Förderprogramm

Förderung von örtlichen Trägern der Jugendhilfe zur Umsetzung der Bundesstiftung Frühe Hilfen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Kommune
Fördergeber:

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

Ansprechpunkt:

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

Adolf-Westphal-Straße 4

24143 Kiel

Weiterführende Links:
Informationen zu den Angeboten der Frühen Hilfen für Fachkräfte

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als örtlicher Träger der Jugendhilfe Maßnahmen und Angebote im Rahmen der Bundesstiftung Frühe Hilfen umsetzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Kommunen bei der Umsetzung der Förderung aus der Bundesstiftung Frühe Hilfen.

Sie bekommen die Förderung für Personal- und Sachkosten für folgende Vorhaben:

  • Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzwerke in den Frühen Hilfe,
  • Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung von Familien in den Frühen Hilfen durch Fachkräfte,
  • Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung von Familien in den Frühen Hilfen durch Freiwillige,
  • Angebote und Dienste an den Schnittstellen der unterschiedlichen Sozialleistungssysteme sowie
  • Erprobung innovativer Maßnahmen und Implementierung erfolgreicher Modelle im Bereich der Frühen Hilfen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der maximale Förderbetrag ergibt sich aus einem Verteilerschlüssel.

Richten Sie Ihren Antrag bitte jeweils bis zum 30.11. für das Folgejahr an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind die örtlichen Träger der Jugendhilfe in Schleswig-Holstein.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen sich zur sachgerechten und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel verpflichten.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens sicherstellen.
  • Sie müssen sich zur Mitwirkung an der wissenschaftlichen Begleitung im Rahmen der Bundesstiftung Frühe Hilfen verpflichten und die im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben erhobenen Daten zur Verfügung stellen.
  • Je nach Art Ihrer Maßnahme müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie für die Förderung von örtlichen Trägern der Jugendhilfe zur Umsetzung der Bundesstiftung Frühe Hilfen

Gl.Nr. 6662.67
Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung vom 30.01.2023

Präambel

Grundlage für die Förderung von Maßnahmen und Angeboten im Rahmen der Bundesstiftung Frühe Hilfen ist die zwischen Ländern und der Bundesrepublik geschlossene Verwaltungsvereinbarung „Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen“. Aufbauend auf den Ergebnissen der von 2012 bis 2017 durchgeführten Bundesinitiative Frühe Hilfen sichert der Bund durch die Bundesstiftung bundesweit vergleichbare und qualitätsgesicherte Netzwerk- und Unterstützungsstrukturen im Bereich der Frühen Hilfen gem. § 3 Abs. 4 KKG.

Ergänzend zu der Bundesstiftung Frühe Hilfen fördert das Land Schleswig-Holstein mit dem Landesprogramm Schutzengel Angebote der Frühen Hilfen für Schwangere, werdende Väter und Familien mit kleinen Kindern, vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel.

Die förderrechtlichen Hinweise und Mindestvoraussetzungen beider Richtlinien werden im Landeskonzept Frühe Hilfen Schleswig-Holstein auf Fachebene konkretisiert. Das Landeskonzept dient damit der fachlichen Orientierung und Weiterentwicklung der Frühen Hilfen.

1. Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Die Zuwendung richtet sich nach den Maßgaben dieser Richtlinie, der zwischen den Ländern und der Bundesrepublik geschlossenen Verwaltungsvereinbarung „Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen“ (B-L-VV), den Leistungsleitlinien der Bundestiftung Frühe Hilfen zur Umsetzung des Fonds Frühe Hilfen, sowie den haushaltsrechtlichen Vorschriften, insb. den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO des Landes Schleswig-Holstein. Es gelten die Erleichterungen bei der Gewährung von Zuwendungen gem. Anlage 5 der VV-K zu Nr. 13.

1.2 Ziel der Förderung ist es, mit der Sicherstellung und Qualitätsentwicklung von Netzwerkstrukturen für Frühe Hilfen eine verbindliche Kooperation der Akteure in diesem Bereich zu befördern und die psychosoziale Unterstützung von Familien in Schleswig-Holstein durch Angebote Früher Hilfen zu gestalten.

1.3 Die Förderung erfolgt im Rahmen des auf Schleswig-Holstein entsprechend dem Verteilerschlüssel der B-L-VV entfallenden Anteils aus den Mitteln der Bundesstiftung Frühe Hilfen.

1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung gestellten Mittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden notwendige Personal- und Sachkosten für:

(1) Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzwerke in den Frühen Hilfen (gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 B-L-VV)

  • Netzwerktreffen und sektorenübergreifende Veranstaltungen,
  • Einsatz von Netzwerkkoordinatorinnen und Netzwerkkoordinatoren,
  • Qualifizierung und Fortbildung der Netzwerkkoordinierenden und Netzwerkpartnern,
  • Dokumentation und Evaluation der Netzwerkprozesse und
  • Öffentlichkeitsarbeit.

Für die Koordination soll eine Personalstelle mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorgehalten werden.

(2) Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung von Familien in den Frühen Hilfen durch Fachkräfte (gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 B-L-VV)

  • Einsatz der in der gesundheitsorientierten Begleitung von Familien tätigen Fachkräfte (Familienhebammen, Familien-, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen und vergleichbare Fachkräfte aus dem Gesundheitswesen), die den bundesweit vereinbarten Mindestanforderungen zur Qualifizierung von Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern im Rahmen der Bundesstiftung Frühe Hilfen (BSFH) entsprechen,
  • Qualifizierung, Fortbildung, Koordination, Fachberatung und Supervision der Fachkräfte,
  • Erstattung von Aufwendungen für die Teilnahme der genannten Fachkräfte an der Netzwerkarbeit und
  • Maßnahmen zur Qualitätssicherung wie der Dokumentation des Einsatzes in den Familien.

(3) Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung von Familien in den Frühen Hilfen durch Freiwillige (gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 B-L-VV)

  • Maßnahmen zur Qualitätssicherung für den Einsatz von Freiwilligen,
  • Koordination und Fachbegleitung von Freiwilligen durch hauptamtliche Fachkräfte,
  • Schulungen und Qualifizierungen von Koordinierenden und Freiwilligen,
  • Fahrtkosten, die beim Einsatz der Freiwilligen entstehen und
  • Erstattungen von Aufwendungen für die Teilnahme der Koordinierenden sowie der Freiwilligen an der Netzwerkarbeit.

(4) Angebote und Dienste an den Schnittstellen der unterschiedlichen Sozialleistungssysteme (gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 B-L-VV)

  • Lotsensysteme für Eltern, die den Systemübergang von Unterstützungsangeboten unterschiedlicher Anbieter ebnen, den Unterstützungsbedarf der Familien möglichst interdisziplinär abklären und Angebote Früher Hilfen vermitteln,
  • Maßnahmen der Qualitätssicherung der Angebote sowie Qualifizierung der eingesetzten Fachkräfte an den Schnittstellen der Versorgungssysteme,
  • Maßnahmen zur strukturellen Einbindung von Akteuren und Institutionen, insbesondere aus dem Gesundheitswesen im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit,
  • Angebote, die einen niedrigschwelligen Zugang für Familien, insbesondere in belasteten Lebenslagen, haben und einen Türöffner in die Frühen Hilfen darstellen.

(5) Erprobung innovativer Maßnahmen und Implementierung erfolgreicher Modelle im Bereich der Frühen Hilfen

  • Maßnahmen, die Lücken in der Versorgung von Kindern aus Familien in belasteten Lebenslagen schließen, die die herkömmlichen Versorgungssysteme aufgrund ihrer Logiken nicht ausfüllen können.

(6) Die unter Nummer 1–5 dieser Ziffer genannten Maßnahmen sind ausschließlich solche, die nicht schon am 01. Januar 2012 bestanden haben und erfolgreiche modellhafte Ansätze, die als Regelangebot ausgebaut wurden und werden.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der Jugendhilfe in Schleswig-Holstein. Bei einer Weiterleitung gilt Nr. 12 der VV-K zu §§ 44 LHO entsprechend.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die in Nr. 2 Ziffer 1–5 dieser Richtlinie genannten Maßnahmen werden an fachlich abgesicherten und bundeseinheitlichen Qualitätskriterien ausgerichtet, die durch die Qualitätssicherung und -entwicklung auf Bundes- und Landesebene nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 5 der B-L-VV sowie durch die Leistungsleitlinien in der jeweiligen aktuellen Fassung konkretisiert werden.

