Richtlinie
Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Industrie- und Gewerbegebieten
Gl.Nr. 6604.16
Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus vom 14. März 2024 – VII 204 –
Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird folgende Richtlinie erlassen:
Präambel
Die Landesregierung Schleswig-Holstein bündelt ihre wirtschaftspolitischen Fördermaßnahmen unter dem Dach des Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027 (LPW 2021):
Das Programm bildet den Rahmen für die Förderung aus:
- dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE),
- der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) und
- Mitteln des Landes.
Mit dem LPW 2021 setzt die Landesregierung auf Investitionen in Innovation, Digitalisierung und Dekarbonisierung, um die wirtschaftliche Entwicklung Schleswig-Holsteins weiter voranzubringen. Flankiert wird dies durch die Förderung einer leistungsfähigen und modernen Infrastruktur als Grundvoraussetzung für einen wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort.
1 Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
1.1 Ziel der Förderung nach dieser Richtlinie ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft, um bestehende Arbeitsplätze zu sichern und neue Arbeitsplätze zu schaffen.
1.2 Das Land Schleswig-Holstein gewährt Zuwendungen für den Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur insbesondere nach Maßgabe
- dieser Richtlinie in Verbindung mit den Auswahl- und Fördergrundsätzen und Regeln für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Landesprogramm Wirtschaft 2021–2027 (AFG LPW 2021),
- der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), des Subventionsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landessubventionsgesetz – LSubvG), des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG),
- des Haushaltsgesetzes,
- des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW).
Maßgeblich sind die Regelungen in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium. Für diese Auswahl werden insbesondere Arbeitsplatz- und Struktureffekte herangezogen.
2 Gegenstand der Förderung
Soweit es den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entspricht und es für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft erforderlich ist, können innerhalb des Fördergebietes, der zum Einsatz kommenden Mittel und der Zielsetzung des LPW 2021 Industrie- und Gewerbegebiete gefördert werden, wobei diese zielgerichtet zur Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft zur Verfügung gestellt werden sollen. Förderungen können nur insoweit erfolgen, als andere Finanzierungsmöglichkeiten bereits ausgeschöpft wurden bzw. nicht zur Verfügung stehen.
3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt sind die Trägerinnen bzw. Träger der Projekte. Als Trägerin bzw. Träger werden Gemeinden und Gemeindeverbände gefördert.
3.2 Die Trägerin bzw. der Träger ist Eigentümerin bzw. Eigentümer des Grundstücks oder der Grundstücke. Sie bzw. er kann die Ausführung, den Betrieb oder die Vermarktung der Infrastrukturmaßnahme an natürliche und juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, übertragen. Dabei müssen die Förderziele, die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften und die Interessen der Trägerin bzw. des Trägers bei der Ausgestaltung der Maßnahme gewahrt sein.
Die wirtschaftliche Aktivität der Betreiberin bzw. des Betreibers hat sich auf den Betrieb bzw. die Vermarktung der Infrastruktureinrichtung zu beschränken. Sie bzw. er darf die Infrastruktureinrichtung nicht eigenwirtschaftlich nutzen. Bei der Auswahl der Betreiberin bzw. des Betreibers sind die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften zu wahren.
3.3 Vor Bewilligung der Fördermittel sollte die Trägerin bzw. der Träger der Infrastrukturmaßnahme prüfen, ob und inwieweit die Einschaltung privater Unternehmen Kosten- und/oder Zeitersparnisse bei der Erbringung der öffentlichen Infrastrukturleistungen ermöglicht. Diese Prüfung sollte auf der Grundlage eines Interessenbekundungsverfahrens erfolgen.
3.4 Sollten Trägerin bzw. Träger und Betreiberin bzw. Betreiber der Infrastrukturmaßnahme auseinanderfallen, ist eine Regelung zur Wertabschöpfung zu verankern, die sicherstellt, dass etwaige Gewinne bei der Trägerin bzw. dem Träger und/oder der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Infrastruktur abgeschöpft werden und nach Abzug der Aufwendungen nach Ablauf der Bindungsfrist an die Zuwendungsgeberin bzw. dem Zuwendungsgeber abgeführt werden. Es gelten zusätzlich die Regelungen der einzelnen Fördertatbestände.
3.5 Zuwendungsempfängerin bzw. Zuwendungsempfänger und Nutzerin bzw. Nutzer sowie Betreiberin bzw. Betreiber und Nutzerin bzw. Nutzer dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verflochten sein.
4 Art und Umfang der Zuwendung
4.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
4.2 Das Land gewährt im Rahmen des LPW 2021 und dieser Richtlinie nicht rückzahlbare Zuwendungen aus verfügbaren Haushaltsmitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und/oder aus Landesmitteln.
4.3 Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden für Bauprojekte im Rahmen einer baufachlichen Prüfung ermittelt (Nummer 6 der VV, VV-K zu § 44 LHO).
4.4 Zuwendungsfähig sind Kosten, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, die zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
4.5 Bei der Förderung wird die Erlössituation nach Ablauf der Bindungsfrist geprüft. Einnahmen im Zusammenhang mit dem Projekt können zu einer nachträglichen Kürzung des Zuschusses führen.
4.6 Projekte mit zuwendungsfähigen Ausgaben von bis zu 200.000 Euro werden grundsätzlich nicht gefördert.
5 Grundsätze der Förderung
5.1 Fördervoraussetzung ist, dass für das zu fördernde Industrie- und Gewerbegebiet eine leistungsfähige, bedarfsgerechte Breitbandinfrastruktur für die Betriebe zur Verfügung steht bzw. geschaffen wird. Eine Förderung der Breitbandinfrastruktur kann gegebenenfalls außerhalb dieser Richtlinie erfolgen.
5.2 Gefördert werden kann die Erschließung von Industrie- und Gewerbegelände in den in der Landesverordnung zum zentralörtlichen System festgelegten zentralen Orten und Stadtrandkernen, im Einvernehmen mit der Landesplanung in besonders begründeten Fällen auch in anderen Orten.
5.3 Förderfähig sind die Erschließung, der Ausbau und die Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten, deren Flächen zielgerichtet und vorrangig Betrieben zur Verfügung gestellt werden sollen.
5.4 Zu den förderfähigen Kosten gehören insbesondere:
a) Kosten der Baureifmachung (z.B. Geländegestaltung),
b) Baukosten, z.B.
- Kosten für die Errichtung von Straßen, Wegen und Grünanlagen,
- Kosten für die Errichtung oder den Ausbau der Anbindung von Industrie- und Gewerbegebieten an das überregionale Straßen- und Schienennetz, soweit es sich nicht überwiegend um Durchgangsverkehr handelt,
- Kosten für die Errichtung oder den Ausbau von Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen zur Anbindung von Industrie- und Gewerbegebieten an das regionale bzw. überregionale Versorgungsnetz,
- Kosten für die Errichtung oder den Ausbau von Abwasser-, Strom-, Gas-, Fernwärme- und anderen Energieleitungen und -verteilungsanlagen,
c) Kosten für Umweltschutzmaßnahmen (z.B. Kosten für die Errichtung oder den Ausbau von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen und ökologische Ausgleichsmaßnahmen, die der Träger gemäß den Naturschutzgesetzen des Bundes und des Landes zu erbringen hat; Kosten für die Errichtung oder den Ausbau von Lärmschutzwällen oder Begrünung, zusätzliche Kosten zur Begrenzung des Flächenverbrauchs bzw. Vermeidung von Versiegelung) sowie Kosten für das Industrie- und Gewerbegelände bestimmten präventiven Schutz vor Naturkatastrophen bei überdurchschnittlicher Gefährdungslage,
d) projektvorbereitende und projektbegleitende Baunebenkosten (insbesondere Honorare für Architektur- und Landschaftsarchitektur- sowie Ingenieurleistungen, soweit sie für projektbezogene Planungen, Baubetreuungen und Bauleitungen anfallen),
e) Vermarktungskosten, sofern sie von Dritten erbracht werden,
f) sonstige Projektnebenkosten.
5.5 Bei der Revitalisierung von Altstandorten (Industrie-, Gewerbe-, Konversions- oder Verkehrsbrachflächen) sind zusätzlich förderfähig:
a) Beseitigung von auf den brachliegenden Altstandorten befindlichen Altanlagen (alte Fabrikationsstätten, Gebäude oder Versorgungseinrichtungen),
b) Beseitigung von Altlasten, soweit sie in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der zu fördernden Maßnahme stehen, sofern die Beseitigung für die Umsetzung der Maßnahme erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist und sofern keine vorrangige umweltrechtliche Haftung (beispielsweise nach Bundes-Bodenschutzgesetz) eines Dritten besteht.
5.6 Zu den nicht-förderfähigen Erschließungs-, Ausbau oder Revitalisierungskosten gehören insbesondere:
a) Kosten des Grunderwerbs,
b) Kosten für die Bauleitplanung,
c) Kosten für die Errichtung oder den Ausbau von Abwasserbehandlungs- und Abfallbeseitigungsanlagen,
d) Unterhaltungs- und Wartungskosten,
e) Hausanschlusskosten,
f) Eigenleistungen der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers (z.B. durch kommunale Ämter),
g) Kosten der Leistungen kommunaler, rechtlich nicht selbstständiger Eigenbetriebe (in Abgrenzung dazu sind Leistungen rechtlich selbstständiger Unternehmen im kommunalen Besitz förderfähig),
h) ökologische Ausgleichsmaßnahmen, bei denen Ausgleichszahlungen in Fonds oder Ähnliches geleistet werden, um zu einem unbestimmten Zeitpunkt an einem unbestimmten Ort Ausgleichsmaßnahmen zu finanzieren,
i) Finanzierungskosten,
j) Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer gem. Umsatzsteuergesetz geltend gemacht werden kann,
k) Richtfest, Einweihungsfeier und Ähnliches.
5.7 Maßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels sind nicht förderfähig. Maßnahmen des Bundes und der Länder werden nicht gefördert. Eine Erschließung nach Maß, z.B. für ein Unternehmen, ist ausgeschlossen.
5.8 Die Verkehrsanbindungen müssen allen interessierten Nutzerinnen bzw. Nutzern diskriminierungsfrei zur Verfügung stehen. Soweit Straßen gefördert werden, werden diese öffentlich gewidmet, so dass keine Benutzungsgebühren erhoben werden.
5.9 Die erschlossenen, ausgebauten bzw. revitalisierten Flächen sind ausschließlich zum Marktpreis an die beste Bieterin bzw. den besten Bieter im Einklang mit der Bekanntmachung der Europäischen Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe nach öffentlichen Verkaufsbemühungen zu veräußern. Die Vermarktungskosten sind förderfähig, wenn sie von Dritten erbracht werden.
5.10 Die Trägerin bzw. der Träger als Eigentümerin bzw. Eigentümer des Grundstücks hat die Vermarktungsüberschüsse an die Zuwendungsgeberin bzw. den Zuwendungsgeber zurückzuführen. Überschüsse ergeben sich als Differenz zwischen dem erzielten Verkaufspreis und der Summe der Kosten aus Grundstückserwerb bzw. Verkehrswert des unerschlossenen Grundstücks zzgl. Eigenanteil der Trägerin bzw. des Trägers an den förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme und Ausgaben für nicht förderfähige Vorhabenbestandteile bis zum Ende der Zweckbindungsfrist.
5.11 Die Förderung beträgt grundsätzlich bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten (Regelförderquote).
Die Förderung kann bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten betragen, wenn sich die geförderte Infrastrukturmaßnahme in eine regionale Entwicklungsstrategie einfügt und die geförderte Infrastrukturmaßnahme im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt wird.
Weiterhin kann die Förderung bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten betragen, wenn sich die geförderte Infrastrukturmaßnahme in eine regionale Entwicklungsstrategie einfügt und die geförderte Infrastrukturmaßnahme einen Beitrag zur notwendigen Transformation zu einer klimaneutralen und insgesamt nachhaltigen Wirtschaft leistet. Als eine solche Infrastrukturmaßnahme ist beispielsweise die Revitalisierung von Altstandorten anzusehen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Fördersatz über der Regelförderquote ist anhand geeigneter Nachweise zu begründen.
5.12 Die Trägerin bzw. der Träger des Vorhabens hat sich angemessen an der Finanzierung zu beteiligen.
5.13 Die Trägerin bzw. der Träger sowie die Betreiberin bzw. der Betreiber der geförderten Infrastrukturmaßnahme sind für eine Dauer von 15 Jahren nach Fertigstellung an die Erfüllung der mit der Förderung verbundenen Voraussetzungen und Zwecke gebunden.
5.14 Nach Ende der Zweckbindungsfrist für das Industrie- und Gewerbegebiet ist spätestens nach drei Monaten ein Nachweis zu erbringen, unter welchen Konditionen der Verkauf erfolgt ist. Es besteht eine jährliche Berichtspflicht hinsichtlich der tatsächlich erzielten Einnahmen und der Belegung.
