Richtlinie
Änderung der Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein zum Ausbau von Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Landesinvestitionsprogramm 2019–2024)1)
Gl.Nr. 6662.46
Bekanntmachung des Ministerums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren
vom 02. Juni 2020 – VIII 342 –
[geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 7. Februar 2022]
1 Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Ziel des Landesinvestitionsprogramms 2019 bis 2024 ist es, die Betreuungsangebote für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege bedarfsgerecht auszubauen. Eine Förderung ist für Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Sanierungs- und Ausstattungsinvestitionen möglich, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen.
1.2 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV/VV-K zu § 44 LHO) Zuwendungen für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege.
1.3 Zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieser Richtlinie sind Betreuungsplätze, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen oder bei Anwendung der gesetzlichen Raumstandards nach § 23 Absatz 1 und 2 des Kindertagesförderungsgesetzes wegfielen. Ein Anspruch der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gewährt werden Zuwendungen für Investitionen in bauliche Maßnahmen zur Schaffung erforderlicher zusätzlicher Betreuungsplätze. Erforderlich sind Plätze, die in den Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aufgenommen werden.
2.2 Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht Eigentümer des Gebäudes, auf das sich die Maßnahme bezieht, ist diese förderfähig, wenn entweder
a) der Eigentümer des Gebäudes eine juristische Person ist,
- deren Zweck Betrieb, Bewirtschaftung, Überlassung des Gebäudes für die entsprechende Kindertageseinrichtung ist oder
- die das Gebäude ausschließlich zum Zwecke des Betriebs der Kindertageseinrichtung erworben hat und unterhält oder
b) nachgewiesen wird, dass der Mietvertrag über einen Zeitraum geschlossen ist, der mindestens der Zweckbindungsfrist entspricht. Gleiches gilt für Kindertagespflegestellen.
2.3 Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 7 LHO sind zu beachten. Dabei soll die bestmögliche Nutzung von Ressourcen erreicht werden.
2.4 Förderfähig ist auch die für die Funktionsfähigkeit des Gebäudes erforderliche Ausstattung, soweit es sich dabei um Gegenstände und Anlagen handelt, die für die Nutzung des Gebäudes als solches erforderlich und fest mit dem Gebäude verbunden bzw. nicht beweglich sind.
Nicht dem Förderzweck entsprechen bewegliche Ausstattungsgegenstände (z.B. digitale Geräte, Möbel, Spielgeräte und Raumausstattung), die lediglich zum Betrieb der Kindertageseinrichtung erforderlich sind. Satz zwei gilt nicht für Kindertagespflegestellen.
2.5 Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit einer Investitionsmaßnahme besteht. Dazu zählen auch projektvorbereitende und -begleitende Mess- und Beratungsleistungen externer Dienstleister, die einer möglichst wirtschaftlichen Umsetzung und Nutzung dienen. Laufende Kosten der Verwaltung (Personalkosten, Sachkosten) sind nicht erstattungsfähig.
3 Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger, Bewilligungsbehörden
3.1 Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren bewilligt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe den Verfügungsrahmen. Erstzuwendungsempfängerinnen bzw. Erstzuwendungsempfänger sind die schleswig-holsteinischen Kreise und kreisfreien Städte, sowie die Große kreisangehörige Stadt Norderstedt. Soweit sie nicht selbst Träger, Eigentümer oder Bauträger sind, erhalten sie die Zuwendung zur Weiterleitung nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) an Träger, Bauträger und Eigentümer von Kindertageseinrichtungen, die nach KiTaG gefördert werden oder Kindertagespflegepersonen als weitere Zuwendungsempfänger (Dritte). Erfolgt die Kindertagespflege im sozialversicherungspflichtigen Anstellungsverhältnis können die Mittel nach Maßgabe dieser Richtlinie auch an die Anstellungs-/Beschäftigungsgeberin bzw. -geber der Kindertagespflegeperson zweckgebunden weitergeleitet werden. Ist eine kreisfreie Stadt oder die Große kreisangehörige Stadt Norderstedt Träger, Eigentümer oder Bauträger, entscheidet die Investitionsbank Schleswig-Holstein – IB.SH – über den Förderantrag. Die Weiterleitung darf durch Zuwendungsbescheid oder Zuwendungsvertrag im öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertragsverhältnis erfolgen.
3.2 Die zur Verfügung stehenden Mittel werden nach der Zahl der Kinder nach der Bevölkerungsstatistik des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verteilt (Anlage 1, 3 und 5). Dieses Budget umfasst die Mittel zur Weiterleitung, die Mittel für die Kindertagespflege und ggf. die Mittel für Einrichtungen der kreisfreien Städte und der Großen kreisangehörigen Stadt Norderstedt.
