Förderprogramm

Projekte und Maßnahmen zur Fachkräftesicherung

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Arbeit, Aus- & Weiterbildung
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Hochschule, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

Ansprechpunkt:

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

Referat VII 52

Düsternbrooker Weg 94

24105 Kiel

Weiterführende Links:
Fachkräftesicherung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen zur Fachkräftesicherung entwickeln und erproben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie im Rahmen der Fachkräfteinitiative Schleswig-Holstein (FI.SH) bei der Entwicklung und Umsetzung von Projektideen, die einen Beitrag zur Fachkräftesicherung in Schleswig-Holstein leisten und skalierbar und übertragbar beziehungsweise erweiterbar auf andere Branchen und Regionen sind.

Sie bekommen die Förderung für Projekte in folgenden Bereichen:

  • Verbesserung der Zusammenführung (Matching) von Arbeitsplatzangebot und -nachfrage,
  • Gewinnung von Fachkräften in sogenannten Mangelberufen,
  • Gewinnung von Fach- und Arbeitskräften aus dem Ausland,
  • Stärkung der Fachkräfteentwicklung für eine klimaneutrale Wirtschaft,
  • regionale Fachkräfteprojekte,
  • Fachkräfte-Netzwerke für Branchen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

Die förderfähigen Ausgaben Ihres Vorhabens müssen mindestens EUR 50.000 betragen (Bagatellgrenze).

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und in einfacher Ausfertigung postalisch sowie als PDF-Datei an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Gebietskörperschaften (Kreise, kreisfreie Städte, Gemeinden, Ämter, amtsfreie Gemeinden),
  • Berufskammern, Handwerkskammern, Innungen, Industrie- und Handelskammern,
  • Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts (beispielsweise Stiftungen, Institute, Verbände, rechtsfähige Vereine),
  • Einrichtungen der Wirtschaftsförderung sowie
  • staatliche Hochschulen und staatlich anerkannte private Hochschulen.

Trägerkooperationen werden auch gefördert.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen die Entwicklung und Erprobung der geplanten Maßnahmen zur Fachkräftesicherung nachweislich am Bedarf der Wirtschaft und der zukünftig am Arbeitsmarkt benötigten Fachkräfte ausrichten.
  • Sie müssen belegen, dass Sie mit Ihrer fachlichen und administrativen Kompetenz zur Durchführung des Projekts geeignet sind.
  • Im Falle von Trägerkooperationen ist eine rechtswirksame Kooperationsvereinbarung zusammen mit dem Antrag vorzulegen.
  • Die Laufzeit Ihres Projekts dauert mindestens 1 Jahr und höchstens 3 Jahre.
  • Sie müssen mindestens 30 Prozent der Gesamtinvestitionskosten mit Eigenmitteln finanzieren.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Projekte, von denen nur ein einzelnes Unternehmen profitiert.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Förderung von Projekten und Maßnahmen zur Fachkräftesicherung

Gl.Nr. 6608.45
Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus vom 15.05.2023

Präambel

Die Sicherung des Fachkräftebedarfs von Unternehmen ist derzeit die größte arbeitsmarktpolitische Herausforderung und ein Schwerpunkt der schleswig-holsteinischen Landesregierung. Mit dieser Richtlinie sollen neue Wege zur Fachkräftesicherung beschritten werden. Gefördert werden Projekte, die einen signifikanten und auf andere Regionen oder Branchen übertragbaren Beitrag zur Fachkräftesicherung in Schleswig-Holstein leisten. Diese Förderung erfolgt im Rahmen der Fachkräfteinitiative Schleswig-Holstein (FI.SH).

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1. Ziel dieser Richtlinie ist die Entwicklung und Umsetzung von Projektideen zur Unterstützung der Fachkräftesicherung in Schleswig-Holstein.

1.2. Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO)Zuwendungen zur Förderung von Projekten und Maßnahmen zur Fachkräftesicherung.

1.3. Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus (MWVATT) entscheidet aufgrund des pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Gefördert werden Projekte zur Entwicklung und Erprobung von Maßnahmen zur Fachkräftesicherung unter dem Dach der FI.SH insbesondere in folgenden Feldern:

1. Verbesserung der Zusammenführung (Matching) von Arbeitsplatzangebot und -nachfrage,

2. Gewinnung von Fachkräften in sogenannten Mangelberufen

3. Gewinnung von Fach- und Arbeitskräften aus dem Ausland

4. Stärkung der Fachkräfteentwicklung für eine klimaneutrale Wirtschaft

5. Regionale Fachkräfteprojekte

6. Fachkräfte-Netzwerke für Branchen

2.2. Fördermöglichkeiten der Europäischen Union, des Bundes und anderer Stellen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Der Gesamtbetrag aller Zuwendungen darf die tatsächlich entstandenen förderfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Werden mögliche Zuschüsse anderer Zuwendungsgeberinnen/Zuwendungsgeber nicht beantragt, erfolgt eine fiktive Anrechnung.

