Förderprogramm

Fachkräftesicherung und Weiterbildung in Schleswig-Holstein (FuW-Richtlinie)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Arbeit, Aus- & Weiterbildung
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Unternehmen, Bildungseinrichtung, Hochschule, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

Ansprechpunkt:

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

Düsternbrooker Weg 94

24105 Kiel

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen planen, die zur Fachkräftegewinnung und -sicherung beitragen und der Weiterbildung von Fachkräften dienen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei Maßnahmen zur Stärkung der Fachkräftegewinnung, -qualifizierung und -sicherung sowie der Weiterbildung.

Sie erhalten die Förderung für Personal-, Material- und Sachkosten innovativer Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung sowie für Vorhaben, die die Ziele der Fachkräfteinitiative Schleswig-Holstein (FI.SH) verfolgen. Dies sind zum Beispiel:

  • branchen- und regionsübergreifende, innovative Modell- oder Pilotprojekte zur Unterstützung der Ziele der FI.SH,
  • Erstellung und Weiterentwicklung innovativer Module und Plattformen,
  • Maßnahmen zur Fachkräftesicherung und beruflichen Weiterbildung hinsichtlich der Herausforderungen des digitalen Wandels,
  • Vorhaben, die einen überregionalen Mehrwert für die Fachkräftegewinnung, -sicherung und -qualifizierung sowie der Weiterbildung mit sich bringen sowie
  • Projekte zur Attraktivitätssteigerung des Standortes Schleswig-Holstein.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.

Sie müssen eine Eigenleistung von mindestens 25 Prozent tragen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind folgende Stellen außerhalb der Landesverwaltung:

  • Körperschaften des öffentlichen Rechts,
  • juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts,
  • rechtsfähige Vereine,
  • vorrangig kleine und mittlere Unternehmen in Schleswig-Holstein.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • An der Durchführung Ihrer Maßnahme muss ein besonderes Interesse des Landes bestehen. Zu den besonderen Interessen zählen insbesondere Projekte mit Digitalisierungsbezug.
  • Sie müssen die gesicherte Gesamtfinanzierung des Vorhabens nachweisen.
  • Sie müssen eindeutige, messbare Ziele definieren und deren Erreichung durch das Projekt quantifizieren.
  • Die Leitlinien zur Nachhaltigkeit, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, Diversity Management und Vorgaben zur Inklusion sind zu berücksichtigen.
  • Sie müssen Fördermöglichkeiten des Bundes, der Europäischen Union oder sonstige Fördermöglichkeiten Dritter vorrangig in Anspruch nehmen.
  • Sie dürfen mit den Maßnahmen vor Erteilung des Zuwendungsbescheids nicht beginnen.
  • Nicht gefördert werden unternehmenseigene Maßnahmen wie Inhouse-Seminare, Angebote politischer Fraktionen und gewinnorientierte Angebote.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung und Entwicklung von Maßnahmen der Fachkräftesicherung und Weiterbildung in Schleswig-Holstein (FuW-Richtlinie)

Gl.Nr. 6608.39
Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
vom 31. August 2021 – VII 523 –

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung und Entwicklung innovativer Maßnahmen der Fachkräftegewinnung, -sicherung und -qualifizierung sowie der beruflichen Weiterbildung.

1.1 Ziel dieser Maßnahmen ist im Sinne der Fachkräfteinitiative Schleswig-Holstein (FI.SH), durch die Förderung innovativer Projektideen neue Wege zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung, -sicherung und -qualifizierung zu beschreiten sowie durch die Förderung innovativer Projektideen zur Etablierung moderner Weiterbildungsformate und zur Steigerung der beruflichen Weiterbildungsbeteiligung beizutragen.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus entscheidet als Bewilligungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Unternehmenseigene Maßnahmen (z.B. Inhouse-Seminare), Angebote politischer Fraktionen und Parteien sowie gewinnorientierte Angebote werden nicht gefördert.

2 Zuwendungsgegenstand

Gefördert werden innovative Vorhaben, insbesondere zur Unterstützung der Ziele der FI.SH und der beruflichen Weiterbildung.

Dies können z.B. sein:

  • innovative Modell- oder Pilotprojekte, die branchen- und regionsübergreifend nutzbar sind und die Ziele und Schwerpunkte der FI.SH unterstützen,
  • Erstellung und Weiterentwicklung innovativer Module und Plattformen,
  • Maßnahmen zur Fachkräftesicherung und beruflichen Weiterbildung angesichts der Herausforderungen des digitalen Wandels,
  • Vorhaben, die einen überregionalen Mehrwert für die Fachkräftegewinnung, -sicherung und -qualifizierung sowie der Weiterbildung mit sich bringen sowie
  • Projekte zur Attraktivitätssteigerung des Standortes Schleswig-Holstein.

3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind gemäß § 23 LHO folgende Stellen außerhalb der Landesverwaltung:

  • Körperschaften des öffentlichen Rechts,
  • rechtsfähige Vereine,
  • juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts,
  • vorrangig kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein.

Trägerkooperationen sind möglich; siehe auch Ziffer 4.6.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzungen für eine Förderung sind besondere Interessen des Landes an der Durchführung der Maßnahme zur Stärkung der Fachkräftesicherung und der beruflichen Weiterbildung in Schleswig-Holstein. Zu den besonderen Interessen zählen insbesondere Projekte mit Digitalisierungsbezug zur Förderung innovativer Weiterbildungsangebote und Steigerung der Weiterbildungsbeteiligung. Des Weiteren werden Maßnahmen, die zur Verbesserung der Fachkräftegewinnung, -sicherung und -qualifizierung in den Unternehmen Schleswig-Holsteins beitragen, gefördert.

4.2 Die Projekte müssen passend zum Leitbild nachhaltiger Entwicklung konzipiert und durchgeführt werden, wobei umweltbezogene, wirtschaftliche und soziale Aspekte zu berücksichtigen sind.

4.3 Fördermöglichkeiten des Bundes, der Europäischen Union oder sonstige Fördermöglichkeiten Dritter sind vorrangig auszuschöpfen. Der Gesamtbetrag aller Zuwendungen darf die tatsächlich entstandenen förderfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Werden mögliche Zuschüsse anderer Zuwendungsgebenden nicht beantragt, erfolgt eine fiktive Anrechnung.

4.4 Es ist sicherzustellen, dass eine Doppelförderung ähnlich gelagerter Vorhaben der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ausgeschlossen ist.

4.5 Die mit Hilfe dieser Förderung angeschafften Ausstattungsgegenstände müssen inventarisiert werden und dürfen nur für die im Antrag festgelegten Maßnahmen verwendet werden. Andere Maßnahmen sind vorab mit dem Zuwendungsgeber abzustimmen. Ist dies nicht der Fall, so kann die finanzielle Beteiligung gekürzt, ausgesetzt oder gänzlich gestrichen werden. Überzahlte und zurückgeforderte Beträge sind dem Zuwendungsgeber zu erstatten und gegebenenfalls zu verzinsen. Die Zweckbindungsfrist für die inventarisierenden Gegenstände wird auf fünf Jahre nach Lieferung festgelegt.

4.6 Im Falle von Trägerkooperationen ist eine gültige Kooperationsvereinbarung vorzulegen. Wird im Zuwendungsbescheid vorgesehen, dass die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte als weitere Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger weitergeleitet werden darf, so ist bei der Bewilligung festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger die Beträge weitergeben darf und wie die zweckentsprechende Verwendung ihr oder ihm gegenüber nachzuweisen ist. Hierbei ist sicherzustellen, dass die für die Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich der Nebenbestimmungen), soweit diese zutreffen, auch der oder dem Dritten auferlegt werden.

4.7 Eine öffentlichkeitswirksame Bekanntmachung der Projektarbeit ist sicherzustellen. Auf die Förderung von Mitteln des Landes Schleswig-Holstein ist bei öffentlich wirksamen Maßnahmen (z.B. Presseerklärungen, Veröffentlichungen, Interviews) und durch Social Media Aktivitäten (z.B. Facebook, Instagram, Twitter, Podcasts), die im Zusammenhang mit dem nach dieser Richtlinie geförderten Projekt stehen, hinzuweisen.

4.8 Projektergebnisse sind abschließend dem Zuwendungsgeber zur Verfügung zu stellen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten.

5.2 Förderfähig sind ausschließlich unmittelbar mit dem Fördervorhaben zusammenhängende Kosten, die bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwendung im Rahmen der Durchführung des Vorhabens anfallen und durch Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen werden.

Zu den förderfähigen Projektkosten zählen

  • Personalkosten,
  • Material- und Sachkosten.

5.3 Die Gesamtsumme aus der Zuwendung nach dieser Richtlinie und Zuwendungen aus anderen öffentlichen Mitteln darf 75 Prozent nicht überschreiten.

5.4 Die Eigenmittel der Trägerin/des Trägers sollen dementsprechend mindestens 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

5.5 Als Eigenmittel der Trägerin/des Trägers gelten

  • Barmittel,
  • Eigenleistungen und
  • Personalkosten.

5.6 Förderfähige Zuwendungen für Ausstattungen müssen in einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang zur Maßnahme stehen.

5.7 Eine Bewilligung für ein Projekt erfolgt für maximal drei Jahre.

5.8 Die Förderung von Unternehmen nach Nummer 3 erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als De-minimis-Beihilfe. Danach darf der Gesamtbetrag aller De-minimis-Beihilfen, die die Beihilfeempfängerin oder der Beihilfeempfänger innerhalb der letzten drei Steuerjahre erhalten hat, 200.000 EUR (bzw. bei Unternehmen, die im Bereich des Straßentransportsektors tätig sind 100.000 EUR) nicht überschreiten.

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als De-minimis-Beihilfe, Abl. 352 vom 24. Dezember 2013, S. 4.

Die Antrag stellenden Unternehmen haben die in den letzten drei Steuerjahren erhaltenen Beihilfen mitzuteilen. Dies gilt gleichermaßen für Partner- oder Verbundunternehmen.

Die Antrag stellenden Unternehmen erhalten zusammen mit dem Zuwendungsbescheid eine Deminimis-Bescheinigung. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre vom Unternehmen aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesverwaltung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfallen rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzungen. Die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die vergangenen De-minimis-Beihilfen vorzulegen.

6 Verfahren

6.1 Antrags- und Bewilligungsstelle ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein.

6.2 Der schriftliche Antrag auf Förderung ist vor Beginn des Vorhabens an die Bewilligungsbehörde zu richten. Eine Förderung kann nur für solche Vorhaben erfolgen, mit denen vor Erteilung des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen wurde.

6.3 Die schriftlichen Anträge müssen zwingend alle nachstehenden aufgeführten Informationen enthalten:

6.3.1 Eine aussagekräftige Projektbeschreibung mit einer ausführlichen Darstellung des Inhalts und des Ablaufs, den Zweck des Projekts, Angaben zum Personalschlüssel sowie Angaben zur Qualifikation des eingesetzten Personals.

Darüber hinaus sind eindeutige, messbare Ziele zu definieren und deren Erreichung durch das Projekt zu quantifizieren. Des Weiteren muss die Projektbeschreibung auch darauf eingehen, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beachtet wird, Diversity Management bei der Durchführung des Projektes zur Anwendung kommt und Inklusion gewährleistet wird.

6.3.2 Ein detaillierter Kostenplan, der die Notwendigkeit und Angemessenheit der einzelnen Kostenpositionen nachvollzieh- und prüfbar darstellt.

6.3.3 Ein detaillierter Finanzierungsplan, der die Berechtigung und Angemessenheit der einzelnen Einnahme- oder Kostendeckungspositionen darstellt und die Prüfung der Gesamtkostendeckung und Durchfinanzierung des Vorhabens bei Gewährung der beantragten Zuwendung garantiert.

6.3.4 Eine Darstellung des Zeitplans und wichtige Meilensteine.

6.3.5 Eine Beschreibung der Eignung und der Leistungsfähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers für eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens.

6.4 Der Bewilligungszeitraum beginnt frühestens mit der Bewilligung des Förderantrags. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn, die keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung begründet, kann unter Begründung des Erfordernisses schriftlich beantragt werden. Die Angaben im Antrag und in den sonstigen eingereichten Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne der Strafvorschriften zum Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und des Landessubventionsgesetzes. Ändern sich subventionserhebliche Tatsachen im Laufe der Subventionsgewährung, ist dies der Bewilligungsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Die Bewilligungsstelle kann bedarfsweise die Vorlage weiterer subventionserheblicher Unterlagen verlangen.

6.5 Bewilligungsverfahren

Über den Förderantrag wird nach Prüfung entschieden. Mit dem Vorhaben darf vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides bzw. der Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn nicht begonnen werden.

6.6 Verwendungsnachweis- und Auszahlungsverfahren

6.6.1 Der Verwendungsnachweis nach Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. Nummer 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) besteht jeweils aus dem zahlenmäßigen Nachweis über die Projekteinnahmen und -ausgaben und dem Sachbericht, der von der Zuwendungsempfängerin bzw. dem Zuwendungsempfänger zu erstellen ist.

6.6.2 Der Verwendungsnachweis ist entsprechend Nummer 6 ANBest-P bzw. Nummer 7 ANBest-K der Bewilligungsstelle innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes vorzulegen. Bei Projekten, die über mehrere Jahre laufen, muss spätestens zum 31. Dezember eines Jahres ein Zwischenverwendungsnachweis vorgelegt werden.

6.6.3 Voraussetzung für die Auszahlung ist das Einreichen eines rechtsverbindlich unterzeichneten Auszahlungsantrages (Standardvordruck). Dem Auszahlungsantrag sind die Rechnungsbelege für Projektausgaben sowie die mit diesen Ausgaben gegebenenfalls im Zusammenhang stehenden weiteren Unterlagen im Original beizufügen.

6.6.4 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat Auszahlungsanträge gemäß Ziffer 6.6.3 einzureichen. Die Zuwendungen sollen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. Bei Projektförderung längerfristiger Vorhaben können auch Teilbeträge ausgezahlt werden.

6.6.5 Die bewilligten Fördermittel stehen jeweils für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung. Bei Projekten, die über mehrere Jahre laufen, sind die für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel in dem jeweiligen Haushaltsjahr abzurufen.

6.6.6 Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger wird aufgefordert, im Zuge der Projektabwicklung laufend nach Möglichkeiten zu suchen, den Förderanteil zu senken und den finanziellen Eigenanteil zu steigern.

6.7 Ergibt sich bei der Anwendung dieser Richtlinie eine im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte oder liegen besondere landespolitische Interessen vor, können vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Ausnahmen zugelassen werden.

6.8 Der Landesrechnungshof Schleswig-Holstein und die Bewilligungsbehörde sind berechtigt, die Durchführung der aus dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen zu prüfen. Das Prüfrecht dieser Einrichtungen erstreckt sich dabei auch auf die Prüfung der Durchführung der Maßnahme vor Ort bei den Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfängern.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert und von ihnen oder in ihrem Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet, an den Schleswig-Holsteinischen Landtag und an Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden. Die Vorgaben der DSGVO werden hierbei eingehalten.

7.2 Die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVOEU 2016/679) vom 27. April 2016 sind einzuhalten. Die Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger haben sicherzustellen, dass die im Rahmen der Projektarbeit generierten personenbezogenen Daten verordnungskonform erfasst, gespeichert und verarbeitet werden.

7.3 Die Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, ihren Beschäftigten eine chancengleiche Personalentwicklung zu ermöglichen.

7.4 Im Rahmen von Nummer 5 ANBest-P bzw. Nummer 5 ANBest-K besteht für die Zuwendungsempfängerin bzw. den Zuwendungsempfänger eine besondere Mitteilungspflicht über Veränderungen gegenüber den Daten des Antrags, die z.B. die Eigentums- und Einflussverhältnisse und den Stand- bzw. Projektdurchführungsort oder gravierende Änderungen innerhalb der Projektumsetzung betreffen. Sofern sich die Zuwendungsvoraussetzungen wesentlich geändert haben, ist dies, soweit bekannt, vorab mitzuteilen und kann eine Verringerung bzw. einen Widerruf der Zuwendung zur Folge haben.

7.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. der entsprechenden Regelung des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft und ist befristet bis zum 30. September 2024.

Die bisher geltende Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung und Entwicklung von Maßnahmen der Fachkräftesicherung und Weiterbildung in Schleswig-Holstein (FuW- Richtlinie) vom 9. Oktober 2018 (Amtsbl. Schl.-H. S. 856)1) tritt mit dem Tag der Veröffentlichung der Neufassung außer Kraft, hat jedoch weiter Bestand für die noch in der Abwicklung befindlichen bewilligten Förderfälle.

                        

1) Gl.Nr. 6608.33

 

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