Förderprogramm

Sondervermögen Bürgerenergie (Bürgerenergiefonds)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Digitalisierung, Mobilität
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Privatperson, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Ansprechpunkt:

Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)

Zur Helling 5–6

24143 Kiel

Weiterführende Links:
Bürgerenergiefonds

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen planen, mit denen die regionale bürgerschaftliche Mitwirkung an der Energiewende gestärkt wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie aus dem „Sondervermögen Bürgerenergie.SH“ in der Planungs- und Startphase von Bürgerenergieprojekten.

Die Förderung erhalten Sie für Maßnahmen aus den Bereichen

  • erneuerbare Wärme,
  • neue Mobilität,
  • erneuerbare Stromerzeugung,
  • Energieeffizienz bei der Energienutzung und -versorgung von Gebäuden und Quartieren und
  • Digitalisierung im Energiesektor.

Sie erhalten die Förderung als bedingt rückzahlbaren, verzinslichen Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal jedoch EUR 200.000 je Projekt. Die Bagatellgrenze beträgt EUR 10.000.

Sie müssen den Zuschuss bei der Realisierung des Gesamtprojekts oder beim Wegfall bestimmter Voraussetzungen erstatten.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH), Energieagentur.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Zusammenschlüsse von mindestens 7 natürlichen Personen mit 1. Wohnsitz in dem Gemeindegebiet, in dem das Gesamtprojekt durchgeführt werden soll.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • An Ihrem Projekt können sich Kommunen und juristische Personen beteiligen, solange die Stimmenmehrheit bei Ihnen verbleibt.
  • Sie müssen eine schriftliche Vereinbarung treffen, in der Sie das Projekt mit dem Ziel des Vorhabens konkret beschreiben.
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf Ihr Projekt noch nicht den Reifegrad erlangt haben, der eine vollständige Darstellung der Finanzierung des Gesamtprojektes möglich macht.
  • Sie müssen eine detaillierte und nachvollziehbare Projektbeschreibung des Gesamtprojektes vorlegen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie für die Vergabe von Zuwendungen aus dem Sondervermögen Bürgerenergie

GI.Nr. 751.1
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
vom 13. Juli 2018 – V 605 – 635108/2018 –
[geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
vom 20. Mai 2020 – V 6010 – 29744/2020
verlängert durch Erlass des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
vom 1. November 2023]

Präambel

Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus diese Richtlinie für die Vergabe von Zuwendungen aus dem „Sondervermögen Bürgerenergie.SH“.

Im Land Schleswig-Holstein hat die Bürgerenergie eine lange Tradition. Zur Unterstützung von Bürgerenergieprojekten soll laut Koalitionsvertrag ein revolvierender Fonds für Risikokapital aufgelegt werden. Aus diesem Grund wurde das „Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens zur Förderung von Bürgerenergieprojekten im Land Schleswig-Holstein“ erlassen. Um die regionale Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürgern an der Energiewende weiter zu stärken sowie zum Gelingen dieser beizutragen, wurde das „Sondervermögen Bürgerenergie.SH“ bereitgestellt. Dessen Mittel sollen zur Finanzierung von Projekten der Planungs- und Startphase von Bürgerenergieprojekten eingesetzt werden.

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1 Ziel der Förderung aus dem „Sondervermögen Bürgerenergie.SH“ ist die Stärkung von Bürgerenergieprojekten in den Sektoren

  • Erneuerbare Wärme,
  • Neue Mobilität,
  • Erneuerbare Stromerzeugung,Energieeffizienz bei der Energienutzung und -versorgung von Gebäuden und Quartieren und
  • Digitalisierung im Energiesektor

während ihrer jeweiligen Planungs- und Startphase, in der der Finanzierungsbedarf des Projektes noch nicht gedeckt werden kann.

1.2 Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe

  • von § 2 des „Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens zur Förderung von Bürgerenergieprojekten im Land Schleswig-Holstein (Sondervermögen Bürgerenergie.SH)“ vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 62),
  • dieser Richtlinie,
  • der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO),
  • der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P),
  • der Verordnung (EU) 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen Amtsblatt EU Nummer L 352/1 vom 24. Dezember 2013 in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Nachfolgeregelungen,
  • des „Mindestlohngesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesmindestlohngesetz)“ vom 13. November 2013 (GVOBI. Schl.-H. S. 403) und
  • des „Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein - TTG)“ vom 31. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 239),

Zuwendungen aus den Mitteln des „Sondervermögens Bürgerenergie.SH“ für die unter Ziffer 1.1 genannten Vorhaben.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Über die Bewilligung einer Förderung und die Priorisierung der Anträge entscheidet der Bewilligungsbeirat gemäß Ziffer 7.4.1 dieser Richtlinie aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Mittel des „Sondervermögens Bürgerenergie.SH“.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden ausschließlich vorbereitende Maßnahmen gemäß Ziffer 5.3 dieser Richtlinie (Projekte im Sinne der Richtlinie) für Bürgerenergieprojekte (Gesamtprojekte im Sinne der Richtlinie), die einen Beitrag zur Treibhausgasminderung leisten wollen.

2.2 Zuwendungsfähig sind die mit dem Gesamtprojekt in Zusammenhang stehenden, in der Planungs- und Startphase notwendigen und nicht durch andere Finanzierungsgeber oder Einnahmen des Zuwendungsempfängers gedeckten Ausgaben. Diese müssen unter Anlegung eines strengen Maßstabs für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erreichung des Zuwendungszwecks erforderlich sein.

3 Zuwendungsempfänger, Zuwendungsempfängerin

3.1 Antragsberechtigt sind Zusammenschlüsse von Akteuren in Schleswig-Holstein (Zuwendungsempfänger), die die folgenden Kriterien erfüllen:

a) Es muss sich um einen verbindlichen Zusammenschluss unter der Beteiligung von mindestens sieben natürlichen Personen handeln. Darüber hinaus dürfen juristische Personen sich beteiligen.

b) Die Beteiligung von Kommunen oder kommunalen Körperschaften sowie von juristischen Personen des Privatrechts am Zusammenschluss ist möglich, solange die Stimmenmehrheit bei den beteiligten natürlichen Personen verbleibt bzw. diese ein Vetorecht haben.

c) Es ist keine bestimmte gesellschaftsrechtliche Form des Zusammenschlusses vorgegeben. Die natürlichen Personen und gegebenenfalls die juristischen Personen müssen eine schriftliche Vereinbarung treffen, welche das Projekt mit dem Ziel des Zusammenschlusses konkret beschreibt.

d) Sieben der beteiligten natürlichen Personen müssen ihren ersten Wohnsitz in dem Gemeindegebiet oder in den Gemeindegebieten haben, in dem oder denen das Gesamtprojekt durchgeführt werden soll.

Die Erfüllung der vorgenannten Kriterien muss in der Vereinbarung des Zusammenschlusses verankert sein. Sie muss für die Dauer des Projektes aufrechterhalten werden.

3.2 Der Zuwendungsempfänger ist in vollem Umfang für die bewilligungskonforme Durchführung des Projektes verantwortlich. Er haftet dementsprechend gegenüber dem Zuwendungsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Förderung wird als Projektförderung gewährt.

4.2 Die Gewährung einer Zuwendung setzt voraus, dass bei deren Beantragung (siehe Ziffer 7) das Gesamtprojekt noch nicht den Reifegrad erlangt hat, bei dem es dem Zuwendungsempfänger in der Regel möglich ist, eine vollständige Finanzierung des Gesamtprojektes darzustellen.

4.3 Gleichwohl muss bei Beantragung eine detaillierte und nachvollziehbare Projektbeschreibung des Gesamtprojektes vorgelegt werden können, in der unter anderem Ziel, Zeitplan, Aufwendungen, Eigenleistungen, Maßnahmen, ein vorläufiger Finanzierungsplan und der Ort des Bürgerenergieprojektes dargestellt werden.

4.4 Innerhalb eines Gemeindegebietes sollen nach dieser Richtlinie nicht Projekte für mehrere Gesamtprojekte gefördert werden. Ausnahmen sind dann möglich, wenn sie bei der Antragstellung belegt werden:

a) Die geförderten bzw. zu fördernden Projekte sind nicht miteinander vergleichbar, z.B. weil sie unterschiedliche förderfähige Energie-Sektoren betreffen oder unterschiedliche Energieträger zum Gegenstand haben oder

b) das jeweils andere Gesamtprojekt inzwischen realisiert wurde und die Förderung von Projekten nach dieser Richtlinie im Rahmen dieses Gesamtprojekts länger als ein Jahr zurückliegt.

4.5 Die Zuwendung wird als sogenannte De-minimis-Beihilfe auf der Grundlage der in Ziffer 1.2 genannten Verordnung gewährt. Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein. Es wird insbesondere auf die Ausnahmen des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung hingewiesen.

Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro brutto nicht übersteigen. Der Dreijahreszeitraum ist fließend, d.h. bei jeder Neubewilligung einer De-minimis-Beihilfe ist die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr sowie in den vorangegangen zwei Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfe festzustellen.

4.6 Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden nur gewährt, soweit Fördermöglichkeiten der Europäischen Union, des Bundes und anderer öffentlicher Zuwendungsgeber vorrangig in Anspruch genommen werden. Die nach dieser Richtlinie gewährte De-minimis-Beihilfe darf jedoch dann nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenigen Förderintensitäten übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde.

4.7 Zuwendungen nach dieser Richtlinie dürfen nur für solche Projekte gewährt werden, die noch nicht begonnen worden sind (Vorhabenbeginn). Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten, vergleiche Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO.

5 Art, Umfang, Höhe und Rückzahlung der Zuwendung

5.1 Art und Form der Zuwendung

5.1.1 Die Zuwendung wird als Vollfinanzierung gewährt, im Fall von Ziffer 5.2.2 als Anteilsfinanzierung.

5.1.2 Die Zuwendung wird als bedingt rückzahlbarer und verzinslicher Zuschuss gewährt.

5.1.3 Der Zuwendungsbetrag ist mit Eintritt der Gesamtprojektfinanzierung zu erstatten, wenn das Gesamtprojekt realisiert wird. Er ist ebenfalls zu erstatten, wenn die Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziffer 3.1 entfallen.

5.1.4 Wird das Gesamtprojekt nicht realisiert, wird der Zuschuss unter den Voraussetzungen von Ziffer 6.3 als nicht rückzahlbar gewährt.

5.1.5 Für die Dauer von zwei Jahren nach vollständiger Auszahlung wird die Zuwendung unverzinslich gewährt. Ab dem dritten Jahr nach vollständiger Auszahlung ist der Zuwendungsbetrag mit einem Zinssatz in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Zinssatz (zwei Prozentpunkte) steigt dann jährlich um 0,5 Prozentpunkte.

5.2 Höhe der Zuwendung

5.2.1 Zuwendungen für förderfähige Maßnahmen werden nur gewährt, wenn die förderfähigen Gesamtausgaben mindestens 10.000 Euro betragen. Der Zuwendungsbetrag ist je Projekt auf eine Höhe von maximal 200.000 Euro begrenzt.

5.2.2 Bei förderfähigen Gesamtausgaben des Projektes über 200.000 Euro erfolgt die Zuwendung Nr. 31 Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2018; Ausgabe 30. Juli 2018 659
als Anteilsfinanzierung bis zu einem Betrag von maximal 200.000 Euro.

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

5.3.1 Im Einzelnen sind förderfähig– sämtliche Vorplanungskosten, z.B. für Machbarkeitsstudien, Standortanalysen, Kosten der Gutachten für die Änderung der Bauleitplanung,
Kosten für die Datenermittlung für das jeweilige Projekt und Wirtschaftlichkeitsberechnungen,

  • Ausgaben für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Genehmigungsverfahren (ohne Verwaltungsgebühren),
  • Ausgaben für notwendige Gutachten im Rahmen einer zur Umsetzung des Projektes erforderlichen Bebauungsplan-Änderung,
  • Ausgaben für Rechts- und Steuerberatungsleistungen im Zusammenhang mit dem Gesamtprojekt, soweit diese grundlegende Fragen betreffen und nicht mit der Gründung einer (Bürgerenergie-)Gesellschaft verbunden sind,
  • Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit des Gesamtprojektes einschließlich der Kosten für Maßnahmen zur Bürger- und Akteursbeteiligung nach einem mit dem Antrag vorzulegenden Konzept in Höhe von maximal 25.000 Euro je Projekt.

5.3.2 Nicht förderfähig sind Genehmigungskosten und öffentlich-rechtliche Gebühren,

  • Kosten, die mit der Gründung einer Gesellschaft oder anderer Unternehmensformen verbunden sind,
  • Investitionen in Sachanlagen wie z.B. der Bau von Wärmenetzen, Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen oder die Anschaffung von Elektromobilen,
  • Ausgaben für Verpflegung/Bewirtung, auch soweit diese im Zusammenhang mit förderfähigen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit bzw. Bürger- und Akteursbeteiligung (siehe Ziffer 5.3.1) stehen,
  • Kosten für jegliche Dienstverhältnisse oder Arbeitsverhältnisse mit Personen, die in Unternehmen beschäftigt sind, die am Zusammenschluss gemäß Ziffer 3.1 beteiligt sind,
  • Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers, bei kommunaler Beteiligung an der Bürgerenergiegesellschaft sind dies z.B. die Leistungen der eigenen Verwaltung,
  • Verwaltungskosten der Zuwendungsempfänger (einschließlich Bauherrenaufgaben).

5.4 Die Rückzahlung richtet sich nach folgenden Vorgaben:

5.4.1 Der Zuwendungsbetrag ist vollständig ist an das „Sondervermögen Bürgerenergie.SH“ zurückzuzahlen, sobald es dem Zuwendungsempfänger gelungen ist, für das Gesamtprojekt eine Finanzierung sicherzustellen und dafür erste Mittel ausgezahlt sind. Eine vollständige Rückzahlung hat auch dann zu erfolgen, wenn der Zuwendungsempfänger nicht mehr die unter Ziffer 3.1 genannten Voraussetzungen für seine Antragsberechtigung erfüllt. Auf Antrag sind Ausnahmen von diesem Grundsatz zulässig.

5.4.2 Bestimmungswidrig verwendete Zuwendungen werden zurückgefordert. Der Rückforderungsbetrag wird dem „Sondervermögen Bürgerenergie.SH“ wieder zugeführt.

5.4.3 Bei Auflösung des zur Durchführung des Gesamtprojektes erfolgten Zusammenschlusses ist der Zuwendungsbetrag nicht zurückzuzahlen. Die Auflösung ist vom Zuwendungsempfänger umgehend nachzuweisen und zu begründen. Dazu haben alle am Zusammenschluss Beteiligten jeweils die Erklärung abzugeben, dass sie das Gesamtprojekt weder alleine noch mit anderen fortführen. Sollte ein Beteiligter das Gesamtprojekt allein oder mit anderen fortführen, entsteht gegebenenfalls eine Rückzahlungspflicht gemäß den Bedingungen dieser Richtlinie.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bestimmungen des aktuell geltenden Vergaberechts sind einzuhalten.

6.2 Nach § 2 Abs. 3 i.V.m. § 5 Landesmindestlohngesetz gewährt das Land Schleswig-Holstein Zuwendungen nach LHO nur, wenn die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den festgelegten Mindestlohn zahlen.

6.3 Ist für das geförderte Projekt neben dem Zuwendungsrecht das Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein anwendbar, so gilt der gemäß TTG-Mindestentgelt-Anpassungsverordnung zu zahlende Mindestlohn.

6.4 In den Zuwendungsbescheid sind gegebenenfalls Bindungsfristen aufgrund der AfA-Tabellen aufzunehmen. Nach Ablauf der Bindungsfrist kann der Zuwendungsempfänger frei über die aus der Zuwendung erworbenen Gegenstände verfügen.

6.5 Der Bewilligungszeitraum wird im Zuwendungsbescheid individuell festgelegt. Nach Bewilligung hat jährlich eine schriftliche Zwischennachricht an die Bewilligungsstelle mit dem aktuellen Sachstand des Projektes zu erfolgen. Die Zwischennachricht erfolgt formlos und stellt keinen Zwischennachweis im Sinne von Nummer 6.1 ANBest-P dar.

6.6 Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nummer 6.1 der „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P) der Bewilligungsstelle spätestens zwei Monate nach Abschluss des gefördertenProjektes vorzulegen. Auf die Vorlage von Zwischennachweisen wird verzichtet.

6.7 Unterlagen wie z.B. Machbarkeitsstudien, Gutachten etc., die im Rahmen von nach dieser Richtlinie geförderten Projekten erstellt wurden, müssen bei Abbruch des Gesamtprojektes, spätestens jedoch fünf Jahre nach ihrer Erstellung, öffentlich zugänglich gemacht werden.

6.8 Härtefallregelung und besonderes landespolitisches Interesse Ergibt sich bei der Anwendung dieser Richtlinie eine im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte oder liegen besondere landespolitische Interessen vor, können vom für Energiewende zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen zugelassen werden.

6.9 Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs aus § 91 LHO bleibt unberührt.

7 Verfahren

7.1 Bewilligungsstelle

7.1.1 Bewilligungsstelle ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH).

7.1.2 Die Bewilligungsstelle ist mit der Beratung vor Antragsstellung und der Abwicklung der Förderung beauftragt.

7.2 Antragsverfahren

7.2.1 Zuwendungsempfänger beantragen Zuwendungen bei der Bewilligungsstelle. Der Förderantrag ist vor Beginn der Maßnahme mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH), Energieagentur, Fleethörn 29-31, 24103 Kiel.

7.2.2 Dem Antrag sind auf den bereitgestellten Antragsvordrucken prüffähige, den Anforderungen dieser Förderrichtlinie entsprechende Unterlagen beizufügen:

  • eine detaillierte und nachvollziehbare Projektbeschreibung des Gesamtprojektes,
  • Darstellung des Ziels,
  • Zeitplan,
  • Aufwendungen,
  • Eigenleistungen,
  • Maßnahmen,
  • ein vorläufiger Finanzierungsplan,
  • der Ort des Gesamtprojekts,
  • Einbindung kommunaler Akteure wie z.B. Bürgermeister oder Gemeindevertretung (konkrete Form dieser Einbindung – Zusammenarbeit oder Information darstellen und belegen).

7.2.3 Hinweis zu subventionserheblichen Tatsachen

Die Angaben im Antrag, in den sonstigen eingereichten Unterlagen sowie im Zuwendungsbescheid sind subventionserheblich im Sinne der Strafvorschriften zum Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und des Landesubventionsgesetzes. Ändern sich subventionserhebliche Tatsachen, ist dies der Investitionsbank unverzüglich mitzuteilen. Der Antragsteller bestätigt durch eine entsprechende Erklärung im Antragsformular, dass ihm die Subventionserheblichkeit von Tatsachen nach §§ 263, 264 Strafgesetzbuch bekannt ist.

7.2.4 Es sind aktuelle Meldebestätigungen der auf Seiten des Zuwendungsempfängers beteiligten natürlichen Personen beizufügen.

7.2.5 Mit der Maßnahme darf vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nicht begonnen werden (Vorhabenbeginn).

7.2.6 Eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn, die keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung begründet, kann schriftlich unter Begründung des Erfordernisses bei der Bewilligungsstelle beantragt werden. Hierfür trägt die Antragstellerin/der Antragsteller das gesamte Risiko.

7.3 Auszahlung

7.3.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in Verbindung mit der entsprechenden Regelung des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117 a LVwG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen werden.

7.3.2 Bei der Auszahlung der Mittel können bei der Gewährung von Zuwendungen an Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger mit überwiegend ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Regel die Erleichterungen gemäß VV Nummer 13.2 zu § 44 LHO Anwendung finden. Die bewilligte Zuwendung wird zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgezahlt, ohne dass es darauf ankommt, ob die Zuwendung dann auch tatsächlich innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen benötigt wird.

7.3.3 Sofern Mittel nicht zweckentsprechend verwendet werden, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen verlangt werden.

7.4 Bewilligungsverfahren

7.4.1 Bewilligungsbeirat

Der Bewilligungsbeirat besteht aus jeweils einem Vertreter des für Energiewende zuständigen Ministeriums, des für Wirtschaft und Technologie zuständigen Ministeriums und der IB.SH. Der Bewilligungsbeirat kann durch einstimmigen Beschluss ständig oder anlassbezogen erweitert werden.

7.4.2 Entscheidungen über Förderanträge

Der Bewilligungsbeirat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Seine Beschlussfassung erfolgt in der Regel im Wege des Umlaufverfahrens. Die Bewilligungsstelle kann jedoch anlassbezogen auch Präsenzsitzungen einberufen. Zur Vorbereitung der Entscheidung des Bewilligungsbeirates fertigt die in der IB.SH angesiedelte Energieagentur zu den eingereichten Förderanträgen jeweils Stellungnahmen an und spricht Empfehlungen aus. Der Beirat entscheidet ferner auch über Ausnahmen nach Ziffer 5.4.1 und das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 5.4.3.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. Sie gilt für alle ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gestellten Anträge.

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