5.15 Nutzungsänderungsabsichten sind der Bewilligungsbehörde schriftlich anzuzeigen und bedürfen der Einwilligung.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die im Antrag und in den sonstigen einzureichenden Unterlagen als subventionserheblich benannten Angaben sind subventionserheblich im Sinne der Strafvorschriften zum Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und des § 1 Landessubventionsgesetzes. Zudem ist eine Erklärung über die Kenntnis dieser subventionserheblichen Tatsachen abzugeben. Ändern sich subventionserhebliche Tatsachen, ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben muss mit einer Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs gerechnet werden.
6.2 Mit der Annahme der Zuwendung nehmen die Begünstigten gleichzeitig die Aufnahme der Daten in die öffentliche Liste der Vorhaben zur Kenntnis. Einzelheiten zur Liste der Vorhaben sind den AFG LPW 2021 zu entnehmen.
7 Verfahren
7.1 Gemäß VV-K Nr. 1.3 zu § 44 LHO dürfen Zuwendungen zur Förderung eines Vorhabens nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Hiervon abweichend darf mit dem Vorhaben vor der abschließenden Förderentscheidung nur dann begonnen werden (sogenannter vorzeitiger Maßnahmebeginn), wenn die bewilligende Stelle dies auf Antrag schriftlich genehmigt. Das Finanzierungsrisiko tragen die Antragstellenden.
Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Maßnahme, es sei denn, die Vornahme dieser Tätigkeiten entspricht dem alleinigen Zweck der Zuwendung. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen einschließlich Planungs- und Beratungsleistungen nicht als Beginn der Maßnahme.
7.2 Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH).
Anträge sind vor Beginn eines Vorhabens grundsätzlich formgebunden unter Beifügung prüffähiger, den Anforderungen der Förderrichtlinie entsprechenden Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde elektronisch einzureichen. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung und die weitere Abwicklung erforderlichen Informationen, Formulare und den digitalen Zugang zur elektronischen Antragstellung auf ihrer Internetseite bereit.
Das Verfahren zur Bewertung von Zuwendungsfähigkeit und Förderwürdigkeit des Förderantrages sowie zur Bewilligung richtet sich nach den AFG LPW 2021 in der jeweils geltenden Fassung.
Dem Antrag sind zusätzlich die zur Prüfung des Bauprogramms erforderlichen Unterlagen (insbesondere eine technische Vorplanung) entsprechend der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beizufügen.
7.3 Der Zuschuss oder Teile davon dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von den Begünstigten getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).
Voraussetzung für die Auszahlung ist das Einreichen eines förmlichen Erstattungsantrags. Dem Erstattungsantrag sind die Rechnungsbelege der Ausgaben sowie die mit diesen Ausgaben gegebenenfalls in Zusammenhang stehenden weiteren Unterlagen als elektronische Kopie oder als gleichwertige Buchungsbelege beizufügen.
Der Erstattungsantrag kann grundsätzlich nur elektronisch eingereicht werden. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Einreichung erforderlichen Informationen und den digitalen Zugang zur elektronischen Einreichung auf ihrer Internetseite bereit. In begründeten Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag (Post oder Mail) die Bewilligungsbehörde die Einreichung in Papierform zulassen.
7.4 Der Verwendungsnachweis nach ANBest-K besteht jeweils aus dem zahlenmäßigen Nachweis über die Einnahmen und -ausgaben des Vorhabens und dem Sachbericht, der von den Begünstigten zu erstellen ist. Dieser ist abweichend von Nr. 7.1 ANBest-K der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes einzureichen.
Der Verwendungsnachweis kann grundsätzlich nur elektronisch eingereicht werden. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Einreichung erforderlichen Informationen und den digitalen Zugang zur elektronischen Einreichung auf ihrer Internetseite bereit. In begründeten Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag (Post oder Mail) die Bewilligungsbehörde die Einreichung in Papierform zulassen.
7.5 Ergibt sich bei der Anwendung dieser Richtlinie eine im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte oder liegen besondere landespolitische Interessen vor, können gegebenenfalls vom für Wirtschaft zuständigen Ministerium Ausnahmen zugelassen werden. Bei Ausnahmen von den VV zu § 44 LHO ist zusätzlich das Einvernehmen des Finanzministeriums erforderlich.
7.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8 Nachhaltigkeitscheck
Ergebnis des Nachhaltigkeitschecks ist:
Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf ‘Good Governance und gesellschaftliche Teilhabe’, ‘Infrastruktur und Klimaschutz’ und ‘Nachhaltiges Wirtschaften und Ressourcenschutz’.
Das Vorhaben hat in gleichem Maße positive wie negative Auswirkungen auf ‘Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen’.
Die steigenden Treibhausgasemissionen sind nicht erheblich.
9 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2029 befristet.