Richtlinie
Arbeitsmarktprogramm des Landes Schleswig-Holsteins
Förderperiode 2021–2027 des ESF Plus
Aktion: C1 Innovative Wege in Beschäftigung
Zweiter Aufruf zur Förderung von Projekten zur Integration von Arbeitslosen und Langzeitarbeitslosen im Bürgergeld – Bezug in den ersten Arbeitsmarkt
– Ergänzende Förderkriterien –
vom 09. Februar 2023
Auf der Grundlage der Rahmenrichtlinie des Arbeitsmarktprogramms des Landes Schleswig-Holstein der Förderperiode 2021–2027 des ESF Plus gilt der nachfolgende, vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus festgelegte Ideenwettbewerb.
1. Anlass des Ideenwettbewerbs
Die weltweiten Krisen zwingen viele Menschen dazu, ihr Heimatland zu verlassen und nach Deutschland zu migrieren. Die jüngsten Ereignisse in der Ukraine haben die Situation noch einmal verschärft. Diese seit kurzem und schon länger hier lebenden Menschen dabei zu unterstützen, sich gesellschaftlich und beruflich in Schleswig-Holstein integrieren zu können, ist ein zentrales Anliegen des Landes. Unter Einbezug einer individuellen und ganzheitlichen Betrachtung sind vor allem Unterstützungs- und Qualifizierungsbedarfe mit Blick auf den Arbeitsmarkt zu erbringen.
Ziel der Förderung im Rahmen dieses Aufrufes ist es daher, Konzepte zu entwickeln und umzusetzen, die mit Hilfe passfähiger Strategien die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration in den ersten Arbeitsmarkt schaffen.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die Personal-, Sach- und Gemeinkosten von Trägern, deren Konzepte geeignet sind, Menschen mit Migrations- und Fluchthintergrund für eine mögliche Integration in den ersten Arbeitsmarkt vorzubereiten.
3. Inhaltliche Zielsetzung
3.1. Zielgruppe
Zielgruppe sind Langzeitarbeitslose und Arbeitslose, die Bürgergeld beziehen.
Schwerpunktausrichtung:
Dieser Ideenwettbewerb richtet sich schwerpunktmäßig an Menschen mit Migrations- und Fluchthintergrund, die zur genannten Zielgruppe gehören.
Um die Plausibilität der geplanten Teilnehmendenanzahl in Abhängigkeit der Verbleibsdauer und der Bedarfsgerechtigkeit des Projektes in der Region zu dokumentieren, wird eine schriftliche Erklärung der Jobcenter bzw. Arbeitsagenturen benötigt (Letter of Intent).
3.2. Konzeption
Um die Teilnehmenden bei der passgenauen Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu unterstützen, muss eine individuell abgestimmte Förderung erfolgen. Hierfür ist es erforderlich, differenzierte Integrationsstrategien zu entwickeln, die sich an den besonderen Umständen und Bedarfen wie bspw. Sprachdefiziten, Wohn- und Familiensituation, Kinderbeaufsichtigung etc. richten.
Bei der Projektkonzeption ist zu berücksichtigen, dass
- sich die Teilnehmenden freiwillig für eine Teilnahme entscheiden dürfen,
- das Angebot auf die besonderen Belange der Zielgruppe mit Flucht- und Migrationshintergrund ausgerichtet ist,
- eine individuelle, ganzheitliche Begleitung erforderlich sein kann,
- Qualifikationen/Teilqualifikationen vermittelt werden müssen, die für die Unternehmen oder die Regionalwirtschaft relevant sind – berufspraktische Erprobungen, insbesondere durch betriebliche Praktika durchgeführt werden können,
- die Teilnehmerinnen und Teilnehmer Zeugnisse/Zertifikate erhalten, durch die die neu erworbene Qualifikation und die erfolgreiche Teilnahme aussagekräftig dokumentiert wird.
Bei der Projektkonzeption ist insbesondere wünschenswert:
- sich vorab mit den Jobcentern zur Bedarfslage der zuzuweisenden Zielgruppe auszutauschen,
- die Angebote den individuellen Bedürfnissen der TN in Bezug auf deren familiäre und räumliche Situation anzupassen (z.B. Kinderbeaufsichtigung, Mobilität, Bedarfsgemeinschaft)
- die Vermittlung berufssprachlicher Grundkompetenzen,
- die digitale Kompetenz zu steigern,
- einschlägige Verbände oder Organisationen als Multiplikatoren einzubinden und eine Vernetzung mit relevanten Projektpartnern und Unternehmen auf lokaler und regionaler Ebene zu erwirken,
- dass ein Übergangsmanagement (z.B. bei Vermittlung in Arbeit und Stabilisierung in der Erstphase des Beschäftigungsverhältnisses) erfolgt.
Im Rahmen der Aktion sollen dabei modellhafte Projekte gefördert werden. Modellhaft sind insbesondere:
- die Entwicklung neuer Methoden, Werkzeuge und Ansätze oder
- die Verbesserung von bestehenden Methoden, Werkzeugen und Ansätzen oder
- neue Ziele, zum Beispiel Erschließung neuer Beschäftigungsfelder auf dem Arbeitsmarkt in Schleswig-Holstein oder
- die Umsetzung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Praxis.
4. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger können alle Stellen außerhalb der Landesverwaltung mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein sein, die über die notwendige Infrastruktur und Erfahrung mit den Zielgruppen verfügen. Kooperationen mit weiteren Partnern sind grundsätzlich zulässig.
Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger ist auch bei Kooperationen für die ordnungsgemäße Durchführung des Projekts verantwortlich.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses auf Antrag gewährt. Eigenmittel und aktive Drittmittel sind ein bewertungsrelevantes Kriterium.
Förderfähig sind die Personalkosten
- bis maximal 0,5 VZÄ für die Projektleitung bis zur Entgeltgruppe 13,
- Projektkoordination und pädagogische Begleitung bis zu Entgeltgruppe 11,
- bis maximal 0,5 VZÄ für die Projektassistenz bis zur Entgeltgruppe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
Die direkten Personalkosten sind nachzuweisen und nach dem Ist-Kosten-Prinzip abzurechnen. Sie unterliegen auch den Prüfungen von Verwaltungsbehörde, Prüfbehörde, Landesrechnungshof und EU-Kommission. Für die Definition und Festlegung der einzelnen Bestandteile der direkten Personalkosten und der Zuordnung von Tätigkeiten im Rahmen des Landesprogramms Arbeit zu Entgeltgruppen, gilt das „Informationsblatt zu den Personalkosten“ in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung.
Die indirekten Kosten bzw. Gemeinkosten sowie die Sachkosten werden in Form einer Restkostenpauschale als Pauschalsatz von 40% der zuwendungsfähigen direkten Personalkosten gefördert. Darüberhinausgehende Kosten sind nicht zuwendungsfähig. Für die Definition und Festlegung der einzelnen Bestandteile der Restkostenpauschale sowie der weiteren Begriffsbestimmungen des Zuwendungsrechts gelten die „Fördergrundsätze Landesprogramm Arbeit“ in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung.
Passive Kofinanzierungsmöglichkeiten (z.B. Teilnehmereinkommen nach dem SBG II) bleiben bei der Aufstellung der Kosten- und Finanzierungspläne unberücksichtigt.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1. Umsatzsteuer
Zuwendungen können umsatzsteuerpflichtig sein. Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger sollten sich rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt darüber informieren, ob die Zuwendung in ihrem Fall der Umsatzsteuer unterliegt. Eine ggf. anfallende Umsatzsteuer ist nicht förderfähig.
6.2. Erhebung von Daten der Teilnehmenden
Zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der EU wird ein datenschutzkonformes Monitoring-Verfahren angewendet, das eine regelmäßige Datenerhebung und -übermittlung von Teilnehmerdaten durch die Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) erfordert.
Die Wirksamkeit der Förderung wird anhand von drei Indikatoren bemessen:
- Output-Indikator: Anzahl Arbeitslose, auch Langzeitarbeitslose;
- Ergebnis-Indikator 1: Anteil Teilnehmende, die nach ihrer Teilnahme eine Qualifizierung erlangt haben;
- Ergebnis-Indikator 2: Anteil Teilnehmende, die nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbstständige.
Die ersten zwei Wochen ab Eintritt in das Projekt gelten als Erprobungsphase. Als Projektteilnehmerin oder Projektteilnehmer gilt, wer über die Erprobungsphase hinaus weiterhin an einem Projekt teilnimmt. Für diese Teilnehmenden sind innerhalb von vier Wochen nach Projekteintritt alle Monitoringdaten an die Datenbank bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein zu übermitteln.
Die für das jeweilige Projekt zu erreichenden Zielwerte der Indikatoren werden durch den Zuwendungsbescheid festgelegt.
Der Ergebnisindikator 1 ist anhand eines Zertifikats zu belegen, dessen Muster und Handreichung ebenfalls auf der Webseite der IB.SH zur Verfügung steht.
Frühestens sechs Monate nach Ende ihrer Teilnahme werden die ehemaligen Teilnehmenden nach ihrer schulischen oder beruflichen Situation befragt, um den längerfristigen Erfolg der geförderten Maßnahme beurteilen zu können. Die Befragungen erfolgen durch externe Evaluierende.
6.3. Kommunikations- und Öffentlichkeitsarbeit
Die Vorgaben der EU zur Kommunikations- und Öffentlichkeitarbeit sehen vor, dass die Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger die Teilnehmenden und die Öffentlichkeit über die Zuwendung aus dem Arbeitsmarktprogramm und die Unterstützung der EU auf ihrer Webseite und in sozialen Medien, auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial informieren. Eine Missachtung kann gemäß Artikel 50 Abs. 3 der Dach-VO zu einer Rückforderung von bis zu 3% der Zuwendung aus ESF Plus Mitteln führen. Näheres findet sich im „Leitfaden für die Öffentlichkeitsarbeit“, der auf der Webseite der Investitionsbank Schleswig-Holstein heruntergeladen werden kann.
6.4. Bereichsübergreifende Grundsätze
In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung von Projekten sind gemäß Art. 9 VO (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 und Artikel 8 der VO (EU) 2021/1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze und die EU-Grundrechtecharta zu beachten.
Dies betrifft die Geschlechtergleichstellung, die Chancengleichheit und die Verhinderung jeglicher Diskriminierung. Zusätzlich ist die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen in allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung von Projekten zu berücksichtigen sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) einzuhalten und zu achten. Hierfür sind substantielle/konkrete Ausführungen im Projektantrag und im Sachbericht vorzunehmen.
6.5. Ausschluss von Doppelförderung
Eine Doppelförderung der Teilnehmenden durch andere Programme, insbesondere von Bund, Land und EU außerhalb der ESF-Förderung in Schleswig-Holstein ist von den Zuwendungsempfängerinnen bzw. den Zuwendungsempfängern auszuschließen.
7. Bewilligungszeitraum, Verfahren
7.1. Durchführungszeiträume der Förderung
Der aktuelle Durchführungszeitraum des 2. Ideenwettbewerbs beginnt am 01.08.2023 und endet spätestens am 31.12.2025.
7.2. Projektantrag
Der Projektantrag ist für eine konkrete Region zu stellen. Projektträger, die für mehrere Regionen Anträge stellen, müssen für jedes Projekt einen jeweils eigenen Projektantrag stellen. Für Kooperationen verschiedener Träger gilt, dass nur eine Zuwendungsempfängerin bzw. ein Zuwendungsempfänger je Antrag zu benennen ist, die/der für die Durchführung verantwortlich ist.
Die Projektkonzeption darf maximal sieben Seiten, Schriftgröße 12, umfassen und muss die Gliederung beachten, die sich aus den unter Ziff. 7.3 genannten Bewertungskriterien ergibt.
Folgende Dokumente müssen zusammen mit dem Antrag fristgerecht eingereicht werden:
- Letter of Intent,
- Kofinanzierungserklärung,
- Auszug aus dem Handels-/Vereinsregister,
- GoBD-Nachweis.
Für die weitere Teilnahme am Auswahlverfahren müssen neben dem Antrag alle genannten Dokumente zum Fristablauf vorliegen. Ist der Antrag nach Fristablauf unvollständig, so wird der Antrag abgelehnt.
Der Projektantrag für den 2. Ideenwettbewerb ist vollständig bis zum 06.04.2023, 12:00 Uhr, schriftlich in einfacher Ausfertigung sowie als zusammenhängende pdf-Datei (ein Dokument) als Mail an lpa-belege@ib-sh.de bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein, 24091 Kiel (Postfach) einzureichen.
7.3. Auswahl der Projektträger
Die eingereichten Projektanträge werden von einer fachkundigen Jury aus Vertreterinnen und Vertretern des zuständigen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus und der Investitionsbank Schleswig-Holstein als Bewilligungsbehörde unter Anwendung der nachfolgenden Auswahlkriterien bewertet (Scoring-Modell) und durch das Ministerium bestätigt.
Bei gleicher Punktzahl liegt es im Ermessen der Jury, zugunsten einer regionalen und flächendeckenden Verteilung der Projekte zu entscheiden.
A. Projektkonzeption (50%)
a) Formale Kriterien
- Überzeugende, schlüssige und nachvollziehbare Darstellung hinsichtlich Strukturaufbau, Gliederung, methodischer Ansatz und Seitenumfang
b) Nach Inhalt
- Passendes Konzept zum Schwerpunkt des Ideenwettbewerbes
- Integrationsstrategie in den Arbeitsmarkt
c) Nach zielgruppenspezifischen Anforderungen
- Berücksichtigung der besonderen Bedarfslage der Zielgruppe wie bspw. Sprachbarrieren, Wohnsituation, vorhandene Mobilität, besondere Hemmnisse, Ausstattung technischer Endgeräte etc.
d) Angaben zur geplanten Öffentlichkeitsarbeit
B. Eignung des Projektträgers (30%)
- Zielgruppenspezifische Kenntnisse und Erfahrungen
- Sächliche und personelle Ausstattung
- Detaillierte Angaben zur besonderen Eignung (Referenzen)
- Vernetzung und Kontakte in der Region, die für die Umsetzung des Projektes von Vorteil sind
C. Projektfinanzierung (20%)
- Schlüssige Kostenaufstellung mit Erläuterung der einzelnen Kostenpositionen
- Einhaltung der vorgegebenen max. tariflichen Eingruppierungen
- Angaben zu Kofinanzierungen anderer Institutionen (z.B. Jobcenter)
7.4. Bewilligung
Die Investitionsbank Schleswig-Holstein nimmt als Bewilligungsbehörde für das ausgewählte Vorhaben die abschließende Antragsbearbeitung vor und erstellt den Bewilligungsbescheid für das berücksichtigte Vorhaben. Die abgelehnten Anträge erhalten einen Ablehnungsbescheid.
Die Benachrichtigung durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein erfolgt im Juni 2023.
Die Abwicklung der Zuwendung erfolgt nach der Bewilligung ebenfalls durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein.
8. Ansprechpartner/-in
Investitionsbank Schleswig-Holstein
Frau Sattler
Zur Helling 5–6
24143 Kiel
Tel.: 0431 9905-2730