Förderprogramm

Freiwillige Rückkehr (Reisebeihilfe)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Privatperson
Fördergeber:

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Ansprechpunkt:

Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge (LaZuF)

Dezernat 11

Haart 148

24539 Neumünster

Weiterführende Links:
Freiwillige Rückkehr

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Ausländerin und Ausländer planen, freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein gewährt ausreisepflichtigen und ausreisewilligen Ausländerinnen und Ausländer Zuwendungen zur freiwilligen Ausreise und humanen Rückkehr.

Die Förderung erhalten Sie für

  • Ausgaben der Verpflegung, der medizinischen Versorgung und der Beförderung der Ausreisenden mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln, um an den Zielort im Heimatland oder aufnahmeverpflichtenden Staat weiterreisen zu können,
  • Ausgaben der Beschaffung des für die Ausreise notwendigen Passersatzes, soweit die Beschaffung nicht ohnehin durch die zuständige Ausländerbehörde erfolgt oder durch die zuständige Leistungsbehörde erstattet wird.
  • Leistungen zur Überbrückung der Phase zwischen Ankunft und Reintegration.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bei Einzelreisenden einmalig bis zu EUR 500,00. Zur Überbrückung zwischen Ankunft und Reintegration können weitere EUR 300,00 gewährt werden. Bei Familien können Sie für jedes weitere Familienmitglied einen Zuschuss bis zu EUR 150,00 erhalten, je Familie normalerweise jedoch maximal EUR 1.500.

Ihren Antrag stellen Sie bitte beim Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein (LaZuF).

Als Person, für die nicht das LaZuF zuständig ist, richten Sie Ihren Antrag über die Kreise, Gemeinden und Ämter des Landes Schleswig-Holstein sowie über die Vereine, Verbände, Organisationen, Firmen und sonstige natürliche und juristische Personen des Privatrechts an das LaZuF.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Ausreisewillige und Ausreisepflichtige, die sich in der Zuständigkeit einer schleswig-holsteinischen Ausländerbehörde befinden.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen einer der folgenden Zielgruppen angehören:
    • Ausländerinnen und Ausländer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG),
    • Leistungsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG,
    • Ausländerinnen und Ausländer, die ein nur vorübergehendes Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen besitzen,
    • Ausländerinnen und Ausländer, die sonstige Leistungen nach dem AsylbLG oder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II oder dem SGB XII) erhalten.
  • Sie dürfen die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht bereits an anderer Stelle abrechnen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind vor allem Maßnahmen für Personen,

  • bei denen den Umständen nach anzunehmen ist, dass sie in das Bundesgebiet eingereist sind, um eine Rückkehrförderung zu erhalten,
  • deren Schwerpunkt auf der Reintegration in den Herkunftsländern liegt.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr (Reisebeihilfe)

Gl. Nr. 260.2
Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration
vom 4. April 2019 – IV 221 –

[geändert durch Bekanntmachung vom 19. Oktober 2021 – IV 221 –]

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Die freiwillige Rückkehr ist aus humanitären Gründen sowie aus finanzieller Sicht die vorzugswürdige Art der Ausreise. Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung (MILlG) will die freiwillige Ausreise daher verstärkt fördern. Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Hilfen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr.

1.2 Ein Anspruch der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein (LaZuF) ist die Bewilligungsbehörde.

1.3 Durch die Zuwendungen sollen Landesmittel für ausreisepflichtige und/oder ausreisewillige Ausländerinnen und Ausländer zur Verfügung gestellt werden. Fördermittel aus länderübergreifenden Programmen, Programmen des Bundes oder Programmen der Europäischen Union sowie aus anderen Rückkehrprogrammen sind regelmäßig vorrangig zu prüfen und in Anspruch zu nehmen. Dies betrifft insbesondere:

  • das Bund-Länder-Programm REAG/GARP – das Programm StarthilfePlus

  • das European Reintegration Network (ERIN)

  • das Reintegrationsprojekt URA (die Brücke)
  • das Projekt „Brückenkomponente Albanien“

1.4 Ausnahmsweise, insbesondere wenn die vorrangige Inanspruchnahme von anderen Fördermitteln eine Ausreise verzögert und diese dadurch in Frage steht, kann an deren Stelle eine Förderung durch Landesmittel erfolgen.

1.5 Mit der Förderung werden insbesondere die nachstehenden Ziele verfolgt:

  • Stärkung der freiwilligen Ausreise als vorrangige Form der Aufenthaltsbeendigung

  • eine Erhöhung der Anzahl und des Anteils der freiwilligen Ausreisen

  • die Ermöglichung einer humanen Rückkehr in Würde

  • Verringerung öffentlicher Soziallasten

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Eine Zuwendung kann insbesondere gewährt werden, wenn die oder der freiwillig Ausreisende nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um sich auf dem Weg bis zum Zielort im Herkunftsland oder aufnahmeverpflichteten Staat im notwendigen Umfang zu versorgen. Gefördert wird die freiwillige Ausreise in jeden aufnahmeverpflichteten Staat und somit auch die Ausreise in andere EU-Mitgliedstaaten. Sachkosten sollen für folgende konkrete Maßnahmen gefördert werden:

  • Ausgaben der Verpflegung, der medizinischen Versorgung und der Beförderung der Ausreisenden mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln, um an den Zielort im Herkunftsland oder aufnahmeverpflichtenden Staat weiterreisen zu können.

  • Ausgaben der Beschaffung des für die Ausreise notwendigen Passersatzes, soweit die Beschaffung nicht ohnehin durch die zuständige Ausländerbehörde erfolgt oder durch die zuständige Leistungsbehörde erstattet wird.

  • Leistungen zur Überbrückung der Phase zwischen Ankunft und Reintegration. Durch diese Starthilfe soll der Anreiz zur Ausreise vergrößert werden.

2.2 Zielgruppen dieser Maßnahmen sind

  • Ausländerinnen und Ausländer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

  • Leistungsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG

  • Ausländerinnen und Ausländer, die ein nur vorübergehendes Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen besitzen

  • Ausländerinnen und Ausländer, die sonstige Leistungen nach dem AsylbLG oder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II oder dem SGB XII) erhalten

2.3 Bei Ablehnung der Rückkehrförderung durch die gemäß Ziffer 1.3 vorrangig anzuwendenden Rückkehrprogramme aufgrund wiederholter Einreise, können die Rückreiseausgaben auf Grundlage dieser Richtlinie nur in begründeten Ausnahmefällen übernommen werden. Die Rückreiseausgaben können vom LaZuF in diesen Fällen übernommen werden, wenn die Dauerhaftigkeit der Ausreise glaubhaft dargelegt wird.

2.4 Nicht förderfähig sind insbesondere Maßnahmen für Personen,

  • bei denen den Umständen nach anzunehmen ist, dass sie in das Bundesgebiet eingereist sind, um eine Rückkehrförderung zu erhalten;

  • deren Schwerpunkt auf der Reintegration in den Herkunftsländern liegt.

3 Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die Ausreisewilligen und Ausreisepflichtigen. Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger müssen sich in der Zuständigkeit einer schleswig-holsteinischen Ausländerbehörde (ABH) befinden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Es können Maßnahmen nur insoweit berücksichtigt werden, wie deren zuwendungsfähigen Ausgaben nicht bereits an anderer Stelle abgerechnet werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung bewilligt. Sie wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

5.2 Als zuwendungsfähige Ausgaben für die Antragsberechtigten gelten alle Sachausgaben für die unter Ziffer 2 aufgelisteten Maßnahmen, die unter Anlegung des Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszweckes unmittelbar durch die freiwillige Ausreise entstehen.

5.3 Die Höhe der Zuwendung beläuft sich bei Einzelreisenden auf einmalig bis zu 500 EUR. Als Starthilfe zur Überbrückung der Phase zwischen Ankunft und Reintegration können weitere 300 EUR gewährt werden. Bei Familien können je weiterem Familienmitglied bis zu 150 EUR gewährt werden. Die Gesamtförderung einer Familie darf jedoch im Regelfall die Summe von 1.500 EUR nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können höhere Zuwendungen erfolgen. In diesen Fällen ist vor Gewährung der Zuwendung die Zustimmung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes SchleswigHolstein (MILIG) einzuholen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Zum Zwecke der Erfolgskontrolle ist von der die Anträge stellenden oder einreichenden öffentlichen Stelle die Ausreise durch geeignete Belege (z.B. Grenzübertrittsbescheinigung) oder Eintragungen in das Ausländerzentralregister (AZR) unter Beteiligung der zuständigen ABH nachzuweisen.

7 Verfahren

7.1 Zuwendungsanträge sind schriftlich an das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein (LaZuF) zu richten. Antragsberechtigte, die sich in der Zuständigkeit des LaZuF befinden, können ihren Antrag direkt beim LaZuF stellen. Die einzelnen Kostenfaktoren der Maßnahme sind im Antrag darzustellen. Die Ausgaben sollen von der Antragstellerin/vom Antragsteller oder von der Einreichenden/vom Einreichenden durch Kostenvoranschläge plausibel begründet werden. Kostenschätzungen oder Prognosen sind bei fehlenden Recherchemöglichkeiten oder übermäßigem Aufwand zulässig, jedoch zu erläutern. Für die Zuwendungsanträge ist zwingend ein Vordruck zu verwenden, der beim Landesamt für Ausländerangelegenheiten angefordert werden kann. Der Vordruck ist auch auf der Homepage des LaZuF abrufbar.

7.2 Zuwendungsanträge von Personen, die sich nicht in der Zuständigkeit des LaZuF befinden, sind über die Kreise, Gemeinden und Ämter des Landes Schleswig-Holstein sowie über die Vereine, Verbände, Organisationen, Firmen und sonstige natürliche und juristische Personen des Privatrechts an das LaZuF zu stellen.

7.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. der entsprechenden Regelung des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG) soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Geltungsdauer

Die Änderung der Richtlinie tritt zum 1. April 2022 in Kraft. Sie ist befristet bis 31. März 2025.

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