Förderprogramm

Landesprogramm Arbeit – C2 Produktionsschulen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Arbeit, Aus- & Weiterbildung, Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie

Ansprechpunkt:

Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)

Zur Helling 5–6

24143 Kiel

Weiterführende Links:
C2 Produktionsschulen Service-Portal des Landes – Digitale Anträge stellen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Ihrer Produktionsschule junge, nicht mehr schulpflichtige Menschen ohne berufliche Perspektive gezielt auf die Anforderungen des regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkts vorbereiten, können Sie unter bestimmen Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt im Rahmen des Landesprogramms Arbeit mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus 2021–2027) Ihre Produktionsschule bei der Durchführung von Projekten für benachteiligte jungen Menschen ohne berufliche Perspektive, um sie sozial zu stabilisieren und schrittweise ihre Ausbildungs- und Beschäftigungsfähigkeit zu erhöhen.

Sie bekommen die Förderung für die individuelle arbeits- und lebensweltbezogene Kompetenzentwicklung der Teilnehmenden durch niedrigschwellige praxisorientierte Lehr- und Lernprozesse nach dem „Werkstattprinzip“ (Herstellung marktfähiger und marktnaher Produkte und Dienstleistungen unter betriebsähnlichen Bedingungen) mit folgenden Projektinhalten:

  • individuelle Unterstützung der Teilnehmenden zur Entwicklung einer tragfähigen beruflichen Perspektive und Vorbereitung auf die Anforderungen des regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkts,
  • Vermittlung fachpraktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie sozialer und persönlicher Kompetenzen in Bildungsangeboten nach dem Produktionsschulprinzip,
  • handlungsorientiertes Lernen (am Kundenauftrag) in einem betriebsnahen Arbeitsumfeld (Herstellung marktfähiger Produkte oder Dienstleistungen).

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss zu Ihren Personal-, Sach- und Gemeinkosten.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 73 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.

Mindestens 25 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben sind von der Agentur für Arbeit, dem Jobcenter, der Jugendhilfe oder von Dritten zu tragen.

Sie müssen sich an der Finanzierung mit Eigenmitteln in Höhe von mindestens 2 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben beteiligen.

Die Förderung ist in mehrere Abschnitte aufgeteilt. Vor jedem Förderabschnitt erfolgt eine erneute Ausschreibung mit festgelegter Antragsfrist.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme elektronisch über das Serviceportal Schleswig-Holstein oder schriftlich und als PDF-Datei per E-Mail an lpa-belege@ib-sh.de bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind alle Stellen außerhalb der Landesverwaltung mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein, die eine Produktionsschule betreiben und nach Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zertifiziert sind.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Zielgruppe sind nicht mehr schulpflichtige junge Menschen, die
    • im Übergang von der Schule in den Beruf keinen direkten beruflichen Anschluss gefunden haben,
    • durch persönliche, gesundheitliche und/oder psychische Einschränkungen nicht aus eigener Kraft den Übergang in eine Ausbildung schaffen,
    • aufgrund von Migrations- und/oder Fluchthintergrund bisher keine berufliche Perspektive aufbauen konnten oder
    • trotz Bemühungen den Übergang von der Schule in den Beruf noch nicht geschafft haben („Altbewerber/-innen“).
  • Ihre Produktionsschule muss unter anderem folgende Angebote bereitstellen und folgende Leistungen umsetzen:
    • mindestens 3 Berufsbereiche (einschließlich Engpass-Berufsbereiche nach jeweils aktueller Analyse der Bundesagentur für Arbeit),
    • Herstellung und Verkauf von marktfähigen Produkten und Dienstleistungen,
    • intensive Öffentlichkeitsarbeit in der Region/der Stadt,
    • Aufbau und Erhöhung der regionalen Betriebsnähe und Wirtschaftsorientierung durch Betriebspraktika,
    • Erwerb von fachpraktischen und fachtheoretischen Grundkenntnissen und schulischen Kenntnissen sowie ausbildungsrelevanten Qualifikationen,
    • Verbesserung der Vermittlungschancen der Teilnehmenden in Ausbildung.
  • Die Teilnehmenden müssen durchschnittlich 12 Monate bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von normalerweise 35 Stunden in der Produktionsschule bleiben. Im Einzelfall können Sie die Reduzierung der Wochenstunden auf mindestens 15 Stunden beantragen.
  • Die Produktionsschule muss mindestens 20 Teilnahmeplätze anbieten.
  • Sie müssen in Ihrer Produktionsschule einen Personalschlüssel von 1 zu 6 einhalten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Landesprogramm Arbeit 2021–2027
Arbeitsmarktprogramm des Landes Schleswig-Holstein
Förderperiode 2021–2027 des ESF Plus
Produktionsschulen
Ergänzende Förderkriterien

vom 01.08.2023

Auf der Grundlage der Rahmenrichtlinie des Arbeitsmarktprogramms des Landes Schleswig-Holstein der Förderperiode 2021–2027 des ESF Plus vom 16.04.2021, zuletzt geändert am 29.03.2023, gelten nachfolgende, vom zuständigen Institut für berufliche Bildung des Landes Schleswig-Holstein (SHIBB) festgelegte, ergänzende Förderkriterien.

1. Zuwendungszweck

Angesichts einer steigenden Armutsgefährdung junger Menschen in den letzten Jahren besteht konkreter Investitionsbedarf im Hinblick auf eine Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit und Ausbildungsreife junger Menschen. Die Produktionsschulen unterstützen junge, nicht mehr schulpflichtige Menschen ohne berufliche Perspektive, die zuvor durch Lernmüdigkeit, fehlende Basiskompetenzen oder psychische Beeinträchtigungen aus dem Bildungsprozess ausgeschieden sind. Ziel ist es, diese benachteiligten jungen Menschen sozial zu stabilisieren und schrittweise ihre Ausbildungs- und Beschäftigungsfähigkeit zu erhöhen. Konkret sollen fachpraktische Fertigkeiten und Fähigkeiten, soziale und persönliche Kompetenzen vermittelt sowie weitere Bildungsdefizite verringert werden. Im Vordergrund stehen praxisorientierte Lehr- und Lernprozesse nach dem Produktionsschulprinzip, die die jungen Menschen gezielt auf die Anforderungen des regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes vorbereiten und so zur individuellen Entwicklung einer tragfähigen beruflichen Perspektive beitragen. Ergänzend können psychologische Beratung und Betreuung angeboten werden, um vielfach vorhandene Hintergrundproblemlagen zu bearbeiten.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Personalkosten, die indirekten Kosten bzw. Gemeinkosten und die Sachkosten von Trägern mit Sitz oder einer Betriebsstätte in Schleswig-Holstein als Betreiber der Produktionsschule(n) in Schleswig-Holstein.

2.1. Zielgruppen

Zur Zielgruppe gehören nicht mehr schulpflichtige junge Menschen, die

  • im Übergang von der Schule in den Beruf keinen direkten beruflichen Anschluss gefunden haben,
  • durch persönliche, gesundheitliche und/oder psychische Einschränkungen nicht aus eigener Kraft den Übergang in eine Ausbildung schaffen,
  • aufgrund von Migrations- und/oder Fluchthintergrund bisher keine berufliche Perspektive aufbauen konnten oder
  • trotz Bemühungen den Übergang von der Schule in den Beruf noch nicht geschafft haben („Altbewerber/-innen“).

2.2. Auswahl der Teilnehmenden

Die teilnehmenden jungen Menschen werden durch Einrichtungen der Rechtskreise, insbesondere SGB II, SGB III und SGB VIII, zugewiesen. Die Zuweisung kann rechtskreisübergreifend erfolgen, um sogenannte technische Abbrüche zu verhindern.

2.3. Inhalte der Förderung

Die Produktionsschulen sollen die individuelle arbeits- und lebensweltbezogene Kompetenzentwicklung der Teilnehmenden fördern. Mit dem „Werkstattprinzip“ werden niedrigschwellige Lernprozesse über Produktionsprozesse erzielt, die mit der Herstellung marktfähiger und marktnaher Produkte und Dienstleistungen unter betriebsähnlichen Bedingungen erfolgen. Dies umfasst:

  • Individuelle Unterstützung der Teilnehmenden zur Entwicklung einer tragfähigen beruflichen Perspektive und Vorbereitung auf die Anforderungen des regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes;
  • Vermittlung fachpraktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie sozialer und persönlicher Kompetenzen in Bildungsangeboten nach dem Produktionsschulprinzip, welches Lehr- und Lernprozesse durch praktisches Arbeiten in den Vordergrund stellt;
  • Handlungsorientiertes Lernen (am Kundenauftrag) in einem betriebsnahen Arbeitsumfeld (Herstellung marktfähiger Produkte oder Dienstleistungen). Dadurch erwerben die jungen Menschen Grundlagen für den Übergang in eine Ausbildung oder in andere geeignete weiterführende Maßnahmen.

2.3.1. Angebote und Maßnahmen der Produktionsschulen

Die Zuwendungsempfänger/-innen halten während des Bewilligungszeitraumes mindestens nachstehende Angebote bereit und setzen sie um:

  • Mindestens 3 Berufsbereiche (inkl. Engpass-Berufsbereiche nach jeweils aktueller Analyse der Bundesagentur für Arbeit);
  • Herstellung und Verkauf von marktfähigen Produkten und Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Zusätzlichkeit und Gemeinnützigkeit (Einrichtung eines Produktionsschul-Beirates ist erforderlich), Veröffentlichung der Produktpalette und Dienstleistungsangebote (siehe Punkt 5.2);
  • Intensive Öffentlichkeitsarbeit in der Region/der Stadt und bei Bürgerinnen und Bürgern;
  • Aufbau und Erhöhung der regionalen Betriebsnähe und Wirtschaftsorientierung durch Betriebspraktika, Teilnehmenden den Erwerb von fachpraktischen und fachtheoretischen Grundkenntnissen und schulischen Kenntnissen sowie ausbildungsrelevanten Qualifikationen ermöglichen;
  • Verbesserung der Vermittlungschancen der Teilnehmenden in Ausbildung;
  • Bei Bedarf der Teilnehmenden: Angebot zum Nachholen des ersten Schulabschlusses (ESA) mit Externenprüfung.
  • Neben Präsenzzeiten beim Träger werden auch alternative Durchführungsformen (wie z.B. Online-Schulungen, Lernplattform, digitale Lernangebote, virtuelle Beratung, virtuelles Bewerbungsverfahren) als Regel-Instrumente vorgesehen und bei Bedarf durch Schulungen mit allen Beteiligten vorbereitet.

Schulungsinhalte sollen zudem zukunftsorientierte Inhalte umfassen, wie z.B.

  • Ökologische Nachhaltigkeit (Umwelt- und Klimaschutz, Müllvermeidung, Ressourcenschonung), alternative Wege der Beschaffung (z.B. durch Reparatur, Recycling, Produktspenden), Zugang für die Teilnehmenden zu nachhaltigem Wirtschaften im privaten Bereich schaffen;
  • Gesunde Lebensführung und Ernährung, Sensibilisierung für tiergerechte Haltung/Tierwohl, Auswirkungen von Ernährung auf eigene Gesundheit und Arbeits- und Leistungsfähigkeit, Vermittlung von beruflichen Kenntnissen, z.B. Herstellung von vollwertigen/vegetarischen/veganen Speisen, Einkauf von regionalen/Bio-Produkten;
  • Sportangebote und Entspannungsübungen (während der Maßnahmezeit) sowie Information und Hinführung zur Nutzung externer Angebote in der Freizeit und nach der Maßnahmeteilnahme;
  • Digitale Kompetenzen als „4. Kulturtechnik“ zur Vorbereitung auf die Arbeitswelt 4.0, Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten der Teilnehmenden zu neuen Technologien (auch über den Maßnahmezeitraum hinaus), Verbesserung der Medienkompetenz;
  • Bei Teilnahme von jungen Menschen mit Migrations- und/oder Fluchthintergrund: Vermittlung von grundlegenden Normen und Kenntnissen zum Bildungssystem sowie Vermittlung von Sprachkenntnissen, Schulung in der Nutzung von digitalen Angeboten zur Sprachförderung.

2.3.2. Verweildauer der Teilnehmer/-innen, Plätze und Personalschlüssel

Die Verweildauer pro Teilnehmer/-in beträgt durchschnittlich 12 Monate bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von i.d.R. 35 Stunden. Die Arbeitszeit kann in interne Präsenzzeit und externe Maßnahmezeit aufgeteilt werden. Zu Maßnahmebeginn ist die Teilnahme in Teilzeit (mind. 20 Wochenstunden mit kontinuierlicher Erhöhung) möglich, um diese zu erleichtern. In Einzelfällen können auf Antrag die Wochenstunden auf mindestens 15 Stunden reduziert werden.

Eine Produktionsschule muss zudem mindestens 20 Teilnahmeplätze anbieten. Ziel muss es sein, die bewilligten Teilnahmeplätze über den Förderzeitraum möglichst durchgängig zu besetzen.

Ein Personalschlüssel von 1 zu 6 ist einzuhalten. Bezugswert dafür sind die förderfähigen Personalkosten für pädagogisches Personal, Anleitende, Projektassistenz und eine ggf. anteilige Projektleitung bezogen auf die geförderten Teilnahmeplätze.

2.4. Beirat

Die Produktionsschule muss spätestens sechs Monate nach Beginn einen Beirat gebildet haben, in dem ein regelmäßiger Dialog mit der regionalen Wirtschaft und den Trägern der Regionalen Bildungszentren/Berufsbildenden Schulen stattfindet. Damit sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden und über Betriebspraktika die Einbindung von Betrieben in das Produktionsschulkonzept gefördert werden. Das Konzept der Produktionsschule muss erkennen lassen, dass es auf den erwarteten Bedarf der Wirtschaft abstellt. Dabei werden Fragen der Zusammenarbeit, der Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen, Marktnischen bzw. Zulieferfunktionen für die regionale Wirtschaft erörtert sowie eine Einbindung von Betrieben und Regionalen Bildungszentren/Berufsbildenden Schulen vereinbart. Erfolgt die Einrichtung des Beirates nicht fristgemäß, kann die Förderung eingestellt werden (auflösende Bedingung).

3. Zuwendungsempfänger/-innen

Zuwendungsempfänger/-innen können alle Stellen außerhalb der Landesverwaltung mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein sein. Eine AZAV-Zertifizierung der Träger gemäß § 184 SGB III ist verpflichtend.

Die Zuwendungsempfänger/-innen sollen sich aktiv an der inhaltlichen Weiterentwicklung der Produktionsschulkonzeption beteiligen (vorzugsweise in der Landesarbeitsgemeinschaft Produktionsschulen) und ihre praktische Arbeit daran ausrichten. Zusätzlich wird Erfahrung in der Durchführung von Produktionsschulkonzeptionen vorausgesetzt, genauso wie ein bestehendes Netzwerk im Bereich niedrigschwelliger Hilfen.

4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

4.1. Förderart und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses auf Antrag gewährt. Die Förderhöhe beträgt maximal 73 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben (ESF Plus und Landesmittel). Mindestens 25 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben sind von der Agentur für Arbeit, dem Jobcenter, der Jugendhilfe oder von Dritten zu tragen, was durch eine Bestätigung bzw. Kofinanzierungserklärung nachzuweisen ist.

Projektträger müssen sich an der Finanzierung mit Eigenmitteln in Höhe von insgesamt mindestens 2 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, nach Abzug der Einnahmen, beteiligen.

Aus der Veräußerung von Produkten und Dienstleistungen erwirtschaftete Einnahmen sind zusätzlich zur Finanzierung einzubringen.

4.2. Förderumfang

Förderfähig sind die direkten Personalkosten für

  • bis maximal 1 VZÄ max. analog Entgeltgruppe 12 TV-L oder TVöD für die Projektleitung,
  • Pädagogisches Personal, psychologisches Personal und Werkstattleitung max. analog Entgeltgruppe 11 TV-L oder TVöD,
  • Anleitende mit AEVO max. analog Entgeltgruppe 8 TV-L oder TVöD, ohne AEVO max. Entgeltgruppe 6 TV-L oder TVöD,
  • bis maximal 0,5 VZÄ max. analog Entgeltgruppe 6 TV-L oder TVöD für die Projektsachbearbeitung.

Direkte Personalkosten sind Kosten, die bei der unmittelbaren Projektdurchführung entstehen. Sie sind nachzuweisen und nach dem Ist-Kosten-Prinzip abzurechnen. Sie unterliegen auch den Prüfungen von Verwaltungsbehörde, Prüfbehörde, Landesrechnungshof und Europäischer Kommission. Für die Definition und Festlegung der einzelnen Bestandteile der direkten Personalkosten und der Zuordnung von Tätigkeiten im Rahmen des Landesprogramms Arbeit zu Entgeltgruppen ist das „Informationsblatt zu den Personalkosten“ zu beachten, abrufbar auf der Webseite der Investitionsbank Schleswig-Holstein. Ergänzungen und Änderungen, auch während eines laufenden Bewilligungszeitraums, behält sich der Zuwendungsgeber vor.

Die indirekten Kosten bzw. Gemeinkosten sowie die Sachkosten werden in Form einer Restkostenpauschale als Pauschalsatz von 40 Prozent der zuwendungsfähigen direkten Personalkosten gefördert. Die Pauschale deckt u.a. auch Honorarkosten ab, was bei der Höhe der Restkostenpauschale berücksichtigt ist.

Darüberhinausgehende Kosten sind nicht zuwendungsfähig.

Für die Definition und Festlegung der einzelnen Bestandteile der Restkostenpauschale sowie der weiteren Begriffsbestimmungen des Zuwendungsrechts sind die „Fördergrundsätze Landesprogramm Arbeit“ zu beachten, abrufbar auf der Webseite der Investitionsbank Schleswig-Holstein. Ergänzungen und Änderungen, auch während eines laufenden Bewilligungszeitraums, behält sich der Zuwendungsgeber vor.

5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1. Umsatzsteuer

Zuwendungen können umsatzsteuerpflichtig sein. Zuwendungsempfänger/-innen sollten sich rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt darüber informieren, ob die Zuwendung in ihrem Fall der Umsatzsteuer unterliegt. Eine ggf. anfallende Umsatzsteuer ist nicht förderfähig.

5.2. Erhebung von Daten der Teilnehmenden

Zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der EU wird ein datenschutzkonformes Monitoring-Verfahren angewendet, das eine regelmäßige Datenerhebung und -übermittlung von Teilnehmerdaten durch die Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) erfordert.

Die Wirksamkeit der Förderung wird anhand von folgenden ESF Plus relevanten Indikatoren gemäß VO (EU) 2021/1057, Anhang I bemessen:

  • Output-Indikator: Anzahl Arbeitslose, auch Langzeitarbeitslose,
  • Ergebnis-Indikator 1: Anteil der Arbeitslosen, die nach ihrer Teilnahme eine Qualifizierung erlangen,
  • Ergebnisindikator 2: Anteil der Arbeitslosen, die nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz (bzw. Ausbildungsplatz) haben, einschließlich Selbstständige.

Die ersten zwei Wochen ab Eintritt in die Produktionsschule gelten als Erprobungsphase. Als Teilnehmer/-in gilt, wer über die Erprobungsphase hinaus weiterhin die Produktionsschule besucht. Für sie sind innerhalb von vier Wochen nach Projekteintritt alle Monitoringdaten an die Datenbank bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein zu übermitteln.

Die für das jeweilige Projekt zu erreichenden Zielwerte der oben genannten Indikatoren werden durch den Zuwendungsbescheid festgelegt.

Der Ergebnisindikator ist anhand eines Zertifikats zu belegen, dessen Muster und Handreichung ebenfalls auf der Webseite der IB.SH zur Verfügung steht.

Frühestens sechs Monate nach Ende ihrer Teilnahme werden die ehemaligen Teilnehmenden nach ihrer schulischen oder beruflichen Situation befragt, um den längerfristiggen Erfolg der geförderten Maßnahme beurteilen zu können. Die Befragungen erfolgen durch externe Evaluierende.

5.3. Kommunikations- und Öffentlichkeitsarbeit

Die Vorgaben der EU zur Kommunikations- und Öffentlichkeitarbeit sehen vor, dass die Zuwendungsempfänger/-innen die Teilnehmenden und die Öffentlichkeit über die Zuwendung aus dem Arbeitsmarktprogramm und die Unterstützung der EU auf ihrer Webseite und in sozialen Medien, auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial informieren. Eine Missachtung kann gemäß Artikel 50 Abs. 3 der VO (EU) 2021/1060 zu einer Rückforderung von bis zu 3 Prozent der Zuwendung aus ESF Plus Mitteln führen. Näheres findet sich im „Leitfaden für die Öffentlichkeitsarbeit“, abrufbar auf der Webseite der Investitionsbank Schleswig-Holstein.

5.4. Bereichsübergreifende Grundsätze

In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung von Projekten sind gemäß Art. 9 VO (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 und Artikel 8 der VO (EU) 2021/1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze und die EU-Grundrechtecharta zu beachten.

Dies betrifft die Geschlechtergleichstellung, die Chancengleichheit und die Verhinderung jeglicher Diskriminierung. Zusätzlich ist die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen in allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung von Projekten zu berücksichtigen sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) einzuhalten und zu achten. Hierfür sind substantielle/konkrete Ausführungen im Projektantrag und im Sachbericht vorzunehmen. Näheres findet sich im „Leitfaden zur Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze“, abrufbar auf der Webseite der Investitionsbank Schleswig-Holstein.

6. Bewilligungszeitraum, Verfahren

6.1. Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum des 2. Förderabschnitts beginnt am 01.01.2024 und endet am 31.12.2024.

Weitere geplante Bewilligungszeiträume:

  • 3. Förderabschnitt: 01.01.2025–31.12.2026.
  • 4. Förderabschnitt: 01.01.2027–31.12.2028.

Vor jedem Förderabschnitt erfolgt eine erneute Ausschreibung, die auf der Webseite der Investitionsbank Schleswig-Holstein und über den Newsletter zum Arbeitsmarktprogramm bekanntgegeben wird.

6.2. Projektantrag

Der Projektantrag für den Förderzeitraum vom 01.01.2024–31.12.2024 ist vollständig bis zum 15.09.2023, 12:00 Uhr, online einzureichen unter:

https://dfoerdermittelantrag.datAport.de/dfadsh/Application?applicationId=08db8e5f-103a-4e8b-8ceb-8603cffbefce

Für den Fall, dass keine Online-Antragstellung möglich ist, steht ein Antragsformular als PDF-Datei auf der Webseite der Investitionsbank Schleswig-Holstein zum Download zur Verfügung.

Der Projektantrag in Papierform ist bis zum 15.09.2023, 12:00 Uhr, in einfacher Ausfertigung inklusive aller Anlagen, bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein, 24091 Kiel (Postfach) einzureichen sowie zusätzlich bis zum 15.09.2023, 12:00 Uhr, inklusive aller Anlagen, in einer zusammenhängenden PDF-Datei an lpa-belege@ib-sh.de zu senden.

Die Projektbeschreibung soll maximal 12 Seiten, Schriftgröße 12, ohne Anlagen umfassen und muss die sich aus den unten angeführten Auswahlkriterien ergebende Gliederung beachten. Über die im Förderantrag geforderten Anlagen hinausgehende Anlagen sind nicht zulässig.

Dem Antrag ist ein Votum der zuweisenden Rechtsträger beizufügen, das ggf. in Zusammenarbeit mit der regionalen Gebietskörperschaft erarbeitet wird. Darin sind die regionale Wirtschaftslage anhand von Strukturdaten zu untermauern, der Grad der Jugendarbeitslosigkeit nachzuweisen sowie die Möglichkeiten einer zweckmäßigen Zugangssteuerung darzulegen. Die Ausbildungsleistung der regionalen Wirtschaft ist zu würdigen.

In das Auswahlverfahren werden nur Förderanträge aufgenommen, die fristgerecht und mit allen erforderlichen Unterlagen und Nachweisen eingereicht wurden.

6.3. Auswahl der Projektträger

Die eingereichten Projektanträge werden von einer fachkundigen Jury aus Vertreter/-innen des Instituts für berufliche Bildung des Landes Schleswig-Holstein und der Investitionsbank Schleswig-Holstein als Bewilligungsbehörde unter Anwendung der nachfolgenden Auswahlkriterien bewertet (Scoring-Modell). Das Direktorium des Instituts für berufliche Bildung des Landes Schleswig-Holstein bestätigt die Auswahlentscheidung.

A. Projektkonzeption (40 Prozent)

a) Formale Kriterien

  • Überzeugende, schlüssige und nachvollziehbare Darstellung hinsichtlich Strukturaufbau, Gliederung, methodischer Ansatz und Seitenumfang.

b) Nach Inhalt

  • Beschreibung der geplanten Umsetzung zur Erreichung der in den Förderkriterien vorgesehenen Angebote und Maßnahmen der Produktionsschule einschließlich Schulungsinhalte,
  • Beschreibung der Zusammenarbeit im Beirat,
  • Beschreibung einer kultursensiblen Förderung (Cultural-Mainstreaming).

c) Nach zielgruppenspezifischen Anforderungen

  • Darstellung der zielgruppengerechten Projektkonzeption, Inhalte und Methoden zum Erreichen der individuellen, arbeits- und lebensweltbezogenen Kompetenzentwicklung der Teilnehmenden,
  • Angaben zur Gewährleistung der Mindestanzahl an Teilnehmendenplätzen und des zielgruppenspezifischen Betreuungsschlüssels,

d) Angaben zur geplanten Öffentlichkeitsarbeit

B. Eignung des Projektträgers (40 Prozent)

  • Zielgruppenspezifische Kenntnisse und Erfahrungen,
  • Erfahrung im Betrieb von Produktionsschulen,
  • Sächliche und personelle Ausstattung,
  • Vernetzung mit Jugendberufsagenturen und weiteren Akteuren im Übergang Schule-Beruf und der regionalen Wirtschaft,
  • Votum der zuweisenden Rechtsträger. Darin sind die regionale Wirtschaftslage anhand von Strukturdaten zu untermauern, der Grad der Jugendarbeitslosigkeit nachzuweisen sowie die Möglichkeiten einer zweckmäßigen Zugangssteuerung darzulegen. Die Ausbildungsleistung der regionalen Wirtschaft ist zu würdigen.

C. Projektfinanzierung (10 Prozent)

  • Kofinanzierungserklärung(en) von der Agentur für Arbeit, dem Jobcenter, der Jugendhilfe oder von Dritten zur Beteiligung an den förderfähigen Gesamtausgaben in Höhe von mindestens 25 Prozent,
  • Erbringung der vorgesehenen Eigenbeteiligung in Höhe von 2 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.

D. Bereichsübergreifende Grundsätze (10 Prozent)

  • Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung (Beitrag zum Thema und der Umsetzung),
  • Geschlechtergleichstellung (Beitrag zum Thema und der Umsetzung),
  • Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen (Beitrag zum Thema und der Umsetzung).

6.4. Bewilligung

Die Investitionsbank Schleswig-Holstein nimmt als Bewilligungsbehörde für die entsprechend ausgewählten Vorhaben die abschließende Antragsbearbeitung vor und erstellt die Bewilligungsbescheide für die berücksichtigten Vorhaben. Die abgelehnten Anträge erhalten einen Ablehnungsbescheid.

Die Benachrichtigung durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein erfolgt voraussichtlich im November 2023.

Die Abwicklung der Zuwendung erfolgt nach der Bewilligung ebenfalls durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein.

7. Ansprechpartner/-in

Investitionsbank Schleswig-Holstein
Frau Schneider
Zur Helling 5–6
24143 Kiel
Tel.: 0431 9905-2826

 

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