Förderprogramm

Landesprogramm Arbeit – B2/c Berufsvorbereitung und Ausbildungsbetreuung – Regionale Ausbildungsbetreuung

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Arbeit, Aus- & Weiterbildung, Frauenförderung
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)

Zur Helling 5–6

24143 Kiel

Weiterführende Links:
B2/c Berufsvorbereitung und Ausbildungsbetreuung – Regionale Ausbildungsbetreuung Service-Portal des Landes – Digitale Anträge stellen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie professionelle Beratungen für Jugendliche anbieten, deren Ausbildungsverhältnis von Abbruch bedroht ist oder bereits gelöst wurde, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt im Rahmen des Landesprogramms Arbeit mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+ 2021–2027) die Aktion „Berufsvorbereitung und Ausbildungsbetreuung“ für junge Menschen im Übergangsbereich von der Schule in den Beruf.

Sie bekommen die Förderung für Beratungs- beziehungsweise Betreuungsangebote für Auszubildende, die

  • aufgrund von Problemen, Krisen oder Konflikten ihre Ausbildung abbrechen wollen beziehungsweise
  • ihren Ausbildungsvertrag bereits vorzeitig gelöst haben.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss zu Ihren Personal-, Sach- und Gemeinkosten.

Die Höhe des Zuschusses beträgt höchstens 90 Prozent Ihrer förderfähigen Gesamtkosten.

Sie müssen sich an der Finanzierung mit Eigenmitteln in Höhe von mindestens 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben beteiligen.

Die Förderung ist in mehrere Abschnitte aufgeteilt. Vor jedem Förderabschnitt erfolgt eine erneute Ausschreibung mit festgelegter Antragsfrist.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme über das Serviceportal Schleswig-Holtstein ein.

Falls Sie online keinen Antrag stellen können, richten Sie Ihren Antrag bitte schriftlich und als PDF-Datei per E-Mail an lpa-belege@ib-sh.de an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Träger der Regionalen Ausbildungsbetreuung außerhalb der Landesverwaltung mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen über langjährige spezifische Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Förderung und Betreuung junger Menschen während der Erstausbildung verfügen und eine neutrale und fachkundige Beratungsarbeit anbieten.
  • Sie führen die professionelle Beratungen mit innovativen Methoden (beispielsweise Selbstwirksamkeit, systemischer Ansatz der Beratung, Züricher-Ressourcen-Modell) durch.
  • Ihre Ausbildungsbetreuerinnen und Ausbildungsbetreuer arbeiten eng mit Betrieben, Kammern, Schulen, der Agentur für Arbeit, Jobcenter, Beratungsstellen, Trägern der beruflichen Bildung zusammen und binden Fachdienste (beispielsweise Drogen-, Suchtberatung, Gesundheitsamt, Schuldnerberatung, Psychologische Beratung) in den eigenen Betreuungsprozess mit ein.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Landesprogramm Arbeit 2021 – 2027
Arbeitsmarktprogramm des Landes Schleswig-Holstein
Förderperiode 2021–2027 des ESF Plus
Berufsvorbereitung und Ausbildungsbetreuung
Ergänzende Förderkriterien für die Maßnahme „Regionale Ausbildungsbetreuung“

vom 09.06.2023

Auf der Grundlage der Rahmenrichtlinie des Arbeitsmarktprogramms des Landes Schleswig-Holstein der Förderperiode 2021 – 2027 des ESF Plus vom 16.04.2021, zuletzt geändert am 29.03.2023, gelten nachfolgende, vom zuständigen Institut für berufliche Bildung (SHIBB) des Landes Schleswig-Holstein festgelegte, ergänzende Förderkriterien.

1. Zuwendungszweck

Mit der Aktion „Berufsvorbereitung und Ausbildungsbetreuung“ sollen junge Menschen im Bereich des Übergangs von der Schule in den Beruf unterstützt werden. Die Zielgruppe beinhaltet neben jungen Menschen im Berufsorientierungsprozess Schüler/-innen an berufsbildenden Schulen und den Regionalen Berufsbildungszentren (RBZ) sowie Personen, die ihren Ausbildungsvertrag vorzeitig lösen (wollen).

Gleichzeitig soll die Attraktivität der dualen Berufsbildung erhöht werden.

