Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung, Unterhaltung und Wiederherstellung von Kulturdenkmalen (Zuwendungsrichtlinie zur Erhaltung von Kulturdenkmalen)
[Bekanntmachung des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Vom 11. November 2022]
Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur erlässt folgende Richtlinie:
1 Zuwendungszweck
1.1 Das Land Schleswig-Holstein gewährt über das Landesamt für Denkmalpflege gem. § 1 Denkmalschutzgesetz Schleswig-Holstein (DSchG) in Verbindung mit § 16 DSchG nach Maßgabe dieser Richtlinien und den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) auf Antrag Zuwendungen. Zweck dieser Zuwendungen ist die Erhaltung, Restaurierung, Instandsetzung und Pflege von Kulturdenkmalen im Sinne des DSchG. Ziele der Maßnahmen sind die langfristige Erhaltung von Denkmalen als Teil des kulturellen Erbes des Landes Schleswig-Holsteins unter möglichst paritätischer Berücksichtigung aller Denkmalgattungen und Regionen, die Stärkung der Identität Schleswig-Holsteins und die langfristige bauliche Sicherung von Denkmalen.
1.2 Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt. Denkmalpflegerische Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung bedrohter Denkmalsubstanz werden bevorzugt berücksichtigt.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung einer Zuwendung besteht nicht.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Zuwendungsfähig sind Ausgaben aufgrund von Maßnahmen an Kulturdenkmalen in Schleswig-Holstein im Sinne der §§ 8 bis 10 DSchG, die allein aus Gründen des Denkmalschutzes erwachsen (denkmalbedingter Mehraufwand).
2.2 Zuwendungen werden für denkmalbedingte Mehraufwendungen gewährt. Vorrangig gefördert wird denkmalbedingter Mehraufwand für Maßnahmen, die dem Verfügungsberechtigten im Sinne des § 16 Abs. 1 DSchG nicht zumutbar sind.
3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können nur Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer und die sonst Verfügungsberechtigen von Kulturdenkmalen in Schleswig-Holstein sein.
3.2 Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind ausgeschlossen, Kommunen und Kirchen können in Ausnahmefällen, z.B. bei besonders bedeutenden Objekten, nach Maßgabe des § 1 DSchG Zuwendungen gewährt werden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die denkmalpflegerische Maßnahme muss im erheblichen Interesse von Denkmalschutz und Denkmalpflege stehen. Sie ist mit der Bewilligungsbehörde während der gesamten Planungs- und Durchführungsphase abzustimmen.
4.2 Die Finanzierung der Gesamtmaßnahme muss unter Einbeziehung der Zuwendung gesichert sein. Ein entsprechender Finanzierungsplan und die zur denkmalpflegerischen Beurteilung notwendigen Unterlagen müssen der Bewilligungsstelle vor Bewilligung der Zuwendung vorliegen.
4.3. Fördermittel der EU, des Bundes und von Dritten sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Bei Nichtbeantragung werden sie fiktiv angerechnet.
4.4 Die Maßnahme darf vor Erteilung des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen sein. Als Beginn gilt die Auslobung eines förmlichen Ausschreibungsverfahrens oder der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall auf Antrag einem Maßnahmenbeginn vor Erteilung des Zuwendungsbescheides zustimmen, wenn dieser auf Grund zwingender Umstände, insbesondere im Falle einer konkreten Gefahr für das Denkmal, unaufschiebbar ist. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung.
4.5. Die Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger haben die für die Erfolgskontrolle der nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen erforderlichen Daten zu erheben und entsprechend den im Zuwendungsbescheid festgelegten Vorgaben und Fristen an die Bewilligungsbehörde zu übermitteln.
5 Art und Umfang der Zuwendung
5.1 Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung mit Höchstbetrag als bedingt rückzahlbare Zuschüsse gewährt; hinsichtlich der Bedingungen im Einzelnen wird auf die in Ziffer 6 definierten Zuwendungsbestimmungen verwiesen. Der prozentuale Satz der Anteilsfinanzierung beträgt für
- unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen an Bau- und Kunstdenkmalen mit geringem Nutzwert bis zu 100 Prozent,
- Erhaltungsmaßnahmen (handwerkliche Leistungen) an genutzten Kulturdenkmalen bis zu 60 Prozent der Gesamtausgaben,
- Erneuerung/Rekonstruktion historischer Bauteile bis zu 40 Prozent,
- Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen an Gründenkmalen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 DSchG bis zu 80 Prozent,
- Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen an Bau- und Kunstdenkmalen sowie deren künstlerischer Ausstattung bis zu 100 Prozent,
- Gutachten, Bauaufnahmen, Dokumentationen usw. entsprechend den denkmalfachlichen Vorgaben bis zu 90 Prozent.
Im Einzelfall sind Abweichungen von den prozentualen Sätzen aufgrund nachgewiesener oder offensichtlicher Unzumutbarkeit zulässig.
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen. Von einer Beteiligung darf abgesehen werden, wenn die für eine Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen von Bund und Ländern zusammen 500.000 Euro nicht übersteigen.
5.2 Die Höhe der Zuwendung wird unter Abwägung der Interessen des Zuwendungsempfängers und der Interessen des Denkmalschutzes durch die Bewilligungsstelle im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt. Hierbei hat sie die allgemeinen Instandsetzungsverpflichtungen des Antragsstellers, seine finanzielle Leistungsfähigkeit, die Zumutbarkeit der Maßnahme, weitere Zuschüsse Dritter für die zuwendungsfähige Maßnahme sowie die Bedeutung und den Zustand des Kulturdenkmals zu berücksichtigen.
5.3 Die unbaren Eigenleistungen der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers können bis zu 70% des Aufwandes, der sich bei der Vergabe von Leistungen an ein Unternehmen (ohne Umsatzsteuer) ergeben würde, berücksichtigt werden. Liegt kein Angebot eines Unternehmens vor, können die Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers in Höhe des aktuell geltenden Mindestlohns je nachgewiesener Arbeitsstunde angesetzt und berücksichtigt werden.
5.4 Ausgenommen von den Bestimmungen Nr. 5.3 sind Eigenleistungen von Fachbetrieben, Handwerken und Restauratoren, die im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes tätig werden. Für diese werden die ortsüblichen Entgelte zu 70 Prozent anerkannt. Diese Regelung gilt auch für Eigenleistungen von Architekten, Ingenieuren und Baustatikern bis zu einem Höchstbetrag von 10 Prozent der Gesamtkosten.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P/ANBest-K) sind, soweit zutreffend, unverändert Bestandteil des Zuwendungsbescheides und werden diesem beigefügt. Der Finanzierungsplan wird in der von der Bewilligungsstelle anerkannten Fassung verbindlicher Bestandteil des Bewilligungsbescheides.
6.2 Bei Zuwendungen ab 10.000,00 Euro enthält der Bewilligungsbescheid die Regelung, dass der Verfügungsberechtigte verpflichtet ist, die Zuwendung im Falle einer Veräußerung des Denkmals innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren nach dem Zeitpunkt der Zahlung der Zuwendung zurückzuzahlen; der fällig werdende Betrag wird je abgelaufenem Jahr um 10 Prozent gemindert. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, den Verkauf des Denkmals unverzüglich anzuzeigen.
6.3 Wird für den Zuwendungsempfänger erkennbar, dass er auf Grund von Verzögerungen bei der Durchführung der denkmalpflegerischen Maßnahmen die Zuwendung in dem im Zuwendungsbescheid genannten Haushaltsjahr ganz oder teilweise nicht mehr in Anspruch nehmen wird, hat er die Bewilligungsstelle unverzüglich, spätestens bis zum 31.10. des jeweiligen Zuwendungsjahres, darüber zu informieren. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend der jeweiligen Sach- und Haushaltslage, ob eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums möglich ist oder ob der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zu widerrufen ist
6.4 Der Zuwendungsempfänger hat die Bewilligungsstelle unverzüglich darüber zu informieren, wenn sich für die Zuwendung maßgebliche Umstände ändern, insbesondere wenn
- die geplante Maßnahme wesentlich verändert werden soll,
- er abweichend vom verbindlichen Finanzierungsplan weitere Zuwendungen von öffentlicher oder privater Seite für die Maßnahme beantragt oder erhält,
- er feststellt, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
- ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wurde,
- die Verfügungsberechtigung über das geförderte Objekt sich geändert hat.
