Förderprogramm

Förderung des internationalen Jugendaustauschs

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales, Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung, Kommune, Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung
Ansprechpunkt:

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

Landesjugendamt

Adolf-Westphal-Straße 4

24143 Kiel

Weiterführende Links:
Internationale Jugendarbeit

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen zur Friedenserziehung und Völkerverständigung im Bereich des internationalen Jugendaustausches planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei Maßnahmen zur Begegnung junger Menschen aus Schleswig-Holstein mit jungen Menschen aus den Staaten der Europäischen Union und aus den Ostsee-Anrainerstaaten.

Sie erhalten die Förderung für

  • internationale Jugendbegegnungen,
  • internationale Maßnahmen mit Fachkräften der Jugendhilfe,
  • Sondermaßnahmen der internationalen Jugendarbeit, sowie
  • internationale Maßnahmen im Ostseeraum.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses hängt von Ihrer Maßnahme ab. Hierbei gilt eine Bagatellgrenze von EUR 500,00.

Ihren Antrag richten Sie bitte bis zum 1.3. eines Jahres und vor Beginn Ihres Vorhabens an das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Sie als

  • Träger der freien Jugendhilfe,
  • örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie
  • kreisangehörige Stadt oder Gemeinde in Schleswig-Holstein.

Nicht antragsberechtigt sind parteipolitische Interessengruppen und Vereinigungen sowie Träger, die hauptsächlich gewerbliche Interesse verfolgen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Als Träger der Maßnahme müssen Sie eine angemessene Eigenbeteiligung erbringen.
  • Sie müssen die an der Maßnahme teilnehmenden Personen ausreichend unfall-, kranken- und haftpflichtversichern.
  • Zur Qualitätssicherung müssen Sie die Schwerpunkte und Ziele der Maßnahme im Antrag darstellen und über die Ergebnisse berichten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung des internationalen Jugendaustausches

GI.Nr. 6662.61
Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren
vom 22. Dezember 2021 – VIII 325 –

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Internationaler Jugendaustausch ist ein bedeutender Lern- und Erfahrungsbereich in der Jugendarbeit, in dem durch Begegnungen und gemeinsames Engagement junger Menschen aus verschiedenen Ländern ein Beitrag zur Verständigung und zur Zusammenarbeit über die Grenzen hinweg geleistet wird. Dabei sollen den Teilnehmenden Kenntnisse über andere Kulturen, Gesellschaftsordnungen und Lebensverhältnisse vermittelt und somit dazu beigetragen werden, bestehende Vorurteile abzubauen. Internationaler Jugendaustausch leistet einen wesentlichen Beitrag zur transkulturellen und internationalen Verständigung sowie zur Friedenssicherung. Er fördert den europäischen Einigungsprozess und stärkt das europäische Bewusstsein junger Menschen.

1.2 Das Land fördert außerschulische internationale Jugendbegegnungen auf der Grundlage des SGB VIII, §§ 2 Abs. 2, 13 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsgesetz - JuFöG) und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV/VV-K zu § 44 LHO).

1.3 Ziel der Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie ist die Intensivierung von Begegnungen junger Menschen aus Schleswig-Holstein insbesondere mit jungen Menschen aus den Staaten der Europäischen Union und aufgrund der geographischen Lage von Schleswig-Holstein aus den Ostseeanrainerstaaten.

1.4 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert wird die Durchführung von

  • internationalen Jugendbegegnungen,

  • internationalen Maßnahmen mit Fachkräften der Jugendhilfe,

  • Sondermaßnahmen der internationalen Jugendarbeit und

  • internationalen Maßnahmen im Ostseeraum.

2.2 Förderfähige Maßnahmen

2.2.1 Internationale Jugendbegegnungen sind bilaterale, trilaterale und multilaterale Begegnungen zwischen Jugendgruppen aus Schleswig-Holstein und aus dem Ausland mit gemeinschaftsbildendem Charakter, die auf Grundlage eines zwischen den Partnern der Begegnung abgestimmten Programms gemeinsam durchgeführt werden,

2.2.2 Internationale Maßnahmen mit Fachkräften der Jugendhilfe sind

  • bilaterale, trilaterale und multilaterale Veranstaltungen mit haupt-, neben- und ehrenamtlichen Fachkräften der Jugendhilfe zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe durch Informationsaufenthalte, Erfahrungsaustausche, Erarbeitung neuer Konzepte sowie Pflege und Ausweitung der jugendpolitischen Beziehungen, die die Vorbereitung von internationalen Jugendbegegnungen zum Ziel haben,

  • internationale Fach- und Arbeitstagungen für leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendhilfe.

2.2.3 Sondermaßnahmen der internationalen Jugendarbeit sind Veranstaltungen von besonderer jugendpolitischer Bedeutung.

2.2.4 Internationale Maßnahmen im Ostseeraum sind Bildungsveranstaltungen und Projekte gemäß §§ 9, 10, 11, 15, 16, 17 und 18 JuFöG.

2.3 Wettkämpfe, Bildungs- und Konzertreisen, Folkloretreffen, internationale Jugendcamps, Großveranstaltungen und andere vergleichbare internationale Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn sie über ihren fachspezifischen Charakter hinaus den Zweck dieser Richtlinie erfüllen.

3 Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungen können Träger der freien Jugendhilfe nach §§ 74, 75 SGB VIII sowie örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, kreisangehörige Städte und Gemeinden erhalten.

3.2 Träger der freien Jugendhilfe, die über ihren Bundesverband Mittel aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes beantragen können (Zentralstellenverfahren), können Zuwendungen nur für Maßnahmen nach Nummer 2.2.4 dieser Richtlinie erhalten.

3.3 Zuwendungen werden nicht gewährt für parteipolitische Interessengruppen und Vereinigungen sowie für Träger, die überwiegend im gewerblichen Interesse arbeiten.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

4.1.1 Die Träger sollen ihren Sitz grundsätzlich in Schleswig-Holstein haben. Träger, die Ihren Sitz nicht in Schleswig-Holstein haben, müssen belegen, dass sich ihre Aktivitäten nachweislich auf junge Menschen aus Schleswig-Holstein beziehen.

4.1.2 Teilnehmende aus anderen Bundesländern können in begrenzter Anzahl im Rahmen der Gegenseitigkeit gefördert werden.

4.1.3 Die Förderung ist abhängig von einer angemessenen Eigenbeteiligung aus Mitteln des Trägers. Anstelle von Eigenmitteln können auch Teilnahmebeiträge und zweckgebundene Spenden auf den zu erbringenden Eigenanteil des Maßnahmenträgers angerechnet werden.

4.1.4 Für Maßnahmen, die zu den Aufgabenbereichen des Deutsch-Französischen Jugendwerkes (DFJW), des Deutsch-Polnischen Jugendwerkes (DPJW) oder des Deutsch-Griechischen Jugendwerks (DGJW) gehören und der Art nach von diesen gefördert werden können und für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 und 2.2.2 dieser Richtlinie, die aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes gefördert werden (wie z.B. durch die Stiftung Deutsch-Russischer Jugendaustausch oder die Koordinierungszentren „Tandem” für den Deutsch-Tschechischen und „ConAct” für den Deutsch-Israelischen Jugendaustausch), können keine Zuwendungen nach dieser Richtlinie gewährt werden. Das gilt nicht für Maßnahmen nach Nummer 2.2.3 und 2.2.4.

4.1.5 Fördermittel der Europäischen Union sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Werden erreichbare Fördermittel nicht beantragt, erfolgt eine fiktive Anrechnung auf die Zuwendung.

4.1.6 Bei Maßnahmen von örtlichen freien Trägern ist eine finanzielle Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, gegebenenfalls der Gemeinde, erwünscht. Diese Beteiligung kann auch durch eine institutionelle Förderung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, gegebenenfalls durch die jeweilige Gemeinde, erbracht werden.

4.1.7 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die teilnehmenden Personen gegen Unfall, Krankheit und Schadensersatzansprüche ausreichend zu versichern.

4.1.8 Auf die Förderung durch das Land Schleswig-Holstein ist bei den bewilligten Maßnahmen in geeigneter Weise hinzuweisen.

4.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen des internationalen Jugendaustausches nach Nummer 2.2.1 bis 2.2.2

4.2.1 Es muss eine ausländische Partnergruppe vorhanden sein. Das Prinzip der Gegenseitigkeit soll soweit wie möglich verwirklicht werden. Der Zahl der Begegnungen im Ausland soll eine vergleichbare Zahl von Begegnungen in Schleswig-Holstein entsprechen. Bilaterale Hin- und Rückbegegnungen sollen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren stattfinden. Die Bewilligungsbehörde kann im begründeten Einzelfall Ausnahmen zulassen.

4.2.2 Maßnahmen der internationalen Jugendarbeit sollen ein zwischen den Partnern rechtzeitig vorbereitetes Programm haben, das insbesondere über Zielgruppen, Lernziele, Arbeitsmethoden und bei themenorientierten Programmen auch über Themen genauen Aufschluss gibt und eine ausreichende Vorbereitung und Auswertung gewährleistet.

4.2.3 Die Dauer der Maßnahme soll mindestens fünf und höchstens 30 Programmtage (ohne An- und Abreisetag) betragen.

4.2.4 Die verantwortlichen Leiterinnen oder Leiter einer Veranstaltung müssen Erfahrungen in der internationalen Jugendarbeit haben und die Fähigkeit besitzen, die teilnehmenden Personen zur Mitarbeit und zu eigener Initiative zu veranlassen. Sie sollen über die erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse verfügen.

4.2.5 Bei bilateralen Maßnahmen soll das Zahlenverhältnis zwischen den Teilnehmenden der Partnerländer ausgeglichen, bei multilateralen Maßnahmen angemessen sein. Die Teilnehmenden aus Schleswig-Holstein dürfen nicht jünger als 12 Jahre sein und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Höchstalter gilt nicht für Betreuungskräfte, Leiterinnen und Leiter. Ausnahmen vom Mindestalter müssen besonders begründet werden.

4.2.6 Die Anzahl der mitwirkenden Jugendleiterinnen, Jugendleiter und Fachkräfte (Betreuungskräfte) muss in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtteilnehmerzahl stehen. Grundsätzlich können für bis zu zehn Teilnehmende zwei Betreuungskräfte, für je zehn weitere Teilnehmende eine Betreuungskraft in die Förderung einbezogen werden.

4.2.7 Maßnahmen, die im Rahmen kommunaler Partnerschaften durchgeführt werden sollen, liegen in erster Linie im Interesse der jeweiligen Kommunen und sind keine Maßnahmen des internationalen Jugendaustausches im Sinne dieser Richtlinie.

4.2.8 Für Maßnahmen mit musikalischem Charakter sind Zuwendungen zunächst beim Goethe-Institut, Bereich Musik II, Bonn, zu beantragen.

4.3 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für internationale Maßnahmen im Ostseeraum nach Nummer 2.2.4

4.3.1 Zuwendungen für diese Maßnahmen werden grundsätzlich nur gewährt, wenn sie in Schleswig-Holstein, Skandinavien oder den Ostseeanrainerstaaten durchgeführt werden. An der Maßnahme muss mindestens eine Jugendgruppe oder -organisation aus Skandinavien oder den Ostseeanrainerstaaten aktiv beteiligt sein.

4.3.2 Die Dauer der Maßnahme soll mindestens zwei und höchstens 21 Programmtage (ohne An- und Abreisetag) betragen.

4.3.3 Bei Maßnahmen nach § 9 JuFöG beträgt das Mindestalter der teilnehmenden Kinder sechs Jahre.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1 Die Gewährung erfolgt im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuwendung.

5.2 Die Zuwendungen werden grundsätzlich als Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.3 Zur Abgeltung qualitativer und pädagogischer Aufwendungen, insbesondere für Vorbereitung und Auswertung und die Sprachmittlung, kann bei Maßnahmen im Ausland für Teilnehmende aus Schleswig-Holstein ein Zuschlag gewährt werden. Es gelten die in der Anlage 1 zu dieser Richtlinie enthaltenen Zuschlagsbeträge in der jeweils aktuellen Fassung. Bei Maßnahmen in Schleswig-Holstein werden die Aufwendungen durch den Tagessatz abgegolten.

5.4 Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4 im Ausland können für mindestens fünf und für höchstens 30 Teilnehmende aus Schleswig-Holstein und für eine angemessene Anzahl von Betreuungskräften nach Nummer 4.2.6 Zuwendungen zu den Fahrtkosten gewährt werden. Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 kann die Mindestzahl unterschritten werden.

5.5 Die Höhe der Festbeträge wird je einfachem Entfernungskilometer festgelegt. Es gelten die in der Anlage 1 zu dieser Richtlinie enthaltenen Beträge in der jeweils aktuellen Fassung.

5.6 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4 in Schleswig-Holstein können Zuwendungen zu den notwendigen und angemessenen Programmausgaben grundsätzlich nur für mindestens fünf und höchstens 15 ausländische Jugendliche pro Land, insgesamt höchstens 60 ausländische Jugendliche und für eine angemessene Anzahl von Betreuungskräften nach Nummer 4.2.6 gewährt werden. Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 kann die Mindestzahl unterschritten werden.

5.7 Zu den Programmausgaben gehören insbesondere die Ausgaben für den Aufenthalt (Unterkunft und Verpflegung), die Ausgaben für Programmfahrten, Organisation und dazugehörige Versicherungen.

5.8 Die in der Anlage 1 enthaltenen Festbeträge werden je Person/Tag gewährt. An- und Abreisetag gelten jeweils als ein voller Tag.

5.9 In begründeten Fällen können bei Maßnahmen in Schleswig-Holstein für die Teilnehmenden Fahrkostenzuschüsse gewährt werden. Die Zuschüsse werden nach Nummer 5.5 berechnet. Der Höchstbetrag pro Person beträgt 128 EUR.

5.10 In besonderen Fällen und bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.3 und 2.2.4 können Zuwendungen auf der Grundlage eines Kosten- und Finanzierungsplanes als Fehlbedarfsfinanzierung (Nummer 5.3, 5.4, 5.7) gewährt werden. Der Zuwendungsempfänger soll einen Eigenanteil von 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben tragen. Der Höchstbetrag der Zuwendung beträgt 10.000 EUR.

5.11 Maßnahmen mit einem Zuschussbedarf unter 500 EUR werden nicht gefördert. Sofern das Gesamtantragsvolumen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel überschreitet, erfolgt eine entsprechende Kürzung der Zuwendungen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Um die Qualität in der Kinder- und Jugendhilfe zu erhalten und weiterzuentwickeln, sind in den Anträgen Schwerpunkte und Ziele der jeweils geplanten Maßnahme darzustellen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, über die mit den Fördermitteln des Landes erzielten Ergebnisse zu berichten.

7 Verfahren

7.1 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein.

7.2 Anträge sollen der Bewilligungsbehörde grundsätzlich bis zum 1. März eines jeden Jahres vorgelegt werden. Träger auf Landesebene stellen ihre Anträge direkt, andere Träger reichen ihre Anträge über das zuständige Jugendamt ein.

7.3 Die Auszahlung des Zuwendungsbetrages erfolgt grundsätzlich nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Zahlungen von Teilbeträgen können auf begründeten Nachweis bis zur Höhe von 60 Prozent des bewilligten Zuwendungsbetrages geleistet werden.

7.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117 a Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein).

7.5 Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung der Vordrucke zwei Monate nach Beendigung jeder Maßnahme, spätestens bis zum 30. November des jeweiligen Haushaltsjahres, vorzulegen: Verwendungsnachweise für Maßnahmen, die nach dem 30. November des jeweiligen Haushaltsjahres stattfinden, sind unmittelbar nach Beendigung vorzulegen.

7.6 Für das Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster Anlage 2 (n.v.) zu verwenden.

8 Geltungsdauer

Die Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2026.

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