. Antragstellung

Die Anträge/Anfragen auf Übernahme von Beteiligungen können direkt beim Fondsmanagement des Innovationsfonds SH, der MBG Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Schleswig-Holstein mbH (MBG) oder bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) gestellt werden, die diese an das Fondsmanagement des Innovationsfonds SH weiterleiten.

6. Art und Laufzeit der Beteiligungen

6.1. Beteiligungsähnliche Investitionen in Form von typisch stillen Beteiligungen

Die Laufzeit der typisch stillen Beteiligungen beträgt in der Regel 10 Jahre (endfällig) und kann – sofern nicht im Einzelfall das grundsätzliche Laufzeitende des Finanzinstruments am 31.12.2039 überschritten ist – maximal um 5 Jahre verlängert werden.

Die Tilgung sollte im Wesentlichen zum Ende der Laufzeit einer typisch stillen Beteiligung erfolgen. Es besteht die Möglichkeit, eine ratierliche Rückzahlung einer typisch stillen Beteiligung ab dem fünften Laufzeitjahr zu vereinbaren.

6.2. Beteiligungsähnliche Investitionen mit Wandlungsoption

Beteiligungsähnliche Investitionen in Form von typisch stillen Beteiligungen mit Wandlungsoption oder Gesellschafterdarlehen (mit Nachrangklausel) mit Wandlungsoption

Es kann eine max. Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 6.1 vereinbart werden.

6.3. Beteiligungsinvestitionen

Beteiligungsinvestitionen in Form von offenen Beteiligungen als Minderheitsbeteiligung bis zu 25% des Stammkapitals des Zielunternehmens und in begründeten Ausnahmefällen bei Bestandskunden bis zu 49% des Stammkapitals.

Die Summe aller offenen Beteiligungen des Fonds sollte max. 10.000.000 Euro betragen. Bei Beteiligungsinvestitionen ist nach 7–10-jähriger Laufzeit eine Rückführung anzustreben.

7. Höhe der Beteiligungen

Für beteiligungsähnliche Investitionen gilt:

Die Beteiligungshöhe ist abhängig von der beihilferechtlichen Regelung, die der beteiligungsähnlichen Investition im Einzelfall zu Grunde liegt.

7.1. Die Beteiligungssumme beträgt für Unternehmen in der Seed-Phase bei der Erstfinanzierung mindestens 50.000 Euro und höchstens 200.000 Euro und kann in begründeten Ausnahmefällen oder durch Folgefinanzierung auf bis zu 500.000 Euro erhöht werden.

7.2. Die Beteiligungssumme beträgt für Unternehmen in der Start-up-Phase bei der Erstfinanzierung mindestens 50.000 Euro und höchstens 500.000 Euro und kann in begründeten Ausnahmefällen oder durch Folgefinanzierung auf bis zu 750.000 Euro erhöht werden.

7.3. Die Beteiligungssumme beträgt für etablierte Unternehmen und Start-ups in der Wachstumsphase bei der Erstfinanzierung mindestens 50.000 Euro und höchstens 750.000 Euro und kann in begründeten Ausnahmefällen oder durch Folgefinanzierung auf bis zu 1.000.000 Euro erhöht werden.

Für Beteiligungsinvestitionen gilt:

7.4. Die Höhe der einzelnen offenen Beteiligung wird durch das jeweilige Beihilferegime begrenzt, soll jedoch in keinem Fall mehr als 1.000.000 Euro betragen.

Bei der (Erst-)Finanzierung von Unternehmen in der Seed- und in der Start-up-Phase ist ein angemessener Einsatz von Gesellschaftermitteln obligatorisch. Dieser sollte mindestens 25.000 Euro betragen.

8. Ausgestaltung beteiligungsähnliche Investitionen und Beteiligungsinvestitionen

8.1. Beteiligungsähnliche Investitionen

  • Keine Teilnahme am laufenden Verlust des Unternehmens, allerdings darf eine Teilnahme am Verlust im Vergleichs- oder Insolvenzfall nicht ausgeschlossen werden.
  • Durchführung eines banküblichen Ratings zur Bestimmung der Bonität bzw. Ausfallwahrscheinlichkeit des Beteiligungsnehmers auch als Grundlage für die Ermittlung einer marktgerechten Vergütung.
  • Die Beteiligung ist bei Ablauf des Gesellschafts- und Beteiligungsvertrages in einer Summe endfällig. Eine ratierliche Rückzahlung der Beteiligung (Tilgung setzt frühestens nach fünf Jahren ein) kann gesondert vereinbart werden.
  • Mitspracherechte bei unternehmerischen Entscheidungen sind nicht vorgesehen, lediglich die Festlegung zustimmungspflichtiger Geschäfte. Ferner sind Kontrollrechte in Form einer laufenden Berichtspflicht vorgesehen.
  • Für die beteiligungsähnlichen Investitionen gemäß Ziffer 6.1 und 6.2 wird ein qualifizierter Rangrücktritt ausgesprochen.
  • Grundsätzlich keine Besicherung der beteiligungsähnlichen Investition

8.2. Beteiligungsinvestitionen

  • Beteiligungsinvestitionen werden grundsätzlich nicht besichert.

9. Beteiligungskonditionen

9.1. Beteiligungsähnliche Investitionen

Das Beteiligungsentgelt setzt sich aus einer fixen und einer gewinnabhängigen Komponente zusammen.

Die EU-beihilferechtliche Grundlage für die Erhebung des Beteiligungsentgelts für beteiligungsähnliche Investitionen ist das sog. Brandenburg-Modell gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 10.12.2008 K(2008) 7814 im Notifizierungsverfahren „Staatliche Beihilfe N 55/2008 – Deutschland – GA/EFRE-Nachrangdarlehen (Brandenburg)“, das zuletzt von der Europäischen Kommission gemäß Entscheidung vom 25.11.2014 C(2014) 8771 im Notifizierungsverfahren „Staatliche Beihilfe SA.38674 (2014/N) – Deutschland – Nachrangdarlehen für KMU – Sachsen“ bestätigt wurde. Auf dieser Grundlage wird zwischen dem Beteiligungsgeber und dem Unternehmen ein beihilfefreies Beteiligungsentgelt vereinbart.

Vereinbart der Beteiligungsgeber mit dem Unternehmen ein Beteiligungsentgelt unterhalb des gemäß Brandenburg-Modell ermittelten marktüblichen Beteiligungsentgelts, kann die dadurch mit einem Beihilfeelement versehene beteiligungsähnliche Investition gemäß Art. 4 Abs. 5 der allgemeinen De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013) gewährt werden.

Bei vorzeitiger Kündigung der Beteiligung kann grundsätzlich für jedes noch nicht abgelaufene Beteiligungsjahr ein Agio auf die Beteiligung erhoben werden. Zudem kann bei vorzeitiger Kündigung ein Refinanzierungsschaden entstehen, der im Rahmen der Regelung des Agios durch Beteiligungsnehmer abzugelten ist.

Auf die Erhebung einer einmaligen Bearbeitungsgebühr im Zusammenhang mit den Bearbeitungs-, Prüf- und Bewilligungsprozessen (sog. Due Diligence) wird verzichtet.

9.2. Beteiligungsinvestitionen

Mit dem Beteiligungsnehmer werden marktübliche Regelungen vereinbart.

Ein Ausstieg (sog. Exit) ist grundsätzlich über folgende Wege möglich:

  • Rückkauf der Unternehmensanteile (Buy Back)
  • Veräußerung der Unternehmensanteile (Trade Sale)
  • Verkauf von Anteilen (IPO)
  • Verkauf von Anteilen an einen anderen Finanzinvestor (Secondary Purchase).

10. Unternehmensphasen

Die Übergänge zwischen Seed-Phase, Start-up-Phase und Wachstumsphase sind fließend.

Über die Zuordnung der Finanzierungen zu einzelnen Unternehmensphasen entscheidet das Fondsmanagement.

10.1. Seed-Phase

Die Seed-Phase beginnt mit ersten Tätigkeiten der Gründer, die mit dem zukünftigen Unternehmen in Verbindung stehen. Sie endet mit dem Vorliegen eines ersten vermarktbaren Produktes und dem Abschluss der ersten Geschäftsplanung zu dessen gewerblicher Nutzung.

Mit den in der Seed-Phase begebenen Beteiligungen sollen die Unternehmen die für Gründung und Aufbau sowie die für die Ausreifung des Geschäftsmodells anfallenden Kosten finanzieren und mit der Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen beginnen können. Der bis zum Erreichen des Break-even entstehende Finanzierungsbedarf muss bei Bewilligung der Beteiligung noch nicht vollständig abschätzbar sein.

Die Akquisition von Ausgründungen (inkl. Projektgruppensitzungen) erfolgt insbesondere über die WTSH Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH (WTSH). Die Tätigkeit der WTSH wird nicht aus dem Innovationsfonds SH finanziert.

10.2. Start-up-Phase

Die Start-up-Phase folgt auf die Seed-Phase und dient der Entwicklung eines tragfähigen Geschäftsmodells.

Unternehmen, die sich in der Start-up-Phase (Produktentwicklung und Markteinführung) befinden, sollten auf Basis der vorgelegten Planungen perspektivisch eine auskömmliche Rendite und eine vertragsmäßige Abwicklung der Beteiligung erwarten lassen. Dabei sollte der Break-even 36 Monate nach Bewilligung der Beteiligung erreicht sein.

10.3. Wachstumsphase (Expansionsphase und etablierte Unternehmen)

Die Wachstumsphase dient dem Übergang zu nachhaltigem Wachstum, der Steigerung des Umsatzes, der Expansion auf neue Märkte und der Erhöhung von Marktanteilen.

Mit den in der Expansionsphase begebenen Beteiligungen sollen innovative Wachstumsfinanzierungen, Unternehmensnachfolgen bzw. -übernahmen sowie wirtschaftliche Stabilisierungen von innovativen etablierten Unternehmen begleitet werden.

11. Verwendungszwecke und Förderausschlüsse

Der Innovationsfonds SH dient der Finanzierung von:

  • Ausgründungen aus Hochschulen, Forschungseinrichtungen und aus forschungs-, entwicklungs- oder wissenschaftsbasierten Unternehmen
  • Existenzgründungen
  • innovativen Start-ups
  • innovativen Wachstumsfinanzierungen
  • Nachhaltigen Investitionen, Produktentwicklungen und Prozessinnovationen
  • Unternehmensnachfolgen/-übernahmen
  • Wirtschaftlichen Stabilisierungen von innovativen etablierten Unternehmen

Infolgedessen investiert der Fonds insbesondere in folgende Verwendungszwecke in den jeweiligen Unternehmensphasen:

11.1. Verwendungszwecke

In der Seed-Phase:

  • Forschungs- und/oder Entwicklungskosten
  • Patentkosten
  • Prototypenbau
  • Kosten für Gutachten (z.B. Marktpotenzial, technische Bewertung der Innovation)
  • Rechtsanwaltskosten und Beratungskosten
  • Betriebs- und Geschäftsausstattung
  • Personalkosten
  • Qualifizierungsmaßnahmen
  • Mietkosten
  • Marktforschungs- und Markterschließungskosten

In der Start-up-Phase:

  • Anlaufkosten
  • Investitionen (u.a. Betriebs- und Geschäftsausstattung, Maschinen)
  • Forschungs- und/oder Entwicklungskosten
  • Markteinführungskosten
  • Rechtsanwalts- und Beratungskosten
  • Personalkosten
  • Wachstumsbedingte Erhöhung des Umlaufvermögens

In der Wachstumsphase (Expansionsphase und etablierte Unternehmen):

  • Anlaufkosten
  • Investitionen zur Markteinführung
  • Kaufpreisfinanzierungen z.B. im Rahmen einer Nachfolgeregelung
  • Forschungs-und/oder Entwicklungskosten
  • Erwerb von Grundstücken und Gebäuden (Ausnahmen s. Ziffer 11.2)
  • Bauinvestitionen
  • Betriebs- und Geschäftsausstattung
  • Anschaffung von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen
  • Erwerb immaterieller Wirtschaftsgüter
  • Beratungsmaßnahmen und Kosten für Markterschließung
  • Beteiligungsfinanzierungen
  • Wachstumsbedingte Erhöhung des Umlaufvermögens.

11.2. Förderausschlüsse

  • gemäß EU-Strukturfondsrecht insbesondere gem. Art. 64 der Verordnung (EU) 2021/1060 (s. insbesondere Buchst. b) zum Grunderwerb) und gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2021/1058, z.B. gem. Abs. 1 Buchst d) Unternehmen in Schwierigkeiten i.S.v. Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, es sei denn, dass eine Genehmigung für eine De-minimis-Beihilfe oder für befristete staatliche Beihilfen zur Bewältigung außergewöhnlicher Umstände erteilt wurde
  • gemäß EU-Beihilferecht, z.B. Ausschluss bestimmter Wirtschaftszweige vom Geltungsbereich der allgemeinen De-minimis-Verordnung (zurzeit Verordnung (EU) Nr. 1407/2013)
  • Ablösung von Bankverbindlichkeiten und Sanierungsfinanzierungen.
  • Ausschluss von Schattenbanken (Schattenbankunternehmen sind Unternehmen, die eine oder mehrere Kreditvermittlungstätigkeiten – definiert als bankähnliche Tätigkeiten – ausüben, dabei aber keiner besonderen Beaufsichtigung als Bank, Versicherung, Finanzdienstleister o.ä. unterliegen)
  • gemäß Nachhaltigkeitsleitlinie der Investitionsbank Schleswig-Holstein

12. Öffentlicher und privater Finanzierungsanteil der Beteiligungen

12.1. Eine Beteiligung aus dem Innovationsfonds SH setzt sich aus einem öffentlichen und privaten Finanzierungsanteil zusammen.

12.2. Der öffentliche Finanzierungsanteil besteht aus EFRE-Mitteln und nationalen Ko-Finanzierungsmitteln. Dieser beträgt bei beteiligungsähnlichen Investitionen und Beteiligungsinvestitionen 85%.

12.3. Der private Anteil wird durch Kapitalbeteiligungsgesellschaften dargestellt. Der Finanzierungsanteil muss bei allen Beteiligungen 15% betragen.

12.4. Der Anteil an EFRE-Mitteln darf 40% an der Gesamtbeteiligung nicht übersteigen.

13. Regelung der Beschlussfassung

13.1. EFRE-Fondsmanagement

Das Fondsmanagement entscheidet eigenständig, unabhängig und frei von Weisungen Dritter über den öffentlichen Finanzierungsanteil bestehend aus EFRE-Mitteln und der nationalen Ko-Finanzierung.

Das Fondsmanagement besteht aus zwei Fondsmanagern der MBG (1 x für Existenzgründer und Start-ups, 1 x für KMU) und einem Fondsmanager der IB.SH.

Für den Fall der Abwesenheit des Fondsmanagers der IB.SH sind zwei Vertreterinnen oder -vertreter zu ernennen, für die beiden Fondsmanager der MBG, die sich gegenseitig vertreten, eine dritte Person als Abwesenheitsvertreterin bzw. -vertreter.

13.2. Private Investoren

Die privaten Investoren (z.B. MBG) entscheiden eigenständig über ihren Finanzierungsanteil.

14. Investitionsphase, Laufzeitende und Liquidation des Fonds

Der Investitionszeitraum beginnt am 01.07.2023 und endet am 31.12.2029.

Der Fonds endet zum 31.12.2039, spätestens jedoch am 31.12.2044, sofern beteiligungsähnliche Investitionen um max. 5 Jahre verlängert werden.

Die Liquidation des Fonds ist grundsätzlich für das Jahr 2040 vorgesehen und ist im Unternehmensplan geregelt.

15. Beihilferechtliche Grundlagen

Der Innovationsfonds SH ist gemäß Randnr. 18 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (ABl. EU C 508 vom 16.12.2021, S. 1) so gestaltet worden, dass er auf keiner Ebene des Finanzinstruments (IB.SH als betraute Einrichtung/Finanzintermediär, Fondsmanagement, MBG/andere Kapitalbeteiligungsgesellschaften als unabhängige private Investoren, beihilfefähige Unternehmen/Endempfänger) staatliche Beihilfen nach Art. 107 Abs. 1 AEUV beinhaltet, da er dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten entspricht, die Voraussetzungen der geltenden allgemeinen De-minimis-Verordnung (zurzeit Verordnung (EU) Nr. 1407/2013) erfüllt bzw. bei beteiligungsähnlichen Investitionen eine marktgerechte Vergütung mit dem Beteiligungsunternehmen vereinbart wird.

16. Finanzierungsvereinbarung

Diese Beteiligungsgrundsätze sind Bestandteil der zwischen dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr, Technologie und Tourismus, der Investitionsbank Schleswig-Holstein, der MBG Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Schleswig-Holstein mbH und dem Fondsmanagement des Innovationsfonds SH geschlossenen Finanzierungsvereinbarung vom __.06.2023 gemäß Art. 59 Abs. 5 und Anhang X Ziffer 1 der Dachverordnung.

17. In-Kraft-Treten

Die Beteiligungsgrundsätze treten zum 01.07.2023 in Kraft und gelten bis zum 31.12.2029.

                        

1) Die Kategorie der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. 

 

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