Förderprogramm

Finanzhilfen für den kommunalen Straßenbau in Schleswig-Holstein

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Mobilität
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Kommune
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

Ansprechpunkt:

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

Düsternbrooker Weg 94

24105 Kiel

Weiterführende Links:
Kommunaler Straßenbau

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Projekte planen, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den schleswig-holsteinischen Gemeinden beitragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden.

Gefördert werden der Bau und Ausbau von

  • verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen einschließlich deren straßenbegleitenden Radwegen und im Streckenverlauf vorhandenen Brücken (ausgenommen Anlieger- und Erschließungsstraßen),
  • besonderen Fahrspuren für Omnibusse,verkehrswichtigen Zubringerstraßen (einschließlich deren straßenbegleitenden Radwegen und im Streckenverlauf vorhandenen Brücken) zum überörtlichen Verkehrsnetz,
  • verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen (einschließlich deren straßenbegleitenden Radwegen und im Streckenverlauf vorhandenen Brücken) in strukturschwachen Gebieten,
  • Straßen (einschließlich deren straßenbegleitenden Radwegen und im Streckenverlauf vorhandenen Brücken) im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken,
  • dynamischen Verkehrsleitsystemen,
  • Umsteigeparkplätzen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs,
  • öffentlichen Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterverkehrszentren (GVZ),
  • Kreuzungen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) oder dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel im Hinblick auf Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit, kann die Förderquote auf höchstens 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht werden.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 7.500.

Das Antragsverfahren ist zweistufig. In der 1. Stufe ist das Vorhaben zur Aufnahme in ein Förderprogramm des für Verkehr zuständigen Ministeriums anzumelden.

Nach der Aufnahme in das Förderprogramm richten Sie in der 2. Stufe Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare über die zuständige Niederlassung des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV.SH) bis zum 1.8. des dem vorgesehenen Baubeginn vorausgehenden Jahres an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Gemeinden und Kreise sowie
  • kommunale Zusammenschlüsse, wenn ihnen die Straßenbaulast übertragen wurde.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben ist dringend erforderlich und berücksichtigt die Ziele der Raumordnung.
  • Ihr Vorhaben ist in einem Generalverkehrsplan, einem Lärmaktionsplan oder einem gleichwertigen Plan vorgesehen.
  • Ihre Planung ist bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und berücksichtigt die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit.
  • Ihre Maßnahmen entsprechen den Anforderungen an Barrierefreiheit.
  • Bei der Vorhabenplanung hören Sie die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte an.
  • Die Gesamtfinanzierung ist gesichert.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über Zuwendungen aus Finanzhilfen für den kommunalen Straßenbau in Schleswig-Holstein

Gl.Nr. 6609.8
Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus vom 20. Dezember 2023 – VII 425 –

[…]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Nach dem Auslaufen der Kompensationsmittel des Bundes für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden zum 31. Dezember 2019 wird die Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz -Schleswig-Holstein (GVFG-SH) ab dem 01. Januar 2020 aus Landesmitteln fortgeführt. Der Mitteleinsatz erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO.

Für die Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger gelten außerdem die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K). Daneben sind die in Schleswig-Holstein geltenden technischen und bauvertraglichen Regelwerke zu beachten.

Bei den nach dieser Richtlinie geförderten Vorhaben sind die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Abs. 1 LHO (ZBau) sinngemäß anzuwenden. Fachlich zuständige technische Prüfstelle ist ausnahmslos der örtlich zuständige Standort des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV.SH).

Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet das für Verkehr zuständige Ministerium nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung nach § 2 Nr. 1, 5 und 6 GVFG-SH sind:

2.1 der Bau oder Ausbau (in Breite und/oder Aufbau) von verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen (inklusive deren straßenbegleitende Radwege und im Streckenverlauf vorhandene Brücken) mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen. Die Bezeichnung Radwege bezieht sich hier auf Verkehrsflächen für Radwege und umfasst bauliche Radwege, Radfahrstreifen, -schutzstreifen, protected bike lanes etc., sofern sie im Zusammenhang mit verkehrswichtigen Straßen stehen. Verkehrswichtige innerörtliche Straßen sind die Straßen (ggf. mit Radwegen), welche innerhalb der geschlossenen Ortslage die Grundstruktur des Straßennetzes bilden. Sie dienen entweder überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr. Maßgebend für die Einstufung als verkehrswichtige innerörtliche Straße ist auch die Funktion, die ihr nach dem Flächennutzungsplan, dem Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan innerhalb des gemeindlichen Straßennetzes zukommt. Hierunter fallen auch innerörtliche Radwege im Zuge von Hauptverbindungen des Fahrradverkehrs mit überwiegender Bedeutung für den Alltags- und Schulradverkehr (z.B. Velorouten), die nicht im Zusammenhang mit verkehrswichtigen Straßen stehen und im Flächennutzungsplan oder einem zur Beurteilung gleichwertigen Plan ausgewiesen sind. Die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht eines verkehrswichtigen kommunalen Radweges ist keine Fördervoraussetzung.

2.2 der Bau oder Ausbau von besonderen Fahrspuren für Omnibusse. Unter besonderen Fahrspuren für Omnibusse ist der für Linienbusse vom übrigen Fahrverkehr – zumindest für bestimmte Zeiten – freigehaltene Verkehrsraum zu verstehen. Eine Mitbenutzung durch andere Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs und/oder Taxen schließt die Förderung als besondere Fahrspur für Omnibusse nicht aus.

2.3 der Bau oder Ausbau von verkehrswichtigen Zubringerstraßen (inklusive deren straßenbegleitende Radwege und im Streckenverlauf vorhandene Brücken) zum überörtlichen Verkehrsnetz. Verkehrswichtige Zubringerstraßen sind öffentliche Straßen, die dem Anschluss von Gemeinden, räumlich getrennten Ortsteilen und sonstigen Gebieten mit größerem Verkehrsaufkommen an das überörtliche Verkehrsnetz dienen. Zum überörtlichen Verkehrsnetz gehören Bundesfernstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen, ferner wichtige Bahnhöfe, Flugplätze und bedeutende Häfen.

2.4 der Bau oder Ausbau von verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen (inklusive deren straßenbegleitende Radwege und im Streckenverlauf vorhandene Brücken) in strukturschwachen Gebieten im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Raumordnungsgesetzes. Als zwischenörtliche Straßen können Straßen außerhalb der bebauten Ortslage gefördert werden, soweit sie der Schaffung und Verbesserung notwendiger Verkehrsverbindungen in strukturschwachen Gebieten im Sinne des Landesraumordnungsplans (LROPl) bzw. des Landesentwicklungsplans (LEP) dienen.

2.5 der Bau oder Ausbau von Straßen (inklusive deren straßenbegleitende Radwege und im Streckenverlauf vorhandene Brücken) im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken. Zur Förderung kommen Straßen und Straßenabschnitte nur in Betracht, soweit sie für die Aufnahme des nach Umfang und Richtung bekannten Aufkommens des früheren Eisenbahnverkehrs gebaut oder ausgebaut werden müssen oder wenn die Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs den Bau oder Ausbau nach Stilllegung einer Eisenbahnstrecke erfordern.

2.6 der Bau oder Ausbau von dynamischen Verkehrsleitsystemen. Diese Steuerungs- und Informationssysteme dienen der Verbesserung des Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit, der Vermeidung von Parksuchverkehr sowie der umweltverträglichen Verkehrsführung und Vernetzung der Verkehrsträger. Der verkehrliche Bedarf ist nachzuweisen.

2.7 der Bau oder Ausbau von Umsteigeparkplätzen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs. Dies sind Mitfahrerparkplätze zur Bildung von Fahrgemeinschaften. Der Stellplatzbedarf ist nachzuweisen.

2.8 der Bau oder Ausbau von öffentlichen Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterverkehrszentren (GVZ). GVZ umfassen Umschlaganlagen des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße oder Schiff/Straße/Schiene. Gefördert werden können die Anbindung der Anlagen an das überörtliche Straßennetz, die Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen für GVZ einschließlich der in diesen Verkehrsflächen liegenden zugehörigen kommunalen Erschließungsanlagen nach § 127 Abs. 2 Baugesetzbuch.

2.9 der Bau oder Ausbau von Kreuzungen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) oder dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG). Gefördert werden kann der auf den kommunalen Straßenbaulastträger gesetzlich entfallende Kostenanteil, unabhängig von der Verkehrsbedeutung der kreuzenden Straßen.

Ergänzende Erläuterung zu 2.1 bis 2.9:

Als Ausbau gelten auch Grunderneuerungen von verkehrswichtigen Straßen (inklusive deren straßenbegleitende Radwege und im Streckenverlauf vorhandene Brücken), soweit sie die Verkehrssicherheit und –leichtigkeit verbessern oder der Verkehrsbeschleunigung oder der Energieeffizienz dienen. Grunderneuerungen müssen stets einen regelkonformen Straßenaufbau zur Folge haben. Die Abweichungen von den Regelwerken sind zu begründen (z.B.: Flächenverfügbarkeit, Bäume, Gewässer usw.).

Ein Brückenausbau im Zuge von verkehrswichtigen Straßen ist immer dann gegeben, wenn eine Brücke entweder verbreitert wird oder ihre Tragfähigkeit gegenüber dem Ursprungszustand erhöht wird. Durch eine bloße Instandsetzung ist dies in der Regel nicht gegeben, so dass die gesetzlich geforderte verkehrliche Verbesserung hiermit nicht ausreichend begründet wäre.

2.10 Deckenbaumaßnahmen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (inklusive deren straßenbegleitende Radwege) in kommunaler Baulast. Gefördert werden:

a) bauliche Erhaltungsmaßnahmen im Sinne großflächiger Instandsetzung (z.B. Oberflächenbehandlung, Dünnschichtbelag, Ersatz der Deckschicht),

b) die Erneuerung der Fahrbahndecke (Deck- und ggf. eine erforderliche Binderschicht) und

c) die nachweislich erforderlichen Schichten (u. U. auch eine Asphalttragschicht) bei einer Erneuerung auf der vorhandenen Befestigung.

Hierbei muss das aktuell gültige Regelwerk stets zur Anwendung kommen.

Die verkehrliche Notwendigkeit der unter 2.1 bis 2.10 genannten Maßnahmen ist mit Blick auf die vorgesehene bauliche Lösung vom Antragsteller stets zu belegen.

3. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Kreise als gesetzliche Baulastträger und kommunale Zusammenschlüsse, sofern ihnen die Straßenbaulast übertragen wurde.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Gesetzliche Fördervoraussetzungen

Fördervoraussetzungen sind insbesondere, dass das Vorhaben

4.1.1 nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung berücksichtigt,

4.1.2 in einem Generalverkehrsplan, einem Lärmaktionsplan nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder einem für die Beurteilung der Förderfähigkeit gleichwertigen Plan vorgesehen ist,

4.1.3 bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,

4.1.4 die Belange von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit gemäß den gesetzlichen Grundlagen sowie dem Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht; bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören,

4.1.5 in seiner Gesamtfinanzierung oder der Finanzierung eines Bauabschnittes mit eigener Verkehrsbedeutung sichergestellt ist.

4.2 Weitere Fördervoraussetzungen

Ergänzend zu Ziffer 4.1 dieser Richtlinie sind weitere Fördervoraussetzungen, dass das Vorhaben

4.2.1 im Förderprogramm nach Ziffer 6 dieser Richtlinie für den kommunalen Straßenbau enthalten ist,

4.2.2 genehmigungs- und baurechtlich gesichert ist,

4.2.3 noch nicht begonnen worden ist.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Finanzierungs- und Zuwendungsart

5.1.1 Die Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als zweckgebundene, nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt und auf einen Höchstbetrag begrenzt.

5.1.2 Bei Vorhaben, für welche die Zuwendungen oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendungen 500.000 EURO nicht überschreiten, kann das für Verkehr zuständige Ministerium pauschalierte Leistungssätze festsetzen.

5.2 Höhe der Zuwendung

5.2.1 Die Förderquote wird von dem für Verkehr zuständigen Ministerium im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers/der Zuwendungsempfängerin festgesetzt.

5.2.2 Die Fördergrundquote für Vorhaben nach § 2 Nr. 1 und 5 GVFG-SH beläuft sich im Regelfall auf 70% der zuwendungsfähigen Kosten nach Ziffer 5.3.1 dieser Richtlinie.

Eine Erhöhung um 5% ist möglich, wenn:

  • die antragstellende Kommune für das vorvergangene Jahr der Antragstellung eine Fehlbetragszuweisung nach § 17 FAG erhalten hat,
  • die antragstellende kreisfreie Stadt Konsolidierungshilfen nach § 16 FAG erhält oder
  • die antragstellende Kommune allgemeine Finanzzuweisungen nach § 11 FAG erhält.

5.2.3 Eine Förderung aus Mitteln des GVFG-SH ist bis zu 75% der zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens zulässig.

5.2.4 Abweichend von Ziffer 5.2.2 dieser Richtlinie werden Deckenbaumaßnahmen mit einer Förderquote 50% der zuwendungsfähigen Kosten gefördert.

5.2.5 Die Zuwendung wird auf volle 100 EURO abgerundet.

5.2.6 Zuwendungen unter 7.500 EURO werden nicht bewilligt. Bei kommunalen Kostenbeteiligungen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz im Sinne von Ziffer 2.1.9 dieser Richtlinie kann diese Bagatellgrenze im Einzelfall unterschritten werden.

5.3 Umfang der Förderung

5.3.1 Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind die Kosten für alle Bauteile, Einrichtungen und Anlagen, die nach dem Stand der Technik für eine verkehrsgerechte, betriebssichere und umweltverträgliche Ausführung notwendig sind und den Standard, den das Land für seine Baumaßnahmen ansetzt, nicht überschreitet. Hierzu zählen insbesondere die Baukosten für den Straßenkörper und das Zubehör. Diese umfassen auch die Kosten für

  • Geh- und Radwege,
  • Lärmschutzmaßnahmen an Verkehrswegen und baulichen Anlagen aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung,
  • die Bepflanzung des Straßenkörpers sowie Aufwendungen für gesetzliche Ausgleichmaßnahmen,
  • Kontrollprüfungen während der Baudurchführung,
  • Entsorgungskosten für belastete Böden und pechbelasteten Asphalt,
  • Entwässerungseinrichtungen.

Zuwendungsfähig sind ebenfalls die Gestehungskosten für den notwendigen Grunderwerb (Kaufpreis, Vermessungskosten und Kosten für Gutachten durch vereidigte Sachverständige), soweit sie nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 GVFG-SH ausgeschlossen sind.

5.3.2 Nicht zuwendungsfähige Kosten

Nicht zuwendungsfähig sind

  • die in § 4 Abs. 3 GVFG-SH genannten Kosten,
  • alle Kosten, die nicht dem im Haushaltsrecht und in § 3 Nr. 1 Buchst. c GVFG-SH festgelegten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen,
  • Änderungen von bereits geförderten Vorhaben oder Vorhabenteilen innerhalb von fünf Jahren seit Fertigstellung bzw. Verkehrsfreigabe und vier Jahren nach Vorlage des Verwendungsnachweises,
  • Finanzierungsbeiträge, die Dritte gesetzlich zu tragen verpflichtet sind, z.B. Kostenanteile nach dem Kreuzungsrecht, Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG). Zuweisungen des Innenministeriums und der Kreise (z.B. Sonderbedarfszuweisungen), Zuschüsse (z.B. Kommunaler Investitionsfonds) sowie freiwillige Zahlungen von anderer Seite gelten nicht als Finanzierungsbeiträge Dritter,
  • Ausgleichspflichten für etwaiger Unterhaltungsmehrkosten (Ablösekosten).

6. Förderprogramm

Die kommunalen Straßenbauvorhaben, die aus Mitteln des GVFG-SH mitfinanziert werden sollen, werden in ein Förderprogramm des für Verkehr zuständigen Ministeriums aufgenommen.

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Es handelt sich um ein zweistufiges Antragsverfahren. Stufe 1 umfasst die Anmeldung des Vorhabens zur Aufnahme in das Förderprogramm. Nach der Aufnahme in das Förderprogramm ist in der Stufe 2 die Freigabe der Fördermittel zu beantragen (in besonders dringenden Fällen kann dieses auch gleichzeitig erfolgen).

7.1.1 Stufe 1: Antrag auf Anerkennung der Förderfähigkeit (Anmeldung)

Für die Anmeldung ist ausschließlich der formgebundene Vordruck (Anlage 1 dieser Richtlinie) zu verwenden. Der Antrag enthält Erklärungen

  • zur Beteiligung der zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte bzw. entsprechender Verbände,
  • zur Erhebung von Ausbau- oder Erschließungsbeiträgen,
  • zum Erfordernis einer planungsrechtlichen Absicherung,
  • zur Notwendigkeit von Grunderwerb,
  • zum Erhalt von Konsolidierungshilfen bzw. allgemeinen Finanzzuweisungen,
  • zum Erhalt einer Fehlbetragszuweisung für das vorvergangene Jahr,
  • zur Zusammensetzung der voraussichtlichen Gesamtkosten und deren Jahresaufteilung.

Dem vollständig ausgefüllten Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Inhaltliche Beschreibung des Vorhabens und der geplanten zeitlichen Umsetzung,
  • Darlegung, dass das Vorhaben nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und die Voraussetzungen für eine Förderung nach Ziffer 4 dieser Richtlinie erfüllt,
  • Übersichtsplan und Übersichtskarte mit farbiger Darstellung des Vorhabens und, soweit zur Begründung erforderlich, dessen Einbindung in das vorhandene Straßennetz (z.B. GVP, Radwegekonzept),
  • Straßenquerschnitt im vorhandenen und geplanten Zustand,
  • Kostenschätzung.

Der vollständig ausgefüllte Antrag auf Anerkennung der Förderfähigkeit ist grundsätzlich bis zum 01. August des dem vorgesehenen Baubeginn vorausgehenden Jahres über den örtlich zuständigen Standort des LBV.SH an das für Verkehr zuständige Ministerium zu richten (Anträge die nach dem 1. August eingereicht werden, können – in Abhängigkeit von der Mittelsituation – auch Berücksichtigung finden). Der örtlich zuständige LBV.SH Standort nimmt zu dem Antrag spätestens 3 Monate nach Eingang Stellung und berichtet dem für Verkehr zuständigen Ministerium. Unvollständige Anträge werden nicht bewertet und zurückgegeben.

Die antragstellende Kommune erhält von dem für Verkehr zuständigen Ministerium Mitteilung, ob das Vorhaben – ggf. mit welchen Einschränkungen – nach dem GVFG-SH grundsätzlich förderfähig ist. Die förderfähigen Vorhaben werden in eine Vormerkliste aufgenommen.

Über die Aufnahme in das Förderprogramm entscheidet das für Verkehr zuständige Ministerium im Rahmen der jährlichen Programmplanung zu Jahresbeginn, wenn die Höhe der Fördermittelverfügbarkeit feststeht. Anträge, die im für Verkehr zuständigen Ministerium nicht rechtzeitig vorliegen, werden in die Programmplanung für das Folgejahr nicht einbezogen.

