Förderprogramm

Unterstützung von ehrenamtlichen Strukturen im kommunalen Raum

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Kommune, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

Ansprechpunkt:

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

Adolf-Westphal-Straße 4

24143 Kiel

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Gemeinde, Gemeindeverband, Amt oder Zweckverband engagementfreundliche kommunale Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Engagementstrategie des Landes Schleswig-Holstein entwickeln und unterstützen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Gemeinde, Gemeindeverband, Amt oder Zweckverband bei der Entwicklung und dem Ausbau von kommunalen Strukturen, die die Rahmenbedingungen zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vor Ort verbessern.

Sie bekommen die Förderung vor allem für

  • die Initiierung und Durchführung von Projekten, Veranstaltungen und Maßnahmen zur Verbesserung der Situation der Ehrenamtlichen vor Ort,
  • die Gewinnung von Engagierten (insbesondere von unterrepräsentierten Gruppen),
  • Koordinierungsaufgaben,
  • Einbeziehung von Kommunalverwaltung und -politik (Sensibilisierung für das Thema „Ehrenamt“),
  • den Auf- beziehungsweise Ausbau und die Intensivierung der Netzwerkarbeit mit den lokalen Akteurinnen und Akteuren der ehrenamtlichen Arbeit,
  • die Bereitstellung von Material, Hilfsmitteln und Räumlichkeiten,
  • Fortbildungen und Qualifizierungen der Ehrenamtlichen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 80 Prozent, bei finanzschwachen Kommunen bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 5.000.

Richten Sie Ihren Antrag oder Ihre Bewerbung bitte an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände, Ämter und Zweckverbände in Schleswig-Holstein. Diese können die Fördermittel an einen Verein, Verband oder eine andere rechtsfähige Organisation ganz oder teilweise weiterleiten.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie dürfen die zuwendungsfähigen Ausgaben des Projekts nicht bereits an anderer Stelle aberechnen.
  • Sie müssen für die Durchführung der Maßnahmen ein regionales Engagementkonzept vorlegen.
  • Ihre angestellten Fachkräfte müssen über eine Qualifikation verfügen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben geeignet ist.
  • Sie müssen im Rahmen der Engagementstrategie Schleswig-Holstein mit dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung zusammenarbeiten (beispielsweise Fortbildungsplanung, Vernetzung, Arbeitsgruppen). Sie sind verpflichtet, an kommunalen Werkstattveranstaltungen teilzunehmen.
  • Sie müssen normalerweise einen Eigenanteil von mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben leisten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Vergabe von Fördermitteln für die Unterstützung von ehrenamtlichen Strukturen im kommunalen Raum

Gl.Nr. 6609.7

1. Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Die schleswig-holsteinischen Einwohnerinnen und Einwohner tragen durch ihr ehrenamtliches Handeln zum Gemeinwohl bei und übernehmen im Rahmen ihres bürgerschaftlichen Engagements außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit und außerhalb des privaten Bereichs Verantwortung für die Gemeinschaft und stärken den sozialen Zusammenhalt in Kommunen. In Schleswig-Holstein gibt es Freiwilligenagenturen, Ehrenamtsbüros, eine breite Vereinslandschaft und andere organisierte Strukturen oder freie Initiativen, die das lokale ehrenamtliche Engagement sichtbar machen. Ziel der Förderung ist die Entwicklung und Unterstützung engagementfreundlicher kommunaler Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Engagementstrategie des Landes Schleswig-Holstein. Dabei sollen vorhandene Strukturen gestärkt und ausgebaut werden.

1.2 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV-K zu § 44 LHO) Zuwendungen für Projekte zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind Personal- und Sachausgaben für die Entwicklung, den Ausbau und die Unterstützung von kommunalen Strukturen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vor Ort. Dazu gehören insbesondere

  • die Initiierung und Durchführung von Projekten, Veranstaltungen und Maßnahmen zur Verbesserung der Situation der Ehrenamtlichen vor Ort,
  • die Gewinnung von Engagierten (insbesondere von unterrepräsentierten Gruppen),
  • Koordinierungsaufgaben,
  • Einbeziehung von Kommunalverwaltung und -politik (Sensibilisierung für das Thema „Ehrenamt“),
  • der Auf- bzw. Ausbau und die Intensivierung der Netzwerkarbeit mit den lokalen Akteuren der ehrenamtlichen Arbeit,
  • die Bereitstellung von Material, Hilfsmitteln und Räumlichkeiten,
  • Fortbildungen und Qualifizierungen der Ehrenamtlichen.

3. Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände, Ämter und Zweckverbände in Schleswig-Holstein.

3.2 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger kann die Zuwendung an einen Verein, Verband oder eine andere rechtsfähige Organisation ganz oder teilweise weiterleiten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Es können Projekte nur insoweit berücksichtigt werden, wie deren zuwendungsfähige Ausgaben nicht bereits an anderer Stelle abgerechnet werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung bewilligt. Sie wird als nicht rückzahlbare Zuwendung gewährt.

5.2 Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben, die unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszweckes unmittelbar entstehen.

5.3 Die Mindestantragssumme beträgt 5.000 EUR. Bei der Förderung von Personalausgaben hat die Fachkraft über eine für die Wahrnehmung der Aufgaben geeignete Qualifikation zu verfügen.

5.4 Die Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger haben sich an den Ausgaben der beantragten Projekte zu beteiligen. Der Eigenanteil soll mindestens 20 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen. Gemeinden, denen eine Zuweisung gem. § 8, § 11 oder § 12 des Finanzausgleichsgesetzes gewährt wird, können eine Vollfinanzierung erhalten.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Für die Durchführung von Maßnahmen gem. Ziff. 2 ist ein regionales Engagementkonzept vorzulegen.

6.2 Die Projektförderung wird im Rahmen der Engagementstrategie Schleswig-Holstein gewährt. Die Projektträger arbeiten mit dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung zusammen (z.B. Fortbildungsplanung, Vernetzung, Arbeitsgruppen), die Teilnahme an kommunalen Werkstattveranstaltungen ist obligatorisch.

6.3 Das Projekt kann als Einzelmaßnahme oder als mehrjähriges Projekt beantragt werden. Die vorgelegten Anträge werden einer Bewertung unterzogen. Die zu bewertenden Schwerpunkte ergeben sich aus der Anlage zum Antragsvordruck. Zudem ist eine regional ausgeglichene Verteilung der Programmkommunen sicherzustellen.

6.4 Der vorzeitige Maßnahmebeginn wird genehmigt. Es wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht. Der Antragsteller trägt das volle Risiko, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten.

7. Verfahren

7.1 Anträge/Bewerbungen sind dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein nach dem Muster der Anlage zur Prüfung vorzulegen. Dem Antrag sind eine Erläuterung der vorgesehenen Maßnahme sowie ein Finanzierungsplan beizufügen. Dabei sind die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Personal- und Sachausgaben im Einzelnen im Rahmen des Finanzierungsplanes auszuweisen. Außerdem ist jeweils eine ausdrückliche Erklärung darüber, dass die geförderten Personal- und Sachausgaben nicht an anderer Stelle abgerechnet werden, erforderlich.

7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht Abweichungen zugelassen worden sind. Die für eine Anteilfinanzierung zugelassenen Vereinfachungsregelungen gelten auch bei einer Vollfinanzierung.

8. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Sie ist befristet bis zum 31. Dezember 2027.

9. Nachhaltigkeit

Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf ‘Good Governance und gesellschaftliche Teilhabe’.

Das Vorhaben hat keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen.

 

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