Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Prävention gegen HIV, Aids, sexuell übertragbare Infektionen und Hepatitis C sowie zur Beratung und Unterstützung von Menschen mit HIV und Aids (HIV-Richtlinie)
Gl.Nr. 2126.71
Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren
vom 22. April 2021 – VIII 445 – 59928/2020 –
1 Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen zur Prävention gegen HIV, Aids, sexuell übertragbare Infektionen (STI) und Hepatitis C, um die sexuelle Gesundheit der Bevölkerung zu verbessern und Diskriminierung HIV-positiver Menschen zu reduzieren.
1.2 Prävention im Sinne dieser Richtlinie ist die Verhaltensprävention, die sich an den Lebensverhältnissen und Bedarfen der Klienten und Klientinnen und der Allgemeinbevölkerung orientiert. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf primärer und sekundärer Prävention.
1.3 Wesentliche Ziele sind
- Beratung und Information unterschiedlicher Zielgruppen, um Neuinfektionen von HIV, STI und Hepatitis C sowie Aidserkrankungen zu verhindern,
- die psychosoziale Beratung HIV-positiver Menschen und deren Umfeld,
- die Weiterentwicklung und landesweite Sicherung fachlicher Standards zur Verbesserung der sexuellen Gesundheit.
1.4 Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden
2.1.1 Aidshilfen und Aidsberatungsstellen, die die unter Ziffer 1.3 genannten Ziele durch Beratung, Prävention und Information ganzjährig umsetzen.
Dazu gehören insbesondere
- individuelle Angebote zur Aufklärung und Hilfen zur Risikominimierung,
- Präventionsveranstaltungen, z.B. in Schulen, im Gesundheitswesen oder auf öffentlichen Veranstaltungen,
- Beratung von Menschen mit HIV oder Aids und deren Umfeld zur psychosozialen Unterstützung sowie gegebenenfalls Weitervermittlung in geeignete Hilfestrukturen,
- Initiierung, Durchführung und Unterstützung von Testmöglichkeiten und Testkampagnen,
- Stärkung der Selbsthilfe von Menschen mit HIV und Aids.
Eine quantitative Auswertung erfolgt jährlich über
- die Zahl der Beratungen HIV-Positiver Menschen und ihres Umfeldes,
- die Zahl der Präventionsberatungen,
- die Zahl die Testungen zu HIV, HCV und STI und
- die Zahl der durchgeführten Präventionsveranstaltungen;
2.1.2 ein Landesverband für die landesweite Arbeit.
Dazu gehören insbesondere
- Qualitätsentwicklung für die Arbeit der Aidshilfen und Aidsberatungsstellen des Landes,
- fachliche Unterstützung der regionalen Einrichtungen und bedarfsorientierte Begleitung bei der Umsetzung der Maßnahmen vor Ort,
- zeitgemäße und projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit auf Landesebene,
- Gewinnung von Multiplikatoren und Multiplikatorinnen,
- Durchführung von Projekten mit landesweiter Ausstrahlung,
- Durchführung von Informationsveranstaltungen,
- Aktualisierung der Arbeitsschwerpunkte im Einvernehmen mit dem MSGJFS.
3 Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts, die im Sinne des Zuwendungszwecks und der formulierten Ziele tätig sind und entsprechende Maßnahmen auf Grundlage des Leitbildes und den Zielen der Deutschen Aidshilfe umsetzen.
Die Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger sind berechtigt, als Erstempfänger Zuwendungen zu beantragen und weiterzuleiten. Die fachliche Zielplanung erfolgt jährlich mit der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde in Schleswig-Holstein und den geförderten Einrichtungen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden Einrichtungen,
- die die Voraussetzungen der Nummer 3 erfüllen,
- die als Organisationen notwendig sind, in einem Einzugsgebiet Präventionsmaßnahmen im Sinne der Nummer 1 durchzuführen, ohne dass sich dadurch Doppelstrukturen ergeben.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung bewilligt. Sie wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.2 Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszweckes unmittelbar entstehen. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen, wie z.B. Spenden und Teilnehmerbeträge, sind als Deckungsmittel einzusetzen.
5.3 Die Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger haben sich an den Ausgaben der beantragten Projekte zu beteiligen. Der Eigenanteil soll mindestens 10 vom Hundert der Gesamtausgaben betragen. Die Eigenbeteiligung kann auch durch unbare Eigenleistungen in Form von ehrenamtlicher Eigenarbeit mit 10 Euro pro Stunde bewertet werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks nachzuweisen. Der Sachbericht nach Nummer 6.2 der AnBest-P (Anlage 2 zu VV Nummer 5.1 zu § 44 LHO) (n.v.) hat auf die für den Bewilligungszeitraum abgestimmten Aktivitäten und Tätigkeitsschwerpunkte und auf die Wirksamkeit der Maßnahmen einzugehen. Der Sachbericht ist einheitlich nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde zu erstellen (Anlage 1) (n.v.).
Beträgt der Gesamtbetrag der Zuwendungen nicht mehr als 50.000 Euro genügt ein zahlenmäßiger Nachweis, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind (Nummer 3, Anlage 3 zu VV Nummer 13.1 zu § 44 LHO) (n.v.).
7 Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die §§ 116, 117 und 117a LVwG.
7.2 Bewilligungsbehörde ist die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde in Schleswig-Holstein.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2024.