Förderprogramm

Medizinische Hilfe in Notlagen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Privatperson, Öffentliche Einrichtung, Kommune, Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

Ansprechpunkt:

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

Adolf-Westphal-Straße 4

24143 Kiel

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie medizinische Hilfen, Beratungen und Behandlungen nach den Regeln der ärztlichen Heilkunst für Menschen in Notlagen anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei der Erbringung und Vermittlung medizinischer Hilfen für Menschen in Notlagen, die keinen regulären Zugang zum medizinischen Leistungssystem haben. Dies betrifft normalerweise Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Richten Sie Ihren Antrag bitte bis 4 Wochen vor Beginn des Haushaltsjahres, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, spätestens jedoch 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind Sie als

  • Kreis oder kreisfreie Stadt in Schleswig-Holstein,
  • Verein, Verband, Organisation oder
  • sonstige natürliche oder juristische Person in Schleswig-Holstein,

wenn Sie die medizinischen Leistungen in Zusammenarbeit mit Ärztinnen/Ärzten und Apotheken ermöglichen.

Sie müssen ein fachlich fundiertes Konzept beziehungsweise eine fachlich fundierte Projektbeschreibung vorlegen.

Als Verein, Verband, Organisation oder sonstige natürliche oder juristische Person müssen Sie die ordnungsgemäße Geschäftsführung sicherstellen und die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel nachweisen.

Zudem müssen Sie Abstimmungsgespräche mit den jeweiligen Kreisen und kreisfreien Städten führen und ein Einvernehmen über die Fördermaßnahme mit den zuständigen Kreisen oder kreisfreien Städten nachweisen.

Sie müssen die mit den Fördermitteln erbrachten Leistungen dokumentieren und in geeigneter Form auf die Förderung hinweisen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung medizinischer Hilfen in Notlagen

Gl.Nr. 6671.14

Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren
vom 13. Mai 2019 – VIII 435 – 34889/2019
[zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 10. Dezember 2021 – VIII 436 –]

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV/VV-K zu § 44 LHO) Zuwendungen zur Förderung von gesundheitlichen Hilfen in Notlagen.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Das Land fördert die Erbringung und Vermittlung von medizinischen Hilfen, einschließlich einer Beratung und Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Heilkunst, für Menschen in Notlagen, denen ein regulärer Zugang zum medizinischen Leistungssystem verwehrt ist. Dies betrifft in der Regel Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus. Die Förderung erfolgt über die vor Ort bestehenden Hilfesysteme.

3 Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger sind

3.1 die Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein,

3.2 Vereine, Verbände, Organisationen und sonstige natürliche oder juristische Personen in Schleswig-Holstein, die die medizinischen Leistungen in Zusammenarbeit mit Ärzten und Apotheken ermöglichen, bei denen die ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.

3.3 Bei der Weitergabe von Zuwendungen an Drittempfänger sind die VV/VV-K Nummer 12 ff. zu § 44 LHO zu beachten.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Grundlage für die Gewährung einer Zuwendung ist die Vorlage eines fachlich fundierten Konzeptes bzw. einer fachlich fundierten Projektbeschreibung.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

5.2 Zuwendungsfähige Gesamtausgaben und Höhe der Zuwendungen

5.2.1 Bei der Ermittlung des Festbetrags gemäß Ziffer 5.1 werden 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der geförderten Projekte zugrunde gelegt. In Ausnahmefällen ist die Zu- grundlegung von 100 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zulässig.

5.2.2 Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabs für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Dokumentation/Berichterstattung

6.1.1 Für die Projekte nach Ziffer 2 dokumentieren die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger die mit den Fördermitteln erbrachten Leistungen gegenüber dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein.

6.1.2 Die Zuwendungsempfängerin/Der Zuwendungsempfänger und die Drittempfängerin bzw. der Drittempfänger haben auf die Förderung durch das Land Schleswig-Holstein in geeigneter Form hinzuweisen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des entsprechenden Antragsvordrucks (Anlage 1) schriftlich bis vier Wochen vor Beginn des Haushaltsjahres, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, bzw. rechtzeitig, jedoch mindestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme, zu stellen. Die bzw. der unter Ziffer 3.2 genannten/genannte Antragstellerinnen/ Antragsteller weisen nach, dass Abstimmungsgespräche mit den jeweiligen Kreisen und kreisfreien Städten geführt wurden und ein Einvernehmen mit dem Kreis oder kreisfreien Stadt über die Fördermaßnahme vorliegt.

Dem Antrag ist ein Finanzierungsplan (Anlage 2) beizufügen.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein.

7.3 Für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel ist Anlage 3 zu verwenden. Bestandteil des Nachweises ist ein Sachbericht, in dem insbesondere folgende Angaben enthalten sein müssen: Art der Kooperation mit Ärzten und Apotheken, Anzahl der Klientenkontakte, Anzahl der Beratungen und Anzahl der Untersuchungen.

7.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117 a LVwG), soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Sie ist befristet bis zum 31. Dezember 2023.

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