Richtlinie
Landesprogramm Arbeit 2021–2027
Arbeitsmarktprogramm des Landes Schleswig-Holsteins
Förderperiode 2021–2027 des ESF+
Frau & Beruf
Förderung von Projekten zur arbeitsmarktpolitischen Beratung von Frauen
– Ergänzende Förderkriterien –
vom 22.07.2021,
zuletzt aktualisiert am 07.07.2022
Auf der Grundlage der Rahmenrichtlinie des Arbeitsmarktprogramms des Landes Schleswig-Holstein der Förderperiode 2021–2027 des ESF+ gelten nachfolgende, vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus festgelegte, ergänzende Förderkriterien.
1. Zuwendungszweck
In Schleswig-Holstein lässt sich im Vergleich der Geschlechter eine generell niedrigere Erwerbsbeteiligung der weiblichen Bevölkerung feststellen. Zusätzlich sind Frauen wesentlich häufiger als Männer in Teilzeit oder geringfügig beschäftigt. Um eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt sicherzustellen, richtet sich die Aktion „Frau & Beruf“ primär an Frauen, die in der Phase der Berufsorientierung- bzw. Rückkehr oder zur Verbesserung ihrer aktuellen Beschäftigungssituation Unterstützung benötigen. Ziel ist die Entwicklung passfähiger Strategien, die den individuellen Voraussetzungen und Interessen Rechnung tragen und die nachhaltige und langfristige Verbesserung der Situation am Arbeitsmarkt unterstützen. Die landesweiten Beratungsstellen nehmen zudem eine Lotsenfunktion im Hinblick auf weiterführende Beratungs-, Qualifizierungs- und andere Leistungsangebote Dritter wahr. Zudem unterstützt die Förderung Maßnahmen in den Bereichen Akquise, Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit, um die Erreichung der Zielgruppe zu verbessern und so die Breitenwirksamkeit der vorgesehenen Förderangebote zu erhöhen. Durch die spezifische Ausrichtung der Förderung auf Frauen leistet die Aktion auch einen unmittelbaren Beitrag zu den Grundsätzen „Geschlechtergleichstellung“ und der „Chancengleichheit“ auf dem Arbeitsmarkt.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die Personal-, Sach- und Gemeinkosten von Trägern der Beratungsstellen „Frau & Beruf“ in sieben Regionen.
Das Gebiet folgender Kreise und kreisfreier Städte bildet jeweils eine Beratungsregion:
- Nordfriesland, Flensburg, Schleswig-Flensburg
- Rendsburg-Eckernförde, Kiel, Neumünster, Plön
- Dithmarschen, Steinburg
- Ostholstein, Lübeck, Herzogtum-Lauenburg
- Pinneberg
- Segeberg
- Stormarn
Umgesetzt werden sollen Einzelberatungsleistungen sowie Akquise, Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit.
2.1. Zielgruppen
- Hauptzielgruppe:
Frauen aus der „Stillen Reserve“ (Frauen ohne Erwerbstätigkeit, aber nicht bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die bereit sind, unter bestimmten Bedingungen eine Arbeit aufzunehmen). - Weitere Zielgruppen:
- Frauen, die geringfügig entlohnt oder teilzeitbeschäftigt sind,
- Beratung von Frauen zur Berufsausbildung in Teilzeit,
- Frauen, denen ein Verlust des Beschäftigungsverhältnisses droht
Arbeitslos gemeldete Frauen sowie in Vollzeit beschäftigte Frauen, die nicht von Arbeitslosigkeit bedroht sind, gehören grundsätzlich nicht zur Zielgruppe von Frau & Beruf. Ausnahmen hierzu werden in einem Informationsblatt zum Zuwendungsbescheid/auf der Webseite der IB.SH bekanntgegeben.
2.2. Inhalte der Förderung
2.2.1. Einzelfallberatungen
Hauptaufgabe der Beratungsprojekte ist eine vorgelagerte, neutrale, individuelle und ganzheitliche Beratung zur beruflichen Orientierung von (Wieder)-Einsteigerinnen in den Arbeitsmarkt (Orientierungsberatung).
Die intensive individuelle Beratung soll insbesondere Hilfen zur beruflichen Neu-/Umorientierung, Wege zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung, zu Teilzeit, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Pflege und Betreuung Angehöriger sowie regionale Kinderbetreuungsmöglichkeiten zur Verbesserung der Vereinbarkeitsproblematik aufzeigen.
Soweit ein individueller Bedarf besteht, werden über die Orientierungsberatung hinaus auch Folgeberatungen für Frauen mit komplexeren Problemlagen im Sinne eines Casemanagement durchgeführt. Im Vordergrund stehen die gemeinsame Entwicklung von passgenauen Lösungsstrategien und Informationen zu weiterführenden Beratungs- Qualifizierungs- oder Leistungsangeboten (z.B. Bewerbungstraining, Umschulung, Weiterbildung, Teilzeitmodelle etc.).
Daneben sind Verweisgespräche möglich, die Informationen zu Ansprechpartnerinnen und -partnern in zuständigen Behörden oder zur Unterstützung in geeigneten Institutionen oder Beratungsstellen geben.
Ziel der Einzelfallberatungen ist, durch Zusammenarbeit aller relevanten Akteure eine für die Teilnehmerinnen abgestimmte Leistungskette zu bilden.
Beratungen sind in persönlicher Anwesenheit, per Telefon oder in digitaler Form (z.B. per Mail oder per Videokonferenz) zu erbringen. Es liegt im Ermessen des Projektträgers, feste oder mobile Beratungen anzubieten. Dabei ist zu beachten, dass eine flächendeckende Beratung innerhalb der Beratungsregion ermöglicht wird.
2.2.2. Akquise, Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit
Die notwendige Akquise, Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit liegt in der Eigenverantwortung der Projektträger in Zusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle. Dementsprechend sind Gruppenveranstaltungen, Workshops und Vorträgen bedarfsabhängig in eigener Verantwortung zu organisieren und durchzuführen. Dabei hat der Projektträger auf einen arbeitsmarktpolitischen Bezug zu achten. Der Projektträger hat eine eigene Homepage zu unterhalten, über die er insbesondere zu Beratungsinhalten, Öffnungszeiten und Ansprechpersonen der Beratungsstelle informiert.
Für eine landesweite, übergreifende Öffentlichkeitsarbeit steht die Koordinierungsstelle bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein unterstützend zur Verfügung, unter anderem durch Verlinkung auf die Homepages der Träger.
2.3. Zusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle
Die Koordinierungsstelle der Investitionsbank Schleswig-Holstein ist insbesondere Ansprechpartnerin für:
- gemeinsame Koordinierungssitzungen der Beraterinnen (z.B. überregionale Zusammenarbeit, Erfahrungsaustausch, landesweite Schwerpunktthemen),
- Schnittstellen zu anderen Förderangeboten,
- die Pflege einer zentralen Homepage.
2.4. Anteile der Beratungsleistungen und der Akquise, Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit
- Beratungen
Anteil von ca. 70% - Akquise, Öffentlichkeitsarbeit
Anteil von ca. 15% - Netzwerk- und Strukturarbeit, Koordinierungsstellenkooperation
Anteil von ca. 15%
3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger können alle Stellen außerhalb der Landesverwaltung mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein sein, die über die notwendige Infrastruktur und Erfahrung mit den Zielgruppen verfügen.
4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Förderhöhe beträgt maximal 90% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (ESF- und Landesmittel). Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger muss sich an der Finanzierung mit Eigenmitteln in Höhe von mindestens 10% der förderfähigen Gesamtausgaben beteiligen.
Die vorgegebenen Budgets der einzelnen Beratungsregionen sind der Anlage 1 zu entnehmen.
Förderfähig sind die Personalkosten für Beraterinnen bis Entgeltgruppe 11 und für die Projektassistenz bis Entgeltgruppe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
Eine Beratungsregion muss eine personelle Mindestausstattung von 0,9 Vollzeitäquivalenten „VZÄ“ (Basis = 39 Wochenstunden) von Beratungskräften und 0,2 VZÄ Assistenzkräften pro VZÄ Beratungskraft vorhalten.
Die direkten Personalkosten sind nachzuweisen und nach dem Ist-Kosten-Prinzip abzurechnen. Sie unterliegen auch den Prüfungen von Verwaltungsbehörde, Prüfbehörde, Landesrechnungshof und EU-Kommission. Für die Definition und Festlegung der einzelnen Bestandteile der direkten Personalkosten und der Zuordnung von Tätigkeiten im Rahmen des Landesprogramms Arbeit zu Entgeltgruppen, gilt das „Informationsblatt zu den Personalkosten“ in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung.
Die indirekten Kosten bzw. Gemeinkosten sowie die Sachkosten werden in Form einer Restkostenpauschale als Pauschalsatz von 23% der zuwendungsfähigen direkten Personalkosten gefördert. Hierzu zählen u.a. auch Fortbildungskosten für die einheitliche Weiterentwicklung der Beratungskompetenz der Beraterinnen und Berater. Darüberhinausgehende Kosten sind nicht zuwendungsfähig. Für die Definition und Festlegung der einzelnen Bestandteile der Restkostenpauschale sowie der weiteren Begriffsbestimmungen des Zuwendungsrechts gelten die „Fördergrundsätze Landesprogramm Arbeit“ in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung.
5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1. Umsatzsteuer
Zuwendungen können umsatzsteuerpflichtig sein. Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger sollten sich rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt darüber informieren, ob die Zuwendung in ihrem Fall der Umsatzsteuer unterliegt. Eine ggf. anfallende Umsatzsteuer ist nicht förderfähig.
5.2. Erhebung von Daten der Teilnehmenden
Zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der EU wird ein datenschutzkonformes Monitoring-Verfahren angewendet, das eine regelmäßige Datenerhebung und -übermittlung von Teilnehmerdaten durch die Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) erfordert.
Die Wirksamkeit der Förderung wird anhand von zwei Indikatoren bemessen:
- Output-Indikator: Anzahl der beratenen Frauen,
- Ergebnis-Indikator: Anteil der beratenen Frauen, die innerhalb von 6 Monaten infolge der Beratung konkrete Schritte zur beruflichen Veränderung ergriffen haben.
Die Teilnehmererfassung erfolgt ausschließlich bei Orientierungsberatungen. Dabei können die Daten einer Teilnehmerin auch bei wiederholter Beratung nur einmal erfasst und übermittelt werden.
Die für das jeweilige Projekt zu erreichenden Zielwerte der Indikatoren werden durch den Zuwendungsbescheid festgelegt.
Frühestens sechs Monate nach Ende ihrer Teilnahme werden die ehemaligen Teilnehmenden nach ihrer schulischen oder beruflichen Situation befragt, um den längerfristigen Erfolg der geförderten Maßnahme beurteilen zu können. Die Befragungen erfolgen durch externe Evaluierende.
5.3. Kommunikations- und Öffentlichkeitsarbeit
Die Vorgaben der EU zur Kommunikations- und Öffentlichkeitarbeit sehen vor, dass die Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger die Teilnehmenden und die Öffentlichkeit über die Zuwendung aus dem Arbeitsmarktprogramm und die Unterstützung der EU auf ihrer Webseite und in sozialen Medien, auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial informieren.
Eine Missachtung kann gemäß Artikel 50 Abs. 3 der Dach-VO zu einer Rückforderung von bis zu 3% der Zuwendung aus ESF+ Mitteln führen. Näheres findet sich im „Leitfaden für die Öffentlichkeitsarbeit“, der auf der Webseite der Investitionsbank Schleswig-Holstein heruntergeladen werden kann.
5.4. Bereichsübergreifende Grundsätze
In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Art. 9 VO (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 und Artikel 8 der VO (EU) 2021/1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze und die EU-Grundrechtecharta zu beachten. Dies betrifft die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung, die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive, die Verhinderung jeglicher Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse1), der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Insbesondere wird die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen bei der Vorbereitung und Durchführung berücksichtigt und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) eingehalten und geachtet. Hierfür sind Ausführungen im Projektantrag und im Sachbericht vorzunehmen.
5.5. Ausschluss von Doppelförderung
Eine Doppelförderung der Teilnehmenden durch andere Programme, insbesondere von Bund, Land und EU außerhalb der ESF-Förderung in Schleswig-Holstein ist von den Zuwendungsempfängerinnen bzw. den Zuwendungsempfängern auszuschließen.
6. Bewilligungszeitraum, Verfahren
6.1. Durchführungszeiträume der Förderung
Der aktuelle Durchführungszeitraum des 1. Förderabschnitts beginnt am 01.01.2022 und endet am 31.12.2024.
Weitere geplante Förderabschnitte sind:
- 2. Förderabschnitt: 01.01.2025 – 31.12.2026,
- 3. Förderabschnitt: 01.01.2027 – 31.12.2028.
Nach jedem Förderabschnitt erfolgt eine erneute Ausschreibung, die auf der Webseite der Investitionsbank Schleswig-Holstein und über den Newsletter zum Arbeitsmarktprogramm bekanntgegeben wird.