2.3. Von der Förderung ausgeschlossen sind Projekte, von denen nur ein einzelnes Unternehmen profitiert.

3. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger sind gemäß § 23 LHO Stellen außerhalb der Landesverwaltung. Gefördert werden jedoch ausschließlich folgende Träger mit Sitz in Schleswig-Holstein:

  • Körperschaften des öffentlichen Rechts:
    • Gebietskörperschaften (Kreise, kreisfreie Städte, Gemeinden, Ämter, amtsfreie Gemeinden),
    • Berufskammern, Handwerkskammern, Innungen, Industrie- und Handelskammern
  • Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts (gilt für Stiftungen, Institute, Verbände, rechtsfähige Vereine)
  • Einrichtungen der Wirtschaftsförderung
  • Staatliche Hochschulen und staatlich anerkannte private Hochschulen

Trägerkooperationen sind möglich (siehe auch 4.3).

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1. Die fachliche und administrative Kompetenz der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers und möglicher Kooperationspartner zur Durchführung des Projekts.

4.2. Angemessenheit und Notwendigkeit der Ausgaben sowie eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips sind zu gewährleisten.

4.3. Im Falle von Trägerkooperationen ist eine rechtswirksame Kooperationsvereinbarung zusammen mit dem Antrag vorzulegen. Wird im Zuwendungsbescheid vorgesehen, dass die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte als weitere Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger weitergeleitet werden darf, so ist bei der Bewilligung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger die Beträge weitergeben dürfen und wie die zweckentsprechende Verwendung ihr oder ihm gegenüber nachzuweisen ist. Hierbei ist sicherzustellen, dass die für die Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich der Nebenbestimmungen), soweit zutreffend, auch der oder dem Dritten auferlegt werden.

4.4. Vorhandene Beratungs- und Serviceangebote, Initiativen, Maßnahmen und Projekte der Bundesagentur für Arbeit und anderer Stellen sollen vor Antragstellung geprüft werden, um ggf. bestehende Förderlücken zu identifizieren und mit dem geplanten Vorhaben schließen zu können. Das Prüfergebnis ist zum Zeitpunkt der Antragstellung darzulegen.

5. Art, Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1. Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zur Projektfinanzierung.

5.2. Die Zuwendung wird auf Antrag als Anteilsfinanzierung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt maximal 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger haben einen Eigenanteil einzubringen. Die Eigenmittel sollen mindestens 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

5.3. Sonstige Förderungen aus öffentlichen Mitteln gelten nicht als Eigenmittel.

5.4. Zuwendungsfähige Ausgaben sind die nachweisbaren Personal- und Sachausgaben zur Erlangung des Zuwendungszwecks, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, zweckmäßige und wirtschaftliche Durchführung der Maßnahme oder des Projektes entstehen. Gefördert werden die Personalausgaben nach dem Ist-Ausgabenprinzip sowie eine Pauschale in Höhe von 40 Prozent der nachgewiesenen Personalausgaben für alle übrigen Ausgaben.

5.5. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sollen einen Betrag von 50.000 Euro nicht unterschreiten.

5.6. Eine Bewilligung für ein Projekt erfolgt für mindestens ein Jahr und maximal drei Jahre.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1. Die Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, ihren Beschäftigten eine chancengleiche Personalentwicklung zu ermöglichen.

6.2. Die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVOEU 2016/679) vom 27. April 2016 sind einzuhalten. Die Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger haben sicherzustellen, dass die im Rahmen der Projektarbeit generierten personenbezogenen Daten verordnungskonform erfasst, gespeichert und verarbeitet werden.

6.3. Eine öffentlichkeitswirksame Bekanntmachung der Projektarbeit ist sicherzustellen. Auf die Förderung aus Mitteln des Landes Schleswig-Holstein ist bei öffentlich wirksamen Maßnahmen (z.B. Presseerklärungen, Veröffentlichungen, Interviews), die im Zusammenhang mit dem nach dieser Richtlinie geförderten Projekt stehen, hinzuweisen.

6.4. Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsbehörde oder einer vom Land beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert und von ihnen oder in ihrem Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen oder Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden.

7. Verfahren

7.1. Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein (MWVATT), Referat VII 52, Düsternbrooker Weg 94, 24105 Kiel.

7.2. Der Antrag (siehe Download-Link schleswig-holstein.de/fachkraeftesicherung) auf Förderung ist vor Beginn des Vorhabens an die Bewilligungsbehörde zu richten. Eine Förderung kann nur für solche Vorhaben erfolgen, mit denen vor Erteilung des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen wurde.

7.3. Dem Antrag sind eine aussagekräftige Projektbeschreibung, ein Ausgaben- und Finanzierungsplan sowie das nach Ziffer 4.4. geforderte Prüfergebnis und die nach Ziffer 4.3. ggf. vorzulegende Kooperationsvereinbarung beizufügen.

Die Projektbeschreibung muss eine ausführliche Darstellung des Inhalts und der Methoden, der Ziele und des zeitlichen und inhaltlichen Ablaufs des Projektes enthalten, Angaben zum Personalschlüssel, zur Qualifikation des eingesetzten Personals sowie zur sächlichen, technischen und räumlichen Ausstattung (in Bezug zum Gegenstand der Förderung). Darüber hinaus sind eindeutige messbare Ziele zu definieren und deren Erreichung durch das Projekt zu quantifizieren. Des Weiteren muss die Projektbeschreibung auch darauf eingehen, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beachtet wird, Diversity Management bei der Durchführung des Projektes zur Anwendung kommt und Inklusion gewährleistet wird.

Neben dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:

1. Bei Vereinen der Vereinsregisterauszug und ein Nachweis über die vertretungsberechtige(n) Person(en) des Vereins (Vorstand oder Geschäftsführung),

2. Bei bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen die De-minimis Bescheinigungen der letzten drei Steuerjahre.

7.4. Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien die Ausrichtung am Bedarf der Wirtschaft und der zukünftig am Arbeitsmarkt benötigten Fachkräfte nachzuweisen. Ferner soll das Projekt Fachkräftesicherungsmaßnahmen entwickeln und erproben. Auch sollen die Inhalte und Ergebnisse des Projekts grundsätzlich öffentlich und barrierefrei zugänglich gemacht werden.

7.5. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nachträglich auf Antrag auf Basis von nachgewiesenen tatsächlichen Personalausgaben.

7.6. Die bewilligten Fördermittel stehen jeweils für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung. Bei Projekten, die über mehrere Jahre laufen, sind die für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel in dem selben Jahr abzurufen.

7.7. Der Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ANBest-P bzw. nach Nummer 7 ANBest-K und besteht jeweils aus dem zahlenmäßigen Nachweis über die Projekteinnahmen und -ausgaben und dem Sachbericht, der von der Zuwendungsempfängerin bzw. vom Zuwendungsempfänger zu erstellen ist.

7.8. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie die §§ 116 bis 117a des Landesverwaltungsgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.9. Die im Antrag und im weiteren Verfahren anzugebenden Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne der §§ 263 und 264 Strafgesetzbuch (StGB) und des Landessubventionsgesetzes vom 11. November 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 489). Gemäß § 4 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) sind für die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention auch Scheingeschäfte und Scheinhandlungen strafrechtlich relevant. Die subventionserheblichen Tatsachen werden dem Zuwendungsempfänger/der Zuwendungsempfängerin im Antrags- und Bewilligungsverfahren konkret als subventionserhebliche Tatsache benannt. Ändern sich die subventionserheblichen Tatsachen im Laufe der Subventionsgewährung, ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

7.10. Der Landesrechnungshof Schleswig-Holstein und die Bewilligungsbehörde sind berechtigt, die Durchführung der aus dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen jederzeit zu prüfen. Das Prüfrecht dieser Einrichtungen erstreckt sich dabei auch auf die Prüfung der Durchführung der Maßnahme bzw. des Projekts vor Ort bei den Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfängern.

7.11. In besonders begründeten Einzelfällen kann das MWVATT zur Vermeidung von Härtefällen Ausnahmen von dieser Richtlinie zulassen. Entsprechende Anträge sind schriftlich bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

8. Nachhaltigkeit

Das Ergebnis des Nachhaltigkeitschecks ist:

  • Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf ‘Soziale Gerechtigkeit’.
  • Das Vorhaben hat keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen.

9. Inkrafttreten, Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt am Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft und ist bis zum 30.06.2026 befristet.

 

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