Hierzu sind drei verschiedene Maßnahmen vorgesehen, für die jeweils eigene Förderkriterien festgelegt werden.

Mit der Maßnahme „Coaching an berufsbildenden Schulen und RBZ“ sollen Schüler/-innen in den schulischen Bildungsgängen des Übergangsbereichs durch Einzel- und Gruppenmaßnahmen (sozialpädagogisch) begleitet werden, um die sozialen und persönlichen Kompetenzen der Zielgruppe zu steigern.

Mit der Maßnahme „IT-Scouts“ soll bei jungen Menschen ein Interesse an einer beruflichen Perspektive mit digitalen Inhalten geweckt und entwickelt werden. Im Zuge des digitalen Wandels gilt es dabei, die Berührungsängste gegenüber technischen (IT-)Berufen abzubauen und über die mit der fortschreitenden Digitalisierung verbundenen Entwicklungen im (Aus-) Bildungsgeschehen zu informieren.

Mit der Maßnahme „Regionale Ausbildungsbetreuung“ sollen Auszubildende beraten werden, deren Ausbildungsverhältnis von Abbruch bedroht ist bzw. bereits gelöst wurde. In diesem Falle sollen den Teilnehmenden mit Hilfe von vernetzenden und berufsvorbereitenden sowie berufsorientierenden Maßnahmen beim Übergang eine Anschlussperspektive eröffnet werden.

Im Verbund tragen diese (Präventions-)Maßnahmen zu einem gleichberechtigteren Zugang zu beruflicher Bildung bei, indem sie Jugendliche im Übergangsbereich ansprechen und abbruchsgefährdete Auszubildende stabilisieren, berufsrelevante Kompetenzen stärken und zu einer eigenständigen und fundierten Berufswahlentscheidung befähigen.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Personal-, Sach- und Gemeinkosten von Trägern der Regionalen Ausbildungsbetreuung in Schleswig-Holstein in neun Beratungsregionen. Das Gebiet folgender Kreise und kreisfreier Städte bildet jeweils eine Beratungsregion:

  • Stormarn und Herzogtum Lauenburg,
  • Lübeck,
  • Pinneberg und Steinburg,
  • Kiel,
  • Neumünster und Segeberg,
  • Ostholstein und Plön,
  • Rendsburg-Eckernförde,
  • Nordfriesland und Dithmarschen,
  • Flensburg und Schleswig-Flensburg.

2.1. Zielgruppe der Förderung

Zur Zielgruppe gehören Auszubildende, die aufgrund von Problemen, Krisen oder Konflikten ihre Ausbildung abbrechen wollen bzw. die ihren Ausbildungsvertrag bereits vorzeitig gelöst haben.

2.2. Inhalte der Förderung

Durch die „Regionale Ausbildungsbetreuung“ erfolgen Abbruchpräventionsberatung und Konfliktmanagement durch Unterstützung von Auszubildenden, deren Ausbildung vom Abbruch bedroht ist. Ziel ist die Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses. Hierzu werden auch die Unternehmen eingebunden. Angeboten wird professionelle Beratung mit innovativen Methoden (Selbstwirksamkeit, systemischer Ansatz der Beratung, Züricher-Ressourcen-Modell, u.a.), eine Betreuung bei Wechsel in eine/n andere/n Betrieb/Schule/Ausbildung/Maßnahme inklusive Bewerbungsberatung und Hilfe zur Qualifizierung.

Ferner wird eine Unterstützung der Jugendlichen durch individuelle Angebote zur Ausbildungsplatzwahl angeboten, die ihren Hemmnissen bzw. Bedarfen gerecht werden (z.B. Teilzeitausbildung, untypische Ausbildungen o.ä.). Dabei ist die Ausbildungsbetreuung mit Betrieben, Kammern, Schulen, Agentur für Arbeit, Jobcenter, Beratungsstellen, Trägern der beruflichen Bildung etc. eng vernetzt und bindet Fachdienste (Drogen-, Suchtberatung, Gesundheitsamt, Schuldnerberatung, Psychologische Beratung u.a.) in den eigenen Betreuungsprozess mit ein. Vermittlungen erfolgen auch in Kooperation mit der Agentur für Arbeit. Zudem können Jugendliche in Einstiegsqualifizierungsmaßnahmen (EQ) ebenso begleitet werden wie Jugendliche aus SGB III-Maßnahmen, sofern keine alternativen Angebote der Agenturen für Arbeit bzw. Jobcenter bestehen.

Es findet eine kultursensible Betreuung Auszubildender ausländischer Herkunft statt. Dies gilt auch für junge Geflüchtete und Asylsuchende unter Berücksichtigung ihres erhöhten Unterstützungs- und Betreuungsbedarfs und des gesteigerten organisatorischen Aufwands. Ebenfalls gewährleistet wird ein gendersensible Beratung; d.h. unterschiedliche Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern werden von vornherein und regelmäßig berücksichtigt, wobei eine stereotypische Rollenzuweisung bei der Ausbildungsplatzsuche vermieden wird. Die Verhinderung endgültiger Ausbildungsabbrüche durch Reintegration in alternative berufliche Bildungsmöglichkeiten für einen Verbleib im dualen Ausbildungssystem wird angestrebt. Ferner werden Unternehmen bei der Wiederbesetzung von durch vorzeitige Vertragslösungen frei gewordenen Stellen unterstützt.

3. Zuwendungsempfänger/-innen

Zuwendungsempfänger/-innen können alle Stellen außerhalb der Landesverwaltung mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein sein. Sie sollen über langjährige spezifische Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Förderung und Betreuung junger Menschen während der Erstausbildung verfügen und auf eine neutrale und fachkundige Beratungsarbeit verweisen können.

4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

4.1. Förderart und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses auf Antrag gewährt. Die Förderhöhe beträgt maximal 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben (ESF Plus und Landesmittel). Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger muss sich an der Finanzierung mit Eigenmitteln in Höhe von mindestens 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben beteiligen.

4.2. Förderumfang

Förderfähig sind die direkten Personalkosten max. analog Entgeltgruppe 11 TV-L oder des TVöD

  • bis 2,5 Personalstellen (VZÄ) für die Beratungsregionen Neumünster/Segeberg und Nordfriesland/Dithmarschen,
  • 1,5 Personalstellen (VZÄ) für die Beratungsregion Kiel sowie
  • 1 VZÄ für die übrigen Beratungsregionen.

Insgesamt sind 12,5 VZÄ zuwendungsfähig.

Innerhalb der vorgesehenen Personalgesamtkapazität ist eine Änderung der regionalen Zuordnung von Personalteilkapazitäten bei geänderter Bedarfslage zulässig. Eine Reduzierung von Personalkapazitäten aufgrund nicht nur vorübergehender fehlender Auslastung ist immer zulässig. Bei einem Antrag auf Erhöhung des Personaleinsatzes ist der steigende Bedarf nachvollziehbar darzulegen. In Fällen von Personalkapazitätsverschiebungen ändern sich auch die Zielwerte der Indikatoren proportional zur neu festgelegten Personalausstattung.

Die direkten Personalkosten sind nachzuweisen und nach dem Ist-Kosten-Prinzip abzurechnen. Sie unterliegen auch den Prüfungen von Verwaltungsbehörde, Prüfbehörde, Landesrechnungshof und EU-Kommission.

Für die Definition und Festlegung der einzelnen Bestandteile der direkten Personalkosten und der Zuordnung von Tätigkeiten im Rahmen des Landesprogramms Arbeit zu Entgeltgruppen ist das „Informationsblatt zu den Personalkosten“ zu beachten, abrufbar auf der Webseite der Investitionsbank Schleswig-Holstein. Ergänzungen und Änderungen, auch während eines laufenden Bewilligungszeitraums, behält sich der Zuwendungsgeber vor.

Die indirekten Kosten bzw. Gemeinkosten sowie die Sachkosten werden in Form einer Restkostenpauschale als Pauschalsatz von 30 Prozent der zuwendungsfähigen direkten Personalkosten gefördert. Darüberhinausgehende Kosten sind nicht zuwendungsfähig.

Für die Definition und Festlegung der einzelnen Bestandteile der Restkostenpauschale sowie der weiteren Begriffsbestimmungen des Zuwendungsrechts sind die „Fördergrundsätze Landesprogramm Arbeit“ zu beachten, abrufbar auf der Webseite der Investitionsbank Schleswig-Holstein. Ergänzungen und Änderungen, auch während eines laufenden Bewilligungszeitraums, behält sich der Zuwendungsgeber vor.

5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1. Umsatzsteuer

Zuwendungen können umsatzsteuerpflichtig sein. Zuwendungsempfänger/-innen sollten sich rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt darüber informieren, ob die Zuwendung in ihrem Fall der Umsatzsteuer unterliegt. Eine ggf. anfallende Umsatzsteuer ist nicht förderfähig.

5.2. Erhebung von Daten der Teilnehmenden

Zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der EU wird ein datenschutzkonformes Monitoring-Verfahren angewendet, das eine regelmäßige Datenerhebung und -übermittlung von Teilnehmendendaten durch den Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) erfordert.

Die Wirksamkeit der Förderung wird anhand des folgenden ESF relevanten Indikators gemäß Verordnung (EU) 2021/1057, Anhang I bemessen:

  • Output-Indikator: Anzahl der Teilnehmenden mit Sekundarbildung Unterstufe oder weniger (ISCED 0-2).

Der für das jeweilige Projekt zu erreichende Zielwert des Indikators wird durch den Zuwendungsbescheid festgelegt.

Neben der Beratungs- und Betreuungsarbeit, die 80 Prozent des Gesamtumfanges betragen soll, sind übergeordnete Aufgaben zu erfüllen, zu denen die aktive und konstruktive Teilnahme am internen Benchmark-System der Aktion, die stete Aktualisierung der Internet-Inhalte, sowie die Wahrnehmung von Arbeitskreis-Sitzungen, Supervisionen, Netzwerktreffen und Fortbildungen zählen.

5.3. Kommunikations- und Öffentlichkeitsarbeit

Die Vorgaben der EU zur Kommunikations- und Öffentlichkeitarbeit sehen vor, dass die Zuwendungsempfänger/-innen die Teilnehmenden und die Öffentlichkeit über die Zuwendung aus dem Arbeitsmarktprogramm und die Unterstützung der EU auf ihrer Webseite und in sozialen Medien, auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial informieren. Eine Missachtung kann gemäß Artikel 50 Abs. 3 der Dach-VO zu einer Rückforderung von bis zu 3 Prozent der Zuwendung aus ESF Plus Mitteln führen. Näheres findet sich im „Leitfaden für die Öffentlichkeitsarbeit“, abrufbar auf der Webseite der Investitionsbank Schleswig-Holstein.

5.4. Bereichsübergreifende Grundsätze

In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung von Projekten sind gemäß Art. 9 VO (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 und Artikel 8 der VO (EU) 2021/1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze und die EU-Grundrechtecharta zu beachten.

Dies betrifft die Geschlechtergleichstellung, die Chancengleichheit und die Verhinderung jeglicher Diskriminierung. Zusätzlich ist die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen in allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung von Projekten zu berücksichtigen sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) einzuhalten und zu achten. Hierfür sind substantielle/konkrete Ausführungen im Projektantrag und im Sachbericht vorzunehmen. Näheres findet sich im „Leitfaden zur Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze“, abrufbar auf der Webseite der Investitionsbank Schleswig-Holstein.

6. Bewilligungszeitraum, Antragsverfahren

6.1. Durchführungszeiträume

Der aktuelle Durchführungszeitraum des 2. Förderabschnitts beginnt am 01.01.2024 und endet am 31.12.2026.

Weiterer geplanter Förderabschnitt:

  • 3. Förderabschnitt: 01.01.2027 – 31.12.2028.

Vor jedem Förderabschnitt erfolgt eine erneute Ausschreibung, die auf der Webseite der Investitionsbank Schleswig-Holstein und über den Newsletter zum Arbeitsmarktprogramm bekanntgegeben wird.

6.2. Projektantrag

Der Projektantrag für den Förderzeitraum vom 01.01.2024 – 31.12.2026 ist vollständig bis zum 28.07.2023, 12:00 Uhr online unter Förderantrag Regionale Ausbildungsbetreuung einzureichen.

Für den Fall, dass keine Online-Antragstellung möglich ist, steht ein Antragsformular als PDF-Datei auf der Webseite der Investitionsbank Schleswig-Holstein zum Download zur Verfügung.

Der Projektantrag in Papierform ist bis zum 28.07.2023, 12:00 Uhr, in einfacher Ausfertigung inklusive aller Anlagen, bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein, 24091 Kiel (Postfach) einzureichen sowie zusätzlich bis zum 28.07.2023, 12:00 Uhr, inklusive aller Anlagen in einer zusammenhängenden PDF-Datei an lpa-belege@ib-sh.de zu senden.

Die Projektbeschreibung soll maximal 6 Seiten, Schriftgröße 12, ohne Anlagen umfassen und muss die sich aus den unten angeführten Auswahlkriterien ergebene Gliederung beachten. Über die im Förderantrag geforderten Anlagen hinausgehende Anlagen sind nicht zulässig. Der Projektantrag ist für mindestens eine Beratungsregion zu stellen. Ein Antrag auf mehrere Beratungsregionen ist möglich.
In das Auswahlverfahren werden nur Förderanträge aufgenommen, die fristgerecht und mit allen erforderlichen Unterlagen und Nachweisen eingereicht wurden.

6.3. Auswahl der Projektträger

Die eingereichten Projektanträge werden von einer fachkundigen Jury aus Vertreterinnen und Vertretern des Instituts für berufliche Bildung des Landes Schleswig-Holstein und der Investitionsbank Schleswig-Holstein als Bewilligungsbehörde unter Anwendung der nachfolgenden Auswahlkriterien bewertet (Scoring-Modell). Das Direktorium des Instituts für berufliche Bildung des Landes Schleswig-Holstein bestätigt die Auswahlentscheidung.

A. Projektkonzeption (50 Prozent)

a) Formale Kriterien

  • Überzeugende, schlüssige und nachvollziehbare Darstellung hinsichtlich Strukturaufbau, Gliederung und Seitenumfang.

b) Nach Inhalt

  • Beschreibung der geplanten Umsetzung des Beratungsangebots,
  • Ansprache und Aktivierung der Zielgruppe,
  • Erreichbarkeit/flächendeckendes Angebot.

c) Nach zielgruppenspezifischen Anforderungen

  • Darstellung der zielgruppengerechten Projektkonzeption, Ansprache und Aktivierung der Zielgruppe,
  • Vernetzung und Zusammenarbeit mit regionalen Kooperationspartnern.

d) Angaben zur geplanten Öffentlichkeitsarbeit

B. Eignung des Projektträgers (30 Prozent)

  • Zielgruppenspezifische Kenntnisse und Erfahrungen,
  • Sächliche und personelle Ausstattung,
  • Erfahrungen mit anderen Programmen am Übergang Schule-Beruf,
  • Geplante Vernetzung in der Region und innerhalb der Aktion „Berufsvorbereitung und Ausbildungsbetreuung“,
  • Vernetzung mit der regionalen Wirtschaft und Zusammenarbeit mit Ausbildungsbetrieben,
  • Kontakte zu den Schulen und relevanten Kooperationspartner/-innen.

C. Projektfinanzierung (10 Prozent)

  • Erbringung der vorgesehenen Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 10 Prozent,
  • Schlüssige Kostenaufstellung mit Erläuterung der einzelnen Kostenpositionen,
  • Einhaltung der vorgegebenen max. tariflichen Eingruppierungen.

D. Bereichsübergreifende Grundsätze (10 Prozent)

  • Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung (Beitrag zum Thema und der Umsetzung),
  • Geschlechtergleichstellung (Beitrag zum Thema und der Umsetzung),
  • Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung (Beitrag zum Thema und der Umsetzung).

6.4. Bewilligung

Die Investitionsbank Schleswig-Holstein nimmt als Bewilligungsbehörde für die entsprechend ausgewählten Vorhaben die abschließende Antragsbearbeitung vor und erstellt die Bewilligungsbescheide für die berücksichtigten Vorhaben. Die abgelehnten Anträge erhalten einen Ablehnungsbescheid.

Die Benachrichtigung durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein erfolgt im September 2023.

Die Abwicklung der Zuwendung erfolgt nach der Bewilligung ebenfalls durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein.

7. Ansprechpartner/-in

Investitionsbank Schleswig-Holstein
Frau Haar
Zur Helling 5–6
24143 Kiel
Tel.: 0431 9905-3547

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