Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung des schriftlichen Kulturgutes in den Archiven und Bibliotheken in Schleswig-Holstein
Gl.Nr. 6643.5
Bekanntmachung des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom
(Amtsblatt SH, S.XXXXX)
Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein erlässt folgende Richtlinie:
Präambel
Die Förderung der Kultur ist als Auftrag des Landes und der Kommunen in der schleswig-holsteinischen Verfassung verankert. Land und Kommunen ist damit eine Aufgabe von hohem Stellenwert zugeschrieben: die Sicherung des schleswigholsteinischen Kulturguts. Bibliotheken und Archive bewahren die schriftliche und audio-visuelle Überlieferung unseres Landes. Sie verstehen sich als Dienstleister der modernen Wissenschafts- und Informationsgesellschaft. Ein transparenter und offener Zugang zu Informationen in Archiven und Bibliotheken ist ein Kennzeichen freier und demokratischer Gesellschaften. Die Erhaltung der Informationsträger stellt Bibliotheken und Archive vor große Herausforderungen. Papier ist ein fragiles, organisches Material, es ist ständig von Verfall bedroht. Doch auch andere Beschreibstoffe, vom Pergament bis zum digitalen Datenträger, verlangen spezifische Maßnahmen, um ihren dauerhaften und authentischen Fortbestand zu sichern. Diesem schleichenden Verfall von Kulturgut in den Magazinen von Bibliotheken und Archiven muss dringend begegnet wercen. Die Gefährdung unserer schriftlichen Überlieferung berührt die Grundlagen unserer Kultur. Sie stellt den Wissenstransfer an künftige Generationen in Frage. In Schleswig-Holstein sind zahllose Archiv- und Bibliotheksbestände von Schäden bedroht. Es besteht die Gefahr, dass dieses Gedächtnis unseres Landes unwiederbringlich verloren geht, wenn nicht schnell gehandelt wird.
Die Landesregierung hat ein Programm zur Bestandserhaltung von schriftlichem Kulturgut in den Archiven und Bibliotheken des Landes vorgelegt. Ziel dieses Programmes ist es, die wesentlichen Bestände zu restaurieren, dauerhaft zu sichern, sie vor weiterem Verfall zu bewahren und ihre dauerhafte Benutzbarkeit sicherzustellen. Das Land wird geeignete Maßnahmen durchführen (z.B. Fachtagungen, Informationsveranstaltungen, Internetpräsenz), um die Träger von Archiven und Bibliotheken für die Notwendigkeit der Bestandserhaltung zu sensibilisieren.
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Die für Kultur zuständige oberste Behörde des Landes Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV zu § 44 LHO) in Verbindung mit den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Zuwendungen zur Restaurierung und nachhaltigen Sicherung des wesentlichen schriftlichen Kulturgutes in Archiven und Bibliotheken.
1.2 Soweit es sich bei den Zuwendungsempfängern um Gemeinden, Kreise, Ämter oder Zweckverbände handelt, sind die Vorschriften zu § 44 LHO für kommunale Körperschaften (VV-K zu § 44 LHO) sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunalen Körperschaften (ANBest-K) zu beachten.
1.3 Das Land gewährt Zuwendungen nach der Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO).
1.4 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Maßnahmen, die dazu dienen, die Schäden des schriftlichen Kulturgutes in Archiven und Bibliotheken zu erfassen, es dauerhaft vor Zerstörung zu sichern und bereits vorhandene Schäden zu beheben.
Dies betrifft insbesondere Maßnahmen an folgenden Objektgruppen
- in den Archiven:
Urkunden, Amtsbücher, Akten, Karten und Pläne, Plakatsammlungen und Foto- bzw. Glasplattensammlungen; - in den Bibliotheken:
Handschriften, Autographen, Nachlässe von hohem kulturhistorischem Wert, Inkunabeln, Drucke der Jahre zwischen 1500 und 1850, und ab 1850: regionale und lokal bedeutende Literatur (Slesvico-Holsatica), Literatur, die auf dem Territorium des heutigen Schleswig-Holstein erschienen ist, Sondersammelgebiete, wertvolle geschlossene (historische) Sammlungen und Spezialbestände, wertvolle Einzelstücke, Unica, Rara, historische Karten, historische Noten sowie Literatur, die für die Absicherung der Erforschung der Landes- und Heimatgeschichte und Verwaltung langfristig unverzichtbar ist.
2.2 Ziel der Maßnahmen ist die nachhaltige Konservierung der Bestände, insbesondere durch
- Restaurierung, Massenentsäuerung und Einbanderneuerung
- Schadensprävention durch Verpackung
- Informationssicherung durch Schutzverfilmung
- sowie nachrangig Digitalisierung.
2.3 Zuwendungsfähig sind außerdem Maßnahmen zum Aufbau von Netzwerken betroffener Institutionen, geeignete Schulungen und Fachtagungen und begleitende Öffentlichkeitsarbeit.
Außerdem stellt das Land auf Antrag Kreisarchiven Materialien zur Notfallversorgung zur Verfügung.
2.4 Ausgaben für Investitionen (wie z.B. technische Ausstattung) können nur gefördert werden, soweit sie ausschließlich für Erhaltungsmaßnahmen genutzt werden.
2.5 Eine Förderung von Baumaßnahmen ist ausgeschlossen.
3. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger
Träger von öffentlichen Bibliotheken und Archiven in Schleswig-Holstein können Zuwendungen erhalten. Träger von privaten Bibliotheken und Archiven können Zuwendungen erhalten, wenn ihre Bestände grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich sind und ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des betroffenen Werkes besteht.
Wissenschaftliche Bibliotheken in schleswig-holsteinischen Hochschulen sind hiervon ausgeschlossen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungen werden nur für Maßnahmen bewilligt, die von landesweiter oder besonderer kulturpolitischer Bedeutung sind und damit im besonderen Landesinteresse liegen. Sie können sich im Einzelfall auch auf Maßnahmen an regionalen Beständen beziehen, soweit diese exemplarischen Charakter haben oder die historische und kulturelle Vielfalt Schleswig-Holstein abbilden.
4.2 Die Finanzierung der Gesamtmaßnahme muss unter Einbeziehung der Zuwendung gesichert sein. Für den entsprechenden Nachweis werden der Kosten- und Finanzierungsplan und weitere zur Beurteilung notwendige Unterlagen herangezogen (s. auch Tz. 7).
4.3 Mit der Maßnahme darf vor Erteilung des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen werden. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall auf Antrag einem Maßnahmenbeginn vor Erteilung des Zuwendungsbescheides zustimmen, wenn dies auf Grund zwingender Umstände, insbesondere einer konkreten Gefährdung von Beständen, unaufschiebbar ist. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn begründet keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung.
4.4 Es können Anträge auf Förderung gestellt werden. Dabei geht es nicht in erster Linie um die bessere Benutzbarkeit. Vielmehr soll die langfristige Erhaltung der Objekte sichergestellt werden. Unter anderem werden folgende Kriterien bei der Entscheidung über die Förderung berücksichtigt:
- Bibliothekarische oder archivarische Zuständigkeiten im Sinne von Sammlungsschwerpunkten sind besonders zu berücksichtigen. Bestandserhaltungen von Zeitungen und Zeitschriften aus Schleswig-Holstein oder mit schleswig-holsteinischem Bezug müssen mit der Schleswig-Holsteinischen Landesbibliothek abgestimmt werden.
- Die zugrundeliegenden Objekte oder die Sammlung sollen in ihrer besonderen Bedeutung dargestellt werden. Absprachen mit anderen Institutionen, die gleiche Objekte oder Sammlungen besitzen, sind vorab zu treffen.
- Schadensanalyse und Betreuung der Maßnahmen müssen grundsätzlich vom Antragsteller geleistet werden. In besonders begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen möglich.
- Die beantragte Maßnahme soll grundsätzlich bis Ende des Kalenderjahres, für das die Förderung beantragt wurde, abgeschlossen sein. Sie soll sich auf die für das jeweilige Objekt vordringlichste Maßnahme konzentrieren.
- Digitalisierungen können nur gefördert werden, wenn die freie Zugänglichkeit der Digitalisate über eine Internetplattform gesichert ist, sofern nicht rechtliche Hinderungsgründe bestehen. Ein dauerhaftes Sicherungskonzept ist darzustellen.
