Richtlinie
Richtlinie über die Vergabe von Fördermitteln zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements in Schleswig-Holstein
Gl.Nr. 6645.7
Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
vom 24. Oktober 2022 – VIII 442 – 442 –
1 Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Bürgerinnen und Bürger übernehmen im Rahmen ihres bürgerschaftlichen Engagements außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit und außerhalb des privaten Bereichs Verantwortung, und zwar nicht nur im Rahmen von Organisationen, Institutionen oder fest umrissenen Initiativen, sondern auch spontan, in zeitlich begrenzten Projekten oder in Netzwerken. Sie tragen durch aktives Handeln in den Bereichen Sport, Kultur, Umwelt, Soziales, Gesundheit, Politik und vieles mehr zum Gemeinwohl bei.
Die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements ist ein Arbeitsschwerpunkt der Landesregierung. Der Stellenwert des bürgerschaftlichen Engagements soll aufgewertet und neue Impulse für die Verwirklichung einer Bürgergesellschaft gegeben werden.
Ziel staatlicher Engagementpolitik ist der Aufbau und die Unterstützung einer breiten, engagementfreundlichen Infrastruktur. Hierfür müssen die Rahmenbedingungen so ausgestaltet sein bzw. geschaffen werden, dass sich bürgerschaftliches Engagement entwickeln kann. Darüber hinaus soll eine Vielzahl von Akteuren, wie Bürgerinnen und Bürger, zivilgesellschaftliche Organisationen, Kommunen und Unternehmen ermutigt werden, sich stärker als bisher für bürgerschaftliches Engagement zu öffnen.
1.2 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV/VV-K zu § 44 LHO) Zuwendungen für Projekte zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind die anteiligen Personal- und Sachausgaben für Projekte mit innovativem Charakter in Schleswig-Holstein, die modellhaft für andere erprobt werden sollen und zur Entwicklung einer engagementfreundlichen Infrastruktur und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement beitragen.
Dazu gehören insbesondere
- Fortbildungs- und Qualifizierungsprojekte,
- Erfahrungsaustausch für bürgerschaftlich Engagierte,
- Bildung von Netzwerken,
- Informationen über bürgerschaftliches Engagement.
3 Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Vereine, Verbände, Organisationen, Firmen und sonstige natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie Gemeinden, Kreise und Ämter. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz grundsätzlich in Schleswig-Holstein haben, sie müssen auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen und haben eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu gewährleisten.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Es können Projekte nur insoweit berücksichtigt werden, wie deren zuwendungsfähige Ausgaben nicht bereits an anderer Stelle abgerechnet werden.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung grundsätzlich als Festbetragsfinanzierung bewilligt. Sie wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.2 Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben, die unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszweckes unmittelbar entstehen. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (z.B. Teilnehmerbeiträge) sind als Deckungsmittel einzusetzen. Spenden für gemeinnützige Zwecke stellen eine Form des bürgerschaftlichen Engagements dar und werden als Eigenmittel anerkannt.
5.3 Die Zuwendungsempfängerinnen bzw. der Zuwendungsempfänger haben sich an den Ausgaben der beantragten Projekte zu beteiligen. Der Eigenanteil soll mindestens 20 vom Hundert der tatsächlichen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen. Die Eigenbeteiligung kann bei Bedarf auch durch unbare Eigenleistungen bürgerschaftlich Engagierter nachgewiesen werden. Dabei wird die ehrenamtliche Eigenarbeit mit 15 Euro/Stunde bewertet.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Ergebnisse der Modellprojekte sind zu dokumentieren und spätestens dem Verwendungsnachweis beizufügen. In einem Kurzbericht ist darzustellen, inwieweit die mit der Förderung angestrebte Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements erreicht wurde. Der Kurzbericht soll dazu auch Zahlenangaben enthalten (z.B. Anzahl der mitwirkenden Engagierten, Anzahl der Teilnehmenden/betreuten Personen, Anzahl der Gruppen, Anzahl der Veranstaltungen, zeitlicher Ablauf der Maßnahme).
7 Verfahren
7.1 Anträge sind dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein spätestens bis zum 15. November für das laufende Bewilligungsjahr nach dem Muster der Anlage zur Prüfung vorzulegen. Dem Antrag sind eine Erläuterung der vorgesehenen Maßnahme sowie ein Finanzierungsplan beizufügen. Dabei sind die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Personal- und Sachausgaben im Einzelnen im Rahmen des Finanzierungsplanes auszuweisen. Außerdem ist jeweils eine ausdrückliche Erklärung darüber, dass die geförderten Personal- und Sachausgaben nicht an anderer Stelle abgerechnet werden, erforderlich. Wird für ein Projekt auch eine Zuwendung von anderer Stelle gewährt, sind Zuwendungsgeber und Zuwendungszweck im Finanzierungsplan genau zu bezeichnen.
7.2 Eine Finanzierung von Maßnahmen oder Teilabschnitten von Maßnahmen, die vor Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn begonnen worden sind, ist ausgeschlossen.
7.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften der Landeshaushaltsordnung (VV/VV-K zu § 44 LHO) i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht Abweichungen zugelassen worden sind.
7.4 Bei Zuwendungen an Dritte (ohne Kommunen) mit überwiegend ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gelten die in der Anlage 4 zu VV Nummer 13.2 zu § 44 LHO in Ziffer 2 c, d und h dargestellten Vereinfachungen.
7.5 Bei Zuwendungen an Kommunen bis zu 500.000 Euro gelten die in der Anlage 5 zu VV-K Nummer 13 zu § 44 LHO dargestellten Vereinfachungen.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt zum 1. Dezember 2022 in Kraft. Sie ist befristet bis zum 30. November 2027.