3.3 Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe berichten dem Land für die Geltungsdauer dieser Richtlinie jeweils halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres über die Anzahl der bewilligten und neu eingerichteten zusätzlichen Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Hierfür legen sie Listen über die mit diesem Investitionsprogramm geförderten Projekte vor. Die als Anlage 4 der Richtlinie bezeichneten Vordrucke sind für die Meldung zu verwenden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen für die Weiterleitung von Mitteln durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an Dritte
4.1 Förderfähig sind Maßnahmen, die ab dem 01. Juli 2018 begonnen wurden. Als Beginn gilt dabei der Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. Das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist insoweit ausgesetzt. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn ist daher nicht erforderlich. Bei Vorhaben, die in selbstständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbstständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein dafür die Förderkriterien erfüllt sind. Zuwendungen für Kindertagespflegepersonen werden nur gewährt, wenn die Erlaubnis zur Kindertagespflege in Schleswig-Holstein gemäß § 43 SGB VIII erteilt wurde. Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens einschließlich der Folgekosten gesichert ist.
4.2 Die nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen können zugleich mit Mitteln anderer Förderprogramme gefördert werden, soweit dies nicht durch deren Förderbestimmungen ausgeschlossen wird.
4.3 Weiterleitungsvoraussetzungen
4.3.1 Wenn der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Bescheid für die Weiterleitung der Zuwendungen erlässt, ist die Dauer der Zweckbindung für die Nutzung der Kindertageseinrichtung durch Kinder mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein festzusetzen. Die Zweckbindungsfrist beträgt bei Neu-, Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen 25 Jahre, im Übrigen zehn Jahre, soweit nicht die tatsächliche Lebensdauer des geförderten Gegenstandes kürzer ist. Die Zuwendungsempfänger stellen die Zweckbindung sicher. Für Umbau- und Ausbaumaßnahmen sowie Neubauten ist eine dingliche oder gleichwertige Sicherung für den Fall einer anderweitigen Nutzung vor Ablauf der Zweckbindung vorzunehmen. Eine dingliche oder gleichwertige Sicherung ist bei Vorhaben öffentlicher Träger sowie der Förderung von Kindertagespflegestellen nicht erforderlich.
4.3.2 Wenn der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Weitergabe von Mitteln in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form bewilligt, ist ein Zuwendungsvertrag nach Maßgabe der VV Nummer 12 zu § 44 LHO zu schließen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen zu Nummer 4.3.1 dieser Richtlinie.
4.4 Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs aus § 91 LHO bleibt unberührt. Für Förderungen im Bereich der Kindertagespflege ist dies ausdrücklich im Wege des privatrechtlichen Vertrages nach Maßgabe der VV Nr. 12 zu § 44 LHO festzulegen.
4.5 Die Träger und Gemeinden dürfen die Mittel nach Maßgabe der VV Nummer 12 zu § 44 LHO an private Investoren weiterleiten. Sie haben sicherzustellen, dass bei der Bildung des mit dem Kostenträger für die Betriebsführung zu vereinbarenden Kaufpreises bzw. Pacht- oder Mietzinses der Gesamtbetrag der Zuwendung von den berücksichtigungsfähigen Herstellungskosten abgesetzt wird.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung, die durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe weitergeleitet wird
Folgende Regelungen sind sowohl für Bewilligung an Dritte durch Zuwendungsbescheid als auch durch einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Zuwendungsvertrag bindend.
5.1 Zuwendungs- und Finanzierungsart, Form der Zuwendung
Die Zuwendung des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an Dritte wird im Wege der Projektförderung mit Anteilsfinanzierung und Begrenzung auf einen Höchstbetrag in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Zuwendungshöhe beträgt bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Förderfähig sind Investitionsmaßnahmen ab einem Gesamtinvestitionsvolumen von 10.000 Euro je geförderte Kindertageseinrichtung.
5.2 Höhe der Zuwendungen
Mit den Landesmitteln werden folgende Investitionen zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder gefördert:
- Neubaumaßnahmen mit bis zu 22.000 Euro je neu geschaffenen Platz
- Umbau- und Ausbaubaumaßnahmen mit bis zu 15.000 Euro je neu geschaffenen Platz
- sowie damit verbundene Umbaumaßnahmen an Familienzentren mit bis zu 10.000 Euro je Familienzentrum
- Ausstattungsinvestitionen für neu geschaffene Tagespflegeplätze mit bis zu 1.500 Euro je Tagespflegeperson.
