Förderprogramm

Förderung von Naturparks

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Ansprechpunkt:

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Referat V 50 und V 53

Mercatorstraße 3

24106 Kiel

Weiterführende Links:
Förderung von Naturparken

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Träger oder Mitglied eines Naturparks Maßnahmen zur Verbesserung des Parks umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als öffentliche Einrichtung oder Verein bei der Einrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätsverbesserung von Naturparks.

Sie erhalten die Förderung vor allem für

  • die Aufstellung beziehungsweise die Fortschreibung des Naturparkplanes sowie für Kosten für die Ausarbeitung gesonderter Entwicklungsthemen oder von Evaluierungen,
  • Maßnahmen zur Entwicklung, Ordnung und Lenkung des Erholungswesens und zum Naturerleben,
  • Maßnahmen und Vorhaben zur Aufwertung des Kulturlandschafts- und Naturerbes sowie für Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes,
  • Grundinstandsetzung oder Ersatz der Maßnahmen und Vorhaben zur Aufwertung des Kulturlandschafts- und Naturerbes, Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes oder zur Entwicklung, Ordnung und Lenkung des Erholungswesens und zum Naturerleben,
  • Maßnahmen und Vorhaben der Öffentlichkeitsarbeit, Umweltbildung und BNE-Pädagogik,
  • Maßnahmen zur Stärkung des ländlichen Raumes und einer nachhaltigen Regionalentwicklung sowie für
  • Kosten für personelle und sachliche Betreuung der Naturparks.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Für die Schaffung von barrierefreien Bereichen in Naturparks erhalten Sie einen Zuschuss von bis zu 100 Prozent.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihrer Maßnahme bis zum 30.9. des jeweiligen Haushaltsjahres an das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die Träger oder Mitglieder eines Naturparks in Schleswig-Holstein sind.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen die erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung der Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele des Naturparks in einem Naturparkeinrichtungsplan (Naturparkplan) darstellen.
  • Diesen Naturparkplan müssen Sie mit den betroffenen Gemeinden, der unteren und der obersten Naturschutzbehörde abstimmen.
  • Sie müssen die Nutzung, die Verkehrssicherheit und die Unterhaltung der Anlagen und Einrichtungen gesichert haben.
  • Ihre Maßnahmen müssen mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Einklang stehen und Sie dürfen damit keine gewerblichen Zwecke verfolgen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Neufassung der Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Naturparken

Gl.Nr. 7911.102
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holsteins vom 31. Januar 2024 – V 552 – 120.02-10894/2023

Die Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Naturparken vom 01. Januar 2021 (Amtsblatt Schl.-H. Seite 119), erhält folgende Fassung:

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für die Aufwendungen, die durch die Einrichtung und Weiterentwicklung sowie Qualitätsverbesserung von Naturparken entstehen.

1.2 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Ziele der Zuwendung sind insbesondere die nachhaltige Sicherung sowie die Entwicklung und Pflege

  • des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes,
  • der Lebensräume und –bedingungen der heimischen Flora und Fauna und
  • der natürlichen Erholungs- und Naturerlebniseignung der Naturparke sowie die Bewahrung der charakteristischen Landschaften Schleswig-Holsteins

sowie einen Beitrag zur Stärkung der ländlichen Räume zu leisten und die Förderung einer nachhaltigen und naturverträglichen Tourismusnutzung.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Förderungsfähig sind im angemessenen Umfang (siehe Nummer 5.2) alle Aufwendungen für Anlagen, Einrichtungen und Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele in einem Naturpark dienen, sofern dieser gemäß § 16 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) zum Naturpark erklärt worden ist oder erklärt werden soll.

Dies sind insbesondere:

2.1.1 Die Kosten für die Aufstellung bzw. Fortschreibung des Naturparkplanes sowie Kosten für die Ausarbeitung gesonderter Entwicklungsthemen oder von Evaluierungen.

2.1.2 Maßnahmen zur Entwicklung, Ordnung und Lenkung des Erholungswesens und zum Naturerleben wie z.B.

  • Bau und Ausbau von Wander- und Reitwegen sowie Rast- und Ruheplätzen in landschaftsgerechter Bauweise,
  • Schaffung bzw. Herstellung barrierefreier Bereiche,
  • Bau, Beschaffung und Aufstellung von Schutzhütten und Naturbeobachtungsständen sowie Rastmöglichkeiten,
  • Beschilderung mit Orientierungstafeln, Wegemarkierungen oder Erläuterungstafeln,
  • Einrichtung landschaftsgerechter Badestellen,
  • Naturnahe Kinderspielplätze,
  • Sicherung und Einzäunung schutzwürdiger Bereiche und
  • im Zusammenhang mit den Maßnahmen der nachhaltigen Erholung erforderlich werdende Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes.

2.1.3 Maßnahmen und Vorhaben zur Aufwertung des Kulturlandschafts- und Naturerbes sowie Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes wie z.B.

  • Anlage von Gehölzpflanzungen und Knicks,
  • Erhaltungs- und Pflegearbeiten an schutzwürdigen Alleen,
  • Renaturierung schutzwürdiger Bereiche,
  • Anlage von Pflanz- und Blühstreifen,
  • Sichtschutzpflanzungen,
  • Renaturierung von Gewässerufern und –verläufen und
  • Verbindung von lokalen Biotopverbundstrukturen.

2.1.4 Grundinstandsetzung oder Ersatz der unter Nr. 2.1.2 bis 2.1.3 aufgeführten Maßnahmen.

2.1.5 Maßnahmen und Vorhaben der Öffentlichkeitsarbeit, Umweltbildung und BNE Pädagogik,

2.1.6 Maßnahmen zur Stärkung des ländlichen Raumes und einer nachhaltigen Regionalentwicklung,

2.1.7 Kosten für die personelle und sachliche Betreuung der Naturparke:

  • Personalkosten der hauptamtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation, inklusive Kosten für die Abrechnung

Darüber hinaus können Ausgaben für

  • Fortbildungskosten,
  • wiederkehrende Kosten wie z.B. Raummieten,
  • Sachkosten, wie z.B. Büromaterial, Arbeitskleidung, Telefonkosten
  • projektbezogene Fahrtkosten,

in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der tatsächlich anfallenden förderfähigen direkten Personalkosten geltend gemacht werden. Die Pauschale kann nur in Summe in Anspruch genommen werden. Eine Herausrechnung von einzelnen Ausgaben zwecks gesonderter Förderung als Sachausgaben ist nicht möglich.

2.2 Nicht zuwendungsfähig sind:

2.2.1 die laufende Unterhaltung der Anlagen und Einrichtungen, ausgenommen der in Ziffer 2.1.2 bis 2.1.3 aufgeführten Maßnahmen,

2.2.2 Aufwendungen, zu deren Übernahme Dritte verpflichtet sind oder die Dritte übernommen haben,

2.2.3 Umsatzsteuerbeträge, die der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin nach § 15 Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehen kann,

2.2.4 öffentlich-rechtliche Gebühren und Abgaben,

2.2.5 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,

2.2.6 bereits begonnene Maßnahmen, es sei denn, der vorzeitige Beginn wurde in besonders begründeten Fällen zugelassen.

3. Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger

Als Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger kommen juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts in Betracht, die Träger oder Mitglieder eines Naturparks in Schleswig-Holstein sind. Stellt ein Mitglied eines Naturparks einen Antrag auf Förderung gemäß dieser Richtlinie, ist dem Förderantrag eine Stellungnahme des jeweiligen Naturparkträgers beizufügen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Außer den haushaltsrechtlichen Bestimmungen (§ 44 LHO und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften) müssen folgende Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sein:

4.1 Die beabsichtigten Maßnahmen müssen grundsätzlich mit dem Naturparkplan im Einklang stehen. Die erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung der Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele des Naturparks sind in einem Naturparkplan darzustellen, der mit den betroffenen Gemeinden, der unteren und der obersten Naturschutzbehörde abzustimmen ist. Im Naturparkplan (Text und Karte, auch digital) sind alle Anlagen, Einrichtungen und Vorhaben darzustellen, die dem Naturpark dienen bzw. die entsprechend der Zielsetzung des Naturparks errichtet werden sollen. Abweichungen sind darzustellen und zu begründen.

4.2 Die Nutzung, die Verkehrssicherheit und die Unterhaltung der Anlagen und Einrichtungen müssen durch den Träger des Naturparks oder geeignete andere Träger gesichert sein. Verkehrssicherungspflichten werden vom Land nicht übernommen.

4.3 Die zu fördernden Maßnahmen müssen mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Einklang stehen, sie dürfen keinen gewerblichen Zwecken dienen.

4.4 Der Antrag für das laufende Kalenderjahr muss spätestens am 30. September des laufenden Haushaltsjahres bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein. Im Antrag müssen die beabsichtigten Maßnahmen und genaue Angaben gemäß Ziffer 7 über die Verwendung der beantragten Zuwendung aufgeführt werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1. Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung oder auch als Vollfinanzierung bereitgestellt und als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Im begründeten Einzelfall ist eine Förderung auch als Festbetragsfinanzierung möglich. Der Zuwendungsbetrag und der Anteil an den Gesamtausgaben werden von der Bewilligungsbehörde im Einzelfall festgelegt. Dabei wird insbesondere das Landesinteresse an den beantragten Ausgaben und Vorhaben berücksichtigt, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers soll berücksichtigt werden.

5.2. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Anlegung eines strengen Maßstabs für eine sparsame und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszweckes nach Abzug von Leistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen im Bewilligungszeitraum entstehen. Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Haushalts- bzw. Kalenderjahr.

5.3. Die Zuwendung des Landes darf 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen. Zur Schaffung von barrierefreien Bereichen in den Naturparken kann die Zuwendung des Landes bis zu 100 Prozent für die darauf anfallenden Kosten betragen.

6. Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen

6.1. Über die mit einer Zuwendung beschafften Gegenstände darf der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin erst nach Ablauf der im Zuwendungsbescheid bestimmten Frist frei verfügen (Nummer 4.1 ANBest-P bzw. Nummer 4 ANBest-K).

6.2. Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger ist nicht zulässig.

7. Verfahren

7.1. Antragsverfahren

Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN) bewilligt Maßnahmen nur auf schriftlichen Antrag. Der Antrag ist vom oder über den jeweiligen Träger des Naturparks mit folgenden Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde (MEKUN) einzureichen:

  • Naturparkplan (einmalig),
  • Projektbeschreibung mit, sofern erforderlich, Ausführungen zum Natur- und Artenschutz,
  • Kosten- und Finanzierungsplan mit einer Übersicht über alle zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen, Kostenvoranschläge (falls vorhanden) sowie ein Zeitplan,
  • Erklärung zur Förderung durch andere Stellen,
  • Erklärung, ob allgemein oder für das betreffende Vorhaben ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG besteht.
  • Bei Maßnahmen und Projekten die innerhalb von Schutzgebieten (FFH- und Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete etc.) vorgesehen sind oder die in naturschutzfachlich sensiblen Bereichen liegen, ist die jeweils zuständige untere Naturschutzbehörde zu beteiligen. Die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde ist mit Antragsstellung vorzulegen.

Die Bewilligungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag im Einzelfall die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Maßnahme nach der Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO erteilen. Damit bleibt eine danach begonnene Maßnahme förderungsfähig.

7.2. Die jeweils zuständige untere Naturschutzbehörde und das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein erhält von der Bewilligungsbehörde eine Durchschrift des Zuwendungsbescheides.

7.3. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117 und 117a LVwG), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7.4. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen (z.B. Maßnahmen gem. Ziffer 2.1.2) ist grundsätzlich die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen. Auf die Bestimmung der Ziffer 6 VV/VV-K zu § 44 LHO sowie auf die hierzu erlassenen Ergänzungsbestimmungen (ZBau) wird hingewiesen.

7.5. Im Falle einer Kofinanzierung mit Mitteln der Europäischen Union sind im Einzelfall Abweichungen im Verfahrensablauf erforderlich. Insbesondere kann die Zuwendung nur auf Nachweis der getätigten Ausgaben ausgezahlt werden. Bewilligungsbehörde ist hier das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein. Näheres wird im Zuwendungsbescheid geregelt.

7.6. Ergibt sich bei der Anwendung der Richtlinien eine im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte oder liegen besondere landespolitische Interessen vor, können im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen von diesen Richtlinien zugelassen werden.

8. Geltungsdauer

Diese Richtlinien treten am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt Schleswig-Holstein in Kraft und gelten bis zum 31.12.2027.

9. Nachhaltigkeit

Das Ergebnis des Nachhaltigkeitschecks ist: Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf ‘Good Governance und gesellschaftliche Teilhabe’, ‘Gesundes Leben’, ‘Bildung’, ‘Soziale Gerechtigkeit’, ‘Infrastruktur und Klimaschutz’, ‘Nachhaltiges Wirtschaften und Ressourcenschutz’ und ‘Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen’. Das Vorhaben hat keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen. “

Die Neufassung der Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Naturparken tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt Schleswig-Holstein in Kraft.

 

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