Richtlinie
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Betreuung geschützter Gebiete – Betreuungsrichtlinie –
Gl.Nr. 7911.105
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 2023 – V 509 063.09 – 5326.11- 4
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes in geschützten Teilen von Natur und Landschaft kann nur erreicht werden, wenn die Naturschutzbehörden durch eine freiwillige Mitarbeit der Naturschutzvereine und -verbände, anderer privater und öffentlicher Einrichtungen und naturverbundener Bürger bei der fachlichen Betreuung dieser geschützten Gebiete unterstützt werden.
1.2 Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und auf der Grundlage des § 56 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) Zuwendungen für erforderliche und angemessene Ausgaben, die im Rahmen der fachlichen Betreuung geschützter Gebiete nach § 20 LNatSchG entstehen.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Zuwendungsfähig sind entstandene und nachweisbare Ausgaben für die Betreuung von folgenden geschützten Gebieten:
2.1.1 Naturschutzgebiete nach § 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit (i.V.m.) § 13 LNatSchG,
2.1.2 Biosphärenreservate nach § 25 BNatSchG i.V.m. § 14 LNatSchG,
2.1.3 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG, soweit die Gebiete nach § 32 Abs. 2 BNatSchG geschützt sind oder nach § 32 Abs. 4 BNatSchG ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist,
2.1.4 Gebiete des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer nach § 24 BNatSchG i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 Nationalparkgesetz (NPG)
2.2 Zuwendungsfähig sind entstandene und nachweisbare Ausgaben für die Betreuung der unter Nummer 2.1 genannten Gebiete, die folgende Aufgabenbereiche umfasst:
- Erfassung und Dokumentation der Entwicklung des Schutzgegenstandes und der Tier- und Pflanzenwelt sowie ihrer Ökosysteme,
- Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit der durch die Naturschutzbehörde getroffenen Regelungen und Maßnahmen unterbreiten,
- Ausführung von geeigneten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im geschützten Gebiet nach Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde,
- Information der Öffentlichkeit über das Schutzgebiet sowie
- jährlich hierüber einen Betreuungsbericht erstellen.
2.3 Zuwendungsfähig sind im einzelnen folgende Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, zweckmäßige und wirtschaftliche Durchführung der Vorhaben entstehen:
2.3.1 Eigenanteile des Zuwendungsempfängers für Beschäftigte im Rahmen von Maßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch II oder III, sofern diese ausschließlich als Schutzgebietsbetreuer eingesetzt werden.
2.3.2 Eigenanteile des Zuwendungsempfängers für Bundesfreiwilligendienstleistende, sofern diese ausschließlich als Schutzgebietsbetreuer eingesetzt werden.
2.3.3 Taschengeld für vor und nach dem Bundesfreiwilligendienst und während einer berufsqualifizierenden Ausbildung eingesetzte Praktikanten für die Zeit des ausschließlichen Einsatzes im betreuten geschützten Gebiet.
2.3.4 Vergütung oder Lohn für hauptamtliche Schutzgebietsbetreuer, wenn vor dem ersten Einsatz bzw. vor Abschluss eines (Änderungs-) Arbeitsvertrages das Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde hergestellt wurde.
2.3.5 Aufwandsentschädigung für Schutzgebietsbetreuer:
- Tagegeld in Höhe von 5 EUR pro Tag für die Zeit des ausschließlichen Einsatzes im geschützten Gebiet bei mindestens vier Stunden Abwesenheit von der Wohnstätte und
- Wegstreckenentschädigung oder sonstige Kosten für Fahrten im Rahmen des Zuwendungszweckes nach dem Bundesreisekostengesetz, wenn hierfür ein Fahrtenbuch geführt wird oder
- pauschale Aufwandsentschädigung, wenn die Bewilligungsbehörde diese Kosten anerkannt hat.
2.3.6 Teilnehmergebühren für Fortbildungsveranstaltungen, die von der Bewilligungsbehörde ausdrücklich für die Fortbildung von Schutzgebietsbetreuern angeboten oder im Einzelfall anerkannt werden und Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz für Fahrten vom und zum Veranstaltungsort.
2.3.7 Mieten, Pachten, Unterhaltung bzw. Bewirtschaftung (Wartungs- und Instandsetzungskosten, Versicherungen, Steuern, öffentliche Abgaben, Heizung, Energiebedarf, Wasser, Abwasser, Entwässerung, Abfallentsorgung) für Grundstücke, Gebäude, Grundstücks- oder Gebäudeteile, Räume und bauliche Anlagen, die ausschließlich der Betreuung des geschützten Gebietes dienen.
2.3.8 Ankauf bzw. Ersatzbeschaffung, Miet-, Reparatur-, Unterhaltungs- und Betriebskosten von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen, Maschinen, Fachliteratur und Karten im Umfang einer erforderlichen Grundausstattung für die Betreuung des geschützten Gebietes.
2.3.9 Informationsmaterial und -medien, die ausschließlich dem betreuten geschützten Gebiet dienen und nicht im Rahmen des Besucherinformationssystems für die Schutzgebiete in Schleswig-Holstein (BIS) herzustellende Informationselemente einschließlich Faltblatterstellung beinhalten, wenn vor der Erstellung das Einvernehmen mit der zuständigen oberen Naturschutzbehörde hergestellt wurde und ein Hinweis auf die Förderung durch das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur enthalten ist.
2.3.10 Pauschale Geschäftskosten für das betreute Gebiet in Höhe von bis zu 500 EUR. Die Pauschale beträgt jedoch höchstens 50% der für das geschützte Gebiet insgesamt nachgewiesenen Ausgaben nach Nr. 2.3.
2.3.11 Werkverträge oder Gutachten zur Ermittlung wissenschaftlicher Daten oder für die Erarbeitung von Schutzkonzepten und Planungen für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Rahmen der Betreuung der geschützten Gebiete, soweit vor Auftragsvergabe das Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde hergestellt ist.
2.3.12 Errichtung einfacher Schutzgebietshütten (Betreuungsunterkünfte) mit einem Investitionsvolumen bis zu 20.000 EUR oder Beschaffung einer beweglichen Unterkunft (Wohnwagen) mit einem Investitionsvolumen bis zu 7.500 EUR, soweit vor Auftragsvergabe bzw. vor Abschluss eines Kaufvertrages das Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde hergestellt ist; bei der Beschaffung einer gebrauchten beweglichen Unterkunft ist das Gutachten eines unabhängigen, vereidigten Sachverständigen vorzulegen;
2.4 Nicht zuwendungsfähig sind
2.4.1 Maßnahmen, für die eine Zuwendung bei anderen Behörden oder Dienststellen des Landes oder Bundes oder bei Kreisen, Städten, Ämtern, Gemeinden oder Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beantragt wurde oder von diesen bewilligt worden ist.
2.4.2 Maßnahmen, die gegen Kostenerstattung oder aufgrund eines Auftrages in Eigenregie (als „Unternehmer“) durchgeführt werden.
2.4.3 Ausgaben, zu deren Übernahme Dritte verpflichtet sind oder die Dritte übernommen haben (z.B. aus Anliegerverpflichtungen, Schadenersatzleistungen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen).
3. Zuwendungsempfänger
Soweit ihnen nach § 20 Abs. 1 LNatSchG von der zuständigen Naturschutzbehörde die Betreuung eines geschützten Gebietes übertragen worden ist, können Zuwendungen erhalten:
- Naturschutzvereine und -verbände, soweit der Naturschutz zu den satzungsgemäßen Aufgaben gehört,
- natürliche und juristische Personen, die in der Lage sind, zuwendungsfähige Maßnahmen durchzuführen und den dauerhaften Erhalt der Anlagen zu gewährleisten.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Mittel Dritter, insbesondere der EU und des Bundes, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Bei Nichtbeantragung erfolgt eine fiktive Anrechnung.
4.2 Der Antragsteller muss den übertragenen Betreuungsaufgaben und
4.3 Berichtspflichten nachgekommen sein. Bei Neuübertragungen muss der Antragsteller die Gewähr dafür bieten, dass den übertragenen Betreuungsaufgaben und Berichtspflichten nachgekommen wird.
4.4 Der Antragsteller darf mit dem Nachweis der Verwendung einer Zuwendung aus Vorjahren nicht in Verzug geraten sein.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt.
5.2 Der Fördersatz beträgt höchstens 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Im Einzelfall kann sich die Höhe des Fördersatzes nach einem erkennbaren Eigeninteresse des Antragstellers richten.
5.3 Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben, die dem Antragsteller für das jeweilige Projekt, d.h. für die Betreuung des jeweiligen geschützten Gebietes im Bewilligungszeitraum, der dem Kalenderjahr entspricht, unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszweckes entstehen.
5.4 Gebiets- oder projektbezogene bzw. im Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck entstehende Einnahmen sind anzugeben und auf die zuwendungsfähigen Ausgaben anzurechnen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Abweichend von Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung darf mit den Betreuungsmaßnahmen vor der Bewilligung der Zuwendung, frühestens mit Beginn des Kalenderjahres begonnen werden.
6.2 Die zur Durchführung der Maßnahmen erforderlichen behördlichen Zulassungen müssen vorliegen bzw. rechtzeitig eingeholt werden. Notwendige Abstimmungen mit betroffenen Grundstückseigentümern oder Verfügungsberechtigten sind vor Beginn der Maßnahmen herbeizuführen. Mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde des Kreises, in dem das betreute Gebiet liegt, ist durch den Zuwendungsempfänger vor Beginn der Maßnahmen das Einvernehmen herzustellen.
6.3 Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. Dieser besteht aus
- dem Betreuungsbericht, der der zuständigen oberen Naturschutzbehörde bis zum 31.01. des auf die Förderung folgenden Jahres zuzuleiten ist und
- einem zahlenmäßigen Nachweis, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplanes summarisch zusammengestellt sind und der ohne Vorlage von Belegen der Bewilligungsbehörde bis zum 30.06. des auf die Förderung folgenden Jahres zu übersenden ist.
6.4 Für Zuwendungen, die mehr als 50.000 EUR betragen, ist zusätzlich eine Belegliste zu führen aus der Tag, Zahlungsempfänger sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sind. Der Verwendungsnachweis ist anhand jeweils bereitgestellter Vordrucke zu erstellen.
6.5 Mittel zur Erfüllung des Zuwendungszwecks dürfen nicht an Dritte weitergeleitet werden.
7. Verfahren
7.1 Für die Antragstellung sind die von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Antragsvordrucke zu verwenden.
7.2 Die vollständig ausgefüllten und mit Erläuterungen versehenen Anträge sind an die Bewilligungsbehörde, das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein, Postfach 7151, 24171 Kiel zu übersenden.
7.3 Anträge, die bis zum 1. März des laufenden Kalenderjahres eingehen, werden vorrangig, danach eingehende Anträge nachrangig berücksichtigt. Anträge, die nach dem 30. September des laufenden Kalenderjahres eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
7.4 Die Zuwendung wird ohne Anforderung in einem Betrag ausgezahlt, sobald der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist, frühestens jedoch zum 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres.
7.5 Die gezahlte Zuwendung muss bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes, also bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen sein. Nicht verbrauchte Zuwendungen und überzahlte Beträge sind unverzüglich zurückzuzahlen.
7.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG).
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt zum 01. März 2023 in Kraft und gilt bis zum 01. März 2028. Gleichzeitig tritt die Richtlinie in der Form der Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein vom 16.04.2020 außer Kraft.
9. Nachhaltigkeitscheck
Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf ‘Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen’.
Das Vorhaben hat keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen.