Förderprogramm

Einrichtung von Beratungsstellen für ehrenamtliche Flüchtlingshilfe

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Kommune, Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

Referat 44

Adolf-Westphal-Straße 4

24143 Kiel

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen zur Stärkung ehrenamtlicher Flüchtlingshilfe planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt das freiwillige ehrenamtliche Engagement von Bürgerinnen und Bürgern zur Integration von Geflüchteten und von Schutzsuchenden aus der Ukraine.

Sie erhalten die Förderung für Personal- und Sachausgaben, die Ihnen bei der Einrichtung, der Fortführung und beim Ausbau von Beratungsstellen für ehrenamtliche Flüchtlingshilfe in den Kreisen und kreisfreien Städten entstehen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt jährlich höchstens EUR 63.000 je Vollzeitstelle. Zusätzlich können Sie einen Zuschuss – in angemessener Höhe – für Sachmittel bekommen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • zunächst die Kreise und kreisfreien Städte,
  • danach und im Einvernehmen mit den Kommunen kreisweit und in den kreisfreien Städten agierende Vereine, Verbände und rechtsfähige Organisationen mit Sitz in Schleswig-Holstein.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Fachpersonal muss in der Beratungsstelle vor allem folgende Aufgaben wahrnehmen:
    • Zusammenarbeit in Grundsatzfragen der Fortbildung, Information und Vernetzung mit dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung,
    • Zusammenarbeit mit den Koordinierungsstellen für Integration und Teilhabe,
    • Intensivierung der Netzwerkarbeit mit den Akteurinnen und Akteuren der ehrenamtlichen Flüchtlingsarbeit,
    • Koordinierung und Initiierung von Projekten, Veranstaltungen und Maßnahmen zur Verbesserung der Situation der Ehrenamtlichen in der Arbeit mit Geflüchteten,
    • Organisation von Qualifizierungsmaßnahmen für die mit der ehrenamtlichen Flüchtlingsarbeit befassten Akteurinnen und Akteure.
  • Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben muss Ihr Fachpersonal entsprechend qualifiziert sein.
  • Sie dürfen die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht bereits an anderer Stelle abgerechnet haben.
  • Die Beratungsstelle muss an den Fachveranstaltungen im zuständigen Ministerium teilnehmen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Vergabe von Fördermitteln für die Einrichtung von Beratungsstellen für ehrenamtliche Flüchtlingshilfe in Schleswig-Holstein

Gl.Nr. 6666.25
Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung vom 29.03.2023, VIII 444 – 442

1. Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Bürgerinnen und Bürger übernehmen im Rahmen des freiwilligen Engagements außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit und außerhalb des familiären Bereichs Verantwortung für die Integration von Geflüchteten in den Kommunen. Sie tragen durch ihr aktives Handeln erheblich zum Gemeinwohl bei. Ohne das ehrenamtliche Engagement der Bevölkerung wäre die Integration der aufzunehmenden Geflüchteten nicht möglich.

Infolge des russischen Angriffskrieges sind in der ehrenamtlichen Geflüchtetenarbeit zusätzliche und neue Anforderungen durch die Schutzsuchenden aus der Ukraine entstanden.

Ziel der Förderung ist die Etablierung und der Ausbau von Beratungsstellen in den Kreisen und kreisfreien Städten. Vorhandene regionale Initiativen und Organisationen sollen qualifiziert, informiert und vernetzt werden.

1.2 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV/VV-K zu § 44 LHO) Zuwendungen für die Einrichtung von Beratungsstellen zur Stärkung der ehrenamtlichen Mitarbeit in der Arbeit mit Geflüchteten.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähig sind Personal- und Sachausgaben für die Einrichtung, die Fortführung und den Ausbau von Beratungsstellen in den Kreisen und kreisfreien Städten.

2.2 Insbesondere hat das in der Beratungsstelle eingesetzte Personal folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • die Zusammenarbeit in Grundsatzfragen der Fortbildung, Information und Vernetzung mit dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung,
  • die Zusammenarbeit mit dem Personal der Koordinierungsstellen für Integration und Teilhabe,
  • die Intensivierung der Netzwerkarbeit mit den Akteuren der ehrenamtlichen Flüchtlingsarbeit,
  • die Koordinierung und Initiierung von Projekten, Veranstaltungen und Maßnahmen zur Verbesserung der Situation der Ehrenamtlichen in der Arbeit mit Geflüchteten,
  • die Organisation von Qualifizierungsmaßnahmen für die mit der ehrenamtlichen Flüchtlingsarbeit befassten Akteure.

3. Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind die Kreise und kreisfreien Städte, sowie kreisweit und in den kreisfreien Städten agierende Vereine, Verbände und rechtsfähige Organisationen. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz grundsätzlich in Schleswig-Holstein haben. Kreise und kreisfreie Städte können ihren Antrag beim Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung stellen, danach sind auch Vereine, Verbände und rechtsfähige Organisationen antragsberechtigt. Sie können den Antrag im Einvernehmen mit der antragsberechtigten Kommune, auch zu einem früheren Zeitpunkt, stellen. Folgeanträge sind zulässig.

3.2 Pro Kreis/kreisfreier Stadt erfolgt die Bewilligung grundsätzlich gegenüber einem Zuwendungsempfänger. In den Kreisen sollen die Stellenanteile der Beratungsstelle so aufgeteilt werden, dass im Rahmen einer dezentralen Betreuung ein Zusammenwirken von Städten, Gemeinden und Ehrenamtsinitiativen vor Ort ermöglicht wird, sich eine interkommunale Beratungsstruktur bilden kann, um auf lokale Bedarfe reagieren zu können. Die Weitergabe von Stellenanteilen ist möglich (VV/VV-K zu § 44 LHO, Ziff. 12 LHO).

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Es können Beratungsstellen nur insoweit berücksichtigt werden, wie deren zuwendungsfähige Ausgaben nicht bereits an anderer Stelle abgerechnet werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Förderung erfolgt grundsätzlich im Wege der Vollfinanzierung mit Höchstbetrag.

5.2 Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben, die unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszweckes unmittelbar entstehen.

5.3 Gefördert werden zwischen 0,5 und 2 Personalstellen je Kreis oder kreisfreier Stadt. Die Zuwendung pro Vollzeitstelle wird auf 63.000 Euro pro Jahr begrenzt (Höchstbetrag). Zusätzlich können Sachmittel in angemessener Höhe beantragt werden.

5.4 Die Fachkräfte haben über eine für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Nr. 2.2 geeignete Qualifikation zu verfügen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Beratungsstellen nehmen grundsätzlich an den Fachveranstaltungen im Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung teil.

6.2 Zum Zwecke der Erfolgskontrolle berichten die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger jährlich zum Stichtag 31.12. in einem vom Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung zur Verfügung gestellten Vordruck eines Tätigkeitsberichtes, der sich an den Aufgaben nach Nummer 2.2 orientiert, inwieweit die mit der Förderung angestrebte Zielsetzung erreicht wurde. Der Bericht muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Stichtag vorgelegt werden.

6.3 Der vorzeitige Maßnahmebeginn wird genehmigt. Es wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht. Der Antragsteller trägt das volle Risiko, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten.

7. Verfahren

7.1 Anträge sind dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein nach dem Muster der Anlage zur Prüfung vorzulegen. Dem Antrag sind eine Erläuterung der vorgesehenen Maßnahme sowie ein Finanzierungsplan beizufügen. Dabei sind die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Personal- und Sachausgaben im Einzelnen im Rahmen des Finanzierungsplanes auszuweisen. Außerdem ist jeweils eine ausdrückliche Erklärung darüber, dass die geförderten Personal- und Sachausgaben nicht an anderer Stelle abgerechnet werden, erforderlich.

7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht Abweichungen zugelassen worden sind. Der einfache Verwendungsnachweis wird auch bei Zuwendungen außerhalb von kommunalen Körperschaften zugelassen. Bei Zuwendungen außerhalb von kommunalen Körperschaften gilt außerdem: Die bewilligte Zuwendung wird zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in Teilbeträgen zu bestimmten Zeitpunkten ausgezahlt, ohne dass es darauf ankommt, ob die Zuwendung innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen benötigt wird. Es wird auf die Auflage verzichtet, wonach im Rahmen der Bewilligung beschaffte Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410 Euro ohne Umsatzsteuer überschreitet, zu inventarisieren sind. Es genügt eine einfache schriftliche Aufzeichnung über den Verbleib der mit der Zuwendung beschafften Gegenstände.

8. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft. Sie ist befristet bis zum 31. Dezember 2027

9. Nachhaltigkeit

Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf ‘Good Governance und gesellschaftliche Teilhabe’.

Das Vorhaben hat keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen.

 

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