Nach Abschluss der jährlichen Programmplanung wird die antragstellende Kommune über das Ergebnis in der ersten Quartalshälfte unterrichtet. Bei Nichtaufnahme teilt die antragstellende Kommune dem für Verkehr zuständigen Ministerium über den LBV.SH bis zum 1. Dezember des Programmjahres mit, ob das Vorhaben bei der nächstjährigen Programmplanung berücksichtigt werden soll.

Bei Aufnahme erfolgt ein Verbleib im Förderproramm für mindestens zwei Jahre. Werden Vorhaben nicht innerhalb von zwei Jahren begonnen (mindestens Auftragserteilung), erfolgt in der Regel deren Rückstellung in die Vormerkliste, damit Fördermittel nicht unnötig gebunden werden. Die antragstellenden Kommunen werden vom für Verkehr zuständigen Ministerium unterrichtet.

Förderfähige Vorhaben, die im Rahmen der Programmplanung nicht berücksichtigt werden konnten oder förderfähige Vorhaben, die unterjährig angemeldet wurden und eine besondere Dringlichkeit haben (z.B. kommunale Kostenanteile an Gemeinschaftsmaßnahmen), können im Rahmen des Programmvollzuges nachträglich in das Förderprogramm aufgenommen werden, sofern hierfür die erforderlichen Fördermittel bereitgestellt werden können.

7.1.2 Stufe 2: Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Förderzusage)

Zuwendungen werden nur auf Antrag für die im Förderprogramm enthaltenen Vorhaben gewährt.

Der umzusetzende Bauentwurf muss bezüglich der verfolgten Grundkonzeption den Aussagen in den Antragsunterlagen auf Anerkennung der Förderfähigkeit entsprechen. Wesentliche Abweichungen hiervon sind dem für Verkehr zuständigen Ministerium über den LBV.SH rechtzeitig vor der Ausschreibung bekannt zu geben, damit dort über mögliche förderrechtliche Folgen entschieden werden kann.

Für den Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist ausschließlich der formgebundene Vordruck (Anlage 2 dieser Richtlinie) zu verwenden. Der Antrag enthält Erklärungen

  • zur erfolgten Beteiligung der zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte oder entsprechender Verbände. Dabei ist zu bestätigen, dass die Vorhabenplanung die Belange von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit gemäß den gesetzlichen Grundlagen sowie dem Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik Rechnung getragen wird,
  • zur genehmigungs- und baurechtlichen Absicherung,
  • zur Verfügungsberechtigung über alle zur Realisierung des Vorhabens erforderlichen Grundstücksflächen,
  • zum Erhalt von Konsolidierungshilfen oder allgemeinen Finanzzuweisungen,
  • zum Erhalt einer Fehlbetragszuweisung für das vorvergangene Jahr,
  • zur Verfügbarkeit der erforderlichen Eigenmittel,
  • zum noch nicht erfolgten Baubeginn,
  • zur Vorsteuerabzugsberechtigung,
  • zur Zusammensetzung der Gesamtkosten und deren Jahresaufteilung.

Dem vollständig ausgefüllten Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • vollständiger Bauentwurf gemäß den Richtlinien für die Gestaltung von Einheitlichen Entwurfsunterlagen im Straßenbau (RE); bei Deckenbaumaßnahmen nach Ziffer 2.10 dieser Richtlinie genügen vereinfachte Entwurfsunterlagen,
  • Angaben zur Höhe der Ausbau- oder Erschließungsbeiträge (Anlage 3 dieser Richtlinie),
  • unterzeichnete und/oder genehmigte Verwaltungsvereinbarungen bei Gemeinschaftsmaßnahmen.

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist von dem örtlich zuständigen Standort des LBV.SH in baufachlicher und zuwendungsrechtlicher Hinsicht zu prüfen.

Das für Verkehr zuständige Ministerium erteilt auf der Grundlage des Prüfergebnisses unter Zugrundelegung des zahlenmäßigen Ergebnisses der Ausschreibung die abschließende Förderzusage und setzt den Finanzierungsplan fest.

Liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Förderzusage vor, kann das für Verkehr zuständige Ministerium im begründeten Ausnahmefall auf formlosen Antrag über den zuständigen Standort des LBV.SH einem vorzeitigen Baubeginn zustimmen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Als fachlich zuständige technische Prüfstelle ist der örtlich zuständige Standort des LBV.SH zugleich Bewilligungsbehörde.

Die Fördermittel werden auf der Grundlage der Förderzusage des für Verkehr zuständigen Ministeriums durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde veranlasst auf Antrag des Zuwendungsempfängers/der Zuwendungsempfängerin die Auszahlung der Fördermittel. Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie für Zahlungen benötigt wird, die voraussichtlich innerhalb der auf die Anforderung folgenden drei Monate im Rahmen des Zuwendungszweckes zu leisten sind.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises

Es sind Bestimmungen des § 44 LHO und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften zu beachten. Die Überwachung und Nachweisprüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung obliegt dem zuständigen Standort des LBV.SH. Er überwacht den termingerechten Eingang des Verwendungsnachweises (1-Jahresfrist lt. Nummer 7 ANBest-K) und stellt seine zeitnahe Prüfung sicher.

Der Verwendungsnachweis ist auch dann fristgerecht vorzulegen, und zwar als vorläufiger Verwendungsnachweis, wenn

  • Kosten für Grunderwerb und Vermessung,
  • Kosten von Maßnahmen für passiven Lärmschutz, zu denen der Bauträger rechtlich verpflichtet ist oder
  • Erschließungsbeiträge nach BauGB bzw. Ausbaubeiträge nach KAG noch nicht in der endgültigen Höhe festgestellt werden können.

In diesen Fällen kann der örtlich zuständige Standort des LBV.SH als Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem für Verkehr zuständigen Ministerium fiktive Beträge festsetzen oder bei Lärmschutzkosten den Abschluss des Vorhabens fordern mit der Zusage, dass für diesen Teilbereich später separate Zuwendungsanträge zulässig sind.

Der fristgerecht vorgelegte Verwendungsnachweis gilt gleichzeitig als Bericht zur Erfolgskontrolle über das Vorhaben. Auf Ziffer 8 dieser Richtlinie wird hingewiesen.

7.4.2 Zeitliche Bindung

Für die im Rahmen dieser Richtlinie geförderten Vorhaben besteht eine Erstattungspflicht, wenn sie nicht mindestens fünf Jahre nach ihrer Fertigstellung und vier Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises in kommunaler Baulast verbleiben. Der Neu- oder Ausbau von Straßen mit dem Ziel, diese nach Fertigstellung zu Bundes- oder Landesstraßen (fremde Baulast) aufzustufen, ist grundsätzlich nicht förderfähig. Eine Erstattungspflicht besteht auch, wenn innerhalb der genannten Fristen wesentliche Änderungen vorgenommen werden, es sei denn, diese sind zur Beseitigung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unerlässlich.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass die aus dem Antragsverfahren ersichtlichen Daten von der Bewilligungsbehörde auf Datenträger gespeichert und von ihr oder in ihrem Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden.

Diese Richtlinie tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.

9. Nachhaltigkeitscheck

Das Ergebnis des Nachhaltigkeitschecks ist:

Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf „Good Governance und gesellschaftliche Teilhabe“, „Gesundes Leben“, „Bildung“, „Soziale Gerechtigkeit“, „Infrastruktur und Klimaschutz“ und „Globale Verantwortung“. Das Vorhaben hat in gleichem Maße positive wie negative Auswirkungen auf „Nachhaltiges Wirtschaften und Ressourcenschutz“. Das Vorhaben hat überwiegend negative Auswirkungen auf „Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen“. Das Vorhaben führt in der Treibhausgasbilanz in Schleswig-Holstein zu sinkenden Treibhausgasemissionen.

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?