Förderprogramm

Beteiligung des Landes Schleswig-Holstein am Betrieb von temporären kommunalen Gemeinschaftsunterkünften (tkGU)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Kommune
Fördergeber:

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

Ansprechpunkt:

Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)

Zur Helling 5–6

24143 Kiel

Weiterführende Links:
Beteiligung des Landes Schleswig-Holstein am Betrieb von temporären kommunalen Gemeinschaftsunterkünften

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Kommune temporäre Gemeinschaftsunterkünfte für geflüchtete Menschen, insbesondere aus der Ukraine, bereitstellen und betreiben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Kommune, wenn Sie eine sogenannte „temporäre kommunale Gemeinschaftsunterkunft (tkGU)“ zur Aufnahme insbesondere von Schutzsuchenden aus der Ukraine im Zeitraum vom 29.11.2022 bis zum 31.12.2024 bereitstellen und unterhalten.

Sie bekommen die Förderung für die folgenden anfallenden Betriebskosten:

  • Personalkosten für die Betreuung der Schutzsuchenden,
  • Sachkosten im Zusammenhang mit dem Betreuungspersonal (beispielsweise Ausstattungskosten für Büroarbeitsplätze und Informationstechnik),
  • Kosten für einen Sicherheitsdienst aufgrund einer besonderen Sicherheitslage,
  • Vorhaltekosten,
  • Personal- und Sachkosten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Schutzkonzepts.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 10.000.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH). Bitte beachten Sie je nach Art Ihres Vorhabens die verschiedenen Antragsfristen.

Zusatzinfos 

Fristen

Reichen Sie Ihren Antrag bitte zu folgenden Fristen ein:

  • bereits betriebene tkGU: 31.12.2023
  • neu zu betreibende tkGU: 30.4.2024
  • Erstattung von Vorhaltekosten: 30.6.2024

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind die schleswig-holsteinischen Kreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden (Kommunen).

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen in der tkGU vorrangig Kriegsvertriebene aus der Ukraine unterbringen. Nachrangig können Sie auch Asylsuchende unterbringen.
  • Ihre tkGU verfügt normalerweise über mindestens 50 und höchstens 200 Unterbringungsplätze. 
  • Sie begrenzen die zeitliche Unterbringung in einer tkGU normalerweise auf 6 Monate je Person.
  • Ihre Gemeinschaftunterkünfte müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
    • Sie sehen je unterzubringender Person mindestens 6 Quadratmeter Wohnfläche vor zuzüglich 2 Quadratmeter, die auch durch gemeinschaftlich genutzte Räume zur Verfügung gestellt werden können.
    • Sie statten die Wohn- und Gemeinschaftsräume zweckmäßig und angemessen aus, indem Sie beispielsweise Möglichkeiten zur eigenen Verpflegung schaffen und auf Nationalitäten, Religionen sowie Alters- und Familienstrukturen Rücksicht nehmen.
    • Sie bringen alleinstehende Frauen und alleinstehende Männer in getrennten Zimmern unter.
    • Ihre tkGU ist an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden und ermöglicht durch ihre Lage den Zugang zu medizinischen, schulischen und sonstigen Einrichtungen des täglichen Lebens sowie zu integrationsrelevanten Angeboten (Migrationsberatung, Sprachkurse und Ähnliches).
  • Sie legen ein Betreuungs- und ein Schutzkonzept vor.
  • Sie müssen die Maßnahmen bis spätestens 31.12.2024 umsetzen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Beteiligung des Landes Schleswig-Holstein am Betrieb von temporären kommunalen Gemeinschaftsunterkünften (tkGU)

Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein vom 03.11.2023 – 297-4205/2022-14340/2023

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Mit der Vereinbarung vom 29. März 2023 zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den Kommunalen Landesverbänden zur Aufnahme von Schutzsuchenden aus der Ukraine ist die Unterstützung der Kommunen bei dem Betrieb von temporären kommunalen Gemeinschaftsunterkünften (tkGU) durch das Land vereinbart worden. Mit den Zuwendungen beteiligt sich das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung (MSJFSIG) an den Kosten von Kommunen zum Betrieb von temporären kommunalen Gemeinschaftsunterkünften, die der Aufnahme insbesondere von Schutzsuchenden aus der Ukraine dienen

1.2 Ziel der Förderung ist es, anlässlich der hohen Zugangszahlen von Kriegsvertriebenen aus der Ukraine die Kommunen bei der Aufnahme gem. § 4 LAufnG befristet zu unterstützen, wenn absehbar kein ausreichender Wohnraum zur dezentralen Unterbringung zur Verfügung steht. Durch die tkGU soll den jeweiligen Kommunen zusätzliche Zeit verschafft werden, um eine dezentrale Unterbringung jenseits von Gemeinschaftsunterkünften zu ermöglichen und neu aufzunehmende Personen auf die nachfolgende dezentrale Unterbringung integrationsorientiert vorzubereiten.

1.3 Es gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsverordnung (VV-K zu § 44 LHO).

1.4 Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH). Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für den Betrieb von temporären kommunalen Gemeinschaftsunterkünften (siehe Anlage 2) im Zeitraum vom 29. November 2022 bis zum 31. Dezember 2024:

2.1.1 Personalkosten für die Betreuung der Schutzsuchenden

2.1.2 Sachkosten im Zusammenhang mit dem Betreuungspersonal (wie z.B. Ausstattungskosten für Büroarbeitsplätze und Informationstechnik)

2.1.3 Kosten für einen Sicherheitsdienst

Sofern aufgrund einer besonderen Sicherheitslage ein Sicherheitsdienst von der antragsstellenden Kommune (zeitweise) als notwendig erachtet wird, sind diese Kosten ebenfalls zuwendungsfähig. Die Notwendigkeit muss unter Abwägung von Alternativen, gerade auch im Zusammenhang mit dem eingesetzten Betreuungspersonal sowie dem Schutzkonzept, begründet werden.

2.1.4 Vorhaltekosten

Hierfür werden die entsprechenden Regelungen zu Fördergegenstand und Zuwendungsvoraussetzungen der „Richtlinie zur Beteiligung an Vorhaltekosten und Restrukturierungsmaßnahmen der Kommunen bei der Aufnahme von Schutzsuchenden aus der Ukraine durch das Land Schleswig-Holstein“ vom 13. Juni 2023 zugrunde gelegt.

Sofern für die Unterkunft bereits eine Zuwendung für Vorhaltekosten im Rahmen der genannten Richtlinie bewilligt wurde, wird nur die Differenz zur Förderquote bei tkGU erstattet.

2.1.5 Personal- und Sachkosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung eines Schutzkonzeptes entstehen.

Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

2.2 Der Betrieb der Einrichtung erfolgt durch die Kommune bzw. von ihr beauftragte Dritte. Die betreibende Kommune übernimmt gegenüber den untergebrachten Personen die Rolle des Trägers und erlässt eine entsprechende Gebührensatzung.

2.3 In tkGU sind vorrangig Kriegsvertriebene aus der Ukraine unterzubringen. Nachrangig können auch Asylsuchende untergebracht werden. Sollten über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vorrangig Asylsuchende untergebracht werden, behält sich das Land vor, die Zuwendungen ggf. zu reduzieren oder ganz einzustellen. Ggf. nimmt die Bewilligungsbehörde hierzu rechtzeitig vorab mit der zuwendungsempfangenden Stelle Kontakt auf.

2.4 Eine Förderung ist rückwirkend ab dem 29. November 2022 möglich. Der Abschluss von Verträgen über den Förderzeitraum hinaus ist für die Gewährung einer Zuwendung im Förderzeitraum unschädlich. Eine Zuwendung für über den Förderzeitraum hinausgehende Kosten erfolgt jedoch nicht, das Risiko für eine Anschlussfinanzierung verbleibt bei der Zuwendungsempfängerin bzw. dem Zuwendungsempfänger.

2.5 Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist zulässig.

3 Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die schleswig-holsteinischen Kreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden (Kommunen).

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die tkGU verfügt über in der Regel mindestens 50 und höchstens 200 Unterbringungsplätze. Abweichungen hiervon bedürfen einer nachvollziehbaren Begründung, die mit Antragsstellung vorzulegen ist.

4.2 Die Unterbringung in einer tkGU soll in der Regel auf sechs Monate je Person begrenzt sein.

4.3 Zuwendungsfähig sind nur Gemeinschaftsunterkünfte, die folgende Mindestanforderungen erfüllen:

4.3.1 Je unterzubringende Person sind mindestens sechs Quadratmeter Wohnfläche vorzusehen zuzüglich zwei Quadratmetern, die auch durch gemeinschaftlich genutzte Räume zur Verfügung gestellt werden können.

4.3.2 Die Wohn- und Gemeinschaftsräume sollen zweckmäßig und angemessen ausgestattet sein. Möglichkeiten zur eigenen Verpflegung sollen gegeben sein. Soweit die Platzkapazitäten dies zulassen, soll Nationalitäten, Religionen sowie Alters- und Familienstrukturen Rechnung getragen werden. Familien sollen in abgetrennten Wohneinheiten untergebracht werden. Die Unterbringung alleinstehender Frauen und alleinstehender Männer hat in getrennten Zimmern zu erfolgen (Auf das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Frauen vor Gewalt und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 [sog. Istanbul Konvention] wird hingewiesen). Sofern Kinder in Gemeinschaftsunterkünften wohnen, soll bei Bedarf mindestens ein Spielzimmer in ausreichender Größe und mit entsprechender Ausstattung eingerichtet werden.

Schulkindern sollen ausreichend störungsfreie Räumlichkeiten zur Erledigung von Hausaufgaben zur Verfügung stehen. Freiflächen für Sport, Spiel und Erholung (Sitzbänke) sind vorzusehen, sofern nicht in unmittelbarer Nähe entsprechende öffentliche Einrichtungen vorhanden sind.

4.3.3 Um den Unterzubringenden die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erleichtern, sollen tkGU so gelegen sein, dass sie über eine Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr verfügen und den Zugang zu medizinischen, schulischen und sonstigen Einrichtungen des täglichen Lebens sowie zu integrationsrelevanten Angeboten (Migrationsberatung, Sprachkurse u.Ä.) gewährleisten.

4.4 Bei der Antragsstellung sind ein Betreuungs- und ein Schutzkonzept vorzulegen.

4.4.1 Betreuungskonzept

Das geförderte Betreuungspersonal ist im Kern für die organisatorischen Abläufe sowie für die Alltagsbegleitung der untergebrachten Personen zuständig. Das Betreuungskonzept soll die konkreten Aufgaben der Betreuung festlegen und die vorgesehenen Maßnahmen zur Informationsvermittlung beschreiben. Dabei soll auch die Zusammenarbeit mit und die Abgrenzung zu örtlichen Beratungsangeboten (insb. Migrationsberatung) dargestellt werden. Schutzbedarfe sowie das entsprechende Schutzkonzept sind auch im Betreuungskonzept zu berücksichtigen.

Das Betreuungskonzept sollte entsprechend folgende Punkte umfassen:

  • Ziel(e) der Arbeit des Betreuungspersonals
  • Konkrete Aufgaben des Betreuungspersonals
  • Abgrenzung zu und Verweis auf bestehende Orientierungs-, Integrations- und Beratungsangebote
  • Anforderungen an das und Organisation des Betreuungspersonals (Personalstruktur, Einsatzzeiten usw.)
  • Kooperationspartnerinnen bzw. Kooperationspartner
  • Qualitätsmanagement

4.4.2 Schutzkonzept

Das Schutzkonzept soll geeignete Maßnahmen umfassen, um die geltenden Regelungen zum Schutz vulnerabler Gruppen vor Gewalt umzusetzen. Auf die UN-Kinderrechtskonvention, die UN-Frauenrechtskonvention CEDAW, die UN-Behindertenrechtskonvention, die Europäischen Charta für Menschenrechte und das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (sog. Istanbul-Konvention), das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (Europakonvention Nr.197) sowie die EU-Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) wird verwiesen.

Die Ausgestaltung des Schutzkonzeptes ist den unterkunftsspezifischen Gegebenheiten anzupassen. Das Land stellt zusammen mit den Antragsunterlagen eine Handreichung zur Verfügung, die relevante Kernpunkte von Schutzkonzepten für Unterkünfte für Schutzsuchende sowie Praxisbeispiele umfasst (siehe Anlage 1).

4.5 Die Gewährung finanzieller Mittel ist nur möglich, wenn nicht bereits für denselben Zweck Fördermittel – auch seitens des Landes – gewährt wurden (Ausschluss von Doppelförderung).

4.6 Anträge auf Gewährung von Zuwendungen dürfen einen Förderbetrag in Höhe von 10.000 Euro nicht unterschreiten. Bei zwei Anträgen für eine tkGU werden die beiden Antragssummen im Hinblick auf diese Bagatellgrenze aufsummiert.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.