4.5 Die Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger haben die für die Erfolgskontrolle der nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen erforderlichen Daten zu erheben und entsprechend den im Zuwendungsbescheid festgelegten Vorgaben und Fristen an die Bewilligungsbehörde zu übermitteln.
5. Art und Umfang der Zuwendung
5.1 Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Fehlbedarfsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.2 Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszweckes unmittelbar entstehen.
5.3 Die Zuwendungen sollen grundsätzlich 90% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Im Einzelfall können bei Vorliegen eines herausragenden Landesinteresses der zu fördernden Maßnahme Abweichungen von dem prozentualen Fördersatz zugelassen werden.
5.4 Der Zuwendungsempfänger hat danach in der Regel für die geförderten Projektmaßnahmen einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zu erbringen. Der Eigenanteil kann ganz oder teilweise durch Eigenleistungen sowie durch nichtöffentliche Drittmittel (Spenden, Sponsoren etc.) erbracht werden.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse anderer Zuwendungsgeber, sollen diese sich angemessen an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen. Fördermittel der EU, des Bundes bzw. Dritter sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
6.2 Wird für den Zuwendungsempfänger erkennbar, dass er auf Grund von Verzögerungen bei der Durchführung der Maßnahme die Zuwendung in dem im Zuwendungsbescheid genannten Bewilligungszeitraum ganz oder teilweise nicht mehr in Anspruch nehmen wird, hat er die Bewilligungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren; endet der Bewilligungszeitraum mit Ablauf eines Kalenderjahres, hat der Zuwendungsempfänger dieser Mitteilungspflicht bis spätestens zum 31.10. des jeweiligen Jahres, für das die Förderung bewilligt wurde, nachzukommen.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend der jeweiligen Sach- und Haushaltslage, ob eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums möglich ist oder ob der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zu widerrufen ist.
7. Verfahren
7.1 Antragstellung und Bewilligung
7.1.1 Zuwendungsanträge sind schriftlich bis 28. Februar des laufenden Haushaltsjahres an die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde zu stellen.
Für die Antragstellung ist das anliegende Formblatt zu verwenden. Die jeweils aktuelle Fassung des Vordrucks kann bei der Bewilligungsbehörde auch elektronisch angefordert werden.
Der Antrag muss mindestens enthalten:
- die Höhe der beantragten Zuwendung
- eine genaue Beschreibung der geplanten Maßnahme unter Einbeziehung der unter Ziffer 4.4 aufgeführten Kriterien
- einen Kosten- und Finanzierungsplan
- eine Erklärung über Höhe und Art der Eigenleistungen
- einen Zeitplan
- eine Erklärung, dass mit der beantragten Maßnahme noch nicht begonnen wurde.
Die Bewilligungsbehörde kann darüber hinaus die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit es für die Beurteilung des Antrags erforderlich ist.
7.1.2 Zuständig für das Bewilligungsverfahren ist die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde des Landes Schleswig-Holstein. Zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag kann die Bewilligungsbehörde externen Sachverstand hinzuziehen. Die Bewilligung erfolgt mit schriftlichem Bescheid.
7.2 Auszahlung und Nachweis der Verwendung
7.2.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. der entsprechenden Regelung des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG). soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2.2 Der Zuwendungsempfänger hat die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis ist, wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, spätestens zwei Monate nach Abschluss der geförderten Maßnahme unter Vorlage der Originalrechnungen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums erfüllt, ist binnen zwei Monaten der Bewilligungsbehörde ein Zwischennachweis über die Verwendung der erhaltenen Mittel vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde setzt daraufhin eine Frist zur Vorlage des endgültigen Verwendungsnachweises.
7.2.3 Der Zuwendungsempfänger hat die Bewilligungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren, wenn sich für die Zuwendung maßgebliche Umstände ändern, insbesondere wenn die geplante Maßnahme wesentlich verändert werden soll, er abweichend vom verbindlichen Finanzierungsplan weitere Zuwendungen für die Maßnahme erhält oder wenn er feststellt, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht erreicht werden kann.
8. Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft; sie gilt bis zum 31. Dezember 2027.
9. Nachhaltigkeitscheck
Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf „Good Governance“ und gesellschaftliche Teilhabe. Das Vorhaben hat keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen.