Richtlinie
Arbeitsmarktprogramm des Landes Schleswig-Holsteins
Förderperiode 2021–2027 des ESF Plus
Aktion: A2 Branchenspezifische Qualifizierungsvorhaben
Zweiter Aufruf
Ergänzende Förderkriterien
vom 05.04.2023
Auf der Grundlage der Rahmenrichtlinie des Arbeitsmarktprogramms des Landes Schleswig-Holstein der Förderperiode 2021–2027 des ESF Plus gilt nachfolgend vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus festgelegter Ideenwettbewerb.
1. Anlass des Ideenwettbewerbs
Die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Schleswig-Holstein stehen vor großen Herausforderungen, die sich aus der technologischen und digitalen Entwicklung sowie den zunehmenden Anforderungen des Klima- und Ressourcenschutzes ergeben. Damit sie konkurrenzfähig bleiben können, müssen sie die Qualifikationen ihrer Beschäftigten kontinuierlich auf dem neuesten Stand halten bzw. weiterentwickeln. Dieses gilt insbesondere für Wirtschaftsbereiche, wie erneuerbare Energien, Energiewirtschaft, Informationstechnologie, Umwelt und Klima.
Mit steigendem Qualifizierungsbedarf stellen sich auch neue und höhere Anforderungen an berufliche Weiterbildungen und das Weiterbildungssystem in Schleswig-Holstein. Um eine hohe Weiterbildungsqualität zu gewährleisten, müssen die Qualifizierungsmodule passgenau an die aktuellen und zukünftigen betrieblichen Anforderungen ausgerichtet werden. Der Zweck dieser Aktion ist somit die Entwicklung von innovativen Qualifizierungsmodulen für Beschäftigte in den genannten Wirtschaftsbereichen, die sich dynamisch verändern. Dieses leistet auch einen Beitrag zur Arbeits- und Fachkräftesicherung.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die Personal-, Sach- und indirekten bzw. Gemeinkosten von Bildungsträgern beruflicher Qualifizierungsmaßnahmen mit Sitz oder eine Betriebsstätte in Schleswig-Holstein zur Entwicklung von neuen Qualifizierungsmodulen. Diese sind zusammen mit KMU mit Sitz oder einer Betriebsstätte in Schleswig-Holstein für die beruflichen Anforderungen der Beschäftigten zu entwickeln und auf ihre Praxistauglichkeit zu prüfen.
3. Inhaltliche Zielsetzung
3.1. Zielgruppe
Die Zielgruppe sind KMU in Schleswig-Holstein und ihre Beschäftigten. Als KMU gelten solche Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.
Ausgeschlossen sind KMU gemäß Artikel 1 Absatz 2 bis 5 der VO (EU) Nr. 651/2014. Dies betrifft u.a. KMU, deren Unternehmungszweck die landwirtschaftliche Primärerzeugung, die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Fischerei und Aquakultur ist. Zudem sind KMU ausgeschlossen, die sich in einem beantragten oder eröffneten Insolvenzverfahren oder einer Zwangsvollstreckung befinden sowie KMU an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe ab 25% beteiligt sind.
3.2. Konzeption
Um passgenaue Qualifizierungsmodule zu entwickeln, ist ein differenzierter und detaillierter Projektplan mit Arbeitspaketen und Meilensteinen erforderlich.
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass
- der branchenspezifische Qualifizierungsbedarf der Beschäftigten durch Daten und Fakten, empirische Untersuchungen oder Ergebnisse von Unternehmensbefragungen zu analysieren und darzulegen ist (Bedarfsanalyse),
- die Entwicklung der Module regelmäßig auf ihre Praxistauglichkeit mit den Beschäftigten der am Projekt beteiligten KMU geprüft wird,
- die entwickelten Module nach dem Ende des Projektes mindestens 12 Monate öffentlich zugänglich und nutzbar sind (Nachhaltigkeitskonzept). Darüber hinaus sind sie aktiv öffentlich zu bewerben mit dem Ziel, die entwickelten Module in andere Unternehmen des Wirtschaftsbereiches zum Einsatz zu bringen. Hier besteht eine nachgelagerte Berichtspflicht gegenüber dem Zuwendungsgeber. Die Übertragung von Verwertungsrechten innerhalb von 12 Monaten nach Projektende bedürfen der Zustimmung des Zuwendungsgebers.
3.3. Ausgestaltung der Qualifizierungsmodule
Die zu entwickelnden berufsbezogenen Qualifizierungsmodule sollen
- neu sein, sodass sie keine bloße Erweiterung bestehender Module darstellen,
- möglichst barrierefrei, also auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar sein,
- nichtdiskriminierend, d.h. möglichst genderneutral ausgestaltet sein.
Dies können beispielsweise Module sein, die die Fähigkeiten und Fertigkeiten von Beschäftigten in den genannten Branchen für neue Arbeitsformen, Technologien oder Tätigkeitsfelder entwickeln und festigen, analoge Arbeitsprozesse digitalisieren und vernetzen oder aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse in die Praxis umsetzen.
4. Zuwendungsempfänger/-innen
Zuwendungsempfänger/-innen können Bildungsträger beruflicher Qualifizierungsmaßnahmen außerhalb der Landesverwaltung mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein sein, die über die nötige Erfahrung verfügen. Kooperationen sind mit max. einem weiteren Partner zulässig. Die Zuwendungsempfänger/-innen sind auch bei Kooperationen für die ordnungsgemäße Durchführung des Projekts verantwortlich.
Ferner sollten Kontakte, Netzwerke oder Ähnliches zu KMU der vorgenannten Branchen bestehen, um eine gemeinsame Projektumsetzung mit KMU gewährleisten zu können.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Die Förderhöhe beträgt maximal 85% der förderfähigen Gesamtausgaben (ESF Plus und Landesmittel). Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger hat eine Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 10%, die beteiligten KMU haben eine aktive Drittelmittelfinanzierung (keine Freistellungskosten) in Höhe von mindestens 5% einzubringen. Sollte die aktive Drittelmittelfinanzierung nicht oder nicht über den gesamten Förderzeitraum erbracht werden können, so geht dies zulasten der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers.
Bei den Personalkosten des Bildungsträgers sind pro Vorhaben
- eine Vollzeitstelle max. analog Entgeltgruppe 13 TV-L oder des TVöD für die Projektleitung,
- Projektmitarbeiter/-innen max. analog Entgeltgruppe 12 TV-L oder des TVöD,
- eine Vollzeitstelle max. analog Entgeltgruppe 6 TV-L oder des TVöD für eine Projektsachbearbeitung
förderfähig.
Die direkten Personalkosten sind nachzuweisen und nach dem Ist-Kosten-Prinzip abzurechnen. Sie unterliegen auch den Prüfungen von Verwaltungsbehörde, Prüfbehörde, Landesrechnungshof und EU-Kommission.
Für die Definition und Festlegung der einzelnen Bestandteile der direkten Personalkosten und der Zuordnung von Tätigkeiten im Rahmen des Landesprogramms Arbeit zu Entgeltgruppen ist das „Informationsblatt zu den Personalkosten“ zu beachten, abrufbar auf der Webseite der Investitionsbank Schleswig-Holstein. Ergänzungen und Änderungen, auch während eines laufenden Bewilligungszeitraums, behält sich der Zuwendungsgeber vor.
Die indirekten Kosten bzw. Gemeinkosten sowie die Sachkosten werden in Form einer Restkostenpauschale als Pauschalsatz von 40% der zuwendungsfähigen direkten Personalkosten gefördert. Hierzu zählen u.a. auch eventuell benötigte Honorarkräfte. Darüberhinausgehende Kosten sind nicht zuwendungsfähig.
Für die Definition und Festlegung der einzelnen Bestandteile der Restkostenpauschale sowie der weiteren Begriffsbestimmungen des Zuwendungsrechts sind die „Fördergrundsätze Landesprogramm Arbeit“ zu beachten, abrufbar auf der Webseite der Investitionsbank Schleswig-Holstein. Ergänzungen und Änderungen, auch während eines laufenden Bewilligungszeitraums, behält sich der Zuwendungsgeber vor.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1. Umsatzsteuer
Zuwendungen können umsatzsteuerpflichtig sein, sodass Sie sich rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt informieren sollten, ob die Zuwendung in ihrem Fall der Umsatzsteuer unterliegt. Eine ggf. anfallende Umsatzsteuer ist nicht förderfähig.
6.2. Ausschluss von Doppelförderungen
Um eine Kohärenzabgrenzung sicherzustellen und Doppelförderungen zu vermeiden, ist von der potenziellen Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger zu prüfen, ob bereits Initiativen, Projekte oder vergleichbare Maßnahmen mit Bundes-, Landes- oder ESF Plus Mitteln gefördert werden und ob eine Abgrenzung hergestellt werden kann. Lässt sich eine Abgrenzung nicht herstellen, sodass Doppelförderungen vermieden werden, kann keine Förderung erfolgen.
6.3. Erhebung von Daten
Gegenüber der EU-Kommission wird die „Zahl der unterstützten Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen (einschließlich genossenschaftlicher Unternehmen und Sozialunternehmen)“ berichtet, die der Zahl der am Projekt beteiligten KMU entspricht.
Der Verlauf der Aktion ist von der Zuwendungsempfängerin bzw. dem Zuwendungsempfänger entsprechend zu dokumentieren und im Sachbericht darzulegen (siehe Rahmenrichtlinie Nr. 6.10).
6.4. Kommunikations- und Öffentlichkeitsarbeit
Die Vorgaben der EU zur Kommunikations- und Öffentlichkeitarbeit sehen vor, dass die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger die beteiligten Unternehmen, die Beschäftigten der beteiligten Unternehmen und die Öffentlichkeit über die Zuwendung aus dem Arbeitsmarktprogramm und die Unterstützung der EU auf ihrer Webseite und in sozialen Medien, auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial informieren. Eine Missachtung kann gemäß Artikel 50 Abs. 3 der VO (EU) 2021/1060 zu einer Rückforderung von bis zu 3% der Zuwendung aus ESF Plus Mitteln führen. Näheres findet sich im „Leitfaden für die Öffentlichkeitsarbeit“, abrufbar auf der Webseite der Investitionsbank Schleswig-Holstein.
6.5. Bereichsübergreifende Grundsätze
In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung von Projekten sind gemäß Art. 9 VO (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 und Artikel 8 der VO (EU) 2021/1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze und die EU-Grundrechtecharta zu beachten.
Dies betrifft die Geschlechtergleichstellung, die Chancengleichheit und die Verhinderung jeglicher Diskriminierung. Zusätzlich ist die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen in allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung von Projekten zu berücksichtigen sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) einzuhalten und zu achten. Hierfür sind substantielle/konkrete Ausführungen im Projektantrag und im Sachbericht vorzunehmen. Näheres findet sich im „Leitfaden zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen“, abrufbar auf der Webseite der Investitionsbank Schleswig-Holstein.
7. Bewilligungszeitraum, Verfahren
7.1. Durchführungszeiträume der Förderung
Der aktuelle Durchführungszeitraum des 2. Ideenwettbewerbs beginnt am 01.10.2023 und endet am 30.09.2025. Die Projekte sollten so ausgestaltet sein, dass die Entwicklung der Qualifizierungsmodule innerhalb des Durchführungszeitraums abgeschlossen werden können. Eine kostenneutrale Verlängerung des Zeitraumes um max. 6 Monate ist auf Antrag möglich.
7.2. Projektantrag
Der Projektantrag ist vollständig bis zum 30.06.2023, 12:00 Uhr, schriftlich per Post in einfacher Ausfertigung sowie als pdf-Datei per E-Mail an lpa-belege@ib-sh.de bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein, 24091 Kiel (Postfach) einzureichen.
Die Projektbeschreibung soll maximal 8 Seiten, Schriftgröße 12, ohne Anlagen umfassen und muss die sich aus den unten angeführten Auswahlkriterien ergebene Gliederung beachten. Über die im Förderantrag geforderten Anlagen hinausgehende Anlagen sind nicht zulässig.
In das Auswahlverfahren werden nur Förderanträge aufgenommen, die fristgerecht und mit allen erforderlichen Unterlagen und Nachweisen eingereicht wurden.
7.3. Auswahl der Projektträger
Die eingereichten Projektanträge werden von einer fachkundigen Jury aus Vertreterinnen und Vertretern des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus unter Beteiligung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur und der Investitionsbank Schleswig-Holstein als Bewilligungsbehörde unter Anwendung der nachfolgenden Auswahlkriterien bewertet (Scoring-Modell) und durch das Wirtschaftsministerium bestätigt.
1) Projektkonzeption (50%)
a) Formale Kriterien
- Struktur und Umfang des Konzepts (siehe Punkt 7.2).
- Ausrichtung auf einen der genannten Wirtschaftsbereiche.
b) Inhaltliche Kriterien
- Ablaufplan, der die einzelnen Arbeitspakete und Meilensteine detailliert innerhalb des Bewilligungszeitraums darstellt.
- Nachvollziehbare, schlüssige, faktengestützte Analyse des branchenspezifischen Bedarfs an Qualifizierungsmodulen für die Beschäftigten der betreffenden Branchen.
- Die zu entwickelnden berufsbezogenen Qualifizierungsmodule sind
- neu, stellen also keine Erweiterung bestehender Module dar,
- möglichst barrierefrei, also auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar,
- nichtdiskriminierend, d.h. möglichst genderneutral ausgestaltet.
- Nachhaltigkeitskonzept für die entwickelten Module, die mindestens 12 Monate öffentlich zugänglich und nutzbar sind.
c) Angaben zur geplanten Öffentlichkeitsarbeit
- Publizitäts- und Vernetzungsaktivitäten.
- Werbeaktivitäten, mit dem Ziel, die entwickelten Module in andere Unternehmen des Wirtschaftsbereiches zum Einsatz zu bringen.
2) Eignung des Projektträgers (30%)
- Sächliche und personelle Ausstattung.
- Erfahrungen/Referenzen im Bereich berufsbezogener Qualifizierungen, falls zutreffend auch der Kooperationspartnerin/des Kooperationspartners.
3) Projektfinanzierung (20%)
- Erbringung der vorgesehenen Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 10%.
- Erbringung der vorgesehenen aktiven Drittmittel durch die am Projekt beteiligten KMU in Höhe von mindestens 5%.
- Angemessene und schlüssige Kostenaufstellung mit Erläuterung der einzelnen Kostenpositionen.
7.4. Bewilligung
Die Investitionsbank Schleswig-Holstein nimmt als Bewilligungsbehörde für das ausgewählte Vorhaben die abschließende Antragsbearbeitung vor und erstellt den Bewilligungsbescheid für das berücksichtigte Vorhaben. Die abgelehnten Anträge erhalten einen Ablehnungsbescheid.
Die Benachrichtigung durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein erfolgt frühestens im August 2023.
Die Abwicklung der Zuwendung erfolgt nach der Bewilligung ebenfalls durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein.
8. Ansprechpartner/-in
Investitionsbank Schleswig-Holstein
Herr Siehl
Zur Helling 5–6
24143 Kiel
Tel.: 0431 9905-2765