Förderprogramm

Förderung des Freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ-Förderrichtlinie)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Ansprechpunkt:

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Mercatorstraße 3

24106 Kiel

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie ein Freiwilliges Ökologisches Jahr für junge Menschen anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als anerkannten Träger bei der Durchführung des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ).

Sie bekommen die Förderung für folgende Ausgaben:

  • finanzielle Leistungen an die Teilnehmenden (Taschengeld, Verpflegungszuschuss, Mietzuschuss) und darauf zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge,
  • eine zusätzliche Unfallversicherung,
  • Verwaltungsausgaben, die ausschließlich mit der Durchführung des FÖJ unmittelbar zusammenhängen,
  • die pädagogische Betreuung der Teilnehmenden,
  • die Durchführung der FÖJ-Seminare und
  • weitere Ausgaben, die im Zusammenhang mit der FÖJ-Durchführung unmittelbar notwendig sind und die Sie entsprechend begründen können.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhes des Zuschusses beträgt monatlich je nachgewiesenem besetzten Platz höchstens EUR 700,00.

Ihren Antrag für kommende FÖJ-Jahrgänge stellen Sie bitte schriftlich oder elektronisch bis spätestens 15.4. desselben Jahres beim Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind in Schleswig-Holstein zugelassenen FÖJ-Träger.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Bei der Durchführung des FÖJ halten Sie die jeweils aktuellen Regelungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG), der FÖJ-Konzeption und der Seminarkonzeption Schleswig-Holstein, die geltenden und künftigen Beschlüsse des FÖJ-Ausschusses sowie gegebenenfalls weitere Vorgaben des Landes ein.
  • Die Teilnehmenden am FÖJ müssen die Schulpflicht erfüllt haben und jünger als 27 Jahre sein.
  • Sie setzen für die qualifizierte pädagogische Begleitung der Teilnehmenden regelmäßig hauptamtliches, pädagogisch geschultes Fachpersonal ein und halten dabei durchgehend einen Betreuungsschlüssel ein, der nicht schlechter sein darf als eine pädagogische Fachkraft (Vollzeitäquivalent) auf 40 Teilnehmende.
  • Sie müssen sich an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines FÖJ-Jahrgangs angemessen beteiligen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung des Freiwilligen ökologischen Jahres in Schleswig-Holstein (FÖJ-Förderrichtlinie)

Gl.Nr. 6611.29
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
vom 11. Februar 2022 – V 12 – 597.03 –

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1 Das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG)*) ermöglicht jungen Menschen nach Erfüllen der Vollzeitschulpflicht und vor Vollendung des 27. Lebensjahres ein Freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ) zu absolvieren.

Ein FÖJ soll die Bildungsfähigkeit von jungen Menschen fördern. Es wird in anerkannten Einsatzstellen als überwiegend praktische Hilfstätigkeit geleistet und orientiert sich an Lernzielen. Hauptziele eines FÖJ sind, den nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt zu stärken und das Umweltbewusstsein zu entwickeln, um ein kompetentes Handeln für Natur und Umwelt zu fördern.

Verantwortlich durchgeführt wird das FÖJ von Trägern, die gemäß § 10 Abs. 2 bzw. Abs. 3 JFDG von der dafür zuständigen Landesbehörde zugelassen wurden.

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt die FÖJ-Träger bei der Durchführung des Freiwilligendienstes. Dabei steht das besondere öffentliche Interesse an einer einheitlichen und qualitativ hochwertigen Umsetzung in ganz Schleswig-Holstein zum Wohle der Freiwilligen im Vordergrund. Dies ist nur zu erreichen, wenn landesweit für jeden Platz dieselben organisatorischen und nach Möglichkeit auch finanziellen Rahmenbedingungen gelten.

1.2 Nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Landeshaushaltsordnung und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV zu § 44 LHO) gewährt das Land daher Zuwendungen zur Durchführung des FÖJ in Schleswig-Holstein.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Ausgaben der FÖJ-Träger für

  • finanzielle Leistungen an die Teilnehmenden (Taschengeld, Verpflegungszuschuss, Mietzuschuss) und darauf zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge,
  • eine zusätzliche Unfallversicherung,
  • Verwaltungsausgaben, die ausschließlich mit der Durchführung des FÖJ unmittelbar zusammenhängen,
  • die pädagogische Betreuung der Teilnehmenden,
  • die Durchführung der FÖJ-Seminare und
  • weitere Ausgaben der Träger, die im Zusammenhang mit der FÖJ-Durchführung unmittelbar notwendig sind und entsprechend begründet werden.

Die Förderung beinhaltet die im Rahmen der FÖJ-Durchführung unmittelbar notwendigen Personal- und Sachkosten.

3 Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger

3.1 Träger

Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger sind die nach § 10 Abs. 2 und 3 JFDG in Schleswig-Holstein zugelassenen FÖJ-Träger.

3.2 Einsatzstellen

Bei Vorliegen einer Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 JFDG kann der Träger berechtigt werden, die Zuwendung gemäß VV Nr. 12 zu § 44 LHO teilweise an anerkannte Einsatzstellen weiterzuleiten (Letztempfängerinnen). Dies betrifft ausschließlich die unter Ziffer 2 genannten finanziellen Leistungen an die Teilnehmenden sowie die Beiträge an die Sozialversicherungen und die Unfallversicherung.

Das Nähere regelt der Zuwendungsbescheid.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Verbindliche Grundlagen

Bei der Durchführung des FÖJ beachtet der Träger als verbindliche Grundlagen die jeweils aktuellen Regelungen des JFDG, der FÖJ-Konzeption und der Seminarkonzeption Schleswig-Holstein, die geltenden und künftigen Beschlüsse des FÖJ-Ausschusses sowie gegebenenfalls weitere Vorgaben des Landes.

4.2 Pädagogische Begleitung

4.2.1 Für die qualifizierte pädagogische Begleitung im Sinne von § 4 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 JFDG setzt der Träger regelmäßig hauptamtliches, pädagogisch geschultes Fachpersonal ein, das die Voraussetzungen für eine tarifliche Eingruppierung in mindestens TVöD E 9 oder 10 (oder eine vergleichbare Eingruppierung) erfüllt und entsprechende Aufgaben übertragen bekommt.

4.2.2 Im Rahmen der pädagogischen Begleitung ist durchgehend ein Betreuungsschlüssel einzuhalten, der nicht schlechter sein darf als eine pädagogische Fachkraft (Vollzeitäquivalent) auf 40 Teilnehmende.
Nicht eingerechnet werden dabei gegebenenfalls eingesetzte zusätzliche Honorarkräfte (maximal eine Person je Seminargruppe), die die pädagogischen Fachkräfte bei der Betreuung der Teilnehmenden während der Seminare unterstützen.

4.3 Finanzielle Eigenbeteiligung des Trägers

Der Träger beteiligt sich an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines jeden FÖJ-Jahrgangs mit einer einzubringenden Geldleistung, die sich nach der Anzahl der ihm zuzurechnenden bereitgestellten FÖJ-Plätze bemisst, die vom Land gefördert werden:

1 bis 50 Plätze: mindestens 10.000 Euro

51 bis 100 Plätze: mindestens 25.000 Euro

101 bis 150 Plätze: mindestens 50.000 Euro

Für je weitere 50 Plätze erhöht sich der Eigenanteil um zusätzliche mindestens 25.000 Euro.

4.4 Finanzelle Leistungen an die Teilnehmenden

Der Träger gewährleistet, gegebenenfalls gemeinsam mit den ihm zuzurechnenden Einsatzstellen, die Auszahlung der monatlichen finanziellen Leistungen an die Teilnehmenden (§ 11 Abs. 1 und 2 JFDG) in der vom FÖJ-Ausschuss bestimmten landeseinheitlichen Höhe.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung

Bei der Zuwendung handelt es sich um eine Projektförderung. Sie wird gewährt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form eines monatlichen Festbetrags (Teilfinanzierung) je nachgewiesenem besetztem Platz in einer vom FÖJ-Ausschuss anerkannten Einsatzstelle und nur im Rahmen der trägerspezifisch bewilligten Platzanzahl.

Unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden, die gegebenenfalls während eines Monats auf demselben Platz tätig sind (z.B. im sogenannten Nachrückverfahren), kann dieser Festbetrag nur einmal je Monat und Platz beansprucht werden.

5.2 Höhe des monatlichen Festbetrags

5.2.1 Der monatliche Festbetrag für einen nachgewiesenen besetzten Platz im Rahmen des FÖJ ist landeseinheitlich und beträgt höchstens 700 Euro.

5.2.2 Sofern neben dem Standard-FÖJ zusätzliche FÖJ-Dienstformate existieren, für die Haushaltsmittel gesondert bereitgestellt werden und für die eine gesonderte Berechnung der Zuwendung angezeigt ist, kann dieser Betrag auch höher ausfallen.

5.3 Bewilligungszeitraum

Da das Land ein Interesse daran hat, jeden Platz – im Sinne einer Gleichbehandlung aller Teilnehmenden – nur für die Dauer der regulären Dienstzeit von 12 Monaten zu fördern, beschränkt sich die Zuwendung für einen einzigen Platz in der Regel auf den Bewilligungszeitraum vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres.

In besonders begründeten Einzelfällen kann eine Ausnahme jedoch beantragt werden.

5.4 Sockelbetrag bei fehlender Platzbesetzung

Ist im Rahmen des (Standard-) FÖJ die Besetzung oder Nachbesetzung eines freien Platzes nicht möglich, wird dem Träger eine Pauschale (sogenannter Sockelbetrag) in Höhe von 90 Euro je Monat der Nichtbesetzung für nicht teilnehmendenabhängige allgemeine Verwaltungsausgaben sowie allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit der pädagogischen Betreuung und der Seminardurchführung gewährt.
Im Rahmen eines Dienstsonderformats nach Nummer 5.2.2 kann dieser Sockelbetrag in begründeten Fällen auch abweichend festgelegt werden. Er darf dann nur für konkret nachzuweisende abgrenzbare Verwendungszwecke des Sonderformats eingesetzt werden.

6 Zuwendungsfähige Ausgaben

6.1 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben sind die nachweisbaren Ausgaben nach Ziffer 2 dieser Richtlinie, die unter Anlegung eines strengen Maßstabs für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen.

6.2 Vorrangig einzusetzende Mittel

Die Förderung nach dieser Richtlinie kann mit Zuwendungen nach anderen Förderprogrammen kombiniert werden. Diese und von anderer Seite bereitgestellten zweckgebundenen Mittel sind zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben vorrangig einzusetzen. Dies gilt ebenso für sonstige Einnahmen.

6.3 Nicht verbrauchter Eigenanteil des Trägers

Wird der Eigenanteil nach Ziffer 4.3 dieser Richtlinie während des Bewilligungszeitraums nicht oder nicht voll zur Deckung von Ausgaben benötigt, ist in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde der nicht verwendete Eigenanteil für zusätzliche Ausgaben im FÖJ zweckentsprechend zu verwenden, gegebenenfalls auch erst in Folgejahren.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Monatliche Teilnehmendenlisten

Zum Nachweis der besetzten Plätze hat der Träger der Bewilligungsbehörde jeweils bis spätestens zum 10. eines Monats eine pseudonymisierte Teilnehmendenliste vorzulegen. Das Nähere regelt der Zuwendungsbescheid.

7.2 Zweckbindungsfristen

Als zeitliche Bindung (Zweckbindungsfrist) für Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben wurden, werden folgende Zeiträume nach der Beschaffung festgelegt:

  • Büroausstattung: grundsätzlich 12 Jahre,
  • Datenverarbeitungsanlagen (z.B. Workstation, Personal Computer, Notebook, ohne Großrechner) sowie deren Peripheriegeräte (z.B. Bildschirm, Drucker, Scanner) einschließlich Software: sechs Jahre,
  • sonstige Ausrüstungsgegenstände: 10 Jahre.
  • Gegenstände bis zu einem Anschaffungswert von 100 Euro unterliegen keiner Zweckbindungsfrist.

In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von der Zweckbindungsfrist durch die Bewilligungsbehörde zugelassen werden.

Abweichend von Nummer 5.5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bezieht sich die Mitteilungspflicht auf alle Gegenstände, die einer Zweckbindungsfrist unterliegen.

Das Nähere regelt der Zuwendungsbescheid.

7.3 Nebenbestimmungen

Der Zuwendungsbescheid kann weitere Nebenbestimmungen festlegen.

8 Verfahren

8.1 Bewilligungsbehörde und rechtliche Verfahrensgrundlagen

Bewilligungsbehörde ist das für Umwelt und Naturschutz zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der bewilligten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen im Landesverwaltungsgesetz (§§ 116, 117, 117 a), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.

8.2 Antragstellung

Die Zuwendung wird auf schriftlichen Antrag bewilligt, der für den kommenden FÖJ-Jahrgang bis spätestens 15. April desselben Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen ist. Eine elektronische Übermittlung ist zulässig.

8.3 Antragsunterlagen

Dem Antrag sind ein Haushaltsplan und eine Personalkostenübersicht beizufügen.

Der Haushaltsplan enthält – getrennt nach Haushaltsjahren – sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des FÖJ (Projekthaushalt).

Der Plan berücksichtigt als projektbezogene Einnahmen den Eigenanteil des Trägers, sämtliche voraussichtlichen Zuwendungen des Landes und des Bundes, sonstige Fördermittel, die Einsatzstellenbeiträge sowie Spenden, gegebenenfalls Zinsen und sonstige Einnahmen.

Die Ausgabenpositionen sind vollständig und nachvollziehbar darzustellen und zu erläutern. Aus der Veranschlagung muss im Einzelnen hervorgehen, dass der Ausgabenzweck ausschließlich und unmittelbar der Durchführung des FÖJ dient (Begründung der Zuwendungsfähigkeit).

Hinsichtlich der veranschlagten Personalausgaben sind auf einem gesonderten Blatt und getrennt nach pädagogischen Personal und Verwaltungspersonal stellenspezifisch jeweils der Stellenanteil (bezogen auf eine Vollzeitstelle) sowie die Eingruppierung darzustellen.

8.4 Bewilligungsverfahren bei mehreren Trägern

Sind mehrere FÖJ-Träger zugelassen, sollen diese möglichst vor Antragstellung untereinander abstimmen, für welche realistische trägerspezifische Anzahl an FÖJ-Plätzen eine Zuwendung beantragt werden soll, damit die Förderung je Platz landeseinheitlich möglichst effektiv eingesetzt werden kann.

Insbesondere bei nicht ausreichenden Haushaltsmitteln entscheidet anderenfalls die Bewilligungsbehörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen.

8.5 Öffentlich-rechtliche Verträge

Bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen kann das Land mit den FÖJ-Trägern gleichlautende öffentlich-rechtliche Verträge schließen, in denen das Land für eine bestimmte Anzahl an FÖJ-Plätzen eine Zuwendung in konkreter Höhe zusichert. Ein solcher Vertrag dient dazu, den Trägern eine gewisse Planungssicherheit zu bieten. Die Vertragslaufzeit sollte den Zeitraum von zwei Jahren in der Regel nicht überschreiten. Ein solcher Vertrag ersetzt nicht den jährlichen Zuwendungsbescheid.

8.6 Auszahlung der Zuwendung

Die Zuwendung wird nur auf ausdrückliche Zahlungsanforderung ausgezahlt. Bei der Anforderung ist insbesondere Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu beachten.

8.7 Verwendungsnachweis

8.7.1 Der Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ANBest-P ist, abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P, spätestens am 1. November, also drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums, bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.

8.7.2 Abweichend von den ANBest-P findet im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsbehörde jährlich eine Vor-Ort-Prüfung der Belege und dazugehörigen Unterlagen in den Räumlichkeiten des Trägers statt.

8.7.3 Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs gemäß § 91 LHO bleibt unberührt.

8.8 Ausnahmeregelung

In besonders begründeten Fällen kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinie zulassen.

9 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft und ist befristet bis zum 31. Juli 2026.

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