6.5 In der öffentlichen Berichterstattung hat der Zuwendungsempfänger im Rahmen seiner Möglichkeiten auf die Gewährung einer Zuwendung durch das Landesamt für Denkmalpflege hinzuweisen. Wird die Öffentlichkeit über die Durchführung einer Baumaßnahme durch Baustellenschilder informiert, so ist bei Zuwendungen über 5.000,00 Euro die Förderung dort wie folgt bekannt zu machen: „Gefördert durch das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein“.
7 Verfahren
7.1 Antragstellung und Bewilligung
7.1.1 Zuwendungsanträge sollen grundsätzlich bis zum 30.06. des laufenden Haushaltsjahres schriftlich beim Landesamt für Denkmalpflege eingereicht werden. Die erforderlichen Vordrucke sind bei der Bewilligungsstelle erhältlich. Der Antrag muss mindestens enthalten
- die Höhe der beantragten Zuwendung,
- genaue Beschreibung der geplanten Maßnahme
- Planungszeichnungen (soweit für diese Maßnahme erforderlich),
- eine Leistungsbeschreibung,
- einen Zeitplan,
- einen Finanzierungsplan, der sämtliche Einnahmen und Ausgaben enthält, die im Zusammenhang mit der denkmalpflegerischen Maßnahme entstehen, insbesondere auch weitere beantragte und/oder bewilligte öffentliche oder private Fördermittel,
- die Angabe, ob die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist,
- eine Erklärung, dass die Maßnahme noch nicht im Sinne von Nr. 4.4 begonnen wurde.
Die Bewilligungsstelle kann darüber hinaus die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit es für die Beurteilung des Antrags erforderlich ist.
7.1.2 Die Zuwendungen für denkmalpflegerische Maßnahmen im Sinne von Nr. 2.1 werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Dieser enthält Angaben über die Finanzform, den Zuwendungszweck, die ermittelten zuwendungsfähigen Kosten, die Höhe des Fördersatzes, den Zuwendungshöchstbetrag sowie eine Frist für den Abruf der Fördermittel. Der Bescheid kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Insbesondere kann darin die Beteiligung der Bewilligungsstelle, von Fachleuten oder die Leitung durch Sachverständige bei Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen, deren Ausführung denkmalpflegerische Sachkenntnis voraussetzt, vorgeschrieben werden.
7.1.3 Wird bei denkmalpflegerischen Maßnahmen im Sinne von Nr. 2.1 gegen den Zweck der Zuwendung oder die Auflagen des Bewilligungsbescheides bzw. gegen denkmalschutzrechtliche Belange verstoßen, so widerruft die Bewilligungsstelle den Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise.
7.1.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. der entsprechenden Regelung des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Auszahlung und Nachweis der Verwendung
7.2.1 Zuwendungen werden nur nach Durchführung der zuwendungsfähigen Maßnahmen und nach Abnahme durch die Bewilligungsstelle ausgezahlt. Bei Vorliegen fälliger Zahlungsverpflichtungen kann eine Abschlagzahlung beantragt werden.
7.2.2 Der Zuwendungsempfänger hat der Zuwendungsstelle die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung – gegebenenfalls in Teilbeträgen – nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht einschließlich Fotodokumentation und einem zahlenmäßigen Nachweis, der in seinem Aufbau dem Finanzierungsplan entsprechen muss. Dem zahlenmäßigen Nachweis sind entsprechende Belege im Original beizulegen. Der Verwendungsnachweis ist, wenn im Einzelfall nichts Anderes bestimmt ist, spätestens zwei Monate nach Abschluss der geförderten Maßnahme bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums erfüllt, ist binnen zwei Monaten der Bewilligungsstelle ein Zwischennachweis über die Verwendung der erhaltenen Mittel vorzulegen. Die Bewilligungsstelle setzt daraufhin eine Frist zur Vorlage des endgültigen Verwendungsnachweises.
8 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01. Januar 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.
9 Nachhaltigkeitscheck
Das Ergebnis des Nachhaltigkeitschecks ist:
Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf ‘Nachhaltiges Wirtschaften und Ressourcenschutz’ und ‘Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen’.
Das Vorhaben hat keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen.