Richtlinie
Richtlinie über die Förderung des E-Sport in Schleswig-Holstein (E-Sport-Förderrichtlinie)
Gl.Nr. 6641.27
Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Kommunen, Wohnen und Sport
vom 16.01.2023 – IV 3412 –
Diese Richtlinie regelt die Förderung des E-Sports im Land Schleswig-Holstein als Teilziel der Vereins- und Verbandsentwicklung in Schleswig-Holstein. Über die Verwendung der Mittel befindet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein.
1. Förderziel und Zuwendungszweck
1.1. Durch die Zuwendungen des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein sollen Einrichtungen, Maßnahmen und Projekte zur Entwicklung eines landesweiten Angebotes für E-Sport in Verbindung mit digitaler Kompetenz sowie des Landesfachverbandes – der „E-Sport-Verband Schleswig-Holstein e.V.“ (EVSH) – gefördert werden.
1.2. Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein gewährt zu diesem Zweck Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO.
1.3. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4. Die bereitgestellten Fördermittel sind mit dem Ziel einer Gleichbehandlung aller Menschen – unabhängig von Geschlecht, Alter oder Herkunft, von Religionszugehörigkeit oder Bildung, von eventuellen Behinderungen oder sonstigen individuellen Merkmalen – einzusetzen.
1.5. Die Prävention von Online-Spielsucht und gesundheitsgefährdender Nutzung elektronsicher Medien und Anwendungen sowie die Prävention von sexualisierter Gewalt und Doping im Sport, im E-Sport und in der Kinder- und Jugendarbeit ist Voraussetzung für die Förderung. Im Antrag sind die Präventionsmaßnahmen des Trägers der Maßnahmen zu nennen, in der die Fördermittel eingesetzt werden sollen.
1.6. Die bereitgestellten Fördermittel sollen der Verbindung des allgemeinen Sports mit dem E-Sport dienen. Maßnahmen zur Förderung des E-Sports, die explizit eine Verbindung mit Sport- und Bewegungsangeboten vorsehen, werden vorrangig berücksichtigt.
1.7. Projekte interkommunaler oder regionaler Zusammenarbeit sollen vorrangig gefördert werden.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden insbesondere:
2.1. die Einrichtung von Räumen für E-Sport und Digitalisierung, die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und technischer Infrastruktur, die für die Ausübung des E-Sports und die Nutzung digitaler Anwendungen notwendig sind (z.B. kleinere Umbaumaßnahmen, die notwendig zur Herstellung der technischen E-Sport-Infrastruktur sind oder das Legen von Kabelkanälen).
2.2. Umbaumaßnahmen von Räumen.
2.3. Informationsveranstaltungen von Sport- oder E-Sportvereinen/Sport-Verbänden oder von anerkannten öffentlichen oder freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, die über die Themen „Förderung der Medienkompetenz“, „Prävention von Süchten bei neuen Medien“ sowie „Prävention von sexualisierter Gewalt im Internet“ diese selbst organisieren und durchführen wollen.
2.4. Projekte, die vorrangig kommerzielle Ansätze verfolgen, werden nicht gefördert.
2.5. Die Realisierung von Maßnahmen im Rahmen alternativer Finanzierungsmodelle (z.B. Public-Private-Partnership) ist grundsätzlich förderfähig. Voraussetzung ist jedoch, dass der Antragsteller Eigentümer der geförderten Infrastruktur ist bzw. bei Fertigstellung wird. Er hat nachzuweisen, dass das gewählte Finanzierungsmodell mindestens ebenso wirtschaftlich ist wie eine herkömmliche Finanzierung und das Vergaberecht eingehalten worden ist.
3. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind:
3.1. schleswig-holsteinische Gemeinden, kreisangehörige und kreisfreie Städte, Ämter, Kreise, Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ);
3.2. anerkannte öffentliche und freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe, die in Schleswig-Holstein tätig sind;
3.3. E-Sportvereine, Sportvereine und -verbände, die ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben.
Rein oder überwiegend onlinebasiert tätige Vereine sind nicht antragsberechtigt.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Voraussetzung für eine Förderung ist, dass das Vorhaben in Schleswig-Holstein stattfindet, vollständig geplant ist und die Gesamtfinanzierung bis auf die beantragten Mittel gesichert ist.
4.2 Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.
4.3 Die sächlichen und personellen Folgekosten sind vom Träger zu bestreiten.
4.4 Die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben sind nur die unerlässlichen sächlichen und personellen Aufwendungen, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen.
4.5 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für:
- Mitgliederversammlungen der Vereine und der Jugendverbände,
- Vorstandssitzungen,
- das Bestreiten von Repräsentationsausgaben,
- Studien oder Gutachten oder Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote, die keinen Fokus auf den E-Sport zum Inhalt haben,
- Glasfaseranschlüsse außerhalb des Gebäudes.
4.6. Eine Eigenbeteiligung (Eigenleistungen und Eigenmittel) kann auch durch unbare Eigenleistungen ehrenamtlich Tätiger des antragstellenden Vereins bis zu einer Höhe von 70 Prozent des Aufwandes nachgewiesen werden, der sich bei der Vergabe der Arbeiten an Unternehmen ergeben würde. Dabei ist die unbare Eigenleistung mit der jeweils aktuellen Höhe des Mindestlohnes pro Stunde zu bewerten. Als Eigenmittel des Antragstellers gelten sowohl die Eigenbeteiligung als auch eine Unterstützung von Dritten.
4.7. Bei der Realisierung der Maßnahmen sind Aspekte der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen und zu dokumentieren.
5. Art und Umfang sowie Höhe der Zuwendungen
Die Zuwendungen werden in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen als Projektförderung gewährt.
5.1. Maßnahmen nach Ziffer 2.1. (Ausstattung der technischen E-Sport-Infrastruktur und Einrichtungsgegenstände und kleinere Umbaukosten) werden im Wege der Anteilfinanzierung mit bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten unterstützt. Die Bagatellgrenze beträgt 3.000 Euro.
5.2. Eine Förderung von Umbaukosten nach Ziffer 2.2., die einen Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR übersteigen, ist bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben im Wege der Anteilsfinanzierung möglich. Der Förderhöchstbetrag pro Maßnahme beträgt 15.000,00 Euro.
5.3. Eine Förderung von Informationsveranstaltungen nach Ziffer 2.3. ist im Wege der Festbetragsfinanzierung in einer Höhe von bis zu 1.500,00 Euro für Honorare und Unterbringung sowie Fahrtkostenerstattung von Referierenden bei zwei- oder dreitägigen Seminaren möglich.
Bei Tagesveranstaltungen werden Honorarkosten für Referierende einschließlich notwendiger Fahrtkosten in Höhe von bis zu 120,00 Euro gefördert – wobei eine Unterrichtseinheit 45 Minuten beträgt, die maximal mit bis zu 100,00 Euro angerechnet werden darf.
Der Antragstellende hat einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 20 von Hundert zu erbringen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1. Die Erleichterungen gem. Anlage 3 zu Nr. 13.1. VV zu § 44 LHO bei der Gewährung von Zuwendungen an Dritte bis zu 50.000 EUR finden Anwendung.
6.2. Die Erleichterungen gem. Anlage 5 zu Nr. 13 VV-K zu § 44 LHO bei der Gewährung von Zuwendungen an Kommunen finden Anwendung.
6.3. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von dieser Richtlinie zulassen.
7. Verfahren
7.1. Anträge auf Zuwendungen sind an das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein, Referat 34, Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel, bis zum 31.07.2023 für das Jahr 2023 sowie bis zum 30.06.2024 für das Jahr 2024 schriftlich zu stellen. Ein digital ausfüllbares, barrierefreies Antragsformular ist auf der Internetseite des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein unter www.schleswig-holstein.de zu finden.
7.2. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV und VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
8. Inkrafttreten und Geltungsdauer
Die Richtlinie tritt am Tag Ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Richtlinie ist befristet bis zum 31. Dezember 2024.