Richtlinie
Richtlinie zur Förderung allgemeiner sozialer Maßnahmen wohlfahrtsverbandsunabhängiger Träger
Gl.Nr. 8530.8
Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren
Vom 13. Oktober 2020 – VIII 252 –
1. Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Die Landesregierung setzt in ihrer Sozialpolitik auf Solidarität und Partizipation. Ein starker Sozialstaat und eine lebendige Bürgergesellschaft sind dabei die vorrangigen Ziele. Neben den Wohlfahrtsverbänden und ihren Mitgliedsorganisationen, die Gelder für soziale Maßnahmen aus dem Sozialvertrag I erhalten, bilden gerade auch die vielfach kleinen sozialen wohlfahrsverbandsunabhängigen Organisationen eine wichtige Basis der sozialen Infrastruktur in Schleswig-Holstein. Ziele der Förderung allgemeiner sozialer Maßnahmen durch das Land sind daher insbesondere
- die Schaffung und Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung,
- Die Verbesserung der Möglichkeiten der gesellschaftlichen Teilhabe,
- Die Schaffung von Chancengleichheit für die Bevölkerungsgruppen,
- Die Erarbeitung und Weiterentwicklung von Diensten und Dienstleistungen für die jeweilige Zielgruppe der Maßnahme.
Dabei haben die Maßnahmen folgende Leitlinien zu berücksichtigen:
- Stärkung des solidarischen Miteinanders zwischen den Generationen
- Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
- Stärkung des Schutzes und der Inklusion von Minderheiten
- Stärkung der Gleichbehandlung der Geschlechter in allen Lebensbereichen
1.2 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV/VV-K zu § 44 LHO) Zuwendungen zur bedarfsgerechten Unterstützung allgemeiner sozialer Maßnahmen von wohlfahrtsverbandsunabhängingen Organisationen und Einzelpersonen.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Auf der Grundlage dieser Richtlinie sind anteilige Personal- und Sachausgaben für Projekte im sozialen Bereich förderfähig, die insbesondere folgende Inhalte oder Ziele berücksichtigen:
- Erarbeitung von Konzepten und Materialien zur gezielten Verbesserung der Lebenslage der Projektzielgruppe
- Aus- und Fortbildung für Mitarbeiter*innen der Organisation
- Beratung und fachliche Begleitung
- Erfahrungsaustausch
- Betreuungs-, Hilfs- und Begegnungsangebote für die Projektzielgruppe
- Öffentlichkeitsarbeit
Grundsätzlich nicht förderfähig sind Projekte
- bei denen die Einkommenserzielung im Vordergrund steht,
- deren bereits von fachlich zuständigen Stellen geprüfte Ausgaben nicht vergütungswirksam bzw. erstattungsfähig sind (z.B. Eingliederungshilfe, Krankenkasse),
- die überwiegend religiös oder politisch motiviert sind,
- die nicht im Interesse des Landes sind.
2.2 Förderfähig sind Projekte mit oben genanntem Inhalt, wenn sie sich an eine oder mehrere der folgenden Zielgruppen richten:
- Kinder und Jugendliche
- Menschen mit Behinderung
- Seniorinnen und Senioren
- Menschen mit sonstigen besonderen Problemlagen
3. Zuwendungsempfänger*innen
Antragsberechtigt sind Vereine, Verbände, Organisationen, Firmen und sonstige natürliche und juristische Personen des Privatrechts, soweit sie nicht Mitglied in einem Landesverband der freien Wohlfahrtspflege sind, sowie Gemeinden, Kreise und Ämter. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz grundsätzlich in Schleswig-Holstein haben.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Es können Projekte nur insoweit berücksichtigt werden, wie deren zuwendungsfähige Ausgaben nicht bereits an anderer Stelle abgerechnet werden.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung bewilligt. Sie wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.2 Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszweckes unmittelbar entstehen.
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen wie z.B. Spenden und Teilnehmerbeiträge sind als Deckungsmittel einzusetzen.
5.3 Die Zuwendungsempfängeri*nnen haben sich an den Ausgaben der beantragten Projekte zu beteiligen. Der Eigenanteil soll mindestens 20 v.H. der Gesamtausgaben betragen.
Die Eigenbeteiligung kann auch durch unbare Eigenleistungen in Form von ehrenamtlicher Eigenarbeit mit 10 Euro pro Stunde bewertet werden.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Zum Zwecke der Erfolgskontrolle haben die Zuwendungsempfänger*innen bei Vorlage des Verwendungsnachweises in einem Kurzbericht darzustellen, inwieweit die mit der Förderung angestrebte Verbesserung der Lebenslage der Projektzielgruppe erreicht wurde. Der Kurzbericht soll dazu auch Zahlenangaben enthalten (z.B. Anzahl der Teilnehmenden/betreuten Personen, Anzahl der Gruppen, Anzahl der Veranstaltungen, Anzahl der beteiligten Ehrenamtlichen, zeitlicher Ablauf der Maßnahme).
7. Verfahren
7.1 Zuwendungsanträge sind schriftlich an das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Seniorendes Landes Schleswig-Holstein zu richten.
Dem Antrag (siehe Anlagen) ist eine Erläuterung der vorgesehenen Maßnahme sowie ein Finanzierungsplan beizufügen. Dabei sind die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Personal- und Sachausgaben im Einzelnen im Rahmen des Finanzierungsplanes auszuweisen. Außerdem ist eine Erklärung darüber, dass die geförderten Personal- und Sachausgaben nicht an anderer Stelle abgerechnet werden, erforderlich. Wird für ein Projekt auch eine Zuwendung von anderer Stelle gewährt, sind Zuwendungsgeber und Zuwendungszweck im Finanzierungsplan zu bezeichnen.
7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und eine Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen im Landesverwaltungsgesetz (§§ 116, 117, 117a).
8. Geltungsdauer
Die Richtlinie tritt zum 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie ist befristet bis zum 30. September 2025.