5.2 Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtkosten in Höhe von 90% (siehe Anlage 2).

Als zuwendungsfähig anerkannt werden:

5.2.1 Personalkosten für Betreuung bis zur Entgeltgruppe 9a.

Zur Berechnung wird ein Personalschlüssel von 1:65 (ausgehend von der maximalen Unterbringungskapazität) angesetzt.

5.2.2 Mit der Betreuung verbundenen Sachkosten bis zu einer maximalen Höhe von 5% der Personalkosten nach Ziffer 5.2.1

5.2.3 Kosten für einen Sicherheitsdienst

5.2.4 Im Zeitraum vom 29. November 2022 bis 31. Dezember 2024 entstandene Vorhaltekosten. Für die Beteiligung an den Vorhaltekosten im Zeitraum vom 01. Mai 2024 bis zum 31. Dezember 2024 wird zunächst ein pauschaler Betrag auf der Basis der durchschnittlichen monatlichen Vorhaltekosten im vorhergehenden Zeitraum zzgl. 10% zugrunde gelegt.

5.2.5 Personal- und Sachkosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung eines Schutzkonzeptes entstehen.

5.3 Eine Abrechnung der tatsächlichen Kosten erfolgt auf der Basis des Verwendungsnachweises. Eine Nachzahlung seitens des Landes ist ausgeschlossen.

5.4 Sollte die Belegung dauerhaft unter 50% liegen, behält sich die Bewilligungsbehörde vor, die Mittel für das Betreuungspersonal sowie ggf. Kosten für einen Sicherheitsdienst zu kürzen.

5.5 Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde halbjährlich Auskunft über die Belegung der tkGU zu geben.

6.2 Im Antrag sind die aktuellen und geplanten Unterbringungskapazitäten der antragstellenden Kommune darzustellen und zu begründen, warum absehbar kein ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht, um Vertriebene aus der Ukraine dezentral oder in kommunalen Unterkünften unterzubringen.

6.3 Für den Antrag der kreisangehörigen Gemeinden und Ämter ist zusätzlich eine Bestätigung des zuständigen Kreises bzgl. des von der antragsstellenden Kommune dargestellten Bedarfs erforderlich. Sie ist seitens der antragsstellenden Kommune einzuholen. Aus ihr muss hervorgehen, inwiefern der Kreis die interkommunale Kreisverteilung ausgeschöpft hat oder kurz vor Erreichung der Kapazitätsgrenzen ist.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Zuwendungen sind bei der IB.SH auf der Basis zur Verfügung gestellter Antragsvorlagen zu stellen. Die Erstattung von Vorhaltekosten bedarf eines separaten Antrags. Die entsprechenden Formulare können unter folgendem Link abgerufen werden: www.ib-sh.de. Bewilligungen sind nur möglich, wenn der Antrag vollständig entsprechend der nachfolgenden Fristen bei der IB.SH eingegangen ist:

a) Fristen für Anträge auf Zuwendungen für Ausgaben gem. Ziffer 2.1.1 bis 2.1.3 sowie 2.1.5:

Frist für neu zu betreibende Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne dieser Richtlinie: 30. April 2024. Anträge für neu zu betreibende Unterkünfte sollen grundsätzlich mindestens zwei Monate vor Inbetriebnahme gestellt werden.

Frist für bereits betriebene Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne dieser Richtlinie: 31. Dezember 2023.

b) Frist für Anträge zur Erstattung von Vorhaltekosten gem. Ziffer 2.1.4: 30. Juni 2024. Hier können die entstandenen Kosten für den Zeitraum vom 29. November 2022 bis zum 30. April 2024 angegeben werden.

7.2 Sonstige Verfahrensbestimmungen

7.2.1 Die Maßnahmen sind bis spätestens 31. Dezember 2024 umzusetzen. Der Nachweis über die Verwendung der Fördermittel ist spätestens bis zum 31. März 2025 vorzulegen.

7.2.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetztes (§§ 116, 117, 117 a LVwG) einschließlich der in Anlage 5 zu den VV-K Ziffer 13 zu § 44 LHO dargestellten Vereinfachungen.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 29. November 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024.

9 Nachhaltigkeitscheck

Das Ergebnis des Nachhaltigkeitschecks ist:

Das Vorhaben hat überwiegend positive Auswirkungen auf 'Good Governance und gesellschaftliche Teilhabe'. Das Vorhaben hat keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen.

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