Richtlinie
Richtlinie „Bürgschaftsprogramm Wärmenetze Schleswig-Holstein“
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
vom 25.03.2024 – V 204.
1. Rechtsgrundlagen
(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf Bürgschaften und Garantien (nachfolgend auch Gewährleistungen genannt).
(2) Grundsätzlich gelten die Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften des Landes Schleswig-Holstein (Bürgschaftsrichtlinien), soweit nicht im Rahmen dieser Richtlinie Abweichendes geregelt wird.
(3) Das Land Schleswig-Holstein übernimmt Gewährleistungen für Kredite und Beteiligungen (nachfolgend auch Finanzmittel genannt) gegenüber Kreditinstituten und Beteiligungsgesellschaften (nachfolgend als Finanzmittelgeber bezeichnet) nach Maßgabe dieser Richtlinie im Rahmen der Ermächtigung durch das zum Zeitpunkt der Bewilligung jeweils geltende Haushaltsgesetz.
2. Förderziel und Zweckbestimmung
(1) Ein wesentlicher Faktor zur Erreichung der Klimaschutzziele ist die klimaneutrale Gestaltung der Wärmeversorgung. Eine Möglichkeit ist die Wärmebereitstellung über regionale Wärmenetze verbunden mit dem Einsatz Erneuerbarer Energien. In diesem Bereich wird in den kommenden Jahren ein erheblicher Investitionsbedarf in den Kommunen Schleswig-Holsteins erwartet.
(2) Zweck des „Bürgschaftsprogramms Wärmenetze Schleswig-Holstein“ ist es daher, Investitionen in den Neubau von Wärmenetzen sowie die Erweiterung und den Umbau bestehender Wärmenetze durch die Bereitstellung von Gewährleistungen zu ermöglichen bzw. zu erleichtern.
(3) Gefördert werden Investitionen in Wärmenetze, die bereits aktuell oder gemäß einem Transformationsplan perspektivisch aus Erneuerbaren Energien, durch unvermeidbare Abwärme im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes des Bundes oder einer Kombination hieraus gespeist werden. Dabei sind die Vorgaben des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes des Landes Schleswig-Holstein einzuhalten in Bezug auf den Mindestanteil an Erneuerbaren Energien bzw. unvermeidbarer Abwärme.
(4) Unabhängig davon gelten die Regelungen des Wärmeplanungsgesetzes des Bundes sowie – im Falle der Übernahme einer Gewährleistung auf Grundlage von Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) – die Anforderungen hinsichtlich Energieeffizienz gemäß Artikel 2 Nummer 41 der Richtlinie 2012/27/EU, nach denen ein Fernwärmesystem dann energieeffizient ist, wenn es mindestens 50% erneuerbare Energien, 50% Abwärme, 75% KWK-Wärme oder 50% einer Kombination dieser Energien und dieser Wärme nutzt, bzw. entsprechende, diese Regelungen jeweils ersetzende, Vorschriften.
3. Umfang und Laufzeit der Bürgschaft
(1) Gewährleistungen werden mit einem Verbürgungs-/Garantiegrad von maximal 50% übernommen.
(2) Die Laufzeit der Gewährleistungen orientiert sich an der Laufzeit des jeweiligen Finanzmittels, die den Usancen des Finanzmittelgebers für die Finanzierung gleichartiger Investitionen entspricht.
4. Begünstigte / Antragsberechtigte
(1) Begünstigte sind Kommunen und kommunale Eigenbetriebe, Kommunalunternehmen, Zweckverbände, Genossenschaften und private Unternehmen (nachfolgend Begünstigte genannt).
(2) Antragsberechtigte auf Übernahme einer Gewährleistung sind die jeweiligen Finanzmittelgeber.
5. Antragsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Beantragung einer Gewährleistung ist ein verbindlicher Businessplan, der die Grundlage der abschließenden Finanzierungsstrukturierung bildet, mit entsprechendem Finanzierungsangebot (Term-sheet).
(2) Der Standort des geförderten Wärmenetzes muss in Schleswig-Holstein liegen.
(3) Die Übernahme einer Gewährleistung für
a) Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) gemäß AGVO
b) bereits begonnene Investitionsvorhaben
c) bereits gewährte Finanzierungen
d) eine Finanzierung zwecks Rückführung einer bereits gewährten Finanzierung desselben Finanzmittelgebers
ist ausgeschlossen.
6. Antragsverfahren
(1) Das Land Schleswig-Holstein hat die Abwicklung des „Bürgschaftsprogramms Wärmenetze Schleswig-Holstein“ der Treuhandabteilung der Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein GmbH (im Folgenden: Bürgschaftsbank) übertragen.
(2) Seitens des Antragsberechtigten ist auf Grundlage des gültigen Antragsformulars ein Antrag auf Übernahme einer Gewährleistung bei der Bürgschaftsbank einzureichen.
(3) Mit dem Antrag ist der Bürgschaftsbank ein von dem bzw. den Finanzmittelgebern mitgetragener Businessplan vorzulegen.
(4) Die Bürgschaftsbank veranlasst die Prüfung des Businessplans durch den Bereich Energie, Umwelt & Infrastruktur („Energieagentur“) der Investitionsbank Schleswig-Holstein (im Folgenden IB.SH) hinsichtlich technisch-wirtschaftlicher Plausibilität und Tragfähigkeit.
(5) Nach Vorlage eines positiven Prüfungsergebnisses seitens der IB.SH gegenüber der Bürgschaftsbank wird die Bürgschaftsbank in die Antragsbearbeitung eintreten.
7. Bearbeitungsentgelte und Gewährleistungsprämie
(1) Es werden nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen einmalige und laufende Entgelte erhoben.
a) Bearbeitungsentgelt
aa) EUR 990,00 zzgl. MwSt. (Prüfung des Businessplans durch die IB.SH)
Dieses Entgelt fällt unabhängig vom Ergebnis der Prüfung in jedem Fall an und wird von der Bürgschaftsbank auf der Grundlage des im Zuge der Antragstellung erteilten SEPA-Mandats im Lastschriftverfahren eingezogen, sobald die IB.SH ihre Prüfung abgeschlossen hat.
ab) 1% vom Landesobligo, höchstens EUR 50.000,00.
Das Bearbeitungsentgelt ist fällig zum Zeitpunkt der Gewährleistungsübernahme bzw. der Erteilung einer Gewährleistungszusage und wird von der Bürgschaftsbank auf der Grundlage des im Zuge der Antragstellung erteilten SEPA-Mandats im Lastschriftverfahren eingezogen.
b) Gewährleistungsentgelt
ba) Die Höhe des Gewährleistungsentgelts ist abhängig davon, auf welcher beihilferechtlichen Grundlage (beispielsweise AGVO, De-minimis-Verordnungen oder Beihilfefreiheit) eine Gewährleistung übernommen werden kann. |
bb) Das Gewährleistungsentgelt ist jährlich im Voraus — anteilig beginnend mit dem Datum der Gewährleistungsurkunde bzw. Erteilung der Gewährleistungszusage - zu zahlen. Die Folgeentgelte sind zu Beginn eines jeden Kalenderjahres zu entrichten. Bemessungsgrundlage ist das Gewährleistungsobligo des Landes Schleswig-Holstein per 31.12. des jeweiligen Vorjahres.
bc) Das Gewährleistungsentgelt wird von der Bürgschaftsbank auf der Grundlage des im Zuge der Antragstellung erteilten SEPA-Mandats im Lastschriftverfahren eingezogen.
bd) Das Gewährleistungsentgelt ist grundsätzlich bis zur Entlassung des Landes Schleswig-Holstein aus der Gewährleistungshaftung zu leisten. Bei vorzeitigem Verzicht auf die Gewährleistung ist das Gewährleistungsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Gewährleistungsrückgabe erfolgt, voll zu entrichten.
(2) Für die Bearbeitung von Änderungsanträgen für bestehende Gewährleistungen ist pro Antrag ein Bearbeitungsentgelt nach folgenden Maßgaben zu entrichten:
a) Bei Prolongationen in Höhe von 0,25% des bestehenden Gewährleistungsobligos, höchstens jedoch EUR 1.000,00.
b) Bei sonstigen Vertragsänderungen (z.B. Sicherheitenänderungen, Modifizierung von Auflagen/Bedingungen) pauschal in Höhe von EUR 250,00.
(3) Die Entgelte gemäß (1) ab), (1) b) und (2) verstehen sich zzgl. MwSt., sofern das Land Schleswig-Holstein zur MwSt. optieren sollte.
(4) Zahlungspflichtiger der Bearbeitungs- und Gewährleistungsentgelte ist der Begünstigte. Abweichend von den Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften des Landes Schleswig-Holstein besteht keine Mithaftung des Finanzmittelgebers.
8. Weitere Regelungen
(1) Im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen Finanzmittelgeber und Begünstigtem sowie zwischen Finanzmittelgeber und dem Land, endvertreten durch die Bürgschaftsbank, finden die „Allgemeinen Bestimmungen für Bürgschaften des Landes Schleswig-Holstein“ in ihrer Jeweils zum Zeitpunkt der Übernahme der Gewährleistung gültigen Fassung Anwendung. Diese „Allgemeinen Bestimmungen“ finden sinngemäß auch Anwendung auf Beteiligungen und Garantien.
(2) Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede auf Grundlage der Nr. 16 AGVO gewährte Einzelbeihilfe von über EUR 100.000,00 innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.
(3) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
9. Nachhaltigkeitscheck Schleswig-Holstein
Das Ergebnis des Nachhaltigkeitschecks ist: Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf 'Infrastruktur und Klimaschutz', 'Nachhaltiges Wirtschaften und Ressourcenschutz' und 'Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen'. Das Vorhaben führt in der Treibhausgasbilanz in Schleswig-Holstein zu sinkenden Treibhausgasemissionen.
10. Schlussbestimmungen
Diese Richtlinie tritt mit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft und gilt bis zum 31.12.2030.