Förderprogramm

Förderung von Betreuungsvereinen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Justiz und Gesundheit

Ansprechpunkt:

Ministerium für Justiz und Gesundheit

Lorentzendamm 35

24103 Kiel

Weiterführende Links:
Betreuungsvereine

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Betreuungsverein Ihre Querschnittsaufgaben leisten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Betreuungsverein bei Ihren Querschnittsaufgaben.

Sie erhalten die Förderung vor allem für

  • Maßnahmen zur Information über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen,
  • Maßnahmen zur Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer,
  • Maßnahmen zur Einführung und Fortbildung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie deren Beratung und Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
  • Abschluss einer Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung mit ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern,
  • Beratung und Unterstützung von Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Darüber hinaus können Sie die Förderung bekommen für

  • Beratung von Betroffenen, Angehörigen und sonstigen Personen zu allgemeinen betreuungsrechtlichen Fragen, zu Vorsorgevollmachten und anderen Hilfen, bei denen keine Betreuerin und kein Betreuer bestellt wird,
  • regionale Netzwerkarbeit, die Teilnahme an den Treffen der Arbeitsgemeinschaften, die Zusammenarbeit mit der Betreuungsbehörde,
  • Fortbildungen und den Erfahrungsaustausch der Fachkräfte, Kosten für Fachliteratur,
  • Anerkennungskultur,
  • Mitgliedschaft bei einem Wohlfahrtsverband und dem Betreuungsgerichtstag.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem aus dem Projektplan ersichtlichen Personal- und Sachausgabenbedarf.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bis spätestens zum 31.12. des Vorjahres an das Ministerium für Justiz und Gesundheit.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind anerkannte Betreuungsvereine mit Sitz in Schleswig-Holstein.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Betreuungsverein muss in einer nach § 5 Landesbetreuungsgesetz (LBetrG) eingerichteten örtlichen Arbeitsgemeinschaft mitarbeiten.
  • In Ihrem Betreuungsverein müssen
    • mindestens eine hauptberuflich angestellte Vollzeit- oder Teilzeitkraft und bei Bedarf
    • weitere geeignete hauptberuflich angestellte Fachkräfte
      beschäftigt sein.
  • Eine Fachkraft ist geeignet, wenn sie die Voraussetzungen für eine Registrierung als berufliche Betreuerin und beruflicher Betreuer nach dem Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) erfüllt und einen Antrag auf Registrierung gemäß BtOG gestellt hat.
  • Sie müssen einen an den derzeit gültigen „Leitlinien der Querschnittsarbeit“ orientierten Projektplan vorlegen, aus dem detailliert hervorgeht, wie Ihr Betreuungsverein im Förderjahr die Querschnittsaufgaben erfüllt.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Förderung von Betreuungsvereinen

Gl.Nr. 6667.4
Bekanntmachung des Ministeriums für Justiz und Gesundheit
vom 24. Februar 2023 – II 317 –

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1. Das Land gewährt nach § 17 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) Zuwendungen zur Förderung der den Betreuungsvereinen nach § 15 BtOG übertragenen Aufgaben (Querschnittsaufgaben). Darüber hinaus werden insbesondere Weiterbildungsmaßnahmen und Erfahrungsaustausche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 14 Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BtOG), die Netzwerkarbeit des Betreuungsvereins auch im Rahmen der Interessengemeinschaft der Betreuungsvereine (IGB) und die Zusammenarbeit mit den Betreuungsbehörden gefördert.

1.2. Ziel der Förderung ist die Aufrechterhaltung und weitere Steigerung der Qualität der Querschnittsarbeit der Betreuungsvereine.

1.3. Das Land fördert die bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung der Betreuungsvereine zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Absatz 1 BtOG obliegenden Aufgaben. Im Übrigen besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Gefördert wird die zielgerichtete Erfüllung der Querschnittsaufgaben gemäß § 15 Absatz 1 BtOG. Diese sind insbesondere:

2.1.1 die planmäßige Information über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen,

2.1.2. die planmäßige Bemühung um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer,

2.1.3. die Einführung und Fortbildung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie deren Beratung und Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,

2.1.4. der Abschluss einer Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung im Sinne des § 15 Absatz 1 Nr. 4, Absatz 2 BtOG mit den ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie

2.1.5. die Beratung und Unterstützung von Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

2.2. Gefördert werden darüber hinaus

2.2.1. die Beratung von Betroffenen, Angehörigen und sonstigen Personen zu allgemeinen betreuungsrechtlichen Fragen, zu Vorsorgevollmachten und anderen Hilfen nach § 5 Absatz 1 BtOG, bei denen kein Betreuer bestellt wird. Dies umfasst auch eine Beratung bei der Errichtung bzw. Erstellung einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung (§ 15 Absatz 3 BtOG),

2.2.2. die regionale Netzwerkarbeit, die Teilnahme an den Treffen der Arbeitsgemeinschaften nach § 5 Landesbetreuungsgesetz (LBetrG), die Zusammenarbeit mit der Betreuungsbehörde, die Tätigkeiten im Rahmen der IGB,

2.2.3. die Fortbildungen und den und den Erfahrungsaustausch der Fachkräfte (§ 14 Absatz 1 BtOG), die Kosten für Fachliteratur,

2.2.4. die Anerkennungskultur sowie

2.2.5. die Mitgliedschaft bei einem Wohlfahrtsverband und dem Betreuungsgerichtstag.

3. Zuwendungsempfänger

3.1. Zuwendungsempfänger sind gemäß § 14 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 BtOG i.V.m. § 2 Absatz 1 LBetrG anerkannte Betreuungsvereine mit Sitz in Schleswig-Holstein.

3.2. Zu fördernde Betreuungsvereine stimmen ihren Einzugsbereich untereinander und mit den örtlichen Betreuungsbehörden (Kreise bzw. kreisfreie Städte) ihres Einzugsbereichs ab. Der Einzugsbereich soll dabei grundsätzlich kreisbezogen sein.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Ein Betreuungsverein kann unter den folgenden Voraussetzungen gefördert werden:

4.1. Mitarbeit in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft

Der Verein arbeitet in einer nach § 5 LBetrG eingerichteten örtlichen Arbeitsgemeinschaft mit.

4.2. Personalausstattung

Der Betreuungsverein gewährleistet eine Personalausstattung, die für eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach Ziffer 2 erforderlich ist. Zur personellen Ausstattung eines Betreuungsvereins zur Erledigung der in Ziffer 2 genannten Querschnittsaufgaben gehören mindestens eine hauptberuflich als Vollzeit- oder Teilzeitkraft angestellte Mitarbeiterin oder ein entsprechender Mitarbeiter und bei Bedarf weitere geeignete hauptberuflich angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fachkräfte).

Geeignet im Sinne dieser Vorschrift ist eine Fachkraft, wenn sie die Voraussetzungen für eine Registrierung als berufliche Betreuerin oder als beruflicher Betreuer i.S.d. § 23 BtOG erfüllt und einen Antrag auf Registrierung gemäß § 24 BtOG gestellt hat, sobald eine Antragstellung bei der Stammbehörde möglich ist. Lehnt die Stammbehörde eine Registrierung ab, verbleibt es bei einer Förderung bis zur Bestandskraft des Verwaltungsaktes. Bei Antragsrücknahme ist der Zeitpunkt des Eingangs des Rücknahmeschreibens bei der Stammbehörde maßgeblich.

Die hauptamtliche Fachkraft soll neben den Querschnittsaufgaben auch eigene Betreuungen übernehmen.

4.3. Projektplan

Mit dem Antrag auf Förderung reicht der Verein einen Projektplan gemäß Anlage 1 ein. Dieser Plan hat detaillierte Ausführungen dazu zu enthalten, wie der Betreuungsverein im Förderjahr seine Querschnittsaufgaben nach Ziffer 2 der Richtlinie erfüllen will. In dem Projektplan sind die für die Querschnittsaufgaben voraussichtlich aufzuwendenden effektiven Jahresarbeitszeiten der Fachkräfte anzugeben. Bei der Planung der nicht vorhersehbaren Fehlzeiten (insbesondere wegen Krankheit) kann sich der Verein an den Personalkostentabellen des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein orientieren. Des Weiteren ist anzugeben, welchen Anteil der Arbeitskraft (Jahresstunden) die geförderten Fachkräfte auf die jeweilige Aufgabe voraussichtlich verwenden werden. Der Projektplan hat sich darüber hinaus an den von der IGB aufgestellten, derzeit gültigen „Leitlinien der Querschnittsarbeit“ (Anlage 4) zu orientieren.

