Förderprogramm

Förderrichtlinie Netzwerk Flächenmanagement

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Umwelt- & Naturschutz, Städtebau & Stadterneuerung
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Öffentliche Einrichtung, Kommune
Fördergeber:

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Ansprechpunkt:

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Abt. Landesplanung

Düsternbrooker Weg 104

24105 Kiel

Weiterführende Links:
Flächenmanagement in Schleswig-Holstein Richtlinie „Netzwerk Flächenmanagement“

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in nachhaltiges kommunales Flächenmanagement investieren wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Kreis oder kreisfreie Stadt bei der Absenkung der Flächenneuinanspruchnahme für Wohnen, Gewerbe und Verkehr in Ihrer Region.

Sie erhalten die Förderung für

  • Personalkosten,
  • Reisekosten,
  • Kosten für Informationstechnik,
  • projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit,
  • anteilige Ausgaben für Leitung und für Verwaltung des Personals im Projekt

im Bereich des zeitlich begrenzten, kommunalen Flächenmanagements.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal EUR 320.000.

Sie können die Förderung über einen Zeitraum von 2 bis 5 Jahren in Anspruch nehmen und erhalten

  • bis zu 90 Prozent im 1. und 2. Jahr,
  • bis zu 75 Prozent im 3. Jahr,
  • bis zu 50 Prozent im 4. und 5. Jahr.

Ihren Antrag richten Sie bitte vor Beginn der Maßnahmen an das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Kreise und kreisfreie Städte, kommunale Körperschaften, kreisgebietsübergreifende regionale Körperschaften sowie Gesellschaften der Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Eine Förderung erhalten Sie für maximal eine Personalstelle für kommunales Flächenmanagement je Kreis oder kreisfreier Stadt.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung über die ganze Projektlaufzeit sichern.
  • Sie erhalten keine Förderung für Stellen oder Projekte, die vor Förderbeginn bereits etabliert waren.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung eines kommunalen Netzwerkes zum nachhaltigen Flächenmanagement (Förderrichtlinie Netzwerk Flächenmanagement)

Gl.Nr. 6600.34
Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung
vom 22. September 2021 – IV PFM –

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Förderziel ist die Unterstützung eines zeitlich befristeten nachhaltigen kommunalen Flächenmanagements. Dieses Flächenmanagement soll messbar dazu beitragen, die tägliche Flächenneuinanspruchnahme in Schleswig-Holstein durch Siedlungs- und Verkehrsflächen bis 2030 auf unter 1,3 Hektar pro Tag abzusenken. Dafür sollen drei strategische Ansätze verfolgt werden:

  • flächensparendes Bauen (Vermeidung),
  • Aktivierung von Baulücken und Innenentwicklungspotenzialen (Mobilisierung)
  • und verstärktes Recycling brachliegender Flächen (Revitalisierung).

1.2 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Kommunen und kommunale Körperschaften für Personal- und Sachkosten von kommunalen Flächenmanagerinnen/Flächenmanagern, mit dem Ziel, die Flächenneuinanspruchnahme für Wohnen, Gewerbe und Verkehr zu verringern und mittelfristig zu begrenzen.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Personal- und Sachkosten eines zeitlich befristeten kommunalen Flächenmanagements. Je Kreis bzw. kreisfreier Stadt (bzw. bei Zuwendungsempfängern nach Ziffer 3.2 je Kreisgebiet) werden angemessene Personal- und Sachkosten für maximal eine Vollzeitstelle und eine maximale Projektlaufzeit bis Ende 2026 gefördert. Eine Aufteilung der Personal- und Sachkosten auf Teilzeitstellen ist möglich. Förderfähig sind insbesondere die nachfolgend genannten Aufgaben zur Umsetzung des unter Ziffer 1.1 genannten Förderziels. Das tatsächliche Aufgabenprofil kann je nach dem beantragten Stellenumfang auch Teile des Aufgabenspektrums umfassen und wird im Wege der Antragstellung und Förderbewilligung festgelegt.

  • Mitwirkung am Aufbau eines landesweit einheitlichen Flächen-Monitorings nach Vorgaben und in Abstimmung mit der Landesplanungsbehörde; im Vordergrund steht eine faktenbasierte Analyse der Faktoren der Flächenneuinanspruchnahme und der Flächenversiegelung;
  • Erfassung und Dokumentation von Innenentwicklungspotenzialen, Baulandreserven und reaktivierbaren Brachflächenbeständen; dabei sind vorhandene Dokumente der Kommunen auszuwerten;
  • Erhebung der Potenziale der Innenentwicklung für die Gewerbeflächenentwicklung;
  • Verifizierung der Flächendaten in Gemeindegesprächen auf Ebene der Ämter, der amtsfreien Gemeinden und der kreisfreien Städte, Erfassung vorhandener örtlicher Sachkenntnisse und weiterer Informationen für das Flächenmanagement;
  • Unterstützung der Gemeinden bei der Überprüfung und der örtlichen Verifizierung des Flächenmanagements und der Flächeninanspruchnahme durch
    • die amtliche Statistik des Statistikamtes Nord (Flächenerhebung nach der Art der tatsächlichen Nutzung, ALKIS Nutzungsartenkatalog),
    • das Potenzialflächenkataster für Baulücken des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (LVermGeo SH),
    • das Flächenmanagementkataster des MELUND;
  • Prognose der zukünftigen Flächeninanspruchnahme nach Vorgaben und in Abstimmung mit der Landesplanungsbehörde;
  • in Abstimmung mit den Gemeinden Unterstützung bei der Erarbeitung von integrierten Innenentwicklungskonzepten und Strategien zu ihrer Umsetzung;
  • Initiierung und Begleitung interkommunaler Verbünde zur Erarbeitung flächensparender Wohnungsbau- oder Gewerbeflächenstrategien;
  • Beratung der Kommunen zu Instrumenten und Fördermöglichkeiten zum Flächensparen, zum Flächenrecycling, zur flächensparenden Bauleitplanung und zur Verbesserung des Angebotes und der Attraktivität von Grünflächen und Naherholungsmöglichkeiten;
  • Beratung der Kommunen zu Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung und gegebenenfalls mit der Investitionsbank Schleswig-Holstein;
  • Beratung von Gemeinden zur planungsrechtlichen Sicherung von Freiräumen;
  • Beratung der Kommunen zu den Zielen der Raumordnung, insbesondere
    • Vorrang der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung,
    • Konzentration des Wohnungsbaus auf die in den Raumordnungsplänen ausgewiesenen Schwerpunkte,
    • Konzentration der Flächenvorsorge für Gewerbe und Industrie auf Schwerpunkte;
  • auf Anforderung der Gemeinden Ansprache und Beratung von Grundeigentümern zur Aktivierung von Innenentwicklungspotenzialen;
  • Aufbereitung und Veröffentlichung guter Beispiele zum Flächensparen und zum Flächenrecycling in Abstimmung mit der Landesplanungsbehörde;
  • Beratung von Architekten, Stadtplanern und vergleichbaren Dienstleistern zu den allen Fragen des flächensparenden Bauens, der Vermeidung von Versiegelung und der Aktivierung bereits genutzter Flächen;
  • Beratung der Gemeinden zur Vorsorge für Starkregenfälle durch bauliche Anlagen, planerische Vorgaben etc. insbesondere bei Innenentwicklung und Verdichtung;
  • Kommunikation des Themas über Medien und Veranstaltungen.

3 Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind

3.1 die Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein,

3.2 kommunale Körperschaften und Gesellschaften (z.B. Zweckverbände oder Wirtschaftsförderungsgesellschaften) unter Beachtung von Ziffer 4.2; dabei ist eine Abstimmung mit den tragenden Gebietskörperschaften, insbesondere den jeweiligen Kreisen, sicherzustellen,

3.3 kreisgebietsübergreifende regionale Körperschaften und Gesellschaften der Kreise und kreisfreien Städte.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eine Förderung ist nur möglich, wenn seitens des Zuwendungsempfängers die Gesamtfinanzierung über die jeweils beantragte Projektlaufzeit gesichert ist.

4.2 Unabhängig vom Zuwendungsempfänger wird je Kreis bzw. je kreisfreier Stadt nur eine Personalstelle für ein kommunales Flächenmanagement gefördert.

5 Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

5.2 Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen.

5.3 Die Förderung ist befristet bis zum 31. Dezember 2026. Es bleibt dem Antragsteller überlassen, für welchen Zeitraum eine Förderung beantragt wird; die Förderung soll für mindestens zwei Jahre und kann für maximal fünf Jahre gewährt werden. Die Förderung beträgt

  • im ersten Jahr bis zu 90 Prozent,
  • im zweiten Jahr bis zu 90 Prozent,
  • im dritten Jahr bis zu 75 Prozent,
  • im vierten und fünften Jahr bis zu 50 Prozent,

der förderfähigen Kosten. Darüber hinaus gehende Ausgaben sind durch Eigenmittel der Zuwendungsempfänger zu tragen.

5.4 Die Förderung je Zuwendungsempfänger beträgt maximal 320.000 Euro im Rahmen der verfügbaren Landes-Haushaltsmittel.

5.5 Zu den förderfähigen Kosten zählen

  • Personalkosten; über die Höhe der Vergütung von Personal (Eingruppierung) entscheiden die Zuwendungsempfänger nach eigenem Ermessen, dabei sind die geltenden Bestimmungen des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes anzuwenden,
  • Personalnebenkosten (Arbeitsplatz, Büromaterial, Porto, Telefon, Internet, Heizung, Strom, Reinigung),
  • Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) und der entsprechenden Verwaltungsvorschriften,
  • Informationstechnik (Hardware, Software, Systembetreuung, Betriebskosten, Schulung),
  • projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit,
  • anteilige Ausgaben für Leitung,
  • anteilige Ausgaben für Verwaltung des Personals im Projekt.

5.6 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere

  • bereits vor Förderbeginn etablierte Stellen oder Projekte,
  • dem Förderziel entsprechende Maßnahmen, die aus anderen landesgesetzlichen Bestimmungen, aus anderen Förderprogrammen des Bundes oder des Landes Schleswig-Holstein gefördert werden oder zuwendungsfähig wären,
  • Verpflegung bzw. Bewirtungsausgaben,
  • Repräsentationsausgaben/Betriebsfeiern/Geschenke,
  • Kosten für Gäste/Referenten,
  • Finanzierungskosten, Kreditzinsen, Abschreibungen,
  • Instandhaltungskosten/Wartung/Reparaturen,
  • Versicherungen,
  • Anschaffung von Kunst-/Dekorationsgegenständen,
  • immaterielle Vermögenswerte wie Lizenzen, Patente,
  • Grunderwerb.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Im Wege des Bewilligungsverfahrens soll geregelt werden, dass die kommunale Flächenmanagerin/der kommunale Flächenmanager sich an einem von der Landesplanungsbehörde koordinierten landesweiten Netzwerk Flächenmanagement angemessen beteiligt, die unter Ziffer 2 genannten (vom Land zur Verfügung gestellten) Daten nutzt und die unter Ziffer 2 genannten Vorgaben des Landes beachtet.

6.2 Im Wege des Bewilligungsverfahrens soll geregelt werden, dass unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen die im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsstelle oder einer von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert und von ihnen oder in ihrem Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen oder Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein oder des Bundes oder der Europäischen Union für Zwecke der Statistik und der Dokumentation ausgewertet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden.

7 Verfahren

7.1 Zuwendungsanträge sind an die Landesplanungsbehörde im Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein als Bewilligungsstelle zu richten.

7.2 Die Landesplanungsbehörde entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Auswahl der zu fördernden Vorhaben sowie die voraussichtlich maximale Fördersumme über den beantragten Förderzeitraum.

7.3 Zuwendungen werden zu im Bewilligungsbescheid festgelegten Terminen ausgezahlt. Die Erleichterungen nach Nummer 13 VV-K zu § 44 LHO Anlage 5 Nummer 5 (Verzicht auf Zinsanspruch; Fördermittel müssen nicht innerhalb von drei Monaten verbraucht werden) finden Anwendung.

7.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten die VV-K zu § 44 LHO in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Maßgeblich für die Abrechnung der Zuwendung ist das im Zuwendungsantrag und im Bewilligungsbescheid festgelegte Aufgabenspektrum.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

 

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