6.2. Projektantrag
Der Projektantrag ist für eine konkrete Beratungsregion zu stellen. Projektträger, die für mehrere Beratungsregionen Anträge stellen, müssen für jedes Projekt einen jeweils eigenen Projektantrag stellen. Für Kooperationen verschiedener Träger gilt, dass nur eine Zuwendungsempfängerin bzw. ein Zuwendungsempfänger je Antrag zu benennen ist, die/der für die Durchführung verantwortlich ist.
Die Projektkonzeption darf maximal sechs Seiten, Schriftgröße 12, umfassen und muss die Gliederung beachten, die sich aus den unter Ziff. 6.3 genannten Bewertungskriterien ergibt. Über die im Förderantrag geforderten Anlagen hinausgehende Anlagen sind nicht zulässig.
Das Konzept des Antrages stellt insbesondere dar, wie die Umsetzung der beschriebenen Aufgaben und eine flächendeckende Beratung innerhalb der Region sichergestellt werden können. Dabei sollen auch Beratungen an unterschiedlichen Standorten in der Beratungsregion angeboten werden.
Der Projektantrag für den ersten Förderzeitraum vom 01.01.2022 – 31.12.2024 ist vollständig bis zum 10.09.2021, 12.00 Uhr, schriftlich in einfacher Ausfertigung sowie als pdf-Datei als Mail an lpa-belege@ib-sh.de bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Fleethörn 29–31, 24103 Kiel einzureichen.
In das Auswahlverfahren werden nur Förderanträge aufgenommen, die fristgerecht und mit allen erforderlichen Unterlagen und Nachweisen eingereicht wurden.
6.3. Auswahl der Projektträger
Die eingereichten Projektanträge werden von einer fachkundigen Jury aus Vertreterinnen und Vertretern des zuständigen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus und der Investitionsbank Schleswig-Holstein als Bewilligungsbehörde unter Anwendung der nachfolgenden Auswahlkriterien bewertet (Scoring-Modell) und durch das Ministerium bestätigt.
Projektkonzeption (60%)
- Darstellung der zielgruppengerechten Projektkonzeption
- Darstellung der Beratungsmethodik zur Erreichung eines Beratungserfolges (inkl. alternativer Möglichkeiten bei nicht umsetzbarer Präsenzberatung)
- Erreichbarkeit (flächendeckende regionale Beratungsangebote, Öffnungs- und Sprechzeiten, digitales Angebot)
- Kooperationen zur Bildung einer abgestimmten Leistungskette
- Beschreibung des spezifischen Beitrags zur Gleichstellung von Frauen und Männern, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung
- Zugänglichkeit für Frauen mit Behinderung
- Angaben zur geplanten Öffentlichkeitsarbeit/Möglichkeiten der Publikationen
- Struktur und Umfang des Konzepts (siehe Punkt 6.2)
Eignung des Projektträgers (30%)
- Zielgruppenspezifische Kenntnisse und Erfahrungen
- Sächliche und personelle Ausstattung
- Detaillierte Angaben zur Durchführung von Beratungsangeboten
- Vernetzung und Kontakte in der Region
Projektfinanzierung (10%)
- Erbringung der vorgesehenen Eigenbeteiligung in Höhe von 10%
- Schlüssige Kostenaufstellung mit Erläuterung der einzelnen Kostenpositionen
- Einhaltung der vorgegebenen max. tariflichen Eingruppierungen
6.4. Bewilligung
Die Investitionsbank Schleswig-Holstein nimmt als Bewilligungsbehörde für das ausgewählte Vorhaben die abschließende Antragsbearbeitung vor und erstellt den Bewilligungsbescheid für das berücksichtigte Vorhaben. Die abgelehnten Anträge erhalten einen Ablehnungsbescheid.
Die Benachrichtigung durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein erfolgt im Oktober 2021.
Die Abwicklung der Zuwendung erfolgt nach der Bewilligung ebenfalls durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein.
7. Ansprechpartner/-in
Investitionsbank Schleswig-Holstein
Frau Schneider
Zur Helling 5–6
24143 Kiel
Tel.: 0431 9905-2826
1) Der Begriff entspricht dem Wortlaut der EU-Verordnungen. Auf Landesebene wird er künftig in Gesetzen und Verordnungen nicht mehr verwendet.