Richtlinie
Landesprogramm Arbeit 2021–2027
Arbeitsmarktprogramm des Landes Schleswig-Holstein
Förderperiode 2021–2027 des ESF Plus
Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU)
Ergänzende Förderkriterien
vom 06.04.2023
Auf der Grundlage der Rahmenrichtlinie des Arbeitsmarktprogramms des Landes Schleswig-Holstein der Förderperiode 2021–2027 des ESF Plus gelten nachfolgende, vom zuständigen Institut für berufliche Bildung (SHIBB) des Landes Schleswig-Holstein festgelegte, ergänzende Förderkriterien.
1. Zuwendungszweck
In Schleswig-Holstein ist der Anteil von Ausbildungsbetrieben an allen Betrieben mit sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in den letzten Jahren gesunken und dieser Effekt hat sich durch die Corona-Pandemie verstärkt. Dazu verändern sich mit dem digitalen Wandel auch die Anforderungen an das Ausbildungssystem, was insbesondere Kleinstbetriebe vor eine Herausforderung stellt. Um die Ausbildungsbereitschaft von Betrieben zu erhöhen und qualitativ hochwertige sowie zukunftsgerichtete Ausbildungsinhalte und -methoden zu gewährleisten, fördert das Land mit dieser Aktion einen Teil der Lehrgangskosten von Auszubildenden an bundes- oder landesweit anerkannten ÜLU-Lehrgängen der Grund- und Fachstufe im Handwerk sowie ÜLU-Lehrgängen in grünen Berufen. Als Teil der fachpraktischen Ausbildung stellen ÜLU-Lehrgänge sicher, dass Auszubildende unabhängig vom Spezialisierungsgrad und der Innovationskraft des eigenen Ausbildungsbetriebs ihr Berufsbild vollständig erlernen und eine Ausbildung auf dem modernsten technischen Niveau durchlaufen.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
a) Lehrgangskosten der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung im Handwerk für Auszubildende in der Grundstufe und in der Fachstufe, die in Unternehmen des Handwerks in Schleswig-Holstein ausgebildet werden.
b) Lehrgangskosten der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung in grünen Berufen für Auszubildende, die in Unternehmen des Agrarbereichs ausgebildet werden.
2.1. Zielgruppe
Die Zielgruppe sind Auszubildende im Handwerk und in den grünen Berufen, deren Ausbildungsverhältnisse in die Ausbildungsvertragsdatenbanken der Handwerkskammern Schleswig-Holstein bzw. der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein eingetragen sind.
2.2. Inhalte der Förderung
Die Lehrgänge richten sich nach den aktuellen Unterweisungsplänen, die im Handwerk vom Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik im Einvernehmen mit den zuständigen Fachverbänden des Handwerks erarbeitet werden. Die Lehrgänge im Agrarbereich werden durch den Berufsbildungsausschuss bei der Landwirtschaftskammer in Kooperation mit den Berufsbildungsstätten festgelegt. Die Lehrgänge müssen in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten oder in anderen von der jeweiligen Handwerkskammer bzw. der Landwirtschaftskammer anerkannten Berufsbildungseinrichtungen stattfinden.
3. Zuwendungsempfänger/-innen
Als Zuwendungsempfänger/-innen sind die Träger der Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung, die Handwerkskammer Flensburg und die Handwerkskammer Lübeck, sowie die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein antragsberechtigt.
4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses auf Antrag gewährt. Das Gesamtbudget aus ESF Plus und Landesmitteln liegt bei 3,85 Millionen Euro pro Jahr.
Grundlage für die Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist die je Lehrgangstag ermittelte Teilnahmetageskostenpauschale in Höhe von 94,80 EUR. Die Teilnahmetage sind anhand von Teilnehmerlisten zu belegen, auf denen die Teilnehmenden ihre Teilnahme täglich durch Unterschrift bestätigt haben. Hierbei ist sicher zu stellen, dass die über ESF Plus und Landesmittel geförderten Teilnahmetage eindeutig erkennbar sind.
Die Höchstbetragsbegrenzung ergibt sich aus den insgesamt zur Verfügung stehenden Landes- und ESF Plus Mitteln und der jeweiligen Ausbildungsleistung im Rahmen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung.
Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung wird die Höhe der Zuwendung anteilig auf Basis der tatsächlichen Gesamtausbildungsleistung ermittelt.
5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1. Umsatzsteuer
Zuwendungen können umsatzsteuerpflichtig sein. Zuwendungsempfänger/-innen sollten sich rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt darüber informieren, ob die Zuwendung in ihrem Fall der Umsatzsteuer unterliegt. Eine ggf. anfallende Umsatzsteuer ist nicht förderfähig.
5.2. Erhebung von Daten der Teilnehmenden
Zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der EU wird ein datenschutzkonformes Monitoring-Verfahren angewendet, das eine regelmäßige Datenerhebung und -übermittlung von Teilnehmerdaten durch die Zuwendungsempfänger/-innen an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) erfordert.
Hierdurch wird die Wirksamkeit der Förderung anhand von zwei Indikatoren bemessen:
- Output-Indikator: Anzahl der Teilnehmenden mit Sekundarbildung Unterstufe oder weniger (ISCED 0-2),
- Ergebnis-Indikator: Anteil der Teilnehmenden, die nach ihrer Teilnahme eine Qualifizierung erlangen.
Die zu erreichenden Zielwerte der Indikatoren werden durch den Zuwendungsbescheid festgelegt. Der Ergebnisindikator ist erfüllt, wenn alle vorgesehenen ÜLU-Kurse erfolgreich durchlaufen wurden.
Frühestens sechs Monate nach Ende ihrer Teilnahme werden die ehemaligen Teilnehmenden nach ihrer schulischen oder beruflichen Situation befragt, um den längerfristigen Erfolg der geförderten Maßnahme beurteilen zu können. Die Befragungen erfolgen durch externe Evaluierende.
5.3. Kommunikations- und Öffentlichkeitsarbeit
Die Vorgaben der EU zur Kommunikations- und Öffentlichkeitarbeit sehen vor, dass die Zuwendungsempfänger/-innen die Teilnehmenden und die Öffentlichkeit über die Zuwendung aus dem Arbeitsmarktprogramm und die Unterstützung der EU auf ihrer Webseite und in sozialen Medien, auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial informieren. Eine Missachtung kann gemäß Artikel 50 Abs. 3 der Dach-VO zu einer Rückforderung von bis zu 3 Prozent der Zuwendung aus ESF Plus Mitteln führen. Näheres findet sich im „Leitfaden für die Öffentlichkeitsarbeit“, abrufbar auf der Webseite der Investitionsbank Schleswig-Holstein.
5.4. Bereichsübergreifende Grundsätze
In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung von Projekten sind gemäß Art. 9 VO (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 und Artikel 8 der VO (EU) 2021/1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze und die EU-Grundrechtecharta zu beachten.
Dies betrifft die Geschlechtergleichstellung, die Chancengleichheit und die Verhinderung jeglicher Diskriminierung. Zusätzlich ist die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen in allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung von Projekten zu berücksichtigen sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) einzuhalten und zu achten. Hierfür sind substantielle/konkrete Ausführungen im Projektantrag und im Sachbericht vorzunehmen. Näheres findet sich im „Leitfaden zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen“, abrufbar auf der Webseite der Investitionsbank Schleswig-Holstein.
6. Bewilligungszeitraum, Verfahren
6.1. Durchführungszeiträume der Förderung
Die Förderung erfolgt jährlich, beginnend jeweils am 01.01. mit Ende 31.12. eines jeden Jahres, längstens bis zum 31.12.2028.
6.2. Antrag und Bewilligung
Der Antrag für den Förderzeitraum 01.01.2023–31.12.2023 ist vollständig und mit den geforderten Anlagen bis zum 01.12.2022, 12:00 Uhr, schriftlich in einfacher Ausfertigung sowie als pdf-Datei per Mail an lpa-belege@ib-sh.de bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein, 24091 Kiel (Postfach) einzureichen. Für die folgenden Jahre sind die Anträge ebenfalls bis zum 01.12. des jeweiligen Jahres einzureichen.
Soweit die Kreishandwerkerschaften und Innungen sowie die sonstigen Organisationen des Handwerks und der grünen Berufe die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung durchführen, stellen diese Ausbildungsträger Anträge an die jeweils örtlich zuständige Handwerkskammer bzw. an die Landwirtschaftskammer. Die Handwerkskammern bzw. die Landwirtschaftskammer fassen die Anträge jeweils zu einem Gesamtantrag zusammen.
Die Investitionsbank Schleswig-Holstein bewilligt die Anträge in Abstimmung mit dem Schleswig-Holsteinischen Institut für berufliche Bildung (SHIBB) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
7. Ansprechpartner/-in
Investitionsbank Schleswig-Holstein
Frau Pingpank
Zur Helling 5–6
24143 Kiel
Tel.: 0431 9905-3211