4.2 Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzwerke in den Frühen Hilfen nach Nr. 2 Ziffer 1 werden gefördert, wenn folgende Mindestanforderungen erfüllt sind:

  • Fachlich qualifizierte Koordination der Netzwerkarbeit,
  • Einigung auf schriftliche Qualitätsstandards über eine verlässliche intersektorale Zusammenarbeit im Netzwerk, auch Verfahren zur konkreten Zusammenarbeit auf der Ebene der Familien,
  • Durchführung und Koordination von regelmäßigen Netzwerktreffen,
  • Unterstützung bei der partizipativen Weiterentwicklung der Angebote der Frühen Hilfen vor Ort, orientiert an den Bedarfen der Familien und

4.3 Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung von Familien in den Frühen Hilfen durch Fachkräfte nach Nr. 2 Ziffer 2 werden gefördert, wenn folgende Mindestanforderungen erfüllt sind:

  • Der Einsatz der Fachkräfte ist in ein Netzwerk der Frühen Hilfen eingegliedert,
  • in der gesundheitsorientierten Familienbegleitung in den Frühen Hilfen (GFB) tätige Fachkräfte verfügen über eine Qualifizierung entsprechend der vom NZFH in Zusammenarbeit mit den Ländern erarbeiteten „Mindestanforderungen zur Qualifizierung von Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegende“ oder sie werden entsprechend qualifiziert. Die Kompetenzen der in der GFB tätigen Fachkräfte orientieren sich am jeweiligen vom NZFH herausgegebenen Kompetenzprofil,
  • Angebote zur Supervision und Fortbildung werden von den Fachkräften regelmäßig wahrgenommen,
  • die Fachkräfte sind an ein multiprofessionelles Team im Rahmen des kommunalen Angebotes angebunden und
  • der Einsatz der in der GFB tätigen Fachkräfte wird fachlich begleitet und koordiniert.

4.4 Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung von Familien in den Frühen Hilfen durch Freiwillige nach Nr. 2 Ziffer 3 werden gefördert, wenn folgende Mindestanforderungen erfüllt sind:

  • Eingliederung der Freiwilligen in ein Netzwerk Frühe Hilfen,
  • hauptamtliche Begleitung durch spezifisch geschulte Fachkräfte und
  • Qualitätssicherung an den Schnittstellen zur professionellen Arbeit und weitergehenden Hilfen.

4.5 Angebote und Dienste an den Schnittstellen der unterschiedlichen Sozialleistungssysteme nach Nr. 2 Ziffer 4 werden gefördert, wenn folgende Mindestanforderungen erfüllt sind:

  • die Angebote haben einen niedrigschwelligen Zugang für Familien insbesondere in belasteten Lebenslagen und stellen einen Türöffner zu den Frühen Hilfen dar,
  • die Angebote sind in das Netzwerk der Frühen Hilfen eingebunden,
  • die Angebote werden entsprechend der Ziele und Zielgruppen der Frühen Hilfen konzipiert,
  • die Förderung der Erziehungs- und Beziehungskompetenz steht im Vordergrund und
  • die eingesetzten Fachkräfte für die Projekte verfügen über entsprechende Fachkompetenzen.

4.6 Die Sicherstellung der Netzwerke Früher Hilfen und ihre Qualitätsentwicklung nach Nr. 2 Ziffer 1 sind grundlegend für eine Förderung nach Nr. 2 Ziffer 2–5. Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung von Familien in den Frühen Hilfen durch Fachkräfte nach Nr. 2 Ziffer 2 sind im Vorrang zu weiteren Maßnahmen und Angebote nach Nr. 2 Ziffer 3–5.

4.7 Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die Förderung sachgerecht und wirtschaftlich zu verwenden. Die Gesamtfinanzierung muss sichergestellt sein.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird auf Antrag als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt, jedoch höchstens bis zu der Höhe der zur Verfügung stehenden Gelder.

5.2 Für die Berechnung der Zuwendung an örtlichen Träger der Jugendhilfe wird auf Basis der für die Bundesstiftung Frühen Hilfen ausgewiesenen Mittel ein mit den kommunalen Landesverbänden abgestimmter Verteilerschlüssel zu Grunde gelegt der sowohl demographische als auch sozialstrukturelle Faktoren einbezieht.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszweckes unmittelbar entstehen. Bei einer Weiterleitung der Mittel an Dritte zur Durchführung der Maßnahmen und Angebote gem. dieser Richtlinie obliegt es dem Antragsteller dies sicherzustellen.

6.2 Eine Förderung erfolgt nur, wenn der Mittelbedarf nicht bereits durch eine andere Förderung abgedeckt ist.

6.3 Über die Höhe der Vergütung (z.B. Eingruppierung) von Personal entscheidet die/der Zuwendungsempfänger/in eigenem Ermessen. Dabei sind die geltenden Bestimmungen des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes (Land oder Kommunen) anzuwenden. Bei der Berechnung von Reisekosten sind die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes mit Ausnahme von § 4 Abs. 1 Satz 2 BRKG in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

6.4 Für Angebote nach Nr. 2 Ziffer 4 sind die unmittelbar entstehenden Personal- und Sachausgaben förderfähig. Raumbezogene Kosten (Miete, Reinigung u.a.) werden im Ausnahmefall anerkannt, wenn für die Durchführung des Angebots zusätzliche Räumlichkeiten erforderlich sind, bzw. zusätzliche Kosten entstehen. Im Bedarfsfall können Ausgaben für Sprachmittler, in Ausnahmefällen für Dolmetscher gefördert werden. Als Sachkosten können Verbrauchsmaterialien anerkannt werden, die für die Durchführung des Angebotes erforderlich sind. Geschenke und Give-Aways sind nicht förderfähig.

6.5 Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, auf die Förderung aus der Bundesstiftung Frühe Hilfen angemessen hinzuweisen.

6.6 Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichten sich zur Mitwirkung an der wissenschaftlichen Begleitung im Rahmen der Bundesstiftung Frühe Hilfen. Sie haben die entsprechenden Daten zu den geförderten Maßnahmen nach Nr. 2 Ziffer 1–5 dieser Richtlinie zu erheben und diese sowohl dem Land als auch dem Nationalen Zentrum Frühe Hilfen gem. Art. 8 Abs. 4 B-L-VV zur Verfügung zu stellen. Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichten ihrerseits die Empfänger von Zuwendungen zu dieser Mitwirkung.

6.7 Zusätzlich bestehen für alle Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger Mitwirkungspflichten bei der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung der Maßnahmen Früher Hilfen nach Art. 5 Abs. 2 B-L-VV.

7. Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Anträge auf Förderung sind schriftlich bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Für das Jahr 2023 gilt der 29.12.2022 als Antragsfrist. Für die Folgejahre gilt jeweils der 30.11. Für den Antrag wird ein Vordruck durch die Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.

7.3 Die Zuwendung wird in Teilbeträgen ausgezahlt. Auszahlungen ab dem 01.06. können nur erfolgen, wenn der Verwendungsnachweis des Vorjahres vollständig vorgelegt wurde.

7.4 Der Verwendungsnachweis des Vorjahres ist jeweils zum 30.04. vollständig bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

7.5 Für den Verwendungsnachweis wird ein Vordruck durch die Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.

7.6 Nicht innerhalb des Förderzeitraums verbrauchte Fördermittel sind rechtzeitig bis zum 15.11. des Haushaltsjahres anzuzeigen.

8. Geltungsdauer

Die Förderrichtlinie tritt zum 01.01.2023 in Kraft und ist befristet bis zum 31.12.2027.

9. Nachhaltigkeitscheck

Das Ergebnis des Nachhaltigkeitschecks ist: Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf ‘Good Governance und gesellschaftliche Teilhabe’, ‘Gesundes Leben’ und ‘Soziale Gerechtigkeit’.

Das Vorhaben hat keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen.

 

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