Vor Einreichung ist der Projektplan in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft zu erörtern; das gilt nicht, soweit schutzwürdige personenbezogene Daten betroffen sind.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1. Zuwendungsart

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung bewilligt. Sie wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

5.2. Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren Personal- und Sachausgaben, die unter Zugrundlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche, zweckmäßige und fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach Ziffer 2 unmittelbar entstehen.

5.2.1. Die Personalkosten sind auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 Entgeltstufe 04 TVöD-SuE zuzüglich 25% Arbeitgeberanteile zur Sozial- und Zusatzversicherung begrenzt. Bei Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung wird eine höhere Entgeltstufe berücksichtigt. Bei Teilzeit ist der prozentuale Anteil der Arbeitskraft für die Berechnung der Höchstgrenze der Personalkosten maßgeblich.

5.2.2. Dem sich aus Zf. 5.2.1. ergebenden Betrag sind 4% Overheadkosten (Kosten für Leitungsfunktionen) hinzuzusetzen.

5.2.3. Sofern bei einer am 1. Juli 2022 beschäftigten Fachkraft die Arbeitgeberbruttokosten über der sich aus Zf. 5.2.1. bis 5.2.2. ergebenden Summe liegen, wird das Zwölffache der Personalausgaben einschließlich Arbeitgeberanteilen des Monats Juli 2022 ohne etwaige Sonderzahlungen den Folgejahren zugrunde gelegt. Diese Regelung gilt nur für die Laufzeit dieser Förderrichtlinie.

5.2.4. Es wird in der Regel von einem Bedarf von einer Vollzeitstelle pro 100.000 volljähriger Einwohner im Einzugsgebiet ausgegangen. Strukturelle Besonderheiten sind zu berücksichtigen.

5.2.5. Für die Kosten des Büroarbeitsplatzes einer Fachkraft einschließlich angewendeter Informationstechnik sind pauschale Sachausgaben in Höhe von 20% der Personalausgaben anzusetzen (allgemeine Sachausgaben). Die Kosten sind auf 10.000 EUR pro Arbeitsplatz beschränkt.

5.2.6. Für wiederkehrende besondere Sachausgaben wie Fahrtkosten sind 35 ct/km bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs anzusetzen. Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken bis zu einer Größe von DIN A3 werden 15 ct. und für Farbkopien und -ausdrucke 30 ct. berücksichtigt. Im Übrigen werden die tatsächlichen Kosten zugrunde gelegt.

5.2.7. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (z.B. Spenden, Teilnehmerbeiträge, Honorare) sind als Deckungsmittel einzusetzen.

5.3. Höhe der Zuwendung

5.3.1. Die Höhe des zu gewährenden Zuschusses für die in Ziffer 2.1.1. bis Ziffer 2.1.5. aufgelisteten Querschnittsaufgaben richtet sich nach dem aus dem Projektplan ersichtlichen Personal- und Sachausgabenbedarf.

5.3.2. Für die übrigen in Ziffer 2 genannten Maßnahmen wird ein Zuschuss für den aus dem Projektplan ersichtlichen Personal- und Sachausgabenbedarf

5.3.2.1. in voller Höhe für die in Ziffer 2.2.1. und 2.2.2. genannten Aufgaben,

5.3.2.2. in Höhe von 50% für Fortbildungen der Fachkräfte und der Sachausgaben für Fachliteratur und für Supervisionen,

5.3.2.3. in Höhe von bis zu zwei Stunden pro Monat pro Fachkraft für Erfahrungsaustausche im Sinne des § 14 Absatz 1 Nr. 3 BtOG,

5.3.2.4. in Höhe von bis zu 1.000 EUR für besondere Sachkosten für Anerkennungskultur zuzüglich Personalkosten und

5.3.2.5. in voller Höhe für die Mitgliedsbeiträge einer Mitgliedschaft bei einem Wohlfahrtsverband und bei dem Betreuungsgerichtstag als Sachausgaben gewährt.

5.3.3. Veranstaltungskosten können als zuwendungsfähige Kosten anerkannt werden. Bewirtungskosten gelten nicht als Veranstaltungskosten.

5.4. Zusätzliche Projekte

Für die Förderung von zusätzlichen Maßnahmen nach Ziffer 2 kann im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel ein Zuschuss gewährt werden. Als zusätzliche Maßnahmen kommen insbesondere solche in Betracht, die von mehreren Vereinen gemeinschaftlich oder von der IGB durchgeführt werden. Im Falle von landesweiten Projekten kann die IGB abweichend von Ziffer 3.1. Zuwendungsempfängerin sein.

6. Kommunale Co-Finanzierung

Die Betreuungsvereine leisten mit ihren Fachkräften sowie den ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern einen Beitrag zur Entlastung der kommunalen Betreuungsbehörden. Das Land geht davon aus, dass sich die kommunalen Träger an den Ausgaben der Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine in mindestens bisheriger Höhe beteiligen.

7. Verfahren

7.1. Antragstellung

Der Antrag (Anlage 2) für das Förderjahr soll spätestens zum 31. Dezember des vorherigen Jahres bei dem zuständigen Ministerium eingereicht werden. Der örtlichen Betreuungsbehörde ist eine Durchschrift des Antrages vorzulegen. In Anwendung von VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO gilt bei rechtzeitiger Antragstellung die Einwilligung in den vorzeitigen Maßnahmenbeginn ab dem 1. Januar des Förderjahres als erteilt, anderenfalls ab Eingang des Antrags. Der Antragsteller trägt das Risiko der Ablehnung bzw. der Nichtberücksichtigung aus anderen Gründen. Eine Entscheidung über die Bewilligung ist mit der Einwilligung in den vorzeitigen Maßnahmenbeginn noch nicht getroffen.

7.2. Bewilligung und Auszahlung

Über die Bewilligung bzw. Ablehnung der Zuwendung erhält der Antragsteller einen schriftlichen Bescheid.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird der Zuschuss in vier gleichen Jahresraten gezahlt. Die Auszahlung soll im ersten Monat des jeweiligen Quartals erfolgen.

7.3. Nachweis der Verwendung

Der Verwendungsnachweis der Zuwendung (Anlage 3) ist bis zum 30. April des folgenden Jahres dem Ministerium vorzulegen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, dem eine Belegliste beizufügen ist. Beträgt die Zuwendung nicht mehr als 50.000 Euro, genügt in der Regel ein einfacher Verwendungsnachweis.

Im Verwendungsnachweis sind die im Förderjahr tatsächlich entstandenen Personal- und besonderen Sachausgaben darzulegen. Ein Rückgriff auf Personalkostentabellen o.ä. zur Bestimmung der Personalausgaben ist ausgeschlossen.

Zum Zwecke der Erfolgskontrolle haben die Betreuungsvereine bei Vorlage des Verwendungsnachweises darzustellen, inwieweit die mit dem Projektplan angestrebte Erfüllung der Querschnittsaufgaben erreicht wurde. Hierbei ist auf die einzelnen unter Ziffer 2 aufgelisteten Querschnittsaufgaben einzugehen; wesentliche Abweichungen von dem Projektplan sind zu erläutern. Daneben teilt der Verein statistische Daten zu den von den Fachkräften und den ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern geführten Betreuungen sowie zu durchgeführten Beratungen mit.

7.4. Zu beachtende Vorschriften

7.4.1. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO i.V.m. der entsprechenden Regelung des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. Es kommen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung.

7.4.2. Zuschüsse sind häufig umsatzsteuerpflichtig. Es obliegt dem Zuwendungsempfänger, sich bei einem steuerlichen Berater oder dem Finanzamt darüber zu informieren, ob der ihm gewährte Zuschuss der Umsatzsteuer unterliegt.

7.5. Verfahren bei der Förderung zusätzlicher Projekte

In Abweichung von Ziffer 7.1 ist ein Antrag nach dem Muster der Anlage 5 zu Nr. 14.6 der VV zu § 44 LHO zu benutzen. Im Übrigen kommt Ziffer 7.4 zur Anwendung.

7.6. Sonstige Verfahrensregelungen

In besonders begründeten Ausnahmefällen kann das Ministerium Ausnahmen von den nach diesen Richtlinien zu erfüllenden Voraussetzungen zulassen.

8. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2027.

9. Nachhaltigkeit

Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf ‘Good Governance und gesellschaftliche Teilhabe’. Das Vorhaben hat keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen.

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?