Förderprogramm

Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Privatperson, Kommune, Unternehmen, Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz

Ansprechpunkt:

Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Abteilung Forstwirtschaft

Hamburger Straße 115

23795 Bad Segeberg

Weiterführende Links:
Forstliche Förderung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie eine Maßnahme zur naturnahen Waldbewirtschaftung oder zur Entwicklung des Waldes planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei Maßnahmen, die eine naturnahe Waldbewirtschaftung und Waldentwicklung begünstigen und die ökologische und ökonomische Leistungsfähigkeit des Waldes erhöhen.

Sie erhalten die Förderung vor allem für

  • naturnahe Waldbewirtschaftung,
  • forstwirtschaftliche Infrastruktur,
  • forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse,
  • Erstaufforstung,
  • Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe Ihres Zuschusses hängt von der Art und dem Umfang Ihrer Maßnahme ab.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihrer Maßnahme an die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Abteilung Forstwirtschaft.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • normalerweise natürliche oder juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts, die land- oder forstwirtschaftliche Flächen besitzen, sowie
  • anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse oder gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie erhalten die Förderung nur für Pflanzungen und Kulturen mit standort- und herkunftsgerechten sowie in Schleswig-Holstein bewährten Baumarten in forstüblichen Pflanzengrößen, Pflanzenzahlen und Mischungsformen.
  • Sie müssen Anpflanzungen, die später zu aufwendigen Pflegearbeiten führen, vermeiden.
  • Sie müssen die Kulturen sachgemäß schützen, pflegen und nachbessern.
  • Sie müssen die Zweckbindungsfristen beachten.
  • Planen Sie Maßnahmen, die überwiegend der Erhaltung der Kulturlandschaft, der Landschaftsgestaltung, der Landschaftspflege oder der Erholungsfunktion der Landschaft dienen, erhalten Sie keine Förderung.

Bund, Länder, die Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten und juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent im Besitz von Bund oder Ländern befindet, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Änderung der Richtlinien für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen als Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“1)

Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
Vom 20. Juli 2020 – V541 – 44667/2020 –
[verlängert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
vom 17. Februar 2022 – V 541 – 16715/2022 –
geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz
vom 6. März 2023 – IX 331 – 71688/2023]

Präambel

Ziel der Förderung ist es, die Forstwirtschaft in Schleswig-Holstein in den Stand zu setzen, den Wald unter wirtschaftlich angemessenen Bedingungen naturnah zu erhalten, zu pflegen und zu nutzen, um damit seine Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen nachhaltig zu sichern.

Die Förderung soll eine naturnahe Waldbewirtschaftung und Waldentwicklung begünstigen und die ökologische, ökonomische und soziale Leistungsfähigkeit des Waldes erhöhen. Bei der Mittelvergabe können Förderschwerpunkte gebildet werden. Als solche gelten grundsätzlich Maßnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung von Katastrophenschäden.

Das Land gewährt deshalb aufgrund § 25 Landeswaldgesetz, nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung Zuwendungen zur naturnahen Entwicklung und Vermehrung sowie zur Erhöhung der Stabilität der Wälder, zur Förderung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse und zur Förderung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur.

Die beihilferechtlichen Genehmigungen der Europäischen Kommission wurden mit Datum 13. August 2015 (staatliche Beihilfe – Deutschland SA.39954 (2014/N) und 27. Februar 2017 (staatliche Beihilfe – Deutschland SA.47138 (2016/N) erteilt.

Die Zuwendungen stellen staatliche Beihilfen dar und stehen in Übereinstimmung mit der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in den ländlichen Gebieten 2014–2020 (ABl. EU Nr. C 2014 vom 1. Juli 2014 S. 1).

Die Richtlinien dienen auch der Umsetzung forstlicher Fördermaßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums nach der Verordnung (EU) Nummer 1305/2013 (ELER).

Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen nach diesen Richtlinien besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

A. Naturnahe Waldbewirtschaftung

1 Vorarbeiten

1.1 Verwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Schaffung von Grundlagen für die Umsetzung einer naturnahen Waldbewirtschaftung.

1.2 Gegenstand der Förderung

a) Förderfähig sind Vorarbeiten wie Untersuchungen, Analysen, Standortgutachten, fachliche Stellungnahmen und Erhebungen, die u.a. der Vorbereitung der Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft oder der Beurteilung einer Bodenschutzkalkung dienen.

b) Förderfähig sind Maßnahmen, die der Vorbereitung und Entwicklung gemeinschaftlicher Eigentums- und Bewirtschaftungsmodelle (z.B. forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse) dienen. Zu den beihilfefähigen Kosten zählen dabei, sofern sie forstwirtschaftliche Tätigkeiten betreffen, die Kosten von Studien über das betreffende Gebiet, von Durchführbarkeitsstudien oder die Ausarbeitung von Bewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten. An diesen Maßnahmen müssen mindestens zwei Einrichtungen oder Akteure im Forstsektor beteiligt sein.

1.3 Höhe der Zuwendungen

1.3.1 Die Höhe der Zuwendung beträgt für Vorarbeiten – soweit sie durch Dritte durchgeführt werden – bis zu 80 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.

1.3.2 Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 1.2 b) wird für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren gewährt.

2 Waldumbau

2.1 Verwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Entwicklung stabiler, standortangepasster Wälder unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Leistungsfähigkeit sowie des Klimawandels.

2.2 Gegenstand der Förderung

Umbau von Reinbeständen und von nicht standortgerechten oder nicht klimatoleranten Beständen in stabile Laub- und Mischbestände sowie Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Waldgesellschaften, auch als Folgemaßnahmen in Zusammenhang mit durch Wurf, Bruch, Waldbrand oder sonstigen Schadereignissen geschädigten, instabilen Beständen.

2.2.1 Förderfähig sind

  • der Umbau durch Wiederaufforstung sowie Vor- und Unterbau (einschließlich Naturverjüngung) von vorrangig Nadelbaumreinbeständen durch Saat und Pflanzung mit standortgerechten Baum- und Straucharten einschließlich Kulturvorbereitung sowie Bodenbearbeitung und Waldrandgestaltung. Dabei ist ein hinreichender Anteil standortheimischer Baumarten einzuhalten.
    Die Kulturvorbereitung umfasst auch die Aufwuchsbeseitigung bzw. Entfernung von wirtschaftlich unverwertbarem Material aus dem Holzeinschlag – außer Brennen – soweit dies aus Gründen des Forstschutzes und zur Durchführung der Umbaumaßnahme notwendig ist.
  • Vorarbeiten wie z.B. Standortgutachten oder Pflanzenaltersbestimmungen, die der Vorbereitung der Maßnahme dienen.
  • Schutz der Kultur oder der natürlichen Bewaldungsfläche gegen Wild in der nach Art des Wildbestandes erforderlichen und forstüblichen Art. Nach der notwendigen Standzeit sind Zäune und Gatter unaufgefordert wieder abzubauen.
  • Saat- und Pflanzgut, bei natürlicher Bewaldung im Rahmen einer Ergänzungsmaßnahme.

Auf der bepflanzbaren Fläche (Nettofläche) sind förderbar die Pflanz- und Pflanzenkosten für folgende Pflanzenzahlen:

  • bei Eichen-, Buchen- und Kiefern-Laubmischkulturen min 5.000 bis max. 7.000,
  • bei ALh (andere Laubbäume mit hohem Lebensalter) min. 4.000 bis max. 6.000,
  • bei ALn (andere Laubbäume mit niedrigem Lebensalter) min. 3.000 bis max. 5.000,
  • bei Laub- Nadelmischkulturen min. 3.500 bis max. 6.000 Stück/Hektar.

Bei Voranbau liegen die förderbaren Pflanzenzahlen bei min. 3.500 und max. 6.000, bei Unterbau bei max. 3.000 Stück/Hektar.

  • Ergänzung durch Pflanzung, wenn bei Saat oder natürlicher Bewaldung nach fünf Jahren das gesetzte Ziel nicht erreicht ist.

Bei Wiederaufforstungen von Flächen, deren Vorbestände 70 Prozent ihrer Umtriebszeit erreicht hatten oder älter waren, werden nur bis zu 80 Prozent der nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben anerkannt. Diese Einschränkung gilt nicht für durch Wurf, Bruch oder sonstige Naturereignisse sowie durch Waldbrand geschädigte instabile Wälder. Das zuständige Ministerium kann bei besonders ertragsschwachen oder wirtschaftlich nicht verwertbaren Nadel- und Laubbaumbeständen weitere Ausnahmen zulassen.

2.2.2 Förderfähig ist die Pflege der Kultur oder Naturverjüngung während der ersten fünf auf das Jahr der Kulturbegründung folgenden Jahre. Es sind nur mechanische Verfahren der Kulturpflege zulässig.

2.2.3 Förderfähig sind Nachbesserungen bei Saat und Pflanzung, wenn bei den geförderten Kulturen aufgrund natürlicher Ereignisse (z.B. Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl oder ein Hektar zusammenhängende Fläche aufgetreten sind und der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat. Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförderten Kulturtyp entsprechen. Förderfähig sind nur die Ausgaben für Saat- und Pflanzgut sowie für Saat und Pflanzung. Der Zeitraum bei Pflanzungen ist auf fünf Jahre nach Kulturbegründung begrenzt.

2.3 Zuwendungsvoraussetzungen

2.3.1 Die Förderprojekte sollen auf der Grundlage von Planungen nach A. 1, von vorliegenden Erkenntnissen der Standortkartierung oder Forsteinrichtung oder von forstfachlichen Stellungnahmen durchgeführt werden.

2.3.2 Eine Förderung ist nur zulässig, wenn die erforderliche Ausnahme vom Kahlschlagverbot von der unteren Forstbehörde erteilt oder die Anzeige für nicht als Kahlschläge geltende Hiebsmaßnahmen erfolgt ist.

2.3.3 Bei Wiederaufforstungen als Laub-Nadelmischkulturen sollen die Nadelbaumarten unter Berücksichtigung der standörtlichen Verhältnisse trupp-, gruppen- oder horstweise mit einer max. Flächengröße von 0,3 ha eingebracht werden. Bei getrennten Teilflächen soll der Mindestlaubbaumanteil auf jeder Teilfläche gegeben sein.

2.4 Höhe der Zuwendungen

Die Höhe der Zuwendung beträgt

  • bis zu 70 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben für Laub-Nadelmischkulturen (einschließlich Naturverjüngungen) mit einem Laubbaumanteil von mindestens 40 Prozent, in Natura 2000-Gebieten von mindestens 60 Prozent an der Kulturfläche, davon mindestens 50 Prozent standortheimische, in Natura 2000-Gebieten 100 Prozent standortheimische Laubbaumarten,
  • bis zu 85 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben bei Laubbaumkulturen (einschließlich Naturverjüngungen) mit bis zu 20 Prozent Nadelbaumanteil und mindestens 50 Prozent, in Natura 2000-Gebieten 100 Prozent standortheimischen Laubbaumarten an der Kulturfläche.

3 Jungbestandspflege

3.1 Verwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Herstellung und Sicherung einer standortgerechten, klimaangepassten Baumartenmischung sowie die Sicherung der Stabilität und Vitalität der Bestände.

3.2 Gegenstand der Förderung

Förderfähig ist eine Mischungs- und Standraumregulierung in jungen Beständen. Als junge Bestände gelten Bestände mit einem Durchschnittsalter bis zu 1 5 Jahren nach Kulturbegründung. Förderfähig ist auch die erforderliche Entnahme für die Feinerschließung und das Bearbeiten unverwertbaren Materials. Förderfähig sind Förderprojekte in Jungbeständen aller Baumarten und Baumartenmischungen, außer in Pappelbeständen. Ein ausreichender Laubbaumanteil ist zu erhalten. Nicht förderfähig ist die Jungbestandspflege in Beständen, die nach Bekanntmachung der Richtlinien vom 11. Februar 2004, Amtsbl. für Schl.-H. S. 201 als reine Nadelbaumkulturen begründet worden sind.

3.3 Höhe der Zuwendungen

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben. Nettoerlöse, die bei verwertbarem Derbholz anfallen, sind von den nachgewiesenen zuwendungsfähigen Kosten in Abzug zu bringen.

4 Bodenschutzkalkung

4.1 Verwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Filter-, Puffer- und Speicherfunktionen der Waldböden und damit die Sicherung der Stabilität des Waldes.

4.2 Gegenstand der Förderung

Förderfähig ist eine Bodenschutzkalkung, wenn dadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des Mineralbodens oder des Nährstoffhaushalts erzielt wird und damit eine Verbesserung der Widerstandskraft der Bestände erwartet werden kann.

4.3 Zuwendungsvoraussetzungen

4.3.1 Voraussetzung für die Förderung der Bodenschutzkalkung ist, dass eine gutachterliche Stellungnahme die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit des geplanten Kalkungsprojekts bestätigt; gegebenenfalls ist eine Boden- oder eine Blatt- bzw. Nadelanalyse durchzuführen.

Die Merkblätter der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt (NW-FVA) sind zu beachten.

4.3.2 Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen. Bei gemeinschaftlicher Durchführung der Bodenschutzkalkung kann das Einverständnis der Eigentümer auch durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

4.4 Höhe der Zuwendungen

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 90 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben. Abweichend hiervon beträgt die Zuwendung bei Waldflächen, deren private Besitzer im Kalkungsgebiet nicht mehr als 30 ha Waldfläche besitzen, bis zu 100 Prozent. In Gemarkungen mit intensiver Gemengelage können auch Waldflächen, die die Voraussetzungen von vorgenanntem Satz nicht erfüllen (Kommunen, größere private Waldbesitzer), im Interesse einer Erleichterung der gemeinsamen Abwicklung berücksichtigt werden, soweit deren Anteil nicht mehr als 20 Prozent der gesamten Waldkalkungsfläche beträgt.

B. Forstwirtschaftliche Infrastruktur

1 Forstwirtschaftlicher Wegebau

1.1 Verwendungszweck

Ziel ist die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur, um unzureichend erschlossene Waldgebiete für eine nachhaltige Bewirtschaftung, zur Prävention sowie Bewältigung von Schadereignissen und für die Erholung suchende Bevölkerung zugänglich zu machen.

1.2 Gegenstand der Förderung

1.2.1 Förderfähig sind Befestigung bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter forstwirtschaftlicher Wege sowie Grundinstandsetzung forstwirtschaftlicher Wege aus den unter Ziffer 1.1 genannten Gründen sowie Neubau forstwirtschaftlicher Wege auf Neuwaldflächen.

1.2.2 Zum Wegebau dazugehörige notwendige Anlagen wie Durchlässe, Brücken, Ausweichstellen sowie erforderlich werdende Maßnahmen der Landschaftspflege, des vorbeugenden Hochwasserschutzes und des Naturschutzes gelten als Bestandteil des Wegebauprojekts. Die Förderung schließt den Ausbau von Einmündungen einschließlich der Hauptrückeschneisen mit ein.

1.2.3 Werden durch ein forstwirtschaftliches Wegebauprojekt andere Baumaßnahmen zwingend notwendig, so können diese im unabwendbar erforderlichen Umfang ebenfalls gefördert werden (Veranlassungsprinzip). Vorteile Dritter aus Folgemaßnahmen sind durch Beiträge angemessen zu berücksichtigen.

1.2.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Wege mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie Wege innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete, Fuß-, Rad- und Reitwege,
  • grundsätzlich Wege mit Schwarz- oder Betondecken,
  • Unterhaltung von forstwirtschaftlichen Wegen und der dazugehörigen notwendigen Anlagen sowie das dazu benötigte Material,
  • Vorhaben, die zu einer Wegedichte über 45 lfd. Meter je Hektar führen, dürfen nur in Ausnahmefällen (z.B. Kleinprivatwald, schwierige Geländeverhältnisse) gefördert werden. Eine Ausnahmegenehmigung kann die bewilligende Stelle im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium erteilen.

1.3 Zuwendungsvoraussetzungen

1.3.1 Zwischen dem Wegebauprojekt und einer Maßnahme auf einer vorhandenen Waldfläche, die dem Verwendungszweck dieses Fördergrundsatzes entspricht, muss ein unmittelbarer zeitlicher, räumlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen. Der zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn der Beginn dieser Maßnahme spätestens im dritten Jahr nach Durchführung des Wegebauprojekts geplant ist. Die Bewilligungsbehörde hat die schriftliche Darstellung des unmittelbaren Zusammenhangs zu bestätigen.

1.3.2 Wegebauprojekte sind nur förderfähig, wenn der ausgebaute Weg auf ganzer Wegelänge dem gegenwärtigen Standard eines forstwirtschaftlichen Weges entspricht und den uneingeschränkten Transport mit einem Langholzfahrzeug ermöglicht.

1.3.3 Bei der Durchführung des Projekts sind die behördenverbindlichen Fachplanungen zu berücksichtigen.

1.3.4 Bei Planung und Ausführung des Projekts sind die anerkannten Regeln des forstlichen Wegebaus, z.B. die Richtlinien für den ländlichen Wegebau der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (Arbeitsblatt DWA-A 904) in ihrer jeweils gültigen Fassung, zu beachten.

Zuwendungsfähig sind auch den Zweck erfüllende Einfachbauweisen. Handlungshinweise zum Wegebau legt die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium fest.

1.3.5 Den Anträgen auf Bewilligung von Zuwendungen nach diesem Fördergrundsatz sind beizufügen:

  • ein Finanzierungsplan
  • Bauunterlagen, die zur Beurteilung der zu fördernden Maßnahme notwendig sind wie
  • Übersichtsplan mindestens im Maßstab 1:25.000
  • baufachliche und sonstige Genehmigungen
  • Darstellung der Eigentumsverhältnisse und des Baulastträgers
  • vorgesehene Befestigungsart
  • dazugehörige Anlagen

1.4 Höhe der Zuwendungen

1.4.1 Förderfähig sind die nachgewiesenen Ausgaben für Bauentwürfe, Statik, Bauausführung und Bauleitung. Dazu gehören auch Zweckforschungen und Erhebungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Wegebauprojekt. Die Kosten der erforderlichen Ingenieurleistungen und Prüfkosten sind Bestandteil der Bauausführung.

1.4.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 70 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.

1.4.3 Die Zuwendung für Betriebe mit über 1.000 Hektar Forstbetriebsfläche im jeweiligen Bundesland beträgt 60 Prozent der Zuwendung nach Ziffer 1.4.2.

2 Holzkonservierungsanlagen

2.1 Verwendungszweck

Zur Vorbeugung von Kalamitäten von Pflanzenschädlingen sollen Einrichtungen zur Nasslagerung (Wasserlagerung) und dadurch Konservierung von Holz gefördert werden können. Dies ermöglicht die Aufarbeitung und den Abtransport von Rundholz, das ohne Abtransport und Konservierung zur Vermehrung insbesondere des Borkenkäfers führen würde. Ziel dabei ist auch die Vermeidung eines flächendeckenden Insektizideinsatzes in den Beständen.

2.2 Gegenstand der Förderung

2.2.1 Förderfähig sind Erstinvestitionen für geeignete Einrichtungen und Anlagen zur Nasslagerung (Wasserlagerung) von Holz und der dafür erforderlichen konservierenden Behandlung aus den unter Ziffer 2.1 genannten Gründen (Holzkonservierungsanlagen). Dies beinhaltet Investitionen zur Beregnung oder zur Einlagerung des Holzes in Gewässer zur Schaffung ungünstiger Bedingungen für Pilze und Insekten.

2.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Verarbeitungsinvestitionen, Ausgaben für Betrieb und Unterhaltung sowie Maßnahmen auf Flächen, die den Zuwendungsempfängern zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.

2.3 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme ist durch eine geeignete wissenschaftliche Einrichtung des Landes zu belegen.

2.4 Höhe der Zuwendungen

2.4.1 Förderfähig sind die Ausgaben der erstmaligen Investition einschließlich des Anschlusses, z.B. für Elektrizität sowie das erforderliche technische Gerät.

2.4.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 30 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.

2.4.3 Eigenleistungen und Sachleistungen können bis zu 1 5 Prozent der anerkannten Bausumme berücksichtigt werden, soweit sie anhand prüfungsfähiger Unterlagen nachgewiesen werden.

C. Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

1 Verwendungszweck

Ziel der Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse ist die Überwindung struktureller Nachteile, insbesondere aus Kleinflächigkeit und Besitzzersplitterung durch überbetriebliche Zusammenarbeit und Effizienzsteigerung. Die Förderung setzt eine Zukunftsorientierung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse voraus.

2 Gegenstand der Förderung

Die angemessenen Ausgaben für bis Ende 2013 erstmals bewilligte Förderungen von Geschäftsführung des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses und für die Beratung der Mitglieder für einen Zeitraum von weiteren 10 Jahren nach Ende des Förderzeitraumes. Dazu gehören Ausgaben für

2.1 Personal- und Reisekosten,

2.2 Geschäftskosten, einschließlich Kosten für Gründung, Fusion, Büroeinrichtung, -maschinen und -geräte,

2.3 Versicherungskosten, soweit das zu versichernde Risiko den forstwirtschaftlichen Zusammenschluss betrifft,

2.4 Kosten für Fortbildungsmaßnahmen,

2.5 Kosten, die in Verbindung mit der Zusammenfassung des Holzangebots stehen, ausgenommen Kosten für Holzernte, Holzbringung und Gewinnung sonstiger Forsterzeugnisse.

3 Von der Förderung sind ausgeschlossen

3.1 Abschreibungen für Investitionen, Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen und vergleichbare Aufwendungen.

3.2 Die anteiligen Investitions-, Verwaltungs- und Beratungskosten angegliederter Forstbetriebe des Bundes und der Länder. Als Maßstab gilt die Mitgliedsfläche.

3.3 Personal- und Reisekosten, soweit sie nicht bei den forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen selbst anfallen.

3.4 Kosten, die unmittelbar die Erzeugung betreffen und sonstige Betriebsausgaben. Ziffer 2.5 bleibt unberührt.

3.5 Anteilige Ausgaben der Geschäftsführung des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses für Mitglieder mit mehr als 200 ha Forstbetriebsfläche.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Mitgliedsfläche des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses muss mindestens 1.000 ha Forstbetriebsfläche umfassen. Die Mindestfläche gilt nicht für Zusammenschlüsse, die eine gemeinsame Zusammenschlussverwaltung nutzen.

4.2 Mindestens 50 Prozent der Waldbesitzer des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses müssen jeweils unter 20 Hektar Waldfläche besitzen.

4.3 Folgende Effizienzkriterien sind zu erfüllen:

  • Der über die Geschäftsführung getätigte Holzverkauf des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses soll mindestens 2,5 Fm je ha Mitgliedsfläche betragen. Für Mitgliedsbetriebe, die ihr Holz ausschließlich selbst vermarkten, kann ein Antrag auf Ausnahme der Betriebsfläche von der zu Grunde zu legenden Mitgliedsfläche gestellt werden. Für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse mit erheblichen kalamitätsbedingten Vorratsverlusten können im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium Ausnahmen erteilt werden.
  • Die Geschäftsführung muss im Rahmen eines entgeltlichen Arbeitsverhältnisses zwischen forstwirtschaftlichem Zusammenschluss und Geschäftsführung erfolgen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 vom 18. März 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen in Form eines einmaligen Zuschusses im Wege der Anteilfinanzierung. Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen darf 200.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen. Zusammenschlüsse, die sich zur Umgehung des Schwellenwerts aufspalten, sind nicht förderfähig.

5.2 Der Zuschuss für Ausgaben der Geschäftsführung beträgt bis zu 40 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Kosten, höchstens jedoch 40.000 Euro je Jahr.

D. Erstaufforstung

1 Verwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Waldmehrung durch Aufforstung aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausscheidender oder brachliegender Flächen unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

2 Gegenstand der Förderung

Förderfähig ist die Begründung von Wald im Sinne des § 2 Landeswaldgesetz auf bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen, wenn die Flächen mindestens ein Hektar, an Wald angrenzend mindestens 0,5 Hektar groß sind.

2.1 Förderfähig sind

  • Saat und Pflanzung einschließlich Kulturvorbereitung und Bodenbearbeitung, Waldrandgestaltung auch mit heimischen Sträuchern und Sicherung der Kultur während der ersten 5 Jahre nach Kulturbegründung. Dabei ist ein hinreichender Anteil standortheimischer Baumarten einzuhalten. Es sind nur mechanische Verfahren der Kulturpflege zulässig.
  • Erhebungen wie z.B. Standortgutachten oder Pflanzenaltersbestimmung, die der Vorbereitung des Projekts dienen.
  • Sicherung der Kultur gegen Wild in der nach Art des Wildbestandes erforderlichen und forstüblichen Art. Nach der notwendigen Standzeit sind Gatter unaufgefordert abzubauen.
  • Saat- und Pflanzgut; auf der bepflanzbaren Fläche (Nettofläche) die Pflanz- und Pflanzenkosten für folgende Pflanzenzahlen:
    • bei Eichen-, Buchen- und Kiefern-Laubmischkulturen min. 5.000 bis max. 7.000,
    • bei ALh (anderen Laubbäumen mit hohem Lebensalter) min. 4.000 bis max. 6.000,
    • bei ALn (anderen Laubbäumen mit niedrigem Lebensalter) min. 3.000 bis max. 5.000,
    • bei Laub- Nadelmischkulturen min. 3.500 bis max. 6.000 Stück/Hektar.

Bei der Ermittlung der förderfähigen Kosten sind anrechenbar die Ausgaben für die Aussaat bis zur Höhe der vorgenannten Pflanzenhöchstzahlen.

  • Ergänzung durch Pflanzung, wenn bei Saat nach fünf Jahren das gesetzte Ziel nicht erreicht ist.

2.2 Förderfähig sind Nachbesserungen, wenn bei den geförderten Kulturen aufgrund natürlicher Ereignisse (z.B. Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl oder 1 Hektar zusammenhängende Fläche aufgetreten sind und der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat. Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförderten Kulturtyp entsprechen. Förderfähig sind nur die Kosten für Saat- und Pflanzgut sowie für Saat und Pflanzung. Der Zeitraum bei Pflanzungen ist auf 5 Jahre nach Kulturbegründung begrenzt.

2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis 20 Jahre sowie die Anpflanzung von schnellwachsenden Bäumen,
  • Erstaufforstungen, die zu einer Beseitigung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung von Naturschutzgebieten i.S. § 23, Nationalparken i.S. § 24, gesetzlich geschützten Biotopen i.S. § 30 sowie Natura 2000 Gebieten i.S. § 32 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) führen,
  • Erstaufforstungen von landschaftsprägenden Wiesentälern,
  • Erstaufforstungen auf den Marscheninseln, Halligen und in den Marschbereichen der Geestinseln sowie auf Flächen unterhalb des Meeresspiegels,
  • Ersatzaufforstungen für Waldumwandlungen sowie Aufforstungen, die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft i.S. § 14 BNatSchG darstellen.

3 Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Eine Förderung ist nur zulässig, wenn dem Projekt keine öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften entgegenstehen und wenn die zu fördernde Fläche die Standortbedingungen für eine natürlicherweise erfolgende und dauerhaft tragfähige Bestockung mit Waldbaumarten erfüllt und die Erstaufforstungsgenehmigung der zuständigen Behörde vorliegt. Anträge auf Genehmigung sind an die untere Forstbehörde zu richten.

3.2 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist im Fall der Förderung einer Erstaufforstung verpflichtet, die Änderung der Nutzungsart unverzüglich nach Bewilligung der Zuwendung dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und die aufgeforstete Fläche ordnungsgemäß zu pflegen.

3.3 Bei Laub-Nadelmischkulturen sollen die Nadelbaumarten unter Berücksichtigung der standörtlichen Verhältnisse trupp-, gruppen- oder horstweise mit einer max. Flächengröße von 0,3 ha eingebracht werden. Bei getrennten Teilflächen soll der Mindestlaubbaumanteil auf jeder Teilfläche gegeben sein.

4 Höhe der Zuwendungen

Die Höhe der Zuwendung beträgt

  • bis zu 90 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben für Laub-Nadelmischkulturen mit einem Laubbaumanteil von mindestens 40 Prozent, in Natura 2000-Gebieten von mindestens 60 Prozent an der Kulturfläche, davon mindestens 50 Prozent standortheimische, in Natura 2000-Gebieten 100 Prozent standortheimische Laubbaumarten,
  • bis zu 100 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben bei Laubbaumkulturen (einschließlich Naturverjüngungen) mit bis zu 20 Prozent Nadelbaumanteil und mindestens 50 Prozent, in Natura 2000-Gebieten 100 Prozent standortheimischen Laubbaumarten an der Kulturfläche.

E. Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald

Ein Extremwetterereignis ist ein infolge höherer Gewalt mit extremen Wetterbedingungen wie z.B. Hitze, Sturm oder Starkniederschlag verbundenes Naturereignis, das am gegebenen Ort und zu gegebener Jahreszeit unregelmäßig entsteht, in seinem Verlauf signifikant vom Durchschnitt abweicht und zu unvorhersehbaren Schäden und Folgeschäden im Wald führt. Das Vorliegen eines Extremwetterereignisses muss von der obersten Forstbehörde festgestellt werden. Die Förderung soll die Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald unterstützen. Dazu sind Waldschutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Sicherung oder Wiederherstellung von Waldökosystemen notwendig.

1 Waldschutzmaßnahmen

1.1 Verwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Förderung von Waldschutzmaßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald.

1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss

1.2.1 Förderfähig sind im Rahmen des integrierten Pflanzenschutzes

a) die Überwachung, Vorbeugung und Bekämpfung von Schadorganismen mit Lockstoffen und anderen Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes. Gefördert werden können Ausgaben für

  • die Anlage von Fangeinrichtungen einschließlich der Lockstoffe sowie
  • den Einsatz von qualifizierten Unternehmern,

b) die Bekämpfung von Schadorganismen durch Aufarbeitung von befallenem Holz oder befallsgefährdetem Holz (z.B. Sanitärhiebe, Entrinden und mechanische Unbrauchbarmachung von bruttauglichem Restholz auf der Schlagfläche), Rücken und Transport von Holz auf Holzlagerplätze außerhalb des Waldes oder sonstige Maßnahmen, die die Bruttauglichkeit von Holz, Restholz, Reisig soweit herabsetzen, dass Gefährdungen von diesem Material nicht mehr ausgehen oder gar nicht erst entstehen. Gefördert werden können Ausgaben für den Kauf von geeigneten insektizidfreien Sachmitteln sowie Ausgaben für den Einsatz von Unternehmern,

c) die Anlage von Holzlagerplätzen (Nass- und Trockenlager) zur Lagerung der Kalamitätshölzer. Gefördert werden können Ausgaben für die Errichtung der Lagerplätze einschließlich einer Zufahrt, Ausgaben für den Kauf von geeigneten Sachmitteln, die Unterhaltung und den Betrieb der Lagerplätze für höchstens fünf Jahre sowie Ausgaben für den Einsatz von Unternehmern.

1.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • der Kauf von Pflanzenschutzmitteln,
  • Maßnahmen des regulären Holzeinschlags,
  • der Kauf von Maschinen und Geräten,
  • Maßnahmen auf Flächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft untersagt ist, z.B. Kernzonen von Nationalparken oder Biosphärenreservaten, Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind sowie
  • kommunale Pflichtaufgaben.

1.3 Höhe der Zuwendungen

Die Höhe der Zuwendung beträgt für Maßnahmen gemäß Ziffer 1.2.1 bis zu 80 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben. Im Fall von Kleinprivatwaldbesitzern (unter 20 ha Waldbesitz) kann die Höhe der Zuwendung bis zu 90 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Satz 2 ist befristet bis zum 31. Dezember 2023.

2 Wiederaufforstung

2.1 Verwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald durch die Sicherung oder Wiederherstellung von Waldökosystemen. Mit der Förderung sollen positive Auswirkungen für die Biologische Vielfalt und den Klimaschutz einhergehen.

2.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss

2.2.1 Förderfähig sind die Wiederaufforstung, der Vor-, Nach- und Unterbau sowie die Nachbesserung in lückigen oder verlichteten Beständen, die durch Extremwetterereignisse und deren Folgen entstanden sind, durch Saat oder Pflanzung sowie die Naturverjüngung einschließlich der Kulturvorbereitung. Hierzu gehören auch der Schutz und die Sicherung der Kultur.

Gefördert werden können im Einzelnen

a) Vorarbeiten wie z.B. Standortgutachten, die der Vorbereitung der Maßnahme dienen.

b) Kulturvorbereitung sowie Bodenbearbeitung und Waldrandgestaltung.

c) die Saat und Pflanzung mit standortgerechten Baum- und Straucharten.

d) Schutz der Kultur oder der natürlichen Bewaldungsfläche gegen Wild in der nach Art des Wildbestandes erforderlichen und forstüblichen Art. Nach der notwendigen Standzeit sind Zäune und Gatter unaufgefordert wieder abzubauen.

e) Saat- und Pflanzgut bei natürlicher Bewaldung im Rahmen einer Ergänzungsmaßnahme. Auf der bepflanzbaren Fläche (Nettofläche) sind förderbar die Pflanz- und Pflanzenkosten für folgende Pflanzenzahlen:

  • bei Eichen-, Buchen- und Kiefern-Laubmischkulturen min 5.000 bis max. 7.000,
  • bei ALh (andere Laubbäume mit hohem Lebensalter) min. 4.000 bis max. 6.000,
  • bei ALn (andere Laubbäume mit niedrigem Lebensalter) min. 3.000 bis max. 5.000,
  • bei Laub-Nadelmischkulturen min. 3.500 bis max. 6.000 Stück/Hektar

f) Ergänzung durch Pflanzung, wenn bei Saat oder natürlicher Bewaldung nach fünf Jahren das gesetzte Ziel nicht erreicht ist.

g) die Pflege der Kultur oder Naturverjüngung während der ersten fünf auf das Jahr der Kulturbegründung folgenden Jahre. Es sind nur mechanische Verfahren der Kulturpflege zulässig.

h) Nachbesserungen bei Saat und Pflanzung, wenn bei den geförderten Kulturen aufgrund natürlicher Ereignisse (z.B. Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl oder einem Hektar zusammenhängender Fläche aufgetreten sind und der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat. Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförderten Kulturtyp entsprechen. Förderfähig sind nur die Ausgaben für Saat- und Pflanzgut sowie für Saat und Pflanzung. Der Zeitraum bei, Pflanzungen ist auf fünf Jahre nach Kulturbegründung begrenzt.

2.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Maßnahmen des regulären Holzeinschlags,
  • der Kauf von Maschinen und Geräten,
  • Maßnahmen auf Flächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft untersagt ist, z.B. Kernzonen von Nationalparken und Biosphärenreservaten oder Naturwälder,
  • Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind,
  • Kommunale Pflichtaufgaben sowie
  • Beratungsleistungen im Rahmen der Fördermittelantragstellung, die durch öffentliche Verwaltungen erbracht werden.

2.3 Zuwendungsvoraussetzung

2.3.1 Die Förderprojekte sollen auf der Grundlage von Planungen nach A 1, von vorliegenden Erkenntnissen der Standortkartierung oder Forsteinrichtung oder von forstfachlichen Stellungnahmen durchgeführt werden.

2.3.2 Bei Verjüngungsmaßnahmen auf mehr als einem ha Projektfläche darf der Anteil einer Baumart nicht mehr als 75% betragen.

2.3.3 Bei Wiederaufforstungen als Laub-Nadelmischkulturen sollen die Nadelbaumarten unter Berücksichtigung der standörtlichen Verhältnisse trupp-, gruppen- oder horstweise mit einer max. Flächengröße von 0,3 ha eingebracht werden. Bei getrennten Teilflächen soll der Mindestlaubbaumanteil auf jeder Teilfläche gegeben sein.

2.4 Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach Ziffer 2.2.1

  • bis zu 70 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben für Laub-Nadelmischkulturen (einschließlich Naturverjüngungen) mit einem Laubbaumanteil von mindestens 40 Prozent, in Natura 2000-Gebieten von mindestens 60 Prozent an der Kulturfläche, davon mindestens 50 Prozent standortheimische, in Natura 2000-Gebieten 100 Prozent standortheimische Laubbaumarten.
  • bis zu 80 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben für Laubbaumkulturen (einschließlich Naturverjüngungen) mit bis zu 20 Prozent Nadelbaumanteil und mindestens 50 Prozent, in Natura 2000-Gebieten 100 Prozent standortheimischen Laubbaumarten an der Kulturfläche.
  • bis zu 80 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben im Fall von Kleinprivatwaldbesitzern (unter 20 ha Waldbesitz) für Laub-Nadelmischkulturen (einschließlich Naturverjüngungen) mit einem Laubbaumanteil von mindestens 40 Prozent, in Natura 2000-Gebieten von mindestens 60 Prozent an der Kulturfläche, davon mindestens 50 Prozent standortheimische, in Natura 2000-Gebieten 100 Prozent standortheimische Laubbaumarten. Die Regelung ist befristet bis zum 31.12.2023.
  • bis zu 90 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben im Fall von Kleinprivatwaldbesitzern (unter 20 ha Waldbesitz) für Laubbaumkulturen (einschließlich Naturverjüngungen) mit bis zu 20 Prozent Nadelbaumanteil und mindestens 50 Prozent, in Natura 2000-Gebieten 100 Prozent standortheimischen Laubbaumarten an der Kulturfläche. Die Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2023.
  • bis zu 90 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben bei Verwendung von ausschließlich standortheimischen Baumarten.

3 Sonstige Bestimmungen

3.1 Die Maßnahmen müssen unmittelbar in Zusammenhang mit der Bewältigung der durch Extremwetterereignisse bedingten Folgeschäden (z.B. Borkenkäfer) stehen.

3.2 Eine Förderung ist nur zulässig, wenn die erforderliche Ausnahme vom Kahlschlagverbot von der unteren Forstbehörde erteilt oder die Anzeige für nicht als Kahlschläge geltende Hiebsmaßnahmen erfolgt ist.

3.3 Die Maßnahmen gemäß Ziffer 1.2.1 müssen von der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt als grundsätzlich geeignet empfohlen worden sein.

3.4 Naturverjüngung von standortgerechten Laubbäumen kann entsprechend Ziffer 2.4 bei der Ermittlung des Laubbaumanteils berücksichtigt werden.

3.5 Die Förderung der Maßnahmen gemäß Ziffer 1.2.1 setzt die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln voraus. Der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass alle pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften angewendet werden. Insofern dürfen Pflanzenschutzmittel nur von sachkundigen Personen gemäß § 9 Pflanzenschutzgesetz ausgebracht werden. Der Einsatz ist gemäß § 11 Pflanzenschutzgesetz aufzuzeichnen.

3.6 Die in der Entscheidung der Europäischen Kommission zur Staatlichen Beihilfe Nr. SA. 56482 (2020/N) – GAK Maßnahmengruppe 5 F „Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald“ vom 29.06.2020 enthaltenen Vorgaben sind verbindlich.

F. Grundsätzliche Regelungen

1 Zuwendungsempfänger

1.1 Zuwendungsempfänger der Maßnahmengruppen A, B, D und E können natürliche Personen, juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen bei der Maßnahmengruppe D Besitzer nicht forstwirtschaftlich genutzter Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) in der jeweils geltenden Fassung sein. Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder, die Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten (SHLF) sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen dieser Institutionen befindet. Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum der im vorgenannten Satz aufgeführten juristischen Personen sind nicht förderfähig.

1.2 Trägerschaften

  • Träger eines gemeinschaftlichen Projekts gemäß Ziffer A.4 – Bodenschutzkalkung – und Ziffer B.1 – Wegebau – im Körperschafts- oder Privatwald können sein:
  • private Waldbesitzer,
  • kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts,
  • anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind.

Die Kosten für die Durchführung der Trägerschaft sind nicht zuwendungsfähig.

2 Maßnahmenspezifische Bestimmungen

2.1 Für Zuwendungsempfänger der Maßnahmengruppen A, B, D und E:

2.1.1 Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.

2.1.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Projekte auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.

2.1.3 Projekte, die überwiegend der Erhaltung der Kulturlandschaft, der Landschaftsgestaltung, der Landschaftspflege oder der Erholungsfunktion der Landschaft dienen, dürfen nicht gefördert werden.

2.1.4 Als förderfähig anerkannt werden nur angemessene Ausgaben forstüblicher Verfahren und Ausführungen.

2.1.5 Die nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben vermindern sich um die Zuschüsse und Sachleistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen. Nicht förderfähig sind Mehrwertsteuer und gewährte Rabatte (z.B. Skonto).

Im Falle der Gewährung von Zuschüssen und Sachleistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen kann das zuständige Ministerium in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

2.1.6 Ausgenommen Ziffer B.2 sind unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger und ihrer Familienangehörigen (Eigenleistung) förderfähig bis zu 80 Prozent der Ausgaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmen ergeben würden. Der Wert der Leistungen ist belegmäßig herzuleiten.

2.1.7 Bezahlte Arbeitsleistungen der Arbeitskräfte der Zuwendungsempfänger sind förderfähig bis zu den Ausgaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmern ergeben würden. Der Wert der Leistungen ist belegmäßig herzuleiten.

2.1.8 Ausgenommen Ziffer B.2 sind Sachleistungen der Zuwendungsempfänger förderfähig bis zu 80 Prozent des Marktwertes.

2.1.9 Es werden nur Zuwendungen ab einem Mindestbetrag von 200 EUR pro Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach diesen Richtlinien bewilligt. Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag hiervon abweichen.

2.1.10 Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt und bestehen aus nicht rückzahlbaren Zuschüssen zu den nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben.

2.1.11 Bei Projekten der Maßnahmengruppe A, D und E werden nur Pflanzungen und Kulturen mit standortgerechtem und herkunftsgesichertem Vermehrungsgut sowie in Schleswig-Holstein bewährten Baumarten in forstüblichen Pflanzengrößen, Pflanzenzahlen und Mischungsformen gefördert. Dabei ist ein hinreichender Anteil standortheimischer Baumarten einzuhalten. Die Einbringung zusätzlicher Pflanzen zur Erzeugung von Weihnachtsbäumen oder Schmuckreisig ist nicht zulässig. Nicht gefördert werden Pappelkulturen, Kurzumtriebsflächen und Kulturen ohne ausreichenden Schutz gegen Wild.

Die bewilligende Stelle kann von der Bestimmung zum Schutz der Kultur gegen Wild in begründeten Einzelfällen abweichen und auf Antrag Ausnahmen zulassen.

Mischungen, die später zu aufwändigen Bestandespflegearbeiten führen, sind zu vermeiden.

2.1.12 Bei der Umsetzung der Förderung sind die Natura 2000-Ziele und die Managementpläne zu berücksichtigen.

2.1.13 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat sich im Fall der Anlage von Kulturen und bei Naturverjüngungen schriftlich zu verpflichten, diese sachgemäß zu schützen, zu pflegen und erforderlichenfalls nachzubessern nachzubessern sowie Zäune nach ihrem Erfüllungszweck abzubauen.

2.1.14 Zur Sicherstellung einer sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung sowie zur Prüfung der Marktangemessenheit und Plausibilität von Kosten sollen auch Markterkundungsverfahren und Referenzkostenlisten Anwendung finden. Einzelheiten regelt das zuständige Ministerium.

2.1.15 Ausgenommen für Maßnahmengruppe E sind die in den Entscheidungen der Europäischen Kommission zur Staatlichen Beihilfe Nummer SA. 39954 (2014/N) vom 13. August 2015 und SA. 47138 (2016/N) vom 27. Februar 2017 enthaltenen Vorgaben verbindlich.

2.2 Zusätzlich für Zuwendungsempfänger der Maßnahmengruppe A. 2 – Waldumbau

2.2.1 Förderprojekte der Maßnahmen Wiederaufforstung nach Naturkatastrophen und Waldumbau, die mit EU-Mitteln kofinanziert werden, unterliegen gemäß Art. 49 ELER-Verordnung Auswahlkriterien. Sie sollen gewährleisten, dass aus dem ELER-Fonds nur Projekte gefördert werden, die besonderen qualitativen Anforderungen genügen und den entsprechenden Zielen und Prioritäten der ELER-Verordnung Rechnung tragen. Die Auswahlkriterien sind Bestandteil des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Planungszeitraum 2014–2020 (LPLR). Aus allen Anträgen, die bis zu den vorgegebenen Stichtagen eingegangen sind, wird durch die Anwendung der Auswahlkriterien eine Rangfolge erstellt. Im Rahmen der verfügbaren Mittel können die Anträge, die eine Mindestpunktzahl erreicht haben, dem Ranking entsprechend bewilligt werden.

2.2.2 Bei Förderprojekten der Maßnahmen Wiederaufforstung nach Naturkatastrophen und Waldumbau, die mit EU-Mitteln kofinanziert werden, müssen Zuwendungsempfänger, deren Forstbetriebsfläche größer als 100 Hektar ist, förderungsrelevante Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument vorlegen, das im Einklang mit den auf der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa (1993) beschlossenen Kriterien für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung steht.

Folgende Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan sind vorzulegen:

  • Gültigkeitsstichtag
  • Die Fläche des beantragten Förderprojekts ist vom Plan erfasst.
  • Nachhaltigkeitshiebssatz ist vorhande

Als gleichwertiges Instrument im Sinne von Artikel 21, Absatz 2, Satz 2, Satz 2 der Verordnung (EU) Nummer 1305/2013 gilt auch ein Betriebsgutachten, bei der Teilmaßnahme Wiederaufforstung nach Naturkatastrophen auch ein projektbezogener Plan aus der Kombination von ehemaliger Bestandessituation und Standortkartierungsergebnissen mit Baumartenempfehlungen. Im Betriebsgutachten sind insbesondere auf Grundlage der Darstellung der aktuellen Situation die notwendigen Entwicklungen zur Verbesserung der Biodiversität aufzuzeigen.

2.3 Standortheimische Baumarten

2.3.1 Die standortheimischen Baumarten sind durch Erlass des zuständigen Ministeriums festgelegt. Die in diesen Richtlinien vorgegebenen Anteile standortheimischer Laubbaumarten gelten unbeschadet gesetzlicher und forstbehördlich festgelegter Regelungen.

2.3.2 Im Fall der Förderung von Wiederaufforstungen nach forstbehördlich zugelassener Ausnahme für Kahlschläge sind nur die Kosten, die über die Kosten für den überwiegenden Anteil standortheimischer Baumarten hinausgehen, zuwendungsfähig.

3 Zweckbindungen

3.1 Zweckbindungsfrist

Der mit der Zuwendung verbundene Zweck der Förderung waldbaulicher und sonstiger investiver forstwirtschaftlicher Maßnahmen muss mindestens 12 Jahre erfüllt werden (Zweckbindungsfrist). Die zeitliche Bindung endet 12 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Auszahlung der Zuwendung erfolgt ist.

3.2 Zweckbindungen waldbaulicher Projekte sind bei

  • Begründung von Wald, Umbau und Wiederaufforstung nach Naturkatastrophen und Extremwetterereignissen, Kultursicherung und Nachbesserung: Wald nach Landeswaldgesetz, Erhalt des geförderten Kulturtyps, sachgemäße Pflege, Schutz und ggf. Nachbesserung der Kultur,
  • Projekten in Jungbeständen sowie Bodenschutzkalkung: Wald nach Landeswaldgesetz, ordnungsgemäße Bewirtschaftung.

3.3 Geförderte Wegebauprojekte müssen mindestens 12 Jahre sachgemäß unterhalten werden. Die Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtung obliegt der Bewilligungsbehörde.

3.4 Eine nicht ihrem Zweck entsprechende Verwendung im Sinne der Ziffer 8.2.3 oder 8.3.2 ANBest-P oder der Ziffer 9.2.3 oder 9.3.2 ANBest-K liegt auch vor, wenn Grundstücke, auf denen waldbauliche Projekte gefördert wurden, ohne vorherige Genehmigung der zuständigen unteren Forstbehörde zu anderen als forstlichen Zwecken genutzt (§ 9 Landeswaldgesetz) werden. Hierzu zählt auch die Nutzung zur Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisiggewinnung, sofern diese über den Rahmen einer ordnungsgemäßen forstlichen Bewirtschaftung hinausgeht.

3.5 Wird innerhalb der Zweckbindungsfrist der Zweck der Zuwendung nicht oder nicht ausreichend erfüllt, so ist die Zuwendung ganz oder teilweise zu erstatten.

3.6 Für den Fall, dass Waldflächen innerhalb der Zweckbindungsfrist verkauft oder verpachtet werden, ist der Zuwendungsempfänger im Zuwendungsbescheid zu verpflichten, die Verpflichtung zur Erfüllung der bestehenden Zweckbindung auf den Käufer oder Pächter in der Weise zu übertragen, dass das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Bewilligungsbehörde, unmittelbar das Recht erwirbt, die Erfüllung der Zweckbindung zu verlangen (§ 328 Abs. 1 BGB). Die Übertragung der Verpflichtung zur Erfüllung der Zweckbindung ist der Bewilligungsbehörde vom Zuwendungsempfänger unter Vorlage der Vertragsurkunde mitzuteilen.

4 Kürzungen und Sanktionen

4.1 Förderprojekte, die durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanziert werden, unterliegen unterschiedlichen Kontrollen. Sie werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen sowie Auflagen erfüllt sind. Nicht förderfähige Beträge, die auf Grundlage des Zahlungsantrages als förderfähig deklariert und zur Erstattung beantragt werden, werden gekürzt. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger nach Maßgabe des geltenden EU- bzw. Landesrechts zur Rückzahlung dieser Beträge einschließlich der Zinsen verpflichtet.

4.2 Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen werden zusätzlich Sanktionen nach dem jeweils geltenden EU-Recht verhängt. Die Kürzungs- und Sanktionsregelungen werden in Merkblättern zusammengefasst.

5 Verfahren

5.1 Antragstellung

Die Förderanträge sind auf den vorgegebenen Formularen bei der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Abteilung Forstwirtschaft, Hamburger Str. 115, 23795 Bad Segeberg (LK); Telefon 04551/95980; Telefax (04551) 959840 einzureichen. Die Formulare sind dort erhältlich.

Den Förderanträgen nach den Maßnahmengruppen A, B, D und E sind beizufügen:

  • eine Übersichtskarte ggf. im Maßstab 1:25.000 sowie ein Lageplan im Maßstab 1:5.000 oder 1:10.000 mit lagegenauem Eintrag der Maßnahmenfläche
  • bei Erstaufforstungen zusätzlich eine Rahmenkarte bzw. Flurkarte im Maßstab 1:2.000 und ein grafischer Auszug aus dem Landwirtschaftlichen Flächenkataster (LFK).

5.2 Bewilligung

Bewilligungsbehörde ist die LK. Sie entscheidet über die Anträge im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und erteilt den Antragstellern einen Zuwendungs- oder Ablehnungsbescheid. Die LK prüft die Zuwendungsvoraussetzungen, die forstfachliche Zweckmäßigkeit und den Verwendungsnachweis. Als Verwendungsnachweis gilt der Kostennachweis mit Belegen.

Die LK kann die Förderung von weiteren Unterlagen und Angaben der Antragsteller abhängig machen.

5.3 Auszahlung

Den Zuwendungsempfängern wird die Zuwendung nach Bewilligung des Förderprojekts ausgezahlt. Auszahlende Stelle für national finanzierte Förderprojekte ist die LK. Die Auszahlung für ELER-finanzierte Förderprojekte erfolgt durch die Zahlstelle.

Bei Förderprojekten nach Abschnitt A, B, D und E dieser Richtlinien können je nach Fortschritt der Maßnahmen auf Antrag Abschläge gezahlt werden.

5.4 Aufbewahrungspflicht

Die Originalbelege sowie alle sonst mit der Zuwendung zusammenhängenden Unterlagen sind von den Zuwendungsempfängern bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist zum Zwecke der Prüfung aufzubewahren. Der gleiche Zeitraum gilt für die LK für die dort im Zusammenhang mit dem Förderprojekt aufbewahrten Unterlagen. Aufbewahrungspflichten nach anderen Rechtsgrundlagen bleiben davon unberührt.

5.5 Informationspflicht

Im Falle der Förderung einer Erstaufforstung einer bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Fläche übersendet die LK der zuständigen unteren Forstbehörde nach Zahlung der Zuwendung einen Lageplan sowie eine Durchführungsbestätigung des Erstaufforstungsprojekts mit Angaben zum Kulturtyp und zu den Eigentumsverhältnissen.

5.6 Öffentlichkeitsarbeit

5.6.1 Veröffentlichungspflicht

Das EU-Recht verpflichtet die Mitgliedstaaten, im Interesse einer verbesserten Transparenz über alle gewährten Zuwendungen aus dem ELER-Fonds mindestens einmal jährlich ein Verzeichnis zu veröffentlichen, das Auskunft gibt über die einzelnen Begünstigten, die Gemeinde, in der der Begünstigte wohnt oder eingetragen ist, eine Aufschlüsselung der Beträge der Zahlungen für jede aus dem ELER finanzierte Maßnahme sowie die Summe dieser Beträge.

5.6.2 Publizitätspflicht

Das EU-Recht verpflichtet die Zuwendungsempfänger zur Einhaltung von Publizitätsvorschriften. Bei den Maßnahmen Wiederaufforstung nach Naturkatastrophen und Waldumbau, die mit EU-Mitteln kofinanziert werden, ist ab einer öffentlichen Unterstützung von 50.000 Euro eine Erläuterungstafel für den Zeitraum der Projektdurchführung bis zum Ende der EU-Zweckbindungsfrist anzubringen.

5.7 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

Rückfordernde Stelle ist die LK.

5.8 Prüfungsrecht

Das Prüfungsrecht bezieht sich auf den gesamten Verfahrensablauf von der Antragstellung über die Bewilligung, die Auszahlung bis zur Buchung einschließlich aller Kontrollen. Es steht der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, dem zuständigen Ministerium, der Zahlstelle EGFL/ELER, der Internen Revision, der Bescheinigenden Stelle, der EU-Kommission und den Rechnungshöfen des Landes, des Bundes und der EU zu. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes bezieht sich neben der ordnungsgemäßen Umsetzung des Förderverfahrens auf die wirtschaftliche und zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel während der gesamten Zweckbindungsfrist.

5.9 Ausnahmeregelungen

  • Ausnahmen können – bei grundsätzlicher Bedeutung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium – durch das zuständige Ministerium zugelassen werden, wenn sich bei der Anwendung dieser Richtlinien eine im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte ergibt oder ein besonderes landespolitisches Interesse vorliegt.
  • In der Regel erfolgt die Förderung in der angegebenen maximalen Höhe. Über Abweichungen hiervon entscheidet das zuständige Ministerium.

5.10 Übergangsregelungen

Die Regelungen der Richtlinien in der Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 2. Mai 2012 (Amtsbl. Schl.-H. S. 458) gelten weiterhin für Projekte, die auf Grundlage dieser Richtlinien bewilligt wurden.

6 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft und gelten bis zum 31. März 2022. [*] Gleichzeitig treten die Richtlinien in der Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 11. April 2017 – V541 1742.02 – (Amtsbl. Schl.-H. 2017 S. 862) mit Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung zur Änderung der Richtlinien vom 19. Juni 2019 – V541 – 20576/2019 (Amtsbl. Schl.-H. 2019 S. 661) außer Kraft.

                        

1) Ändert Bek. vom 11. April 2017, GI,Nr. 6621.50 

[*] Gültigkeit verlängert bis zum 31. März 2025 gem. Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 17. Februar 2022 – V 541 – (Amtsbl. Schl.-H. 2022, S 270)

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?