Förderprogramm

Förderung von Angeboten Früher Hilfen (Landesprogramm Schutzengel)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Kommune
Fördergeber:

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

Ansprechpunkt:

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

Adolf-Westphal-Straße 4

24143 Kiel

Weiterführende Links:
Informationen zu den Angeboten der Frühen Hilfen für Fachkräfte

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als örtlicher Träger der Jugendhilfe psychosoziale Unterstützung von Schwangeren, werdenden Vätern und Familien mit kleinen Kindern anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als örtlichen Träger der Jugendhilfe ergänzend zur Bundesstiftung Frühe Hilfen bei Ihren Angeboten zur psychosozialen Unterstützung von Schwangeren, werdenden Vätern und Familien mit kleinen Kindern.

Sie erhalten die Förderung für Personal- und Sachausgaben für

  • Lotsensysteme für Eltern, die den Systemübergang von Unterstützungsangeboten unterschiedlicher Anbieter ebnen, den Unterstützungsbedarf der Familien möglichst interdisziplinär abklären und Angebote Früher Hilfen vermitteln,
  • Angebote, die einen niedrigschwelligen Zugang für Familien, insbesondere in belasteten Lebenslagen, haben und einen Türöffner in die Frühen Hilfen darstellen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 80 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.

Anträge richten Sie bitte spätestens bis zum 30.11 für das folgende Jahr an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind die örtlichen Träger der Jugendhilfe in Schleswig-Holstein.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Angebot muss
    • in das Netzwerk der Frühen Hilfen eingebunden sein,
    • entsprechend der Ziele und Zielgruppen der Frühen Hilfen konzipiert werden,
    • die Förderung der Erziehungs- und Beziehungskompetenz in den Vordergrund stellen.
  • Die von Ihnen eingesetzten Fachkräfte für die Projekte müssen über entsprechende Fachkompetenzen verfügen.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sicherstellen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie für die Förderung von Angeboten Früher Hilfen (Landesprogramm Schutzengel)

Gl.Nr. 6662.68
Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung vom 06.02.2023

Präambel

Ergänzend zu der Richtlinie zur Umsetzung der Bundesstiftung Frühe Hilfen fördert das Land Schleswig-Holstein mit dem Landesprogramm Schutzengel Angebote der Frühen Hilfen für Schwangere, werdende Väter und Familien mit kleinen Kindern, vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel.

Die förderrechtlichen Hinweise und Mindestvoraussetzungen beider Richtlinien werden im Landeskonzept Frühe Hilfen Schleswig-Holstein auf Fachebene konkretisiert. Das Landeskonzept dient damit der fachlichen Orientierung und Weiterentwicklung der Frühen Hilfen.

1. Förderziel und Zuwendungszweck

1.1. Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie den örtlichen Träger der Jugendhilfe Zuwendungen für Angebote der Frühen Hilfen zur psychosozialen Unterstützung von Schwangeren, werdenden Vätern und Familien mit kleinen Kindern in Schleswig-Holstein.

1.2. Gesetzliche Grundlage ist § 7 Abs. 3 des Gesetzes zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Schleswig-Holstein vom 13. Dezember 2007 (GVOBl Schl.-H. 2008 S. 2), demgemäß das Land frühe und rechtzeitige Hilfen und Leistungen für Eltern und Kinder fördert, die gemeinsam von Jugendhilfe, Gesundheitswesen und Sozialhilfe erbracht werden. Weiterhin finden die §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (VV-K) Anwendung. Es gelten die Erleichterungen bei der Gewährung von Zuwendungen gem. Anlage 5 der VV-K zu Nr. 13.

1.3. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden notwendige Personal- und Sachkosten für Angebote und Dienste an den Schnittstellen der unterschiedlichen Sozialleistungssysteme

  • Lotsensysteme für Eltern, die den Systemübergang von Unterstützungsangeboten unterschiedlicher Anbieter ebnen, den Unterstützungsbedarf der Familien möglichst interdisziplinär abklären und Angebote Früher Hilfen vermitteln,
  • Angebote, die einen niedrigschwelligen Zugang für Familien, insbesondere in belasteten Lebenslagen, haben und einen Türöffner in die Frühen Hilfen darstellen.

3. Zuwendungsempfänger/innen

Zuwendungsempfänger/innen sind die örtlichen Träger der Jugendhilfe in Schleswig-Holstein. Bei einer Weiterleitung gilt Nr. 12 der VV-K zu § 44 LHO entsprechend.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1. Angebote und Dienste an den Schnittstellen der unterschiedlichen Sozialleistungssysteme werden gefördert, wenn folgende Mindestanforderungen erfüllt sind:

  • die Angebote sind in das Netzwerk der Frühen Hilfen eingebunden,
  • die Angebote haben einen niedrigschwelligen Zugang für Familien insbesondere in belasteten Lebenslagen und stellen einen Türöffner zu den Frühen Hilfen dar,
  • die Angebote werden entsprechend der Ziele und Zielgruppen der Frühen Hilfen konzipiert
  • die Förderung der Erziehungs- und Beziehungskompetenz steht im Vordergrund und
  • die eingesetzten Fachkräfte für die Projekte verfügen über entsprechende Fachkompetenzen.

4.2. Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die Förderung sachgerecht und wirtschaftlich zu verwenden. Die Gesamtfinanzierung muss sichergestellt sein.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1. Die Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt, jedoch höchstens bis zu der Höhe der zur Verfügung stehenden Gelder.

5.2. Zuwendungen werden bis zu einer Höhe von 80% der jeweiligen zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Der Eigenanteil ist vom örtlichen Träger der Jugendhilfe sicherzustellen. Eine Gegenfinanzierung aus Mitteln des Bundes für Frühe Hilfen ist nicht möglich.

5.3. Für die Berechnung der Zuwendung an die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger wird ein mit den kommunalen Landesverbänden abgestimmter Verteilerschlüssel zu Grunde gelegt.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1. Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszweckes unmittelbar entstehen. Bei einer Weiterleitung der Mittel an Dritte zur Durchführung der Maßnahmen und Angebote gem. dieser Richtlinie obliegt es dem örtlichen Träger der Jugendhilfe dies sicherzustellen. Eine Förderung erfolgt nur, wenn der Mittelbedarf nicht bereits durch eine andere Förderung abgedeckt ist.

6.2. Über die Höhe der Vergütung (z.B. Eingruppierung) von Personal entscheidet die/der Zuwendungsempfänger/in eigenem Ermessen. Dabei sind die geltenden Bestimmungen des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes (Land oder Kommunen) anzuwenden. Bei der Berechnung von Reisekosten sind die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes mit Ausnahme von § 4 Abs. 1 Satz 2 BRKG in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

6.3. Für Angebote nach Nr. 2 sind die unmittelbar entstehenden Personal- und Sachausgaben förderfähig. Raumbezogene Kosten (Miete, Reinigung u.a.) werden im Ausnahmefall anerkannt, wenn für die Durchführung des Angebots zusätzliche Räumlichkeiten erforderlich sind, bzw. zusätzliche Kosten entstehen. Im Bedarfsfall können Ausgaben für Sprachmittler, in Ausnahmefällen für Dolmetscher gefördert werden. Als Sachkosten können Verbrauchsmaterialien anerkannt werden, die für die Durchführung des Angebotes erforderlich sind. Geschenke und Give-Aways sind nicht förderfähig.

7. Verfahren

7.1. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2. Anträge auf Förderung sind schriftlich bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Für das Jahr 2023 gilt der 29.12.2022 als Antragsfrist. Für die Folgejahre gilt jeweils der 30.11. Für den Antrag wird ein Vordruck durch die Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.

7.3. Die Zuwendung wird in der Regel in Teilbeträgen ausgezahlt. Auszahlungen ab dem 01.09. können nur erfolgen, wenn der Verwendungsnachweis für das vorangegangene Jahr vollständig vorgelegt wurde.

7.4. Der Verwendungsnachweis des Vorjahres ist jeweils zum 30.06. vollständig bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

7.5. Für den Verwendungsnachweis wird ein Vordruck durch die Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.

7.6. Nicht innerhalb des Förderzeitraums verbrauchte Fördermittel sind rechtzeitig bis zum 15.11. des Haushaltsjahres anzuzeigen.

8. Geltungsdauer

Die Förderrichtlinie tritt zum 01.01.2023 in Kraft und ist befristet bis zum 31.12.2027.

9. Nachhaltigkeitscheck

Das Ergebnis des Nachhaltigkeitschecks ist: Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf ‘Good Governance und gesellschaftliche Teilhabe’, ‘Gesundes Leben’ und ‘Soziale Gerechtigkeit’.

Das Vorhaben hat keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen.

 

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