Richtlinie
Richtlinien für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage)
GI.Nr. 6620.37
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
vom 22. September 2015 – V 567 –
[verlängert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 13. Oktober 2020 – V 567 –]
Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium wird nachfolgende Richtlinie erlassen:
1 Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung, Rechtsgrundlage
(1) Die Zahlungen sollen durch die Förderung der dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen im benachteiligten Kleinen Gebiet (gemäß Anlage 1) zur Erhaltung der Landschaft sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsmaßnahmen beitragen.
(2) Die Ausgleichszulage wird zum teilweisen oder vollständigen Ausgleich von Einkommensverlusten und zusätzlichen Kosten, die in benachteiligten Gebieten wirtschaftenden Landwirten im Vergleich mit Landwirten in nicht benachteiligten Gebieten entstehen, gewährt.
(3) Das Land Schleswig-Holstein gewährt die Zuwendung (Ausgleichszulage) auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassung
- der Richtlinie 75/268/EWG vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (ABl. L 128, S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 92/92/EWG des Rates vom 9. November 1992 (ABl. L 338, S. 1),
- der Entscheidung der Kommission 97/172/EG vom 10. Februar 1997 zur Änderung der Abgrenzung gemäß Richtlinie 75/268/EWG in Deutschland benachteiligter Gebiete (ABl. L 72, S. 1),
- der Verordnung (EU) Nummer 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raum (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 1698/2005,
- der Verordnung (EU) Nummer 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nummer 1307/2013 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nummer 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelungen für den Weinsektor (ABl. L 316 vom 2. Dezember 2009, S. 65), geändert durch Verordnung (EG) Nummer 146/2010 der Kommission vom 23. Februar 2010 (ABl. L 47 vom 24. Februar 2010, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 937/2012 der Kommission vom 12. Oktober 2012 (ABl. L 280 vom 13. Oktober 2012, S. 1),
- der Verordnung (EU) Nummer 1307/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Regelungen für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nummer 1290/2005, (EG) Nummer 247/2006, (EG) Nummer 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31. Januar 2009, S. 16), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 671/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl. L 204 vom 31. Juli 2012, S. 11), geändert durch VO (EU) Nummer 2016/669 der Kommission vom 28. April 2016 (Abl. L 115, S. 33),
- der Verordnung (EU) Nummer 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend der Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend der finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nummer 1307/2013, (EU) Nummer 1306/2013 und (EU) Nummer 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014,
- der Verordnung (EU) Nummer 640/2014 der Kommission vom 6. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nummer 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20. Juni 2014, S. 48 bis 73),
- der Verordnung (EU) Nummer 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nummer 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31. Juli 2014; S. 1 bis 17),
- der Verordnung (EU) Nummer 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nummer 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31. Juli 2014, S. 18 bis 68),
- der Verordnung (EU) Nummer 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nummer 1306/2013 des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance,
- der Verordnung (EU) Nummer 908/2914 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nummer 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28. August 2014, S. 59 bis 124),
- der Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland, CCI 2014DE06RDNF001,
- der im Rahmen des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ beschlossenen bundeseinheitlichen Grundsätze für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten in der jeweils geltenden Fassung,
- des Landesverwaltungsgesetzes vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243), zuletzt geändert am 21. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 254),
- der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) i.d.F. vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert am 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO,
- dieser Richtlinien.
(4) entfällt.
(5) Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Begünstigte
Begünstigte sind aktive Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nummer 1307/2013, die im benachteiligten Gebiet wirtschaften.
3 Allgemeine Zuwendungsbestimmungen
(1) Für die Gewährung der Ausgleichszulage müssen mindestens drei Hektar der gemäß Direktzahlungen beihilfefähigen Fläche im in der Anlage 1 aufgeführten „Kleinen Gebiet“ liegen und als Grünland oder als Ackerland genutzt werden.
(2) Flächen der Gebietskategorie gemäß Artikel 32 Absatz 1 b der Verordnung (EU) Nummer 1305/2013 erhalten keine Ausgleichszulage nach diesen Förderrichtlinien.
(3) Verpflichtungszeitraum (Verpflichtungsjahr) ist das Kalenderjahr, für das eine Förderung gewährt wird.
(4) Begünstigte, die die erste Zahlung der Ausgleichszulage in den Jahren 2010 bis 2014 erhalten haben, sind verpflichtet, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit mindestens fünf Jahre ab der ersten Zahlung der Ausgleichszulage fortzuführen. Im Falle genehmigter Aufforstungen sind sie von dieser Verpflichtung befreit.
(5) Eine Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Direktzahlung Schleswig-Holstein bei der zuständigen Behörde fristgerecht eingereicht wurde. Im Antrag sind sämtliche landwirtschaftlich genutzten Flächen aufzuführen.
(6) Im Falle von Betriebsübergaben, Erweiterung oder Aufgabe des Betriebes gelten die dafür anzuwendenden Vorgaben des nationalen bzw. europäischen Rechts. Gleiches gilt für Begünstigte infolge Flurbereinigungsverfahren oder beim Eintritt besonderer Umstände, die im Einzelfall zu berücksichtigten sind, oder höherer Gewalt.
(7) Für Betriebe, die ihre erste Zahlung im Jahr 2015 oder später erhalten, entfällt die Auflage aus Ziffer 3 Absatz 4.
(8) Für die Bewilligung werden nur die Flächen berücksichtigt, die die Antragstellerin oder der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung selbst bewirtschaftet.
(9) entfällt.
(10) Alle zuwendungsrelevanten Unterlagen sind nach dem Jahr nach Ablauf des Verpflichtungszeitraumes noch mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren und für eventuelle Prüfungen bereitzustellen. Im Falle etwaiger verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Verfahren bei dem Fördervorhaben verlängert sich diese Aufbewahrungsfrist.
(11) Die Informationspflichten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nummer 808/2014 sind zu beachten.
(12) entfällt.
4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
(1) Die Ausgleichszulage wird im „Kleinen Gebiet“ im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel jährlich wie folgt gewährt:
Flächenkategorien | Bewirtschaftungssystem Grünland mit Tierhaltung | Bewirtschaftungssystem Ackerbau/Marktfrucht |
Kategorie 1: bis 50 ha | 140 EUR je ha | 60 EUR je ha |
Kategorie 2: über 50 bis 100 ha | 130 EUR je ha | 50 EUR je ha |
Kategorie 3: über 100 ha | 120 EUR je ha | 40 EUR je ha |
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(2) Zum Bewirtschaftungssystem Grünland mit Tierhaltung zählen Flächen mit den Nutzungscodes 421, 422, 423, 424, 425, 429, 451, 452, 453, 480, 491, 492, 912. Die Förderung wird für Grünland für den Flächenumfang gewährt, für den ein Mindestviehbesatz von 0,5 Raufutter fressenden Großvieheinheiten (RGV) eingehalten wird (Umrechnungsschlüssel RGV gemäß Anlage 2). Pferde werden nur als RGV angerechnet, wenn sie für die Stutenmilcherzeugung genutzt werden.
(3) Zum Bewirtschaftungssystem Ackerbau/Marktfrucht zählen Flächen mit den Nutzungscodes Getreide (112–190), Eiweißpflanzen (210–290), Ölsaaten (311–390, 050), Ackerfutter (413–414), Hackfrüchte (602-606), Gemüse (610–639, 650, 701, 705, 707, 720), Dauerkulturen (821–860, 914, 999).
5 Bewilligungsverfahren
(1) Zuwendungen werden nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag gemäß amtlichem Vordruck gewährt. Das Antragsverfahren wird in der Regel elektronisch durchgeführt. Die erfolgreiche elektronische Übermittlung muss durch den Ausdruck eines Datenbegleitscheins dokumentiert werden. Dieser muss unterschrieben und innerhalb der Antragsfrist bei der zuständigen Bewilligungsbehörde eingegangen sein.
(2) Zuständige Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein am Standort, in dessen Dienstbezirk die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber ihren/seinen Betriebssitz hat bzw. in dem die Flächen eines Betriebes mit Betriebssitz außerhalb des Landes Schleswig-Holstein gelegen sind.
(3) entfällt.
(4) Bei einem Betrieb mit Flächen in verschiedenen Bundesländern ist der Antrag grundsätzlich in dem Land zu stellen, in dem der Betrieb seinen Sitz hat.
(5) Der Antrag ist bis spätestens zum 15. Mai des jeweiligen Kalenderjahres, für das eine Ausgleichszulage beantragt wird, bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Bei verspäteter Antragstellung verringert sich die Ausgleichszulage pro Werktag Verspätung um ein Prozent des Betrags, auf den die Antragstellerin oder der Antragsteller im Falle rechtzeitiger Einreichung Anspruch hätte. Beträgt die Terminüberschreitung mehr als 25 Tage, so wird der Antrag abgelehnt und jeder Anspruch auf Zahlung entfällt.
(6) Im Nutzungsnachweis des Sammelantrags des betreffenden Jahres für die Region Schleswig-Holstein/Hamburg sind die Flächen wie in den Erläuterungen und' Hinweisen zu diesem Sammelantrag beschrieben zu kennzeichnen. Dieser Nutzungsnachweis ist zugleich Verwendungsnachweis im Sinne von Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P zu § 44 LHO).
(7) entfällt.
(8) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten Art. 35 der Delegierten Verordnung (EU) Nummer 640/2014, die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und die entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein (§§ 116 bis 117a LVwG).
(9) Soweit der Zuwendungsbescheid zurückgenommen (§ 116 LVwG) oder widerrufen (§ 117 Abs. 3 LVwG) worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen durch den oder die Begünstigte bzw. Verpflichtungsübernehmer zu erstatten und zu verzinsen.
(10) Werden die Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt nicht mehr eingehalten, ist die Zuwendung einzustellen. Gewährte Zuwendungen bis zum Eintritt des Falles höherer Gewalt sind zu belassen.
6 Kontrolle und Ahndung von Verstößen
(1) Die Erfüllung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen wird durch Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß Verordnung (EU) Nummer 809/2014 überprüft.
(2) Der oder die Begünstigte ist verpflichtet, eine Überprüfung der beantragten Fördermaßnahme durch die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden, den Bundesrechnungshof, den Landesrechnungshof und die Europäische Gemeinschaft zuzulassen und deren Beauftragten auf Verlangen Einblick in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren, zum Zweck der Evaluierung der Fördermaßnahme die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie ein Betretungsrecht für alle Betriebsflächen und Betriebsräume einzuräumen.
6.1 Cross Compliance
Die Zuwendung wird gemäß Artikel 38 bis 40 der Verordnung (EU) Nummer 640/2014 gekürzt oder nicht gewährt, wenn der oder die Begünstigte während des Verpflichtungszeitraumes aufgrund einer ihr oder ihm zurechenbaren Handlung oder Unterlassung die anderweitigen Verpflichtungen nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig in ihrem oder seinem gesamten Betrieb erfüllt. In diesem Fall wird die Zuwendung für das betreffende Kalenderjahr gemäß Artikel 38 bis 40 der Verordnung (EU) im gleichen Umfang gekürzt oder nicht gewährt wie bei CC-Verstößen bei den Direktzahlungen.
6.2 Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen
(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe die gemeldete Fläche die ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5-fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 Prozent der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Die Verwaltungssanktion beträgt maximal 100 Prozent der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge.
(2) Wurde gegen den Begünstigten noch keine Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 wegen Übererklärung von Flächen bei der Ausgleichszulage verhängt, so wird die in Absatz 1 genannte Verwaltungssanktion um 50 Prozent gekürzt, wenn die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche nicht mehr als 10 Prozent der ermittelten Fläche beträgt.
(3) Wurde die gegen einen Begünstigten verhängte Verwaltungssanktion gemäß Absatz 2 gekürzt und muss gegen diesen Begünstigten für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das folgende Antragsjahr eine weitere Verwaltungssanktion gemäß Artikel 19a und Artikel 21 der VO 640/2014 verhängt werden, so muss er die Verwaltungssanktion für das folgende Antragsjahr in voller Höhe und den Betrag bezahlen, um den die gemäß Absatz 1 berechnete Verwaltungssanktion im Einklang mit Absatz 2 gekürzt wurde.
(4) Kann der gemäß den Absätzen 1 bis 3 berechnete Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nummer 908/2014 der Kommission verrechnet werden, wird der Restbetrag annulliert.
6.3 Kürzungen und Ausschlüsse bei Verstößen gegen Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen
(1) Die beantragte Förderung wird ganz abgelehnt oder zurückgenommen, wenn keine Fläche in der Förderkulisse gemäß Anlage 1 liegt.
(2) Die beantragte Förderung wird ganz oder teilweise abgelehnt oder ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn folgende Verpflichtungen oder sonstige Auflagen nicht eingehalten werden:
a) im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum oder in diesen Förderrichtlinien festgelegte Verpflichtungen oder
b) gegebenenfalls sonstige für das Vorhaben geltende Auflagen, die in Unionsvorschriften oder einzelstaatlichen Vorschriften oder im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum festgelegt sind.
(3) Bei der Entscheidung darüber, inwieweit die Förderung bei Nichteinhaltung von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen gemäß Absatz 2 abgelehnt oder zurückgenommen wird, wird den Kriterien Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes gegen die Förderbedingungen gemäß Verordnung (EU) Nummer 640/2014 Artikel 35 Absatz 2 Rechnung getragen.
(4) Die Schwere eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, wie groß die Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen Verpflichtungen oder Auflagen sind.
(5) Das Ausmaß eines Verstoßes wird insbesondere anhand der Auswirkungen des Verstoßes auf das Vorhaben insgesamt beurteilt.
(6) Für die Bestimmung der Dauer ist insbesondere maßgeblich, wie lange die Auswirkungen andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
(7) Die Häufigkeit wird danach beurteilt, ob bereits ähnliche Verstöße innerhalb der zurückliegenden vier Jahre oder wenn es sich um denselben Begünstigten und dieselbe Maßnahme oder Vorhabenart handelt – während des gesamten Programmplanungszeitraums 2014 bis 2020 bzw. bei ähnlichen Maßnahmen während des Programmplanungszeitraums 2007 bis 2013 – festgestellt wurden.
(8) Für vergangene Verpflichtungsjahre wird die Zuwendung insoweit gekürzt und zurückgefordert, wie sich der Verstoß auch auf den vorherigen Zeitraum erstreckt.
(9) Führt die Gesamtbewertung auf der Grundlage der Kriterien zu der Feststellung, dass es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, so wird die Förderung abgelehnt oder vollständig zurückgenommen. Darüber hinaus wird der oder die Begünstigte im Kalenderjahr der Feststellung und dem darauf folgenden Kalenderjahr von derselben Maßnahme öder Vorhabenart ausgeschlossen.
6.4 Kürzung bei zu geringem RGV-Besatz
entfällt.
6.5 Künstlich geschaffene Voraussetzungen und verhinderte Kontrolle
(1) Unbeschadet spezifischer Bestimmungen werden keine Zahlungen an Begünstigte geleistet, wenn feststeht, dass sie oder er die Voraussetzungen für den Erhalt der Zuwendungen künstlich geschaffen hat, um einen den Zielen der Förderung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.
(2) Kann die Fördermaßnahme aus Gründen, die der oder die Begünstigte zu vertreten hat, nicht kontrolliert werden, wird keine Zuwendung gewährt.
6.6 Unvollständige Flächenangaben
Gibt der oder die Begünstigte nicht alle Flächen im Antrag auf Direktzahlung an und macht die nicht angegebene Fläche mehr als drei Prozent der angegebenen Fläche aus, wird die Zahlung je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu drei Prozent gekürzt (sinngemäße Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nummer 640/2014).
6.7 Verstöße gegen das Landesmindestlohngesetz
entfällt.
7 Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und gelten längstens bis zum 31. Dezember 2020.1)
Die Richtlinien vom 21. Oktober 2014 (Amtsbl. Schl.-H. 5. 756)2) treten gleichzeitig außer Kraft.
1) Verlängert bis zum 31. Dezember 2023 durch Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 13. Oktober 2020
2) Gl. Nr. 6620.34
Anlage 1
Kleines Gebiet I
Inseln an der Westküste ohne feste Straßenanbindung mit den Gemeinden Alkersum, Borgsum, Dunsum, Hörnum, Kampen, List, Midlum, Nebel, Nieblum, Norddorf, Oevenum, Oldsum, Pellworm ohne Südfall und Süderoog, Süderende, Sylt, Utersum, Wenningstedt, Witsum, Wittdün, Wrixum, Wyk auf Föhr.
Anlage 2
Umrechnungsschlüssel RGV
Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahren: 0,60 RGV
Rinder von mehr als 2 Jahren: 1,00 RGV
Kälber (außer Mastkälber) und Jungvieh unter 6 Monaten: 0,40 RGV
Mastkälber: 0,40 RGV
Mutterschafe (incl. eigener Lämmer unter 1 Jahr, die beim Muttertier laufen): 0,15 RGV
Ziegen: 0,15 RGV
Equiden zur Stutenmilcherzeugung: 1,00 RGV
Schafe (außer Mutterschafe) von mehr als 1 Jahr: 0,15 RGV
Schafe unter einem Jahr, die nicht beim Muttertier laufen (einschließlich Mastlämmer): 0,15 RGV