Richtlinie
Richtlinie „Fonds für Barrierefreiheit“ zur Förderung der Barrierefreiheit gemäß UN-Behindertenrechtskonvention
Gl.Nr. 6668.3
Bekanntmachung des Ministerpräsidenten – Staatskanzlei –
vom 1. Dezember 2022 – StK 260 –
1 Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Inklusion steht für Offenheit eines gesellschaftlichen Systems in Bezug auf die soziale Vielfalt. Die Voraussetzung für eine inklusive Gesellschaft ist die Schaffung von Barrierefreiheit. Sie zielt auf Wertschätzung und Gleichberechtigung ab und ist im Artikel 3 Buchstabe f UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) als ein Grundprinzip ausgewiesen. Die Zugänglichkeit (Barrierefreiheit) wird definiert als Pflicht, geeignete Maßnahmen zu treffen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien sowie den Zugang zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten bereitgestellt werden, zu ermöglichen. Diese Verpflichtung wird in Artikel 9 sowie in anderen spezifischen Artikeln der UN-BRK näher konkretisiert. Der Fonds für Barrierefreiheit ist ein Instrument, die UN-BRK nach und nach umzusetzen.
Ziel der Förderung im Rahmen dieser Richtlinie sind investive und nichtinvestive Vorhaben in analoger oder digitaler Form zur Umsetzung von Barrierefreiheit gemäß der UN-BRK, die der vollständigen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dienen. Barrierefreiheit bezieht sich dabei nicht allein auf bauliche Hindernisse für mobilitätsbehinderte Menschen, sondern auf jede Art von Barrieren für Menschen mit Behinderungen (z.B. Barrieren in digitalen Medien).
Ziel der Förderung sind auch inklusive Vorhaben, die das Bewusstsein der Gesellschaft für Menschen mit Behinderungen bilden bzw. schärfen, die vorhandene Unkenntnisse und Fehlvorstellungen sowie Vorurteile bzw. Klischees, die als einstellungsbedingte Barrieren ein wesentliches Entstehungsmerkmal von Behinderung sind, abbauen (Artikel 8 UN-BRK).
Der Anwendungsbereich umfasst alle von Menschen gestalteten Lebensbereiche im Sinne von Gleichbehandlung, wobei die Barrierefreiheit nicht weitergehen muss als die allgemein übliche Nutzbarkeit.
Die Zuwendungen dienen dem Ziel, Menschen mit Behinderungen den vollen öffentlichen Zugang zur physischen, sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Umwelt, zu Gesundheit und Bildung sowie zu Information und Kommunikation zu ermöglichen.
Die Gesamtförderung nach dieser Richtlinie sollte möglichst die Vielfalt von Behinderungen widerspiegeln.
1.2 Barrierefreiheit kann besser erkannt und beurteilt werden, wenn Menschen mit Behinderungen mit ihrer Alltagserfahrung und Expertise in eigener Sache beteiligt werden. Aus diesem Grund nimmt der Landesbeirat zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach dem Landesbehindertengleichstellungsgesetz (LBGG) mit der oder dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen (LB) im Verfahren für die Abwicklung des „Fonds für Barrierefreiheit“ eine besondere Rolle ein (Ziffer 8). Die Landesregierung wird über die oder den LB Menschen mit Behinderungen und sie vertretende Verbände aktiv in die Prozesse einbeziehen (Artikel 4 Absatz 3 UN-BRK).
1.3 Mit der Förderung leistet die Landesregierung – unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung zur Barrierefreiheit, beispielsweise im LBGG – einen weiteren Beitrag zur inklusiven Gesellschaft. Sie unterstützt damit zudem die Umsetzung der Ziele der UN-BRK, des LBGG, des Fokus-Landesaktionsplans 2022 zur Umsetzung der UN-BRK, des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) sowie des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG). Die Landesregierung sieht die Herstellung der Barrierefreiheit als dynamischen Prozess, der nur schrittweise und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vollzogen werden kann (Artikel 4 Absatz 2 UN-BRK).
1.4 Die Förderung von Vorhaben erfolgt in Form von Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) in Verbindung mit den Allgemeinen Nebenbestimmungen zu § 44 LHO.
1.5 Ein Anspruch der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Staatskanzlei als Bewilligungsbehörde (Ziffer 8.1) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Förderung inklusiver Sozialräume in Kommunen
Ziel der Förderung von inklusiven Sozialräumen ist die Weiterentwicklung bzw. Entwicklung von inklusiven, kinderfreundlichen und barrierefreien Stadt- und Ortszentren, in denen ein gleichberechtigtes, am Sozialraum orientiertes Zusammenleben der Bürgerschaft erreicht wird. Alle Menschen sollen selbstbestimmt in der Mitte der Gesellschaft leben können. Der inklusive Sozialraum richtet sich an Menschen mit und ohne Behinderungen und soll einen Beitrag liefern, den Zusammenhalt der Gesellschaft zu stärken und zudem nachhaltig Bewusstsein für die Entwicklungspotenziale eines inklusiven Sozialraumes schaffen. Ein besonderes Augenmerk wird bei der Förderung auf partizipative Prozesse und Kinderfreundlichkeit gelegt.
Die Landesregierung fördert Ausgaben für neu geplante Investitionen im Bereich der physischen Barrierefreiheit (Baumaßnahmen wie Sanierung, Modernisierung und Umbauten).
2.2 Förderung investiver (baulicher) Vorhaben
Ziel der Förderung ist der gleichberechtigte Zugang zu öffentlich zugänglichen Gebäuden sowie zu anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen. Dies ist ein wesentlicher Baustein zur gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen in der Gesellschaft.
Die Landesregierung fördert Ausgaben für neu geplante Investitionen im Bereich der physischen Barrierefreiheit (Baumaßnahmen wie Sanierung, Modernisierung und Umbauten).
2.3 Förderung digitaler Barrierefreiheit in Einzel- und Gemeinschaftspraxen sowie Praxisgemeinschaften und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), sofern sie hausärztliche oder gynäkologische Leistungen erbringen und an der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 73 SGB V teilnehmen.
Ziel dieser Förderung ist die Erstellung von neuen barrierefreien Websites/mobilen Anwendungen oder die Weiterentwicklung bestehender Websites/mobiler Anwendungen zu barrierefreien Websites/mobilen Anwendungen, um allen Menschen, insbesondere Menschen mit Behinderungen, einen gleichberechtigten Zugang zu wesentlichen Gesundheitsdienstleistungen zu ermöglichen.
Die für öffentliche Stellen geltenden Anforderungen an die Barrierefreiheit sind analog anzuwenden (siehe Ziffer 7.2).
Die Landesregierung fördert Ausgaben für externe Dienstleistungen gemäß Ziffer 6.2.
2.4 Förderung nichtinvestiver Vorhaben
Ziel der Förderung sind auch inklusive Vorhaben, die das Bewusstsein der Gesellschaft für Menschen mit Behinderungen bilden bzw. schärfen, die vorhandene Unkenntnisse und Fehlvorstellungen sowie Vorurteile bzw. Klischees, die als einstellungsbedingte Barrieren ein wesentliches Entstehungsmerkmal von Behinderung sind, abbauen (Artikel 8 UN-BRK). Beispielhaft für eine mögliche Förderung sind Veranstaltungen und Projekte zu Fragen der Barrierefreiheit, wobei die Förderung des öffentlichen Bewusstseins als Prozess sozialer Veränderung, Interaktion und Dialog anstatt als reiner Vortrag begriffen werden soll.
Die Landesregierung fördert anteilige Personal- und Sachausgaben im Rahmen von nichtinvestiven Vorhaben zur Umsetzung von Barrierefreiheit (z.B. Veranstaltungen und Projekte zur Bewusstseinsbildung, Vermittlung von guten Praxis-Beispielen für die Inklusion, Förderung von individuellen Assistenzleistungen).
2.5 Nicht förderfähig sind Baumaßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit bei Neubauvorhaben sowie Vorhaben zur Umsetzung von Barrierefreiheit, bei denen überwiegend die Einkommenserzielung im Vordergrund steht und die sich nicht mit den allgemeinen Grundsätzen der UN-BRK (insbesondere Artikel 3) decken.
3 Auswahlkriterien für die Förderung
3.1 Für die unter den Ziffern 2.1 (inklusive Sozialräume), 2.2 (investive Vorhaben) und 2.4 (nichtinvestive Vorhaben) genannten Vorhaben gelten nachstehende Kriterien:
Es werden inklusive Vorhaben zur Umsetzung von Barrierefreiheit gefördert, die auf die Lebenssituation einer möglichst großen Anzahl von Menschen mit Behinderungen in Schleswig-Holstein (insbesondere Artikel 6 und 7 UN-BRK) positiv Einfluss nehmen und weiterhin möglichst viele der nachstehenden Kriterien erfüllen:
- Beteiligung von Menschen mit Behinderungen an der Entwicklung und Umsetzung des Vorhabens (Partizipation),
- Modell- und/oder Impulscharakter,
- Nachhaltigkeit,
- Einbindung des Vorhabens in regionale Strukturen,
- Abbildung einer vollständigen und barrierefreien Nutzungskette.
Vollständige und barrierefreie Nutzungsketten nehmen den Sozial- und Bewegungsraum als Ganzes in den Blick. Beispielsweise sollte das Wohnumfeld mit Nahversorgungseinrichtungen, Arztpraxen, Schulen, Kindertageseinrichtungen, Erholungsflächen und Gemeinschaftseinrichtungen möglichst barrierefrei nutzbar sein. Einzelne barrierefreie Vorhaben als sogenannte Insellösungen helfen den Menschen nur bedingt – anzustreben sind Lösungen, die vollständige und barrierefreie Nutzungsketten berücksichtigen (z.B. Förderung des sozialraumorientierten Ansatzes).
3.2 Die Auswahl für die unter der Ziffer 2.3 (digitale Barrierefreiheit) genannten Vorhaben erfolgt nach zeitlichem Eingang der Förderanträge.
4 Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger
Für die unter den Ziffern 2.2 (investive Vorhaben) und 2.4 (nichtinvestive Vorhaben) genannten Vorhaben sind juristische Personen des öffentlichen Rechts (außerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung) und Privatrechts, Personengesellschaften und Sonstige antragsberechtigt. Zu den Sonstigen zählen Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, Freiberufler gemäß § 18 Einkommenssteuergesetz, Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Gewerkschaften sowie politische Parteien.
Für die Förderung von investiven Maßnahmen zur Gestaltung von inklusiven, kinderfreundlichen und umfassend barrierefreien Stadt- und Ortszentren (inklusiven Sozialräumen) gemäß Ziffer 2.1 sind ausschließlich Städte, Gemeinden, Ämter und Kreise (Kommunen) in Schleswig-Holstein antragsberechtigt.
Für die Förderung der digitalen Barrierefreiheit gemäß Ziffer 2.3 sind ausschließlich Einzel- und Gemeinschaftspraxen sowie Praxisgemeinschaften und MVZ antragsberechtigt, sofern sie hausärztliche oder gynäkologische Leistungen erbringen und an der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 73 SGB V teilnehmen.
Alle Praxen müssen ihren (Haupt-)Sitz in Schleswig-Holstein haben.
Für Unternehmen im Sinne des EU-Beihilfenrechts findet die De-minimis-VO (derzeit Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Die für eine Förderung vorgesehenen Vorhaben müssen in Schleswig-Holstein umgesetzt werden.
Sind mehrere Kooperationspartner an einem förderfähigen Vorhaben beteiligt, um vollständige und barrierefreie Nutzungsketten (siehe Ziffer 3.1) zu realisieren, ist nur einer dieser Partner antragsberechtigt. Für die Weitergabe der Zuwendungen an die beteiligten Kooperationspartner und den Nachweis der Verwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen im Landesverwaltungsgesetz (§§ 116, 117, 117a) entsprechend.
5 Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Menschen mit und ohne Behinderungen sollten die Vorhaben zur Umsetzung von Barrierefreiheit möglichst gemeinsam entwickeln, durchführen und auswerten.
Ausgenommen davon sind die Vorhaben gemäß Ziffer 2.3, da diese durch externe Dienstleister erbracht werden.
5.2 Eine rückwirkende Förderung für bereits begonnene Maßnahmen ist ausgeschlossen. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn kann beantragt werden und bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die Staatskanzlei.
5.3 Andere Fördermittel, z.B. seitens des Landes, des Bundes oder der EU, sind grundsätzlich vorrangig zu beantragen.
6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
6.1 Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Für Vorhaben gemäß den Ziffern 2.1 (inklusive Sozialräume) und 2.2 (investive Vorhaben) beträgt die Höchstfördergrenze für einzelne Bauvorhaben 300.000 EUR, für Bauvorhaben im Rahmen vollständiger und barrierefreier Nutzungsketten 500.000 EUR. Die nach der De-minimis-VO geltenden Höchstgrenzen (vergleiche Ziffer 4) sind einzuhalten.
Für Vorhaben gemäß Ziffer 2.3 (digitale Barrierefreiheit) beträgt die Höchstfördergrenze für Einzelpraxen 30.000 EUR sowie für Gemeinschaftspraxen, Praxisgemeinschaften und MVZ 40.000 EUR.
6.2 Bemessungsgrundlagen für nichtinvestive Vorhaben gemäß Ziffer 2.4 sind die nachweisbaren, zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben, für investive Vorhaben (Baumaßnahmen) gemäß Ziffer 2.1 und 2.2 die notwendigen, nachgewiesenen und angemessenen Aufwendungen, die auf Basis einer Kostenberechnung nach DIN 276 festgesetzt werden. Zuwendungsfähig sind hierbei die Aufwendungen der Kostengruppen 300, 400, 500 und 700.
Bemessungsgrundlage für digitale Vorhaben gemäß Ziffer 2.3 sind die durch externe Dienstleistungen entstehenden Kosten für die Erstellung von barrierefreien Websites/mobilen Anwendungen bzw. für die Umstellung von bestehenden nicht barrierefreien Websites/mobilen Anwendungen auf barrierefreie Websites/mobile Anwendungen, für Übertragungen in Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache sowie die Kosten, die für die Prüfung der Anforderungen der Barrierefreiheit durch eine BIK BITV-Test Prüfstelle entstehen (siehe Ziffer 7.2).
Es sind nur die Aufwendungen zuwendungsfähig, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszweckes (Ziffer 1) unmittelbar entstehen.
6.3 Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger hat sich an den Gesamtausgaben des Vorhabens zu beteiligen. Der Eigenanteil soll mindestens 30 Prozent der Gesamtausgaben bei investiven Vorhaben (Ziffer 2.1 und 2.2) und mindestens 10 Prozent der Gesamtausgaben bei nichtinvestiven Vorhaben (Ziffer 2.4) betragen. Der Eigenanteil kann erbracht werden durch
- eigene Finanzmittel der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers,
- unbare Eigenleistungen der Antragsteller nach Ziffer 3 in Form von ehrenamtlicher Eigenarbeit, die mit dem jeweils geltenden Mindestlohn gemäß Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) bewertet wird,
- Beiträge und Spenden sowie
- sonstige öffentliche Förderungen (z.B. EU, Bund, Land, Kreis, Kommune), die mit 50 Prozent bei der Berechnung des Eigenanteils berücksichtigt werden.
Der Eigenanteil bei Vorhaben gemäß Ziffer 2.3 (digitale Barrierefreiheit) soll mindestens 30 Prozent der Gesamtausgaben betragen. Dieser kann erbracht werden durch eigene Finanzmittel der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers.
6.4 Mit der Zuwendung nach dieser Richtlinie muss die Gesamtfinanzierung der Maßnahme sichergestellt sein.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Zum Zwecke der Zielerreichungs- und Erfolgskontrolle haben die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger bei Vorlage des Verwendungsnachweises in einem Sachbericht schlüssig darzustellen, inwieweit die mit der Förderung angestrebte Barrierefreiheit im Sinne von Ziffer 1 und Ziffer 7.2 erreicht wurde.
7.2 Baurechtliche Vorschriften sind für investive Vorhaben gemäß den Ziffern 2.1 und 2.2 einzuhalten, und die Einhaltung ist nachzuweisen. Darüber hinaus ist für Maßnahmen im Außenbereich die DIN 18040-3 für barrierefreies Bauen im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum anzuwenden.
Für digitale Vorhaben gemäß Ziffer 2.3 gelten analog die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen an öffentliche Stellen gemäß § 13 Abs. 3 LBGG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 bis 4 und § 4 der Barriere-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) sowie der Europäischen Norm (EN) 301549 in der jeweils geltenden Fassung.
Nach Umsetzung einer barrierefreien Website durch einen externen Dienstleister ist die Erfüllung der o.g. Anforderungen an die Barrierefreiheit anhand eines BITV-Tests durch eine BIK BITV-Test Prüfstelle (https://www.bitvtest.de) zu prüfen. Der Prüfbericht wird anerkannt, wenn die von der Prüfstelle ausgewählten und geprüften Seiten mit „BITV-konform“ bewertet wurden.
Nach Umsetzung einer barrierefreien mobilen Anwendung durch einen externen Dienstleister ist die Erfüllung der o.g. Anforderungen an die Barrierefreiheit durch die BIK BITV-Test Prüfstelle (https://www.bitvtest.de) zu prüfen. Der Prüfbericht wird anerkannt, wenn mindestens 90 Prozent der durchgeführten Prüfschritte mit „erfüllt“ bewertet wurden.
Für alle Vorhaben ist der Staatskanzlei der endgültige Prüfbericht nach Abschluss des Vorhabens im Rahmen der Abgabe des Verwendungsnachweises vorzulegen.
7.3 Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Staatskanzlei oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert und von ihnen oder in ihrem Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Vorhabens zur Umsetzung von Barrierefreiheit ausgewertet, an den Landtag des Landes Schleswig-Holstein und an Einrichtungen des Landes weitergeleitet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden. Personenbezogene Daten dürfen nur nach Einwilligung übermittelt werden.
7.4 Auf die Förderung durch das Land Schleswig-Holstein für die bewilligten Vorhaben ist von der Zuwendungsempfängerin bzw. vom Zuwendungsempfänger in geeigneter Form hinzuweisen.
7.5 Wird die Förderung einer Investition beantragt, deren (Folge-)Kosten ein Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) oder nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) (SGB XII) vertraglich zu übernehmen hat, ist dessen Zustimmung zur Investition nach § 127 SGB IX bzw. § 77a Abs. 2 SGB XII vorzulegen.
Wird die Förderung von Personal- und Sachkosten von Leistungserbringern nach dem SGB IX oder SGB XII beantragt, ist zu erklären, dass das Förderprojekt ausschließlich zusätzliche Kosten umfasst, die Leistungsträger nach SGB IX und SGB XII nicht vergüten. Ein Anspruch auf Übernahme von Personal- und Sachkosten durch die Leistungsträger nach SGB IX und SGB XII nach Auslaufen der Förderung besteht nicht.
8 Verfahren
8.1 Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt. Zuwendungsanträge für die Vorhaben gemäß Ziffer 2.1, 2.2 und 2.4 sind vor Maßnahmenbeginn in den Jahren ab 2023 jeweils ab dem 2. Januar und bis zum 1. April über das unter https://schleswig-holstein.de/barrierefreiheit-antrag bereitgestellte Online-Antragsverfahren oder nach dem Muster in den Anlagen 1 und 2 schriftlich oder elektronisch an den Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein, Staatskanzlei, Referat StK 26, Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel, oder an das Funktionspostfach brk@stk.landsh.de zu richten.
Zuwendungsanträge für digitale Vorhaben gemäß Ziffer 2.3 sind vor Maßnahmenbeginn in den Jahren ab 2023 jeweils ab dem 1. Februar und bis zum 1. Mai über das unter https://schleswig-holstein.de/barrierefreiheit-antrag bereitgestellte Online-Antragsverfahren oder nach dem Muster in der Anlage 3 schriftlich oder elektronisch an die o.g. Adresse einzureichen.
Die Bewilligung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie steht unter dem Vorbehalt, dass jeweils nach Abschluss einer Förderperiode noch ausreichend Mittel zur Verfügung stehen.
Die Zuwendungsanträge sind getrennt nach investiven, nichtinvestiven und digitalen Vorhaben einzureichen.
Allen Anträgen ist eine konkrete Darstellung des Vorhabens sowie ein Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen, in dem die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Gesamtausgaben im Einzelnen auszuweisen sind.
Bei Zuwendungsanträgen für Bauvorhaben sind zusätzlich folgende Unterlagen beizufügen bzw. nachzureichen:
- Planungsunterlagen, insbesondere der Übersichtsplan, der Lageplan, vollständige Vorentwurfszeichnungen und die bauaufsichtlichen oder sonstigen Genehmigungen oder Vorbescheide,
- die Kostenberechnungen nach der DIN 276 und
- der Nachweis der Folge- und Bewirtschaftungskosten.
Bei Zuwendungsanträgen für digitale Vorhaben gemäß Ziffer 2.3 ist zusätzlich mit Einreichung des Online-Antrages ein Kosten-Angebot eines externen Dienstleisters (Agentur) für die barrierefreie Gestaltung einer bestehenden Website/mobilen Anwendung oder für die Entwicklung und barrierefreie Gestaltung einer neuen Website/mobilen Anwendung einzureichen.
8.2 Die Staatskanzlei prüft die Zuwendungsanträge auf Förderfähigkeit nach dieser Richtlinie. Sie holt bei der oder dem LB und bei Bedarf im zuständigen Fachministerium eine Stellungnahme ein. Die Staatskanzlei kann ergänzend die Prüfstelle für barrierefreie Informationstechnik konsultieren. Unter Anwendung dieses Verfahrens und Berücksichtigung der Ziffer 8.3 wird eine Entscheidung über die zu fördernden Vorhaben herbeigeführt. Dies geschieht im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens (siehe auch Ziffer 1.5).
8.3 Die Staatskanzlei legt dem Ausschuss UN-BRK auf Staatssekretärsebene die konkreten Förderempfehlungen zur endgültigen Beschlussfassung vor. Bei einem Zuwendungsvolumen bis zu 50.000 EUR entscheidet die Staatskanzlei abschließend über die Förderung.
8.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen im Landesverwaltungsgesetz (§§ 116, 117, 117a), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8.5 Der Verwendungsnachweis ist über den Online-Dienst unter https://schleswig-holstein.de/barrierefreiheit-antrag oder nach dem Muster in den Anlagen 4 bis 6 schriftlich oder in elektronischer Form der Staatskanzlei vorzulegen.
8.6 In besonders begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen von den nach dieser Richtlinie zu erfüllenden Voraussetzungen zulassen.
9 Geltungsdauer
Die geänderte Richtlinie „Fonds für Barrierefreiheit“ tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Sie ist befristet bis zum 31. Dezember 2025. Die Richtlinie „Fonds für Barrierefreiheit“ vom 5. November 2021 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1799)1) wird hiermit aufgehoben.
10 Nachhaltigkeit
Das Ergebnis des Nachhaltigkeitschecks ist:
Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf „Good Governance und gesellschaftliche Teilhabe“, „Gesundes Leben“, „Bildung“, „Soziale Gerechtigkeit“, „Infrastruktur und Klimaschutz“ und „Globale Verantwortung“. Die steigenden Treibhausgasemissionen sind nicht erheblich.
1) Gl.Nr. 6668.2