Richtlinie
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Errichtung von Landstromanlagen in gewerblichen Häfen in Schleswig-Holstein
Gl.Nr. 6604.13
Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
vom 14. April 2021 – VII 442 –
[geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
vom 3. Mai 2023 – VII 442 –]
Präambel
Die Häfen in Schleswig-Holstein erbringen für die Wirtschaft eine enorme Leistung. Import, Export und der innerdeutsche Güterverkehr sind in hohem Maße auf den Umschlag in den Häfen angewiesen. Dabei ist die Schifffahrt gemessen an ihrer Transportleistung bereits einer der umweltfreundlichsten Verkehrsträger. Während der Liegezeiten kommt es jedoch durch die bordeigene Stromerzeugung zu CO2-Emissionen und sich lokal auswirkenden Luftschadstoff- und Lärmemissionen, die es zu meiden gilt.
Zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet unterstützt der Bund die Länder daher mit der Gewährung von Finanzhilfen für Investitionen in Landstromanlagen bei dem Aufbau einer nachhaltigen, klima- und umweltfreundlichen landseitigen Stromversorgungsinfrastruktur für die gewerbliche See- und Binnenschifffahrt. Ziel ist es, insbesondere in urbanen Räumen, die bordeigene Stromversorgung mit fossilen Energieträgern wie (Marine-) Diesel während der Liegezeiten durch eine landseitige Stromversorgung aus erneuerbaren Energien zu ersetzen. Hierdurch sollen sowohl die Ziele der Luftreinhaltung, des Klimaschutzes als auch des Lärmschutzes unterstützt werden.
Bei Landstromanlagen handelt es sich um eine technisch anspruchsvolle Infrastruktur, die hinsichtlich der elektrischen Leistung, Netzfrequenz, Übergabeeinrichtung und Überflutungsschutz besonderen Anforderungen genügen muss und erhebliche Investitionen erfordert. Der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Hafenwirtschaft und der Herausforderung der Dekarbonisierung im Schiffsverkehr und in den Häfen sollen mit der Förderung von Investitionen in Landstromanlagen in Häfen Rechnung getragen werden.
Diese Richtlinie konkretisiert die Vorgaben der Verwaltungsvereinbarung Errichtung von Landstromanlagen zwischen dem Bund und den Ländern, die seit dem 3. November 2020 in Kraft ist und der Landeshaushaltsordnung.
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe
- dieser Richtlinie,
- der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO),
- der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung der EU-Kommission Nummer 651/2014 vom 17. Juni 2014, Amtsbl. EU L 187/1 vom 26. Juni 2014, in der jeweils geltenden Fassung)
Zuwendungen für die Errichtung von Landstromanlagen in gewerblichen Häfen.
1.2 Mit der Förderung wird das folgende verkehrs- und umweltpolitische Ziel durch die Substitution der Stromerzeugung an Bord mittels der zu errichtenden Landstromanlagen verfolgt. Eine messbare Verringerung der gelisteten Emissionen der Schiffsmaschinen (Monitoringdaten) während der Liegezeiten (siehe Ziffer 4.1 und 6.2):
- Kohlenstoffdioxid (CO2)
- Schwefeloxide (SOx)
- Stickoxide (NOx)
- Feinstaub (PM)
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde (siehe Ziffer 7.1) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Förderfähige Maßnahmen und Fördervoraussetzung
2.1 Mit den Fördermitteln können Landstromanlagen für die gewerbliche Schifffahrt in gewerblichen Häfen in Schleswig-Holstein errichtet werden. Landstromanlagen sind elektrotechnische Infrastrukturen, mit denen Wasserfahrzeuge den Strom für ihr Bordnetz von Land aus beziehen können. Neben den erforderlichen elektrotechnischen Komponenten gehören auch die Einhausung, die Verteiler- und Übergabeeinrichtungen und die Kosten für den Anschluss an das öffentliche Stromnetz innerhalb des Hafengebiets dazu. Nicht gefördert werden benutzerspezifische Komponente.
2.2 Die Finanzhilfen zum Bau von Landstromanlagen können eingesetzt werden zum Neu- und Ausbau von Landstromanlagen einschließlich der erforderlichen Planungsleistungen Dritter (außerhalb der öffentlichen Verwaltung). Nicht förderfähig sind andere Kosten im Zusammenhang mit der Planung und der Errichtung (siehe Ziffer 5.2).
2.3 Die Finanzhilfen zum Bau von Landstromanlagen können nicht eingesetzt werden für
a) Verwaltungskosten mit Ausnahme der Kosten für erforderliche Planungsleistungen Dritter (außerhalb der öffentlichen Verwaltung),
b) nicht ausschließlich der Landstromanlage zurechenbare Kosten,
c) die Durchführung von reinen Machbarkeitsstudien und Potenzialanalysen (siehe Ziffer 5.3).
2.4 Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Landstromanlage
a) zur Erreichung der Förderziele geeignet ist,
b) Strom aus erneuerbaren Energien liefert, soweit dies rechtlich und technisch möglich ist,
c) die geltenden gesetzlichen und technischen Standards für vergleichbare Anlagen erfüllt,
d) unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant wurde,
e) eine belastbare Prognose auf ein ausreichend hohes Nutzungspotenzial aufweist (dies ist in der Regel der Fall, wenn der entsprechende Liegeplatz regelmäßig von landstromfähigen Schiffen genutzt wird bzw. dies durch schriftliche Zusicherungen von Reedereien absehbar ist),
f) insbesondere der gewerblichen Schifffahrt dient und
g) dauerhaft betrieben und unterhalten wird.
3 Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt sind die Trägerinnen und Träger von Landstromanlagen-Projekten, die in gewerblichen Häfen in Schleswig-Holstein umgesetzt werden. Als Trägerinnen und Träger werden Gemeinden und Gemeindeverbände gefördert. Zudem können juristische Personen mit Gewinnerzielungsabsicht förderfähig sein, wenn diese überwiegend im öffentlichen Auftrag handeln und eventuelle Gewinne aus der Investition für Zwecke mit verkehrs- und umweltpolitischen Zielen einsetzen. In diesem Fall ist eine Besicherung eventueller Haftungs- oder Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen. Bei der Auswahl der Gewerbebetriebe sind die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften zu wahren.
3.2 Die Trägerin oder der Träger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung des Infrastrukturprojekts sowie das Eigentum an der Landstromanlage an natürliche oder juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, unter folgenden Voraussetzungen mit Zustimmung des Zuwendungsgebers übertragen:
- Die Förderziele und Zweckbindungsfristen werden gewahrt.
- Die Interessen der Trägerin oder des Trägers werden gewahrt, indem diese oder dieser ausreichenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Projekts behält.
- Bei der Auswahl des Betreibers werden die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften gewahrt.
3.3 Der Träger dieser Maßnahmen ist in vollem Umfang für die bewilligungskonforme Durchführung des Vorhabens verantwortlich und haftet dementsprechend gegenüber dem Zuwendungsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Trägerin bzw. der Träger hat die messbare Verringerung folgender Emissionen der Schiffsmaschinen (Monitoringdaten) während der Liegezeiten im Hafen darzustellen:
- Kohlenstoffdioxid (CO2)
- Schwefeloxide (SOx)
- Stickoxide (NOx)
- Feinstaub (PM10; PM2,5)
4.2 Die Trägerin bzw. der Träger hat nachzuweisen, dass sie bzw. er den Eigenanteil sowie die Folgekosten der Investition tragen kann.
4.3 Das geförderte Vorhaben muss allen interessierten Nutzern zu gleichen und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung stehen. Die Förderung von Vorhaben, die nur einem Unternehmen zur Verfügung stehen, ist ausgeschlossen. Die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen für den Bau, die Modernisierung, den Betrieb oder die Anmietung einer durch eine Beihilfe geförderten Hafeninfrastruktur durch Dritte erfolgt zu wettbewerblichen, transparenten, diskriminierungsfreien und auflagenfreien Bedingungen.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.2 Zuwendungsfähig sind Ausgaben der Trägerinnen oder Träger, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, die zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören insbesondere
- Baukosten (Zuwendungsfähig sind hierbei die Aufwendungen der Kostengruppen 300, 400, 500, 610 und 700 nach DIN 276),
- Baunebenkosten (Honorare für Architekten und Ingenieure nach der HOAI soweit sie für die projektbezogene Planung, Entwurfsgenehmigung, Baubetreuung, Bauleitung etc. anfallen)1),
- sonstige Nebenkosten (z.B. Projektmanagementkosten, Kosten für Gutachter und Sachverständige), soweit sie dem Vorhaben unmittelbar zuzuordnen sind,
- Auslagen und Gebühren für Genehmigungen und Planfeststellung, sofern für die Trägerinnen und Träger nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein keine Gebührenfreiheit besteht.
5.3 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für
- Grunderwerb einschließlich Nebenkosten,
- Eigenleistungen der kommunalen Maßnahmeträgerin und des kommunalen Maßnahmeträgers (z.B. Planungs- und Bauleitungsleistungen sowie sonstige Leistungen der kommunalen Verwaltung und Eigenbetriebe),
- Eigenleistungen von natürlichen oder juristischen Personen, sofern ihnen die Ausführung des Infrastrukturprojektes nach Ziffer 3.2 übertragen wurde,
- Beiträge/Gebühren,
- Bauleitplanung,
- Finanzierungskosten,
- Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten,
- Abnahmen, Einweihungen u.ä.,
- Umsatzsteuer, die nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) als Vorsteuer abziehbar ist.
5.4 Landstromanlagen-Projekte für Seeschiffe mit zuwendungsfähigen Ausgaben von weniger als 1.000.000 Euro werden grundsätzlich nicht gefördert.
Landstromanlagen-Projekte für Binnenschiffe mit zuwendungsfähigen Ausgaben von weniger als 100.000 Euro werden grundsätzlich nicht gefördert.
5.5 Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden im Rahmen einer baufachlichen Prüfung gemäß den „Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen“ (ZBau) ermittelt (Nummer 6 der VV, VV-K zu § 44 LHO).
5.6 Die Dauer der Zweckbindung beträgt regelmäßig 15 Jahre.
5.7 Förderquote; die Förderung aus Mitteln dieser Richtlinie beträgt grundsätzlich bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten.
Das Land kann in begründeten Ausnahmefällen mit bis zu 85 Prozent fördern, wenn dies im besonderen landespolitischen Interesse liegt und die notwendigen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Der Förderhöchstbetrag wird durch die Differenz zwischen den förderfähigen Kosten und dem Betriebsgewinn (Wirtschaftlichkeitslücke) bestimmt. Dazu ist der Betriebsgewinn ex ante von den förderfähigen Kosten auf der Basis begründeter Vorausberechnungen oder über einen Rückforderungsmechanismus abzuziehen.
Eine Kumulierung der nach dieser Richtlinie gewährten Förderung mit anderen staatlichen Förderungen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist zulässig, sofern die genannten Höchstquoten insgesamt nicht überschritten werden.
5.8 Sollten Träger, Betreiber und Eigentümer der Infrastrukturmaßnahme auseinanderfallen, ist eine Regelung zur Wertabschöpfung zu verankern, die sicherstellt, dass etwaige Gewinne oder Vorteile beim Träger und/oder Betreiber und/oder Eigentümer der Infrastruktur abgeschöpft werden und nach Abzug der Aufwendungen nach Ablauf der Bindungsfrist an den Zuwendungsgeber abgeführt werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen, Monitoring, Öffentlichkeitsarbeit
6.1 Im Hinblick auf die Förderung unterliegen die geförderten Landstromanlagen-Projekte einer ständigen Begleitung und Bewertung anhand finanzieller und materieller Indikatoren (siehe Ziffer 6.2 und 7.4 e).
6.2 Zur Erfüllung von Berichtspflichten stellen die Projektträger jährlich Monitoringdaten (siehe Ziffer 1.2 und 4.1) in den elektronisch bereitgestellten Formularen zur Verfügung. Die Finanzhilfen werden durch den Bund im Zusammenwirken mit dem Land evaluiert. Eine wesentliche Grundlage der Evaluierung ist die zwingende Bereitstellung von Daten der realisierten Anlagen und erfolgten Anläufe und der abgenommenen Strommengen sowie der dadurch erzielten Emissionseinsparungen (CO2, NOx, SOx, Feinstaub) durch die Projektträger.
6.3 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich mit der Annahme der Zuwendung, die Förderung sowie die anteilige Kofinanzierung durch Bundes- und Landes-Mittel in geeigneter Weise (z.B. Pressemitteilungen, Veröffentlichungen, Internet, Baustellenschilder, Veranstaltungen) zu kommunizieren. Auf Druckerzeugnissen, Internetseiten, Pressemeldungen etc., die über das geförderte Projekt unterrichten, ist auf die Förderung – soweit möglich getrennt nach Fördermitteln – hinzuweisen. Dabei ist das Logo des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie das Logo des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus zu verwenden. Die entsprechenden Wortbildmarken werden elektronisch zur Verfügung gestellt. Nach Fertigstellung der Einzelmaßnahmen ist die Bundes- und Landesförderung, z.B. durch angebrachte Plaketten, Hinweistafeln usw., darzustellen.
7 Verfahren
7.1 Die zuständige Bewilligungsstelle ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus, Referat Häfen und Schifffahrt. Anträge sind dort einzureichen. Beizufügen sind prüffähige, den Anforderungen der Richtlinie entsprechende Unterlagen. Die Beratung vor Antragstellung, die Durchführung des Bewilligungsverfahrens und die Abwicklung der Projekte erfolgt durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus, Referat Häfen und Schifffahrt.
Das Verfahren zur Bewertung von Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit des Förderantrags richtet sich nach dieser Richtlinie und erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
7.2 Die Angaben im Antrag, in den sonstigen einzureichenden Unterlagen sowie im Zuwendungsbescheid sind subventionserheblich im Sinne der Strafvorschriften zum Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und des Landessubventionsgesetzes. Ändern sich subventionserhebliche Tatsachen, ist dies dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus unverzüglich mitzuteilen.
7.3 Dem Antrag sind gegebenenfalls zusätzlich die zur Prüfung des Bauprogramms erforderlichen Unterlagen (insbesondere eine technische Vorplanung) entsprechend der Leistungsphase 2 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beizufügen.
An der technischen Vorplanung ist die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung für die Aufgaben im Sinne der „Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen“ zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Abs. 1 LHO (ZBau) durch die Bewilligungsbehörde rechtzeitig zu beteiligen.
Nach der Prüfung des Bauprogramms sind der zuständigen Prüfbehörde die Unterlagen nach Ziffer 5 ZBau mit einer Entwurfsplanung entsprechend der Leistungsphase 3 der HOAI durch die Bewilligungsbehörde zur baufachlichen Prüfung vorzulegen.
Die Zuwendung erfolgt auf Grundlage der baufachlichen Stellungnahme der zuständigen Prüfbehörde nach Ziffer 6 ZBau.
7.4 Mit dem Vorhaben darf nicht vor Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn, die keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung begründet, kann in Ausnahmefällen unter Begründung des Erfordernisses schriftlich beantragt werden. Das Finanzierungsrisiko trägt der Antragsteller.
Beginn der Maßnahme ist entweder
a) der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder
b) der Beginn der Bauarbeiten für das Vorhaben oder
c) die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
d) eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar macht.
Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Maßnahme. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen einschließlich Planungs- und Beratungsleistungen nicht als Beginn der Maßnahme.
Der Förderantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) Name des Projektträgers,
b) Beschreibung des Vorhabens (Lage und Bezeichnung der Liegeplätze, Anlagentyp und Anzahl der Anschlüsse, Nutzergruppe/Schiffstypen) mit Angabe des Beginns und des Abschlusses (Realisierungshorizont und Gesamtzeitplan),
c) genaue Standort des Vorhabens,
d) die Kosten des Vorhabens (Gesamtkosten der Maßnahme, Höhe der förderfähigen Kosten, Darstellung des Eigenanteils und sonstiger Finanzierungsbeiträge, wie z.B. der Förderbeiträge, Anteile von Privaten, Stadtwerken u.a., getrennt nach Fördermittelgebern und Haushaltsjahren),
e) tabellarische Übersicht der Indikatoren inklusive einer Prognose zur jährlichen Anzahl der Nutzungen pro Schiffstyp, Gesamtstrommenge und Emissionseinsparungen (CO2, SOx, NOx und Feinstaub),
f) Art der Beihilfe (z.B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Zur Berechnung der Emissionseinsparungen gemäß Ziffer 7.4 e soll von folgenden Emissionsdaten der Schiffsmaschinen pro erzeugter kWh ausgegangen werden:
Schiffstyp | g CO2/kWh | g NOx/kWh | g SOx/kWh | g PM/kWh |
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Containerschiff | 640 | 12,0 | 0,39 | 0,19 |
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Gas-/Öl-/Chemietanker | 704 | 12,5 | 0,43 | 0,18 |
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Trockenmassengut | 699 | 13,0 | 0,43 | 0,18 |
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konventionelles Mehrzweckschiff | 692 | 14,1 | 0,42 | 0,18 |
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Kreuzfahrtschiff | 679 | 12,0 | 0,41 | 0,18 |
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Sonstiges Seeschiff | 737 | – | 0,45 | 0,18 |
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Binnenschiff | 721 | 8,1 | 0,04 | 0,15 |
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hafeninternes Fahrzeug | 726 | – | 0,04 | 0,15 |
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7.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft. Die Laufzeit endet am 31. Dezember 2025.