Förderprogramm

Herrichtung von Wohnraum und Unterkünften für Geflüchtete

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Wohnungsbau & Modernisierung, Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Kommune
Fördergeber:

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Ansprechpunkt:

Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)

Zur Helling 5–6

24143 Kiel

Weiterführende Links:
Zuschuss für die Herrichtung von Wohnraum und Unterkünften für Geflüchtete

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Kommune Wohnraum oder Unterkünfte für geflüchtete Menschen, insbesondere aus der Ukraine, schaffen oder nutzbar machen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Kommune bei der Herrichtung von neuem oder zusätzlichem Wohnraum für die dezentrale Unterbringung von geflüchteten Menschen, insbesondere aus der Ukraine.

Sie erhalten die Förderung für

  • dezentrale Maßnahmen in Unterkünften und Einrichtungen unter 50 Plätzen und
  • temporäre kommunale Gemeinschaftsunterkünfte (tkGU) ab 50 Plätzen.

Sie bekommen die Förderung zum Beispiel für folgende Vorhaben:

  • Bau oder Erwerb neuen Wohnraums,
  • Schaffung von Unterkünften für die vorläufige Unterbringung,
  • Erwerb von Wohncontainern,
  • Änderungs-, Umbau- oder Erweiterungsmaßnahmen sowie Modernisierung und Instandsetzung,
  • Ausstattungs- und Einrichtungsmaßnahmen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • bei dezentralen Maßnahmen normalerweise bis zu 75 Prozent Ihrer förderfähigen Gesamtkosten; wenn Sie im Vorjahr Konsolidierungshilfen oder Fehlbetragszuweisungen erhalten haben, können Sie auch eine erhöhte Förderquote von bis zu 90 Prozent Ihrer förderfähigen Gesamtkosten bekommen, jedoch höchstens EUR 400.000 je Kreis, Amt oder amtsfreier Gemeinde beziehungsweise höchstens EUR 100.000 je amtsangehöriger Gemeinde,
  • bei tkGU normalerweise bis zu 90 Prozent Ihrer förderfähigen Gesamtkosten, jedoch höchstens EUR 800.000 je Kreis, kreisfreier Stadt, Amt oder amtsfreier Gemeinde.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 10.000.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH).

Zusatzinfos 

Fristen

Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 31.5.2024 ein.

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • bei dezentralen Maßnahmen die schleswig-holsteinischen Kreise, kreisfreien Städte, Ämter und Gemeinden,
  • bei tkGU die schleswig-holsteinischen Kreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihre temporäre kommunale Gemeinschaftsunterkunft umfasst nicht mehr als 200 Plätze.
  • Sie müssen für jede unterzubringende Person mindestens 6 Quadratmeter Wohnfläche vorsehen zuzüglich 2 Quadratmeter, die auch durch gemeinschaftlich genutzte Räume zur Verfügung gestellt werden können.
  • Sie müssen die Wohn- und Gemeinschaftsräume zweckmäßig und angemessen ausstatten.
  • Sie stellen sicher, dass Familien möglichst in abgetrennten Wohneinheiten sowie alleinstehende Frauen und alleinstehende Männer in getrennten Zimmern untergebracht werden.
  • Sie stellen Schulkindern ausreichend störungsfreie Räumlichkeiten zur Erledigung von Hausaufgaben zur Verfügung.
  • Ihre Wohnräume und Unterkünfte müssen
    • an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden sein,
    • in der Nähe von medizinischen, schulischen und sonstigen Einrichtungen des täglichen Lebens liegen sowie
    • den Zugang zu integrationsrelevanten Angeboten (Migrationssozialberatung, Sprachkurse und Ähnliches) gewährleisten.
  • Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist zulässig, wenn Sie mit den Investitionsmaßnahmen nach dem 31.5.2023 (bei tkGU nach dem 29.11.2022) begonnen haben.
  • Sie müssen die Maßnahmen bis zum 1.12.2024 umsetzen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Herrichtung von Wohnraum und Unterkünften für Geflüchtete

Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung
vom 20. Juni 2022
[zuletzt geändert durch Erlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
vom 28. März 2024 – IV 507 – 470-128/2016-3214/2022-23876/2024]

1. Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung, Rechtsgrundlage

1.1. Durch die Zuwendungen des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport (MIKWS) sollen Investitionen von Kreisen, Ämtern und Gemeinden gefördert werden, durch die neuer oder zusätzlicher fester Raum für die dezentrale Unterbringung von geflüchteten Menschen, insbesondere aus der Ukraine, geschaffen oder nutzbar gemacht wird.

Hierzu zählen z.B. der Bau oder Erwerb neuen Wohnraums, Schaffung von Unterkünften für die vorläufige Unterbringung, Erwerb von Wohncontainern, Änderungs-, Umbau- oder Erweiterungsmaßnahmen sowie Modernisierung und Instandsetzung; ferner Ausstattungs- und Einrichtungsmaßnahmen.

1.2 Gefördert werden

1.2.1 dezentrale Maßnahmen in Unterkünften und Einrichtungen unter 50 Plätzen und

1.2.2 temporäre kommunale Gemeinschaftsunterkünfte (tkGU) ab 50 Plätzen. Eine Anzahl von 200 Plätzen soll bei den tkGU nicht überschritten werden.

1.3. Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH). Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Anträge, die bis zum 31. Mai 2023 auf der Grundlage der Richtlinie in der Fassung vom 15. Dezember 2022 (Amtsbl. Schl.-H. 2023 S. 100) gestellt wurden, werden grundsätzlich entsprechend den darin enthaltenen Bestimmungen geprüft und beschieden. Dies gilt eingeschränkt für Maßnahmen, die unter Nummer 1.2.2 fallen (tkGU), sofern mit ihnen erst nach dem 29. November 2022 begonnen wurde (vgl. Nummer 5.2 Satz 2); für solche Maßnahmen sind die angepassten Förderkonditionen nach Nummer 4.3 und 4.5 Satz 3 maßgebend. Auf Antrag der Zuwendungsberechtigten, die bereits einen Bewilligungsbescheid für eine Maßnahme entsprechend Satz 2 erhalten haben, wird unter Aufhebung der Festsetzungen zur Finanzierung ein entsprechender Änderungsbescheid erstellt werden. Die Stellung weiterer Anträge im neuen Antragszeitraum ist auf der Grundlage dieser Fassung der Richtlinie möglich.

2. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

2.1 Antragsberechtigt für Maßnahmen nach Nummer 1.2.1 sind die schleswigholsteinischen Kreise, kreisfreien Städte, Ämter und Gemeinden.

2.2 Antragsberechtigt für Maßnahmen nach Nummer 1.2.2 (tkGU) sind die schleswig-holsteinischen Kreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

3.1. Die geförderten Maßnahmen müssen folgender Mindestanforderung genügen:

Je unterzubringende Person sind mindestens sechs Quadratmeter Wohnfläche vorzusehen zuzüglich zwei Quadratmetern, die auch durch gemeinschaftlich genutzte Räume zur Verfügung gestellt werden können.

3.2. Die Wohn- und Gemeinschaftsräume sollen zweckmäßig und angemessen ausgestattet werden. Möglichkeiten zur eigenen Verpflegung sollen gegeben sein. Soweit die Platzkapazitäten dies zulassen, soll Nationalitäten, Religionen sowie Alters- und Familienstrukturen Rechnung getragen werden. Familien sind möglichst in abgetrennten Wohneinheiten unterzubringen. Die Unterbringung alleinstehender Frauen und alleinstehender Männer hat in getrennten Zimmern zu erfolgen.1) Sofern Kinder in Gemeinschaftsunterkünften wohnen, soll bei Bedarf mindestens ein Spielzimmer in ausreichender Größe und mit entsprechender Ausstattung eingerichtet werden. Schulkindern sollen ausreichend störungsfreie Räumlichkeiten zur Erledigung von Hausaufgaben zur Verfügung stehen. Freiflächen für Sport, Spiel und Erholung (Sitzbänke) sind vorzusehen, sofern nicht in unmittelbarer Nähe entsprechende öffentliche Einrichtungen vorhanden sind.

3.3 Um den unterzubringenden Kriegsvertriebenen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erleichtern, sollen hergerichtete Objekte so gelegen sein, dass sie über eine Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr verfügen und den Zugang zu medizinischen, schulischen und sonstigen Einrichtungen des täglichen Lebens sowie zu integrationsrelevanten Angeboten (Migrationssozialberatung, Sprachkurse, u.Ä.) gewährleisten.

4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

4.1. Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.

4.2 Dezentrale Maßnahmen nach Nummer 1.2.1:

Die Maßnahmen werden im Wege einer Anteilfinanzierung unterstützt. Pro Antragszeitraum ist je Kommune grundsätzlich die Stellung eines Antrages möglich; der neue Antragszeitraum beginnt am 1. Oktober 2023. Der Antrag kann mehrere Maßnahmen enthalten, deren Mehr- und Minderausgaben untereinander deckungsfähig sind. Die Förderhöchstsumme beträgt pro Kreis, Amt und amtsfreier Gemeinde 400.000 Euro, bei amtsangehörigen Gemeinden 100.000 Euro. Bei einer Förderung auf Amtsebene bezieht sich die Förderhöchstsumme auf das Amtsgebiet. Bei Anträgen amtsangehöriger Gemeinden werden diese in der Reihenfolge des Antragseingangs bis zur Förderhöchstsumme von 400.000 Euro berücksichtigt. Dies gilt auch bei Kooperationen von amtsangehörigen Gemeinden oder bei einer Kooperation von Amt und amtsangehöriger Gemeinde; sie werden auf die Förderhöchstsumme des Amtes angerechnet. Im Übrigen sind die Förderhöchstsummen kumulierbar, soweit die Kooperationspartner als Kreis, kreisfreie Stadt, Amt oder amtsfreie Gemeinde nach § 4 Landesaufnahmegesetz (GVOBl. Schl.-H. 2021, S. 1282) zur Aufnahme verpflichtet sind.

4.3 TkGU nach Nummer 1.2.2.:

Die Maßnahmen werden im Wege einer Anteilfinanzierung unterstützt. Pro Antragszeitraum ist je zuwendungsberechtigter Kommune grundsätzlich die Stellung eines Antrages möglich; der neue Antragszeitraum beginnt am 01. Oktober 2023. Der Antrag kann mehrere Maßnahmen enthalten, deren Mehr- und Minderausgaben untereinander deckungsfähig sind. Die Förderhöchstsumme beträgt pro Kreis, kreisfreier Stadt, Amt und amtsfreier Gemeinde 800.000 Euro. Die Förderhöchstsummen sind im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit kumulierbar, wenn dadurch Gemeinschaftsunterkünfte mit mindestens 100 Plätzen geschaffen werden.

4.4 Die Antragsbestimmungen und Förderhöchstsummen nach 4.2 und 4.3 gelten unabhängig voneinander, eine Anrechnung findet nicht statt.

4.5 Die regelmäßige Förderquote beträgt bei Maßnahmen nach Nummer 1.2.1 bis zu 75 Prozent der nach Nummer 1 förderfähigen Gesamtkosten. Für Kommunen, die im Vorjahr Konsolidierungshilfen oder Fehlbetragszuweisungen nach §§ 16, 17 FAG erhalten haben, gilt eine erhöhte Förderquote von bis zu 90 Prozent der nach Nummer 1 förderfähigen Gesamtkosten. Bei Maßnahmen nach Nummer 1.2.2 (tkGU) beträgt die regelmäßige Förderquote bis zu 90 Prozent der nach Nummer 1 förderfähigen Gesamtkosten.

4.6. Anträge auf Gewährung von Zuwendungen dürfen einen Förderbetrag in Höhe von 10.000 Euro nicht unterschreiten.

4.7. Die Zuwendungsempfängerin hat die Maßnahmen grundsätzlich vier Jahre ab Vorlage des Verwendungsnachweises zur Unterbringung von geflüchteten Menschen bereit oder im Bedarfsfall kurzfristig nutzbar zu halten. Diese Frist darf seitens der Bewilligungsbehörde auch für einen kürzeren Zeitraum festgelegt werden, wenn die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung nur befristet erteilt wird, z.B. weil sie auf der Sonderregelung des § 246 BauGB beruht (Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte). Ein Bindungszeitraum von zwei Jahren darf dabei allerdings nicht unterschritten werden. Der Bindungszeitraum nach Satz 1 gilt nicht für mobile Maßnahmen (z.B. der Aufstellung von Wohncontainern); bei ihnen beträgt die Frist zwei Jahre ab Vorlage des Verwendungsnachweises. Er gilt ebenfalls nicht bei Einrichtungs- und Ausstattungsmaßnahmen; bei ihnen beträgt die Frist ein Jahr ab Vorlage des Verwendungsnachweises.

Entfällt nach Einschätzung der Kommune innerhalb des Bindungszeitraumes der Bedarf, können mit Einwilligung des zuständigen Ministeriums die Investitionen auch für andere förderungswürdige Zwecke verwendet werden.

4.8. Erfolgt innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf der Zweckbindungsfrist die Veräußerung von Vermögensgegenständen, die durch diese Förderung mitfinanziert wurden, und wird dadurch seitens der Kommune ein Veräußerungserlös von mehr als 10.000 Euro erzielt, ist die Veräußerung dem zuständigen Ministerium anzuzeigen. Das Ministerium behält sich in diesem Fall eine anteilige Rückforderung der Zuwendung vor. Die Höhe orientiert sich an dem für den Veräußerungsgegenstand eingesetzten Zuschuss und der Dauer der zweckentsprechenden Verwendung.

5. Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen

5.1. Die Zuwendungsempfängerin hat auf Verlangen Auskunft über die Belegung der Räume zu geben. Eine durchgängige Belegung ist keine Fördervoraussetzung.

5.2. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist zulässig, wenn mit den Investitionsmaßnahmen nach dem 31. Mai 2023 begonnen wurde. Hinsichtlich der tkGU nach Nummer 1.2.2 ist darüber hinaus ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn zulässig, wenn mit der Maßnahme nach dem 29. November 2022 begonnen wurde.

6. Verfahren

6.1 Antragsverfahren

6.1.1 Anträge auf Zuwendungen sind bei der IB.SH zu stellen. Das entsprechende Formular kann unter folgendem Link abgerufen werden: www.IB-SH.de. Bewilligungen sind nur möglich, wenn der Antrag vollständig bis zum 31. Mai 2024 bei der IB.SH eingegangen ist.

6.1.2 Der Antrag muss u.a. folgende Angaben enthalten

Name und Anschrift der Kommune

Beschreibung der zu fördernden Maßnahmen sowie des jeweils geplanten Umsetzungszeitraumes

Kosten bezogen auf die einzelne Maßnahme und Finanzierungsplan

Anzahl der Geflüchteten, die mit Hilfe der Maßnahmen untergebracht werden sollen.

6.2 Auszahlungsverfahren

6.2.1 Die bewilligten Mittel dürfen nur zur Begleichung bereits fälliger Rechnungen anteilig zur Zahlung angewiesen werden. Entsprechende Nachweise sind dafür vom Zahlungsempfänger vorzulegen.

6.2.2 Die Auszahlung der bewilligten Mittel ist auf höchstens drei Tranchen begrenzt.

6.3. Sonstige Verfahrensbestimmungen

6.3.1 Die Maßnahmen sind grundsätzlich bis spätestens 1. Dezember 2024 umzusetzen. Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel ist spätestens drei Monate nach Abschluss der Maßnahmen vorzulegen. Sind Verwendungsnachweise bereits im Rahmen der Mittelanforderung vorgelegt worden, müssen sie nicht erneut eingereicht werden.

6.4. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetztes (§§ 116, 117, 117 a LVwG) einschließlich der in Anlage 5 zu den VV-K Ziffer 13 zu § 44 LHO dargestellten Vereinfachungen, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. Vergaberechtliche Erleichterungen und sonstige Verfahrensvereinfachungen, die im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg ausgesprochen wurden, dürfen in Anspruch genommen werden.

7. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 20. Juni 2022 in Kraft; sie gilt bis zum 31. Dezember 2024.

8. Nachhaltigkeitscheck

Das Ergebnis des Nachhaltigkeitschecks ist: Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf 'Good Governance und gesellschaftliche Teilhabe', 'Infrastruktur und Klimaschutz' und 'Globale Verantwortung'. Die steigenden Treibhausgasemissionen sind nicht erheblich.

                        

1) Auf das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Frauen vor Gewalt und häuslicher Gewalt vom 11.05.2011 (sog. Istanbul Konvention) wird hingewiesen. 

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