5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähige Ausgaben sind die in unmittelbarem Zusammenhang mit der umfassenden baulichen Maßnahme notwendigen, nachgewiesenen und angemessenen Aufwendungen, die auf Basis einer Kostenberechnung nach DIN 276 (ohne Kostengruppe 100 und 610) festgesetzt werden und der Erlangung des Zuwendungszwecks dienen. Für die Förderung von Kindertagespflegestellen gelten insbesondere als förderfähig die Anschaffung von kindgerechten Möbeln, Spielgeräte, Beleuchtung, kindgerechte Bodenbeläge und ähnliches.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, auf die Landesförderung aus dem IMPULS Sondervermögen (IMPULS Logo) nach Fertigstellung angemessen hinzuweisen.
6.2 Sofern Mittel nicht zweckentsprechend verwendet werden, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen verlangt werden. Fordert die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger die Mittel vor der Fälligkeit der Rechnungen an und werden diese ausgezahlt, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur Fälligkeit Zinsen verlangt werden.
7 Verfahren
Die Landesmittel können nur für Maßnahmen verwendet werden, die innerhalb des Bewilligungszeitraums, mithin in der Zeit vom 01. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2024, abgeschlossen werden Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten auf einen formlosen Antrag einen Zuwendungsbescheid.
7.1 Antragsverfahren
Den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wird nach formloser Antragstellung beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren das Budget als Verfügungsrahmen durch einen Zuwendungsbescheid zugewiesen.
7.2 Bewilligungsverfahren
Anträge können bei den Kreisen und kreisfreien Städten und der großen kreisangehörigen Stadt Norderstedt gestellt werden. Diese entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der Dringlichkeit, regionaler Gesichtspunkte und der Reihenfolge des Antragseingangs, ob ein Antrag gefördert werden soll. Es ist sicherzustellen, dass eine Gleichrangigkeit zwischen der Förderung der Kindertagespflegestellen und den sonstigen in dieser Richtlinie genannten Fördermaßnahmen gewahrt wird.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Anzahl und Art der durch die beabsichtigte Maßnahme neu zu schaffenden Betreuungsplätze,
- die Beschreibung der derzeitigen Situation vor Ort, der Maßnahme selbst und auf welche Weise diese der Neuschaffung von Betreuungsplätzen dient,
- die Eigentumsverhältnisse; bei Anmietung durch den Träger auch Angaben zu Nummer 2.2,
- den voraussichtlichen Beginn und das voraussichtliche Ende der Maßnahme,
- einen Kosten- und Finanzierungsplan mit Aufschlüsselung der Finanzierungsbeteiligten,
- eine Aufstellung nach DIN 276 in der 3. Gliederungsebene einschließlich Bauzeichnung bei Baumaßnahmen,
- die Bestätigung, dass die Maßnahme auf keine kostengünstigere Weise durchgeführt werden kann; dabei sind auch Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen zugrunde zu legen.
Für die Förderung von Kindertagespflegestellen kann die Bewilligungsbehörde davon abweichende Regelungen festlegen.
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Analog sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) im Wege eines Zuwendungsvertrages nach Maßgabe VV Nummer 12.5.1 zu § 44 LHO anzuwenden.
Sollen für das Vorhaben auch Zuwendungen durch die Standortgemeinde oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts bewilligt werden, hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit der anderen Zuwendungsgeberin bzw. mit dem anderen Zuwendungsgeber vor der Bewilligung Einvernehmen herbeizuführen über
- die zu finanzierenden Maßnahmen und die zuwendungsfähigen Ausgaben,
- die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen,
- Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid,
- die Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung und
- den Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch eine der beteiligten Verwaltungen.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe rufen die ihnen bewilligte Zuwendung nach Bedarf bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein ab. Die bewilligten Mittel dürfen nur zur Begleichung bereits fälliger Rechnungen anteilig zur Zahlung angewiesen werden. Entsprechende Nachweise sind dafür vom Zuwendungsempfänger vorzulegen.
Budgetmittel, die bis zum 31. März 2025 nicht ausgezahlt sind, fallen an das Land zurück.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Die Zuwendungsempfänger weisen spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahme den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der gewährten Zuwendung nach und legen einen baufachlich geprüften Verwendungsnachweis ab einem Investitionsvolumen von 100.000 Euro vor. Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe leitet das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung der Investitionsbank Schleswig-Holstein spätestens bis zum 30. September 2025 jeweils zu und verwendet hierfür das von der Investitionsbank bereitgestellte Formular.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. der entsprechenden Regelung des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117 a LVwG), soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8 Geltungsdauer
Die Richtlinie tritt zum 01. Juli 2019 in Kraft. Sie ist befristet bis zum 31. Dezember 2025.
Für die in der Abwicklung befindlichen bewilligten Förderfälle gelten die bisherigen Regelungen der Richtlinie fort.
1) Ändert Bek. vom 23. Mai 2020, Gl